3851/AB XXIII. GP
Eingelangt am 09.05.2008
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BM für Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
Mag. Norbert DARABOS 1090 WIEN
BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG Roßauer Lände 1
norbert.darabos@bmlv.gv.at
S91143/50-PMVD/2008 9. Mai 2008
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Neubauer, Kolleginnen und Kollegen haben am 11. März 2008 unter der Nr. 3822/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Dienstfreistellung für Personalvertreter" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1, 2, 5 und 6:
Im Sinne des § 25 Abs. 4 PVG sind zehn Personalvertreter vom Dienst frei gestellt. Weitere 8,5 Dienstfreistellungen erfolgten auf Grund bestehender Verordnungen gemäß § 25 Abs. 5 PVG.
Eine Unterscheidung zwischen ganzen und halben Dienstfreistellungen nach § 25 Abs. 4 und Abs. 5 PVG kann nicht getroffen werden, weil auf Grund der Strukturierung des Ressorts – zahlreiche Dislokationen – und des damit verbundenen besonderen Arbeitsaufwandes permanent Dienstfreistellungen aufgehoben und dafür andere Personalvertreter vom Dienst frei gestellt werden. Demzufolge sind insgesamt 16 Personalvertreter zur Gänze und fünf zur Hälfte (bei 25.081 Wahlberechtigten) vom Dienst frei gestellt, wobei die Höchstzahl aller möglichen Dienstfreistellungen nach § 25 PVG ausgeschöpft ist.
Zu 3, 7 und 12:
Die Grundlage zur Aufteilung bildet das Stärkeverhältnis der Wählergruppen bei der letzten Personalvertretungswahl des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung am 1. und 2. Dezember 2004. Demnach entfielen auf die Wählergruppe Österreichischer Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerbund und Fraktion Christlicher Gewerkschafter (ÖAAB-FCG) acht Mandate, auf die Wählergruppe Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafter und Gewerkschafterinnen (FSG) drei Mandate und auf die Wählergruppe Aktionsgemeinschaft Unabhängiger und Freiheitlicher (AUF/AFH) ein Mandat.
Zu 4 und 8:
ÖAAB-FCG 13 Dienstfreistellungen, FSG dreieinhalb Dienstfreistellungen und Wählergruppe AUF/AFH zwei Dienstfreistellungen.
Zu 9:
Ja.
Zu 10 und 11:
Mit Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern, BGBl. II Nr. 134/2005, wurde festgelegt, dass zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (bis zu diesem Zeitpunkt) freigestellten Personalvertretern im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung eineinhalb Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden können. Auf Grund der oa. Verordnungsgrundlage wurden drei Personalvertreter zur Hälfte vom Dienst frei gestellt.
Zu 13:
Entfällt.