3347/AB XXIII. GP

Eingelangt am 17.03.2008
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                        Wien, am      März 2008

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0009-I/4/2008

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3341/J vom 17. Jänner 2008 der Abgeord­neten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen, betreffend unbegrenztes Fruchtge­nussrecht der ASFINAG, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Weder das ASFINAG – Gesetz, noch der Fruchtgenussvertrag kennt einen „immerwährenden Kündigungsverzicht“ des Bundes. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei der Bund bei Verletzung der Pflichten von Seiten der ASFINAG jederzeit, unter Einhaltung der vertraglich geregelten Kündigungsfrist, kündigen kann. Der IFRS-Abschluss ist lediglich ein Konzernabschluss und hat im Hinblick auf die Verschuldungssituation der Einzelgesell­schaft ASFINAG keine Auswirkung, denn es gelten nach wie vor die Regeln des Unter­nehmensgesetzbuches. Den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern entgehen keine Budget­mittel, da das Fruchtgenussrecht an den Strecken mit nachweislich negativen Lebenszyklus­ergebnissen keinen abzugeltenden Wert darstellt und das Fruchtgenussrecht immer mit den tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellkosten zu bewerten ist, welche die ASFINAG bei Realisierung jedes Projektes bereits bezahlt hat.

 

Alle Zahlungen der ASFINAG haben Einfluss auf die Verschuldung für die der Bund haftet. Zahlt die ASFINAG zusätzlich für diesen „fiktiven“ Wert des Fruchtgenusses, erhöht sich die Verbindlichkeit, die wieder mittelbar auf die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler durch­schlägt, sofern Verbindlichkeit und Garantie tragend werden. Umgekehrt trägt jeder nicht aufgewendete Euro in der ASFINAG dazu bei, dass diese Garantie zu keinen oder geringeren Belastungen des Bundeshaushaltes führt. Solange hundert Prozent der Aktien im Eigentum der Republik Österreich stehen, ist jede Anpassung des Fruchtgenussvertrages ein Null­summenspiel. Jede effiziente und administrativ besser handhabbare Gestaltung der recht­lichen Rahmenbedingungen für die ASFINAG und/oder den Bund spart der Steuerzahlerin und dem Steuerzahler Geld und fördert einen effizienten Ausbau der Infrastruktur.

 

Zu 2.:

Die ASFINAG hat im Jahre 1997 das Fruchtgenussrecht nicht gekauft, sondern die aus­haftenden Verbindlichkeiten des Bundes übernommen. Ein entgeltlicher Erwerb ist aus den unter Punkt 1 genannten Gründen nicht argumentierbar.

 

Zu 3. und 4.:

Der Fruchtgenussvertrag wurde bereits mit 20. Dezember 2007 abgeschlossen und stellt in den Punkten, die für die Abbildung nach IFRS relevant sind, lediglich eine Konkretisierung des ursprünglichen (im ASFINAG-Gesetz und ASFINAG-Ermächtigungsgesetz vom Parla­ment legitimierten) Willens der Vertragsparteien dar. Die spezialgesetzliche Anordnung und die Abbildung im Unternehmensgesetzbuch bleiben davon gänzlich unberührt.

 

Zu 5.:

Die Vertragserstellung wurde sowohl seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie sowie von Seiten des Bundesministeriums für Finanzen rechtlich geprüft. Die angesprochenen "geldwerten Vorteile, die sich deutlich aus internen Berichten" ergeben, sind weder von Seiten des Bundes noch von Seiten der ASFINAG nachvollziehbar und nach­weislich nicht vorhanden. Die ASFINAG ist nicht auf dem Markt tätig, daher kann es zu keiner Wettbewerbsverzerrung kommen. Weiters legt sie selbst keine Angebote und wird weder im Inland noch im Ausland auf dem Markt als "Anbieter" tätig. Der Vergleich mit der Sache EU/Thyssen/Krupp/Cementri/Terni ist völlig unzutreffend, weil durch diese vertragliche Gestaltung keine Möglichkeit besteht, durch geringere Tarife einen Wettbewerbsvorteil zu generieren.

 

Zu 6.:

Eine Privatisierung ist durch diesen Vertrag kaum möglich. Allerdings hat der Bund als Eigentümer immer - mit und ohne Vertragsänderung - die Möglichkeit, bei Bedarf notwen­dige Vereinbarungen zu veranlassen, da er letztendlich durch die hundertprozentige Eigen­tümerrolle beide Vertragsparteien repräsentiert.

 

Zu 7.:

Die weitere Verschuldung der ASFINAG ist keine Folge der Vertragskonkretisierung, sondern des verkehrspolitischen Abstimmungsprozesses mit allen Beteiligten. Für die Ausgaben der ASFINAG und die Verschuldung macht es überhaupt keinen Unterschied, ob es diese Ver­tragsanpassung gibt oder nicht. Die Zweckmäßigkeit von Projekten wird aus Kosten-Nutzen-Aspekten heraus von allen beteiligten Stellen, insbesondere vom Eigentümer, entschieden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Mag. Wilhelm Molterer eh.