3505/AB XXIII. GP

Eingelangt am 04.04.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien     

                                                                              

 

 

Der Abgeordnete Mag. Johann Maier und GenossInnen haben am 5. Februar 2008 unter der Zahl 3535/J an mich eine parlamentarische Anfrage betreffend „Datenspeicherung im Bundesministerium und nachgeordnete Dienststellen“ eingebracht.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 6:

Bei der „Speicherung und Dokumentation“ von IP-Adressen durch Bundesministerien, Länder, Städte, Gemeinden oder deren nachgeordnete Dienststellen sowie andere öffentliche Einrichtungen über ihre Websites, handelt es sich gemäß § 4 Z 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) um keine personenbezogen Daten.

 

Bei der Verwendung dieser Daten werden gemäß § 8 Abs. 2 und § 9 Z 2 DSG 2000 schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 DSG 2000 dürfen sie jedenfalls für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, verwendet werden.

 

 

 

Sofern die erste Frage auch auf die „Dokumentation und Speicherung“ von „andere[n) personenbezogene[n] Daten“ abstellt, sind im gegebenen Kontext nur Abonnenten von Newslettern oder Ähnlichem vorstellbar. Abonnenten geben die notwendigen (allenfalls personenbezogenen) Daten freiwillig bekannt, womit sie der Datenverwendung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Z 14 DSG 2000 zustimmen.  Überdies ist es zum Bezug von Newslettern üblicherweise nicht erforderlich, Daten bekannt zu geben, die einen Rückschluss auf den Bezieher des Newsletters ermöglichen. So kann etwa eine „Phantasie-Emailadresse“ bekannt gegeben werden.

 

Informationsdienstleistungen der genannten Stellen sind der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen, sodass die Zustimmung der Betroffenen für die Datenverwendung ausreichend ist und es keiner gesetzlichen Grundlage bedarf.

 

Hinsichtlich der Frage nach der Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist darauf zu verweisen, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten. Im Übrigen wird auf die Rechtsschutzbestimmungen in §§ 30ff DSG 2000 verwiesen.

 

Zur Frage 7:

Da diese Zugriffe nur bei Bedarf ausgewertet werden und seitens der Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit jedoch noch nie Bedarf angemeldet wurde, gibt es hierüber keine Informationen.

 

Zur Frage 8:

Der Internetauftritt des Ressorts und der nachgeordneten Bundespolizei- und Sicherheitsdirektionen, sowie die Internetauftritte der Landespolizeikommanden werden vom BM.I im Eigenen betrieben und inhaltlich betreut, weshalb keine externen Kosten verursacht werden.

 

Zur Frage 9:

Der Internetauftritt der nachgeordneten Bundespolizei- und Sicherheitsdirektionen sowie die Internetauftritte der Landespolizeikommanden werden, wie bereits zu Frage 8 ausgeführt, vom BM.I im Eigenen betrieben und inhaltlich betreut.

 

Zu den Fragen 10 bis 14:

Die Ausführungen zu den Fragen 1 bis 6 gelten sinngemäß.

 

Zur Frage 15:

Die Ausführung zur Frage 7 gilt sinngemäß.

 

Zur Frage 16:

Die Ausführung zur Frage 8 gilt sinngemäß.

 

Zur Frage 17:

Hinsichtlich der Frage nach der „diesbezügliche[n] Rechtsprechung zur Dokumentation von IP-Adressen oder anderen personenbezogenen Daten in Österreich“ weise ich auf die folgenden Entscheidungen der Datenschutzkommission hin (Diese Entscheidungen sind allerdings nicht einschlägig und berühren den hier abgefragten Themenkreis nur am Rande):

 

K121.259/0013-DSK/2007 und K213.000/0005-DSK/2006