3728/AB XXIII. GP

Eingelangt am 05.05.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

           

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien     

                                                                              

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben am 5. März 2008 unter der Zahl 3726/J-NR/2008 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Sicherheitsbehördliche Ermittlungen nach §168a Strafgesetzbuch - Pyramidenspiele“ gestellt.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Die statistischen Daten zu Ketten- und Pyramidenspielen nach § 168a können der unten stehenden Tabelle entnommen werden. Es handelt sich dabei um bei einer österreichischen  Staatsanwaltschaft angezeigte und geklärte Fälle. Die namentliche Bekanntgabe der Verdächtigen ist aus Datenschutzgründen bei laufenden Verfahren nicht möglich. Abgeschlossene Verfahren können wegen der lediglich statistischen Aufbereitung der Daten (keine namentliche Nennung) nicht angeführt werden.

 

 

JAHR 2007

 Angezeigte Fälle

 Geklärte Fälle

Aufklärungs- quoten

 Burgenland

            -

            -

---

 Kärnten

           2

           2

100,0%

 Niederösterreich

            -

            -

---

 Oberösterreich

           2

           1

50,0%

 Salzburg

            -

            -

---

 Steiermark

           1

           1

100,0%

 Tirol

           4

           4

100,0%

 Vorarlberg

           1

           1

100,0%

 Wien

           2

           2

100,0%

 ÖSTERREICH

         12

         11

91,7%

 

Zu Frage 3:

Vom BM.I werden bei staatsübergreifenden Erhebungen die dafür vorgesehenen Kommunikationsmittel wie Interpol, Europol oder auch die entsendeten Verbindungsbeamten genutzt. Eine Anfrage wurde von IP Tirana an IP Wien gestellt. Anfragen gingen an IP London und IP Wiesbaden. In einem Fall wurden Europol und die Interpolstellen Tortola,  Washington, Riga und Bern angeschrieben.

 

Gegen welche Pyramidenspiele konkret ermittelt wird, kann aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bekannt gegeben werden.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Diese Frage betrifft nicht das Bundesministerium für Inneres. Es darf auf die Anfragebeantwortung zur Zahl 3727/J XXII.GP des Bundesministeriums für Justiz verwiesen werden.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

Da Schenkkreise auch unter dem allgemeinen Begriff Pyramidenspiel statistisch erfasst werden, können dazu keine gesonderten Angaben gemacht werden.  Bezüglich statistischer Daten darf auf die Beantwortung der Fragen 1 und 2 verwiesen werden.

Im Bezug auf die internationale Zusammenarbeit darf auf die Beantwortung der Frage 3 verwiesen werden. 

 

 

 

 

Zu den Fragen 8 und 9:

Die vier Hauptverdächtigen des Verfahrens gegen die VIP-Beteiligungs-GesmbH wurden gemäß den ho vorliegenden Informationen vom LG Innsbruck zu mehrjährigen Freiheitsstrafen wegen Untreue verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Für darüber hinaus gehende Informationen darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur Zahl 3727/J XXII.GP durch die Frau Bundesministerin für Justiz verwiesen werden.

 

Zu Frage 10:

Es werden laufend gegen Betreiber von Pyramidenspielen sicherheitsbehördliche Erhebungen geführt. Über laufende Verfahren kann jedoch aus Datenschutzgründen keine Auskunft erteilt werden.

 

Zu Frage 11:

Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann nicht bekannt gegeben werden, ob im BM.I der Schenkkreis „Spirit of Independence“ bekannt im Sinne von aktenkundig ist.

 

Zu Frage 12:

Der Anstieg der Werbeveranstaltungen für Schenkkreise in Deutschland kann möglicherweise auf eine zukünftige Steigerung in Österreich schließen lassen, da die Schenkkreise in einigen Fällen im gesamten deutschsprachigen Raum aktiv sind. Im Anlassfall wird mit den zuständigen Stellen in Deutschland Kontakt aufgenommen werden.

 

Zusätzlich wurden 70 Präventionsbeamte im Themenbereich Internetkriminalität insbesondere auf dieses Modus Operandi geschult. Diese haben die Aufgabe bei öffentlichen Veranstaltungen auf diese Kriminalitätsform besonders hinzuweisen und die Bevölkerung dahingehend zu sensibilisieren bzw. Aufklärung zu leisten.

 

Zu Frage 13:

Angebote zur Teilnahme an Gewinnerwartungssystemen nach §168a StGB werden immer öfter über das Medium Internet verbreitet, wobei die Organisatoren nur schwer auszuforschen sind, da die Verbreitung über Server erfolgt, die ihren Standort in den verschiedensten Ländern haben. Um solche Betreiber auszuforschen, sind vielfach langwierige gerichtliche Rechtshilfeverfahren notwendig. Darüber hinaus stellt die mangelnde Tatortzuständigkeit immer wieder ein Hindernis für die weitere Verfolgung im Inland dar.

 

Außerdem muss angemerkt werden, dass keine anlassunabhängigen Recherchen im Internet mit Ausnahme der Kinderpornografie geführt werden.

 

Zu erwähnen ist auch die geringe Strafdrohung im §168a StGB, die wegen der bezirksgerichtlichen Zuständigkeit nur eine eingeschränkte Nutzung der rechtlichen Möglichkeiten zulässt. Der erhöhte Strafrahmen im § 168a Abs. 2 StGB kommt vielfach mangels „schweren Schadens für eine große Zahl von Menschen“ nicht zur Anwendung.