3564/AB XXIII. GP

Eingelangt am 18.04.2008
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0027-Pr 1/2008

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 3588/J-NR/2008

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Dr. Martin Graf und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die Maßnahmen zur Verfolgung der Verursacher des AMIS-Konkurses“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Aus dem angesprochenen Personenkreis hat die Staatsanwaltschaft Wien neben den mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. Dezember 2007 verurteilten Mag. D. B., H. L., Mag. T. M., dem nur hinsichtlich eines Finanzvergehens verurteilten, vom Vorwurf des Betruges hingegen rechtskräftig freigesprochenen Mag. A. K. und dem rechtskräftig angeklagten W. G., gegen den die Hauptverhandlung noch aussteht, Strafverfahren gegen 24 weitere Personen, die Organstellungen in der AMIS-Gruppe bekleideten, geführt.

Die Verfahren gegen diese Verdächtigen wurden jeweils gemäß § 90 Abs. 1 StPO aF bzw. § 109 Abs. 1 StPO aF eingestellt; dies zusammengefasst aufgrund der Erwägung, dass nach den teils umfangreichen Erhebungen einem Teil der angezeigten Personen das Betrugssystem tatsächlich nicht bekannt war, sie auch nicht mit einem solchen systematischen kriminellen Vorgehen rechneten und sich damit auch nicht abfanden. Dem übrigen Teil konnte eine solche Kenntnis oder auch ein bedingter Betrugsvorsatz nicht nachgewiesen werden.

Nach den umfangreichen Erhebungen der Staatsanwaltschaft Wien zeichnete sich das System AMIS dadurch aus, dass nur ein sehr kleiner Kreis einen hinreichenden Überblick besaß, um den betrügerischen Charakter zu durchschauen. Bezeichnend hiefür ist auch der Umstand, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien Mag. K., den Leiter des Fondsmanagements, vom Vorwurf des Betruges freisprach, weil er nicht über eine für die Bildung eines Tatvorsatzes notwendige Systemkenntnis verfügte. Aus kriminalistischer Sicht erscheint für die Staatsanwaltschaft Wien auch zwingend logisch, dass nur ein möglichst kleiner Kreis von Personen in strafbares Verhalten soweit eingebunden wird, dass ihm der kriminelle Aspekt offenbar wird, um das stets bestehende Risiko der Aufdeckung zu minimieren.

Hätten viele hunderte Franchisenehmer, Makler und Vermittler, aber auch Mitglieder des Aufsichtsrates und Berater um den Betrug gewusst, hätte sich das System nicht über viele Jahre halten können. Im Übrigen ergaben sich hinsichtlich der in Verfolgung gezogenen Personen keine Hinweise auf eine unrechtmäßige Bereicherung, die nach den bestehenden Erfahrungen das wohl bedeutsamste Motiv gewesen wäre, an einem solchen Betrugskonzept mitzuarbeiten.

Aufgrund einer bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf eingebrachten und in Österreich bekannt gewordenen Anzeige wurde und wird der Sachverhalt erneut geprüft, wobei bislang keine neuen Gesichtspunkte hervorkamen.

In einem weiteren Ermittlungsverfahren wird gegenwärtig das Handeln von Personen im Zusammenhang mit vor 1999 gelegenen Sachverhalten, aber auch wegen des Verdachts nach den §§ 255 AktienG, 33 FinStrG im Zusammenhang mit den Vorkommnissen rund um AMIS strafrechtlich untersucht.

Zu 3:

In den bei der Staatsanwaltschaft Wien anhängig gewesenen Strafverfahren konnten Franchisenehmer und Makler mangels nachweisbarer strafbarer Handlungen zur Erfüllung zivilrechtlicher Ansprüche nicht herangezogen werden. Ich bitte um Verständnis, dass ich im Hinblick auf anhängige Zivilverfahren zur Frage der Berechtigung zivilrechtlicher Ersatzleistungen nicht Stellung nehmen kann, um Entscheidungen im Rahmen der richterlichen Unabhängigkeit nicht vorzugreifen.

. April 2008

(Dr. Maria Berger)