345/AB XXIII. GP

Eingelangt am 18.04.2007
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

                                                                                                                           Wien, am 16. April 2007

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0026-IK/1a/2007

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 360/J betreffend Glock in den Irak, welche die Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Kolleginnen und Kollegen am 22. Februar 2007 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass keinerlei Genehmigung für einen Export an die US-Armee im Irak erteilt wurde.

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:

 

Da diese Fragen konkrete Anträge einer bestimmten Firma betreffen und diese    jedenfalls ein gewichtiges Interesse an der Geheimhaltung ihrer Geschäftsdaten hat, unterliegt diese Frage der Amtsverschwiegenheit gemäß Artikel 20 Abs. 3 B-VG.

 

Im vorliegenden Fall ist die Information über die Waffenexporte der Firma Glock in den Irak weiters vom Datenschutzrecht erfasst und geschützt.

 

Generell sind Österreich und seine EU-Partner an Transparenz im Bereich des    Waffenhandels interessiert. Daher werden die entsprechenden Daten im Nachhinein in den einschlägigen Jahresberichten der EU veröffentlicht. Aber auch in diesen    Berichten werden die Daten anonymisiert, um nicht Mitbewerbern Einblick in die Geschäftsdaten des Unternehmens zu ermöglichen.

 

Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat in der angeführten Geschäftszahl lediglich Entscheidungsgrundlagen für eine Genehmigung oder Versagung    dieses Antrages zusammengestellt.

 

Antwort zu den Punkten 7, 8 und 11 der Anfrage:

 

Das Center 2 hat auf einschlägige Pressemeldungen hingewiesen.

 

Antwort zu den Punkten 9 und 10 der Anfrage:

 

Das Center 2 hat unter anderem auch den öffentlich zugängigen Prüfbericht des US-Sondergeneralinspektors für den Wiederaufbau im Irak erwähnt. Dieser führt neben Waffen anderer Provenienz auch Waffen der Firma Glock an.

 

Antwort zu Punkt 12 und 13 der Anfrage:

 

Gemäß § 24 (1) Außenhandelsgesetz hat das damalige BMaA im Rahmen seines Wirkungsbereiches eine Stellungnahme betreffend die bekannt schwer einzu-schätzende Situation abgegeben.

 

 

Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:

 

Das Center 2 hat keine diesbezüglichen Informationen erhalten.

 

Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:

 

Ja. Solche Argumente werden aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2005 nicht bewertet.

 

Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:

 

Unbeschadet des Verweises auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 kann mitgeteilt werden, dass inzwischen keine Anträge bewilligt wurden.

 

Antwort zu den Punkten 17 und 18 der Anfrage:

 

Es wurden am 20. Jänner keine Genehmigungen erteilt.

 

Antwort zu Punkt 19 der Anfrage:

 

Prinzipiell werden Lieferungen von Waffen an den Irak nur dann genehmigt, wenn sie im Einklang mit UN-Resolution 1483/2003 und UN-Resolution 1546/2004 für die legitimen Sicherheitskräfte des Irak bestimmt sind, um die innere Sicherheit des Irak wieder herzustellen und langfristig zu sichern. Solche Waffenlieferungen dienen der Eindämmung sowohl von Konflikten, als auch von terroristischen Aktivitäten. Überdies erfolgen Genehmigungen nur dann, wenn im konkreten Fall kein Grund zur Annahme besteht, dass die Waffen an andere Empfänger weitergegeben werden.

 

Antwort zu Punkt 20 der Anfrage:

 

Waffenlieferungen werden im Einklang mit § 5 Abs. 1 Z 6 AußHG 2005 nur dann genehmigt, wenn im konkreten Fall kein Grund zur Annahme besteht, dass die   Waffen an Terroristen weitergegeben werden.