3858/AB XXIII. GP
Eingelangt am 09.05.2008
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möglich.
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3974/J-NR/2008 betreffend Dienstfreistellungen für Personalvertreter, die die Abgeordneten Werner Neubauer und KollegInnen am 27. März 2008 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Frage 1:
Wie viele Personalvertreter sind in Ihrem Ressort auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 PVG zur Gänze freigestellt?
Antwort:
In meinem Ressort ist eine Personalvertreterin, deren Wochendienstzeit auf 80% herabgesetzt ist, auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 PVG zur Gänze freigestellt.
Frage 2:
Wie viele Personalvertreter sind in Ihrem Ressort auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 PVG zur Hälfte freigestellt?
Antwort:
In meinem Ressort ist ein Personalvertreter auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 PVG zur Hälfte und einer zu 40% freigestellt.
Fragen 3 und 4:
Wie wurde auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 PVG dabei auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht genommen?
Wie viele Dienstfreistellungen können welcher Wählergruppen nach § 25 Abs. 4 PVG zugerechnet werden?
Antwort:
Die Freistellungen erfolgten auf Grund eines Antrages des Zentralausschusses, der auf Gesetzeskonformität geprüft wurde. Dementsprechend entfallen auf die einzelnen Wählergruppen folgende Dienstfreistellungen:
1 Freistellung FSG (100 % von gesamt aufgrund des Wahlergebnisses möglichen 150 %) -
Zentralausschuss BMVIT
1 Freistellung FSG ( 50 % von gesamt aufgrund des Wahlergebnisses möglichen 100 %) -
Zentralausschuss der Post- und Fernmeldebehörde
1 Freistellung ÖAAB-FCG (40 % von gesamt aufgrund des Wahlergebnisses möglichen 50
%)
Fragen 5 bis 8:
Wie viele Personalvertreter sind in Ihrem Ressort auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 PVG zur Gänze freigestellt?
Wie viele Personalvertreter sind in Ihrem Ressort auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 PVG zur Hälfte freigestellt?
Wie wurde auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 PVG dabei auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht genommen?
Wie viele Dienstfreistellungen können welcher Wählergruppen nach § 25 Abs. 5 PVG zugerechnet werden?
Antwort:
In meinem Ressort gibt es keine Freistellungen auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 PVG.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Faymann