4406/AB XXIII. GP

Eingelangt am 16.07.2008
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

GZ. BMVIT-10.000/0029-I/PR3/2008                                                                  DVR:0000175

 

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a  Barbara Prammer

 

Parlament

1017 W i e n

 

Wien, am      . Juli 2008

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4365/J-NR/2008 betreffend Ablöse des ÖBB Vorstands, die die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde am 16. Mai 2008 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Frage 1:

Wann wurde der Aufsichtsrat laut Protokoll das erste Mal von der Veranlagung von 630 Mio Euro in CDOs (Collateralized Debt Obligations) in vollem Umfang informiert?

 

Antwort:

Nach Auskunft des damaligen Staatskommissärs der ÖBB-Holding AG erfolgte der Bericht über ein bereits abgeschlossenes derivatives Geschäft im Zusammenhang mit CBL -

Wertpapieren in der 13. AR-Sitzung am 15.12.2005 als schriftlicher Bericht des Vorstandes

an den AR, denn bis zu diesem Zeitpunkt waren derartige Geschäfte nicht AR-pflichtig.

 

In der gleichen Sitzung wurde allerdings beschlossen, die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates dahingehend zu verändern, dass alle derivativen Geschäfte innerhalb des ÖBB-Konzerns rechtzeitig dem Vorstand der Holding zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen sind und - ausgenommen Zinsswaps - der Genehmigungspflicht des Aufsichtsrates der ÖBB- Holding AG unterliegen sollen.

 

In der nächsten a.o. AR-Sitzung am 9.2.2006 erfolgte ein Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers über die Corporate Treasury im ÖBB-Konzern, bei dem kein Sachverhalt festgestellt wurde, der zu Bedenken Anlass gegeben hätte. Auf die Nachfrage des Staatskommissars nach der Veränderung des Risikos aus den CBL-Geschäften erklärte das zuständige Vorstandsmitglied, dass das Maximalrisiko gleich geblieben sei.

 

Fragen 2 und 3:

Wann erfolgte laut Protokoll der Vorstandsbeschluss über die Veranlagung in diese hochriskanten Derivatsgeschäfte?

 

Wann erfolgten laut Protokoll die Vorstandsbeschlüsse über diese Spekulationsgeschäfte in
den jeweiligen Tochtergesellschaften der Dienstleistungs GmbH, der Infrastruktur Bau AG, der Personenverkehrs AG, der Güterverkehrs AG?

 

Antwort:

Wie mir die ÖBB mitteilen, erfolgten die Vorstandsbeschlüsse in der ÖBB-Personenverkehr AG, der Rail Cargo Austria AG und der ÖBB-Infrastruktur BAU AG im Sommer 2005.

 

Fragen 4 und 5:

Inwiefern erscheint Ihnen die Abfertigungsregelung für die ÖBB-Vorstände angesichts dieser Sachlage (ev. Gesetzesverstöße) noch gerechtfertigt?

 

In welcher Höhe und für welche Tätigkeiten bewegen sich die Zahlungen für Mag. Huber bis Ende Oktober 2009?

 

Antwort:

Die ÖBB-Holding ist eine Aktiengesellschaft. Als Eigentümervertreter ist es meine Aufgabe, in der Hauptversammlung gem. § 87 Aktiengesetz die Kapitalvertreter des Aufsichtsrates zu bestellen.

Der Aufsichtsrat wiederum hat gem. § 75 Aktiengesetz die Vorstandsmitglieder zu bestellen bzw. deren Bestellung zu widerrufen.

 

Entsprechend der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der ÖBB Holding AG, obliegt es dem Präsidenten, also dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seiner Stellvertreter, Regelungen der Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes, insbesondere Abschluss, Änderung und Auflösung der Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern zu treffen. Die Aufsichtsratsmitglieder und damit auch das Präsidium sind gem. § 99 Aktiengesetz entsprechend ihrer organschaftlichen Treuepflicht zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

Da der Abschluss von Vorstandsverträgen nicht in meine Ingerenz fällt, ist mir die Beantwortung Ihrer Frage nicht möglich und außerdem von der rechtlichen Verschwiegenheitspflicht umfasst. Außerdem wurde ich informiert, dass die Auflösungsvorschläge eine Verschwiegenheitsklausel beinhalten und ich daher auch gegen zivilrechtliche Verpflichtungen verstoßen würde.

Darüber hinaus darf ich auf die Ausführungen des Rechnungshofes in seinem Bericht über die durchschnittlichen Einkommen und zusätzlichen Leistungen für Pensionen der öffentlichen Wirtschaft des Bundes 2005 und 2006, Seite III verweisen indem aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes KR 1/00 vom 28. November 2003 verweisen, indem aus der Begründung des VfGH wie folgt zitiert wird:

„Die unmittelbar anwendbaren (...) Bestimmungen der Datenschutz-Richtlinie (Anm.: Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr) stehen daher der Anwendung jener Bestimmungen des § 8 BezBegrBVG entgegen, die eine namentliche Offenlegung der Bezüge und der Beschaffung von Daten zu diesem Zweck ermöglichen.“

 

Ich ersuche Sie daher um Verständnis, dass ich nicht gegen gesetzliche Bestimmungen und vertragliche Verpflichtungen verstoßen kann.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Werner Faymann