3858/AB XXIII. GP

Eingelangt am 09.05.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3974/J-NR/2008 betreffend Dienstfreistellungen für Personalvertreter, die die Abgeordneten Werner Neubauer und KollegInnen am 27. März 2008 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Frage 1:

Wie viele Personalvertreter sind in Ihrem Ressort auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 PVG zur Gänze freigestellt?

Antwort:

In meinem Ressort ist eine Personalvertreterin, deren Wochendienstzeit auf 80% herabgesetzt ist, auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 PVG zur Gänze freigestellt.

Frage 2:

Wie viele Personalvertreter sind in Ihrem Ressort auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 PVG zur Hälfte freigestellt?

Antwort:

In meinem Ressort ist ein Personalvertreter auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 PVG zur Hälfte und einer zu 40% freigestellt.

Fragen 3 und 4:

Wie wurde auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 PVG dabei auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht genommen?

Wie viele Dienstfreistellungen können welcher Wählergruppen nach § 25 Abs. 4 PVG zugerechnet werden?


Antwort:

Die Freistellungen erfolgten auf Grund eines Antrages des Zentralausschusses, der auf Gesetzeskonformität geprüft wurde. Dementsprechend entfallen auf die einzelnen Wählergruppen folgende Dienstfreistellungen:

1 Freistellung FSG (100 % von gesamt aufgrund des Wahlergebnisses möglichen 150 %) -

Zentralausschuss BMVIT

1 Freistellung FSG ( 50 % von gesamt aufgrund des Wahlergebnisses möglichen 100 %) -

Zentralausschuss der Post- und Fernmeldebehörde

1 Freistellung ÖAAB-FCG (40 % von gesamt aufgrund des Wahlergebnisses möglichen 50

%)

Fragen 5 bis 8:

Wie viele Personalvertreter sind in Ihrem Ressort auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 PVG zur Gänze freigestellt?

Wie viele Personalvertreter sind in Ihrem Ressort auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 PVG zur Hälfte freigestellt?

Wie wurde auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 PVG dabei auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht genommen?

Wie viele Dienstfreistellungen können welcher Wählergruppen nach § 25 Abs. 5 PVG zugerechnet werden?

Antwort:

In meinem Ressort gibt es keine Freistellungen auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 PVG.

Mit freundlichen Grüßen

Werner Faymann