3567/AB XXIII. GP

Eingelangt am 18.04.2008
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 17. April 2008

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0046-IK/1a/2008

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3714/J betreffend „die Vertragsgestaltung mit den Wiener Sängerknaben hinsichtlich des Augarten-Konzertkristalls“, welche die Abgeordneten Dr. Wolfgang Zinggl, Kolleginnen und Kollegen am 4. März 2008 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Das Projekt der Wiener Sängerknaben war hinsichtlich der Planung, Finanzierung und Verwirklichung durchkonzipiert. Die Finanzierung der Errichtung und des Betriebes wurde durch Unterlagen nachgewiesen, die Behörden waren bereits eingebunden, der Bürgermeister der Stadt Wien hatte das Vorhaben schriftlich befürwortet. Für das Projekt der Wiener Sängerknaben lag ein unterschriftsreifer Vertrag vor, der den wirtschaftlichen Vorgaben des Finanzministeriums entsprach.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Der sogenannte Augartenspitz war bislang ungenützt und für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Die wirtschaftlichen Vorteile und der wirtschaftliche Nutzen für den Bund als Grundeigentümer sind

 

-        wertgesicherte Mieteinnahmen über 67 Jahre,

-        nach Ablauf von 67 Jahren erhält der Bund unentgeltlich und entschädigungslos ein gut erhaltenes Gebäude,

-        keine Leistungen des Bundes an den Vertragspartner oder an Dritte nach Ablauf der Vertragsdauer,

-        der Vertragspartner trägt die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten des Gebäudes und der Mietfläche bzw. Grünanlagen,

-        dem Vertragspartner obliegen der Betrieb und die Erhaltung des Gebäudes.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat seine liegenschaftsbezogenen Entscheidungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen (Bundeshaushaltsgesetz - BHG, Bundesministeriengesetz - BMG) zu treffen, d.h. unter Heranziehung wirtschaftlicher und rechtlicher Gesichtspunkte. Das Wirtschaftsministerium war im vorliegenden Fall nicht zuständig, über kulturpolitische (zuständig: BMUKK) oder auch architektonisch gestalterische Aspekte (zuständig: Stadt Wien) zu entscheiden. Von keiner Seite wurde dem Wirtschaftsministerium kommuniziert dass das Projekt der Wiener Sängerknaben kulturpolitisch nicht sinnvoll wäre. Die Gesamtfläche des Augartens beträgt 481.172 m2. Der Öffentlichkeit nicht frei zugänglich sind etwa 125.000 m2 (Wiener Sängerknaben, Filmarchiv, Bundesgartenverwaltung, Porzellanmanufaktur), das sind etwa 26 % des Parks. Für die Bevölkerung frei zugänglich ist die Restfläche von 356.172 m2, das sind etwa 74 % des Parks. Der bisher nicht zugängliche Augartenspitz wird durch das Projekt der Wiener Sängerknaben darüber hinaus neu geöffnet und durch Konzerte und Veranstaltungen (Erholungscharakter) der Bevölkerung zugänglich gemacht.

Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:

 

Der Verein Wiener Sängerknaben entrichtet aufgrund des abgeschlossenen Mietvertrages einen wertgesicherten, jährlichen Mietzins.

Die Höhe des Mietzinses wurde vom Bundesministerium für Finanzen unter Berücksichtigung haushaltsrechtlicher Grundsätze festgesetzt.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Ja.

 

Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:

 

Dem Verein Wiener Sängerknaben wurde eine Grundfläche vermietet, verbunden mit der Erlaubnis zur Errichtung eines im Eigentum des Vereines stehenden Gebäudes (= Superädifikat). Das Gebäude wird öffentlich zugänglich sein, nicht jedoch die Grundfläche für die Dauer des Bestehens des Gebäudes. Inwieweit allfällige, nach Projektverwirklichung verbleibende Freiflächen der Öffentlichkeit jederzeit zugänglich gemacht werden, obliegt den Wiener Sängerknaben.

 

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Die Einnahmen für die Bundesverwaltung betragen € 10.000,- /Jahr Mietzins (wertgesichert) über eine Vertragsdauer von 67 Jahren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Punkt 2 der Anfrage verwiesen.

 

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Ein Leitbild ist im Unterschied zu rechtlich verbindlichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen ein Hilfsinstrumentarium der Stadtplanung mit Orientierungs- und Koordinierungsfunktion. Beim Leitbildprozess Augarten geht es um Fragen der Benützung der Gartenanlagen (Thema: Hundekot, Radfahren, Spielplatz, etc) bis zur Wege-Erschließung und den Öffnungszeiten des Parks. Unabhängig davon ist die Projektverwirklichung im sog. Augartenspitz zu sehen.

Aufgrund der Flächenwidmung der Stadt Wien im Jahre 2002 ist im Augartenspitz eine Bebauung von 30 % der Fläche möglich. Die Vertragsverhandlungen mit den Wiener Sängerknaben haben unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben lange Zeit vor Initiierung des sogenannten Leitbildes Augarten durch den zuständigen Magistrat der Stadt Wien (MA 21 A) begonnen und waren im April 2007 abgeschlossen. Ein weiteres Zuwarten mit dem Vertragsabschluß bis zum Ende des Leitbildprozesses wäre gegenüber dem Vertragspartner eine unzulässige Junktimierung gewesen, zumal sich der Vertragspartner zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet hat.

 

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

BürgerInnenbeteiligungsverfahren sind in kontroversiell geführten Diskussionen sehr hilfreich, weshalb das Wirtschaftsministerium auch die Initiierung und Durchführung des Leitbildprozesses Augarten durch den Magistrat der Stadt Wien befürwortet und unterstützt.

 

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Die Burghauptmannschaft Österreich hat geringfügige bauliche Maßnahmen am sog. Gesindehaus, richtigerweise Pförtnerhaus, zuletzt im Jahr 1993, durchgeführt. Die Sanierungsmaßnahmen betrafen nur die Beseitigung erheblicher Schäden an der Gebäudehülle (Dach, Fassade), nicht jedoch das Innere des Gebäudes. Eine umfassende Renovierung des Gebäudes im Sinne einer Generalsanierung fand nicht statt.