391/AB XXIII. GP

Eingelangt am 27.04.2007
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                       Wien,        am April 2007

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0012-I/4/2007

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 386/J vom 28. Februar 2007 der Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Alleinver­dienerabsetzbetrag für PartnerInnen von Menschen mit Behinderung, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Vorerst möchte ich grundsätzlich Folgendes festhalten:

Das Einkommensteuerrecht kennt einerseits den Alleinverdienerabsetzbetrag, andererseits den Alleinerzieherabsetzbetrag.

 

Alleinverdiener gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist "ein Steuer­pflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger, mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt."

 

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ist Alleinerzieher "ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt."

 

Gegenstand der Sendung "Volksanwalt" war der Antrag einer verheirateten Frau, deren Ehe­gatte in einem Pflegeheim untergebracht war, auf den Alleinerzieherabsetzbetrag, mit der Begründung, sie würde von ihrem Ehegatten getrennt leben. Der unabhängige Finanzsenat – auf dessen Entscheidungen das Bundesministerium für Finanzen keinen Einfluss besitzt - hat dies in der Berufungsentscheidung verneint. In diesem Zusammenhang möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass das Finanzamt hinsichtlich offener Anträge angewiesen wurde, unter Hinweis auf ergangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in diesen Fällen auch Absichtserklärungen der betroffenen Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind, auf Grund des gegebenen Sachverhalts den Alleinerzieherabsetzbetrag zuzuerkennen. Dies wurde in der genannten Sendung auch angekündigt.

 

Hinsichtlich des in der Anfrage vorgetragenen Falles steht der Alleinverdienerabsetzbetrag offensichtlich nicht zu, weil die Einkünfte den "Grenzbetrag" von 6.000 Euro übersteigen. Der Begriff "Einkünfte" berücksichtigt keine außergewöhnlichen Belastungen auf Grund einer Pflegebedürftigkeit. Würde man diese bei Ermittlung des Grenzbetrages berücksichtigen, wie es beim Begriff "Einkommen" der Fall ist, kann der Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt werden.

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1.:

Dem Bundesministerium für Finanzen ist die generelle Problematik in diesem Bereich bekannt.

 

Da über derartige Fälle keine Aufzeichnungen vorhanden sind, ist es mir leider nicht möglich, die Anzahl solcher Fälle bekannt zu gegeben.

 

Zu 2.:

Grundsätzlich ist eine derartige Gesetzesänderung zu überdenken. Eine Änderung der der­zeitigen Rechtslage kann allerdings nicht isoliert erfolgen, sondern muss im Gesamtkontext mit anderen steuerlichen Bestimmungen, insbesondere mit Neuregelungen zur Pflegetätig­keit erfolgen.

 

Zu 3.:

Im Bereich des Alleinerzieherabsetzbetrages besteht kein Handlungsbedarf, weil dieser nur dann zusteht, wenn eine Lebensgemeinschaft mit einem Partner besteht. Außergewöhnliche Belastungen des Alleinerziehers für Kinder sind wie bei allen anderen Personen nach den allgemeinen Bestimmungen abzugsfähig.

 

 

Mit freundlichen Grüßen