3223/AB XXIII. GP

Eingelangt am 14.03.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

 

 

 

 

GZ: BMSK-90180/0002-III/1/2008

Wien,

 

 

 

Betreff:  parlamentarische Anfrage

Dr. Gabriele Moser betr. Kfz-Restwertbörse bzw Wrackbörse

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.3339/J-NR/2008 der Abgeordneten Dr. Moser u.a. wie folgt:

 

Zu Punkt 1, 2e und 3 der Anfrage:

 

Die KFZ Kasko-Versicherungsbedingungen definieren den Leistungsumfang im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens als Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert (Zeitwert) und dem gemeinen Wert des Wracks. Das Wrack selbst verbleibt beim Versicherungsnehmer. Diese Vertragsklausel war einige Male Gegenstand von Anfragen bzw. Beschwerden betroffener Versicherungsnehmer in der Konsumentenschutzsektion des BMSK sowie beim VKI. Im Wesentlichen ging es dabei um die (unzutreffende) Erwartungshaltung der Versicherungsnehmer, wonach im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens der volle Zeitwert ersetzt wird. Durch die Anrechnung des Wrackwertes auf den Auszahlungsbetrag sind angesichts dieser Klausel die Reparaturkosten vielfach nicht gedeckt, wenngleich diese den Zeitwert der Höhe nach nicht übersteigen. Diese Leistungsdefinition wird von Versicherungsnehmern als unbillig empfunden. Gleichwohl ist diese zivilrechtlich nach Einschätzung des BMSK rechtlich als unbedenklich einzustufen. Es bleibt den Versicherungen unbenommen, ihren Leistungsumfang vertraglich in der beschriebenen Weise festzulegen.

 

Die Bestimmung des Wrackwertes über die Wrackbörse war bisher noch nie Gegenstand einer Anfrage bzw. Beschwerde an das BMSK. Insoweit bestehen keine Erfahrungswerte. Problematisch könnte jedoch sein, wenn im Wege der Wrackbörse ein Kaufanbot gelegt wird, das über dem „gemeinen Wert“ lt. Art 5 KKVB liegt. Zu denken ist hier an ein Liebhaber-Anbot zu einem entsprechend überhöhten Kaufpreis. In diesem Fall handelt es sich nach Einschätzung des BMSK nicht um den „üblichen Marktwert“, der vom Restwert in Abzug gebracht werden kann.

Dem Versicherungsnehmer wäre daher in diesem Fall unbenommen, den (geringeren) „gemeinen Wert“ durch Vergleichsanbote zu eruieren und damit einen höheren Auszahlungsbetrag zu lukrieren.

Dieser Mehraufwand des Versicherungsnehmers hat sich vor Einführung der Wrackbörse erübrigt, da bis dahin lt. Auskunft des ÖAMTC der „gemeinen Wert“ durch einen seitens der Versicherung beigestellten Sachverständigen ermittelt wurde. Insoweit ist die Position der Versicherungsnehmer – jedoch nur für den Fall von Liebhaber-Anboten - geschwächt worden. Es kann seitens des BMSK mangels Beschwerden nicht abgeschätzt werden, in welcher Häufigkeit die Anbote im Rahmen der Wrackbörse gegenüber dem „gemeinen Wert“ überhöht sind und damit seitens des Versicherungsnehmers releviert werden könnten.

 

Das BMSK wird diese Anfrage zum Anlass nehmen, die dargestellte Problematik im Rahmen des Konsumentenpolitschen Forums, das voraussichtlich im Mai d.J. einberufen werden wird mit Verbraucherorganisationen und den Autofahrerclubs zu erörtern und allfälligen Handlungsbedarf zu diskutieren.

Im Bedarfsfall besteht - neben anderen rechtlichen Maßnahmen – auch die Möglichkeit, seitens des BMSK einen Musterprozess zur Klärung der Rechtsfragen zu unterstützen.

 

Zu 2 e:

Die Prämiengestaltung obliegt der Vertragsautonomie. Eine Differenzierung je nach Berechnungsmethode zur Feststellung des Wrackwertes wäre in jenen Fällen nicht sinnvoll, wo die Anbote im Rahmen der Wrackbörse der Höhe nach dem Marktwert (gemeiner Wert) entsprechen.

 

Zu Punkt 2:

Zu Frage 2a bleibt anzuführen, dass eine Abschaffung des Zessionsverbotes nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz fällt. Es wird insofern auf das Bundesministerium für Justiz verwiesen.

 

Zu Frage 2b ist auszuführen, dass über das Verfahren mit Typenscheinen das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden hat und ist auf dieses zu verweisen.

 

Zu Frage 2c kann festgehalten werden, dass ein höheres Maß an Transparenz generell aus konsumentenpolitischer Sicht durchaus positiv zu bewertet ist. Die Beseitigung der Intransparenz steht allerdings nicht im Zentrum der Kritik an der Restwertbörse, da die Bieter ohnehin an ihr Angebot gebunden sind.

 

Zu Frage 2d wird auf das bei Verlust von Steuereinnahmen zuständige Bundesministerium für Finanzen verwiesen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen