3415/AB XXIII. GP

Eingelangt am 27.03.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0017-I/A/3/2008

Wien, am      27. März 2008

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 3534/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 6:

Bei der „Speicherung und Dokumentation“ von IP-Adressen durch Bundesministerien, Länder, Städte, Gemeinden oder deren nachgeordnete Dienststellen sowie andere öffentliche Einrichtungen über ihre Websites handelt es sich gemäß § 4 Z 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) um keine personenbezogenen Daten.

 

Bei der Verwendung dieser Daten werden gemäß § 8 Abs. 2 und § 9 Z 2 DSG 2000 schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 DSG 2000 dürfen sie jedenfalls für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, verwendet werden.

 

Sofern die erste Frage auch auf die „Dokumentation und Speicherung“ von „andere[n] personenbezogene[n] Daten“ abstellt, sind im gegebenen Kontext nur Abonnent/inn/en von Newslettern oder Ähnlichem vorstellbar. Abonnent/inn/en geben die notwendigen (allenfalls personen­bezogenen) Daten freiwillig bekannt, womit sie der Datenverwendung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Z 14 DSG 2000 zustimmen.  Überdies ist es zum Bezug von Newslettern üblicherweise nicht erforderlich, Daten bekannt zu geben, die einen Rückschluss auf den Bezieher des Newsletters ermöglichen. So kann etwa eine „Phantasie-e-mailadresse“ bekannt gegeben werden.

 

Informationsdienstleistungen der genannten Stellen sind der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen, sodass die Zustimmung der Betroffenen für die Datenverwendung ausreichend ist und es keiner gesetzlichen Grundlage bedarf.

 

Hinsichtlich der Frage nach der Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist darauf zu verweisen, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten. Im Übrigen wird auf die Rechtsschutzbestimmungen in §§ 30ff DSG 2000 verwiesen.

 

Frage 7:

Im Jahr 2006 gab es 1,009.725 Zugriffe (Visits) auf die Website des damaligen Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen. Es wurden insgesamt 7,017.390 Seiten abgerufen.

 

Im Jahr 2007 gab es 1,285.242 Zugriffe (Visits) auf die Website des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (bzw. bis zum 1.3.2007 des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen). Es wurden insgesamt 6,339.044 Seiten abgerufen.

 

Die Frage über die Häufigkeit der abgerufenen Themen kann nicht beantwortet werden, da in der Web-Statistik diese Funktion in den Jahren 2006 und 2007 nicht vorgesehen war, die Zugriffe also nicht nach diesem Kriterium gespeichert wurden.

 

Frage 8:

Die Website des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend, www.bmgfj.gv.at, wird von der Austria Presse Agentur rGenmbH betreut. Die Kosten für CMS-Wartung und Application Services betrugen im Jahr 2007 € 16.992,-- (inkl. Mehrwertsteuer).

 

Fragen 9 bis 16:

Zu diesen Fragen ist festzuhalten, dass dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend keine nachgeordneten Dienststellen angehören.

 

Frage 17:

Ich verweise auf die Ausführungen des Herrn Bundeskanzlers zu der an ihn gerichteten schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3530/J.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin