3942/AB XXIII. GP

Eingelangt am 27.05.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben am 27. März 2008 unter der Zahl 3943/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “Videoüberwachungsmaßnahmen im Zuge der Fußball-Europameisterschaft“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend möchte ich feststellen, dass ich nur über Videoüberwachungsmaßnahmen nach dem Sicherheitspolizeigesetz Auskunft erteilen kann.

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Zusätzlich zu den bestehenden 15 Videoüberwachungsanlagen gem. § 54 Abs. 6 SPG ist beabsichtigt, im Rahmen der EURO 2008 an den Spielstätten Wien, Salzburg, Innsbruck und Klagenfurt insgesamt 11 weitere stationäre und 16 mobile Anlagen auf  Rechtsgrundlage des § 54 Abs. 5 SPG einzusetzen.

 


Zu Frage 3:

Die Investitionskosten für diese zusätzlichen Anlagen auf Basis des § 54 Abs. 5 SPG betragen:

 

·         Wien                € 168.780,--

·         Innsbruck         € 102.140,--

·         Klagenfurt        €   60.450,--

·         Salzburg          € 119.720,--

 

Zu Frage 4:

Bei mobilen Anlagen ist eine Kamera, bei stationären Anlagen sind durchschnittlich vier Kameras im Einsatz.

 

Zu Frage 5:

Nach Beendigung der EURO 2008 werden die zusätzlichen Kameras abgebaut und stehen für zukünftig zu errichtende Überwachungen nach § 54 Abs. 6 SPG oder für den Einsatz bei anderen Veranstaltungen im Sinne  des  § 54 Abs. 5 SPG zur Verfügung.

 

Eine Ausnahme bildet der Bereich Innsbruck – Bogenmeile. Hier werden im bereits gem. § 54 Abs. 6 SPG genehmigten Bereich zusätzliche Kameras installiert und dort auch nach Beendigung der EURO 2008 verbleiben.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

Die  Überwachung der Fanmeilen bzw. Public-Viewing-Bereiche ist grundsätzlich durch den Veranstalter im Sinne des Veranstaltungsgesetzes zu gewährleisten.

 

Die Sicherheitsbehörden werden punktuell auf Basis des  § 54 Abs. 5 SPG an neuralgischen Punkten polizeiliche Videoüberwachungen vornehmen.

 

Zu Frage 8:

Die im Verantwortungsbereich des BM.I liegenden und während der EURO 2008 zum Einsatz kommenden Anlagen für polizeiliche Videoüberwachung werden jeweils durch die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde I. Instanz betrieben.

 


Zu Frage 9:

Die Reichweiten der zum Einsatz vorgesehenen Kameras hängen unter anderem auch von äußeren Umständen ab. Grundsätzlich sind Einsatzdistanzen von bis zu 200 Metern möglich.

 

Die technischen Nutzungszeiten sind vom derzeit nicht bestimmbaren Aufkommen an den zu überwachenden Örtlichkeiten abhängig. Grundsätzlich werden die Nutzungszeiten auf die jeweilige Veranstaltung abgestellt sein. Das bedeutet, dass zu einem angemessenen Zeitpunkt vor Beginn bis zu einem angemessenen Zeitpunkt nach konkreten Veranstaltungen die Videoüberwachung aktiv sein wird.

 

Zu Frage 10:

Eine Vernetzung der Anlagen am jeweiligen Spielstandort ist unter weitestgehender Nutzung der bestehenden Infrastruktur gegeben. Die Form der Übertragung erfolgt kabelgebunden bzw. mittels Richtfunkübertragung.

 

Zu Frage 11:

Die grundsätzliche Intention der polizeilichen Videoüberwachung (sowohl nach § 54 Abs. 5 SPG als auch § 54 Abs. 6 SPG) ist, gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen vorzubeugen.

 

Die nach § 54 Abs. 5 SPG ermittelten Daten dürfen von den Sicherheitsbehörden auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe, die sich während der Zusammenkunft ereignen, verarbeitet werden.  

 

Die nach § 54 Abs. 6 SPG ermittelten Daten dürfen von den Sicherheitsbehörden auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe, die sich an den überwachten öffentlichen Orten ereignen, sowie für Zwecke der Fahndung verwendet werden.

 

Zu Frage 12:

Im Falle des § 54 Abs. 5 SPG sind die aufgezeichneten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden (§ 63 Abs. 1 SPG).

 

Bei Aufzeichnungen nach § 54 Abs. 6 SPG  sind die  Daten längstens nach 48 Stunden zu löschen, soweit diese Aufzeichnungen nicht zur weiteren Verfolgung auf Grund eines Verdachts strafbarer Handlungen erforderlich sind.

 

Zu Frage 13:

Der Zugriff auf die gespeicherten Daten ist nur einem von der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde definierten eingeschränkten Personenkreis möglich.

 

Zu Frage 14:

Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften wird durch die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde durch entsprechende Dienstanweisungen und Schulungen der befassten Bediensteten sowie Kontrollmechanismen sichergestellt.

 

Zu den Fragen 15 und 16:

Die Bekanntmachung der Videoüberwachung erfolgt rechtzeitig durch entsprechende Kennzeichnungen (Hinweistafeln) an den Orten der Überwachung und zusätzlich über lokale Medien und den Aushang an der Amtstafel der Behörde.