4470/AB XXIII. GP
Eingelangt am 25.07.2008
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BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 23. Juli 2008
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0154-IK/1a/2008
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4595/J betreffend "Verbesserung der Arbeitschancen für ältere Arbeitnehmer“, welche die Abgeord-neten Sigisbert Dolinschek, Kolleginnen und Kollegen am 6. Juni 2008 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Die Zahl der Arbeitsstiftungen in Österreich liegt derzeit bei 167. Im Jahr 2007 gab es 158 Arbeitsstiftungen, 2006 waren es 151.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Die Anzahl der Schulungsteilnehmer/innen von Januar bis Mai 2008 stellt sich wie folgt dar:
Frauen |
||||||
|
insgesamt |
20-29 Jahre |
30-39 Jahre |
40-49 Jahre |
50-59 Jahre |
60-64 Jahre |
Januar |
26.881 |
6.764 |
6.532 |
5.611 |
1.959 |
14 |
Februar |
30.274 |
7.614 |
7.625 |
6.606 |
2.322 |
20 |
März |
29.954 |
7.583 |
7.598 |
6.571 |
2.284 |
17 |
April |
29.442 |
7.495 |
7.491 |
6.566 |
2.302 |
19 |
Mai |
27.929 |
7.158 |
6.997 |
6.222 |
2.167 |
20 |
Männer |
||||||
|
insgesamt |
20-29 Jahre |
30-39 Jahre |
40-49 Jahre |
50-59 Jahre |
60-64 Jahre |
Januar |
25.480 |
6.966 |
4.516 |
4.591 |
2.467 |
212 |
Februar |
27.523 |
7.414 |
5.061 |
5.250 |
2.854 |
205 |
März |
25.958 |
6.929 |
4.687 |
4.920 |
2.705 |
218 |
April |
25.022 |
6.739 |
4.522 |
4.729 |
2.696 |
211 |
Mai |
24.056 |
6.434 |
4.421 |
4.480 |
2.630 |
221 |
insgesamt |
||||||
|
insgesamt |
20-29 Jahre |
30-39 Jahre |
40-49 Jahre |
50-59 Jahre |
60-64 Jahre |
Januar |
52.361 |
13.730 |
11.048 |
10.202 |
4.426 |
226 |
Februar |
57.797 |
15.028 |
12.686 |
11.856 |
5.176 |
225 |
März |
55.912 |
14.512 |
12.285 |
11.491 |
4.989 |
232 |
April |
54.464 |
14.234 |
12.013 |
11.295 |
4.998 |
230 |
Mai |
51.985 |
13.592 |
11.418 |
10.702 |
4.797 |
241 |
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Die Anzahl der Schulungsteilnehmer/innen von Januar 2006 bis Dezember 2007 ist der Beilage 1 zu entnehmen.
Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:
Die Beschäftigungsprojekte, die in den Jahren 2006 bis 2008 durchgeführt wurden, einschließlich der Anzahl der dort beschäftigten Personen über 44 Jahre, sind der Beilage 2 zu entnehmen.
Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:
Im Januar 2008 wurden 6.508 Zugänge in unselbstständige Beschäftigungs-verhältnisse (ausgenommen Wechsel zum gleichen Dienstgeber) von Personen im Alter von 50-54 Jahren sowie 3.125 Zugänge von Personen im Alter von 55-59 Jahren gezählt.
Im Februar 2008 wurden 6.295 Zugänge in unselbstständige Beschäftigungsverhältnisse (ausgenommen Wechsel zum gleichen Dienstgeber) von Personen im Alter von 50-54 Jahren sowie 2.899 Zugänge von Personen im Alter von 55-59 Jahren gezählt.
Im März 2008 wurden 8.689 Zugänge in unselbstständige Beschäftigungsverhält-nisse (ausgenommen Wechsel zum gleichen Dienstgeber) von Personen im Alter von 50-54 Jahren sowie 4.256 Zugänge von Personen im Alter von 55-59 Jahren gezählt.
Im Jahr 2007 wurden 74.897 Zugänge in unselbstständige Beschäftigungsverhältnisse (ausgenommen Wechsel zum gleichen Dienstgeber) von Personen im Alter von 50-54 Jahren sowie 37.056 Zugänge von Personen im Alter von 55-59 Jahren gezählt.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
In einem Zeitraum von drei Monaten nach Beendigung eines Beschäftigungsprojektes im Jahr 2007 haben 1.540 Personen im Alter zwischen 50 und 54 Jahren und 704 Personen im Alter von 55 bis 59 Jahren eine Beschäftigung aufgenommen.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
Gemäß § 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) sind Arbeitgeber/innen verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen, dazu gehört auch die Einwirkung durch Tabakrauch. In einem Büroraum oder in einem vergleichbaren Arbeitsraum, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist Rauchen am Arbeitsplatz verboten, ebenso in Sanitäts- und Umkleideräumen. In Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen für Nichtraucherschutz zu sorgen.
Die Einhaltung der Verbote und Beschränkungen im Zusammenhang mit Tabakrauch obliegt der Kontrolle durch die Arbeitsinspektion.
Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:
Da Tabakrauch nicht in der Liste der Berufskrankheiten enthalten ist, sind zu dieser Frage keine Zahlen vorhanden.
Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:
Seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wurden folgende Maßnahmen gegen gehörgefährdenden Lärm ergriffen:
· Im Januar 2006, für bestehende Anlagen mit Inkrafttreten 15. Februar 2006 und für den Musik- und Unterhaltungssektor mit Inkrafttreten 15. Februar 2008, wurde die EU-Lärmrichtlinie 2003/10/EG durch die Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV) fristgerecht in nationales Recht umgesetzt. Gleichzeitig mit der VOLV ist § 65 Abs. 2 bis 4 ASchG (Lärm) in Kraft getreten. Weiters wurden die lärmbezogenen Regelungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ) entsprechend der neuen Systematik adaptiert und die Lärmvorschriften der Bauarbeiterschutzverordnung und des Übergangsrechtes außer Kraft gesetzt. Die VOLV regelt nun systematischer und konkreter als das bis dahin geltende Übergangsrecht sowie einheitlich den Schutz vor Lärm in Arbeitsstätten, auf Bau-stellen und auswärtigen Arbeitsstellen.
· Für den Bereich des Musik- und Unterhaltungssektors wurde in Abstimmung mit den Sozialpartnern der Kodex zur Lärmreduktion im Musik- und Unterhaltungssektor ausgearbeitet und im Januar 2007 auf der Website der Arbeitsinspektion einschließlich einer Kurzfassung für konkret zu setzende Maßnahmen veröffentlicht.
· Die Kontrolle obliegt der Arbeitsinspektion.
· Jedes Arbeitsinspektorat ist mit einem eichfähigen Messgerät zur Lärmmessung ausgerüstet.
· Jedem Arbeitsinspektorat steht eine ausreichende Anzahl von einfachen Lärmmessgeräten für rasche orientierende Lärmmessungen zur Verfügung.
· Das Messteam der Arbeitsinspektion kann von den Arbeitsinspektoraten für umfassende Lärmmessungen flexibel und bedarfsorientiert angefordert werden. Im Rahmen der Lärmmessungen des Messteams der Arbeitsinspektion werden neben einem Messbericht auch konkrete Vorschläge für mögliche Lärmminderungsmaßnahmen ausgearbeitet.
· Darüber hinaus kann, falls erforderlich, Messung und Analyse von der Arbeitsinspektion auch bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) beantragt werden.
· Für die Arbeitsinspektor/innen werden regelmäßig Schulungs- und Weiter-bildungsveranstaltungen in Bezug auf Schutzmaßnahmen gegen Lärm bzw. Lärmmessungen durchgeführt. Für Lärm gab es eine Weiterbildung im Jahr 2006, für Lärmmessungen im Jahr 2007 und für Lärm im Musik- und Unterhaltungssektor im Jahr 2008.
· Die Website der Arbeitsinspektion wurde in Bezug auf Lärm sehr umfassend aufbereitet; einerseits als Unterstützung für Kontrolle und Beratung durch die Arbeitsinspektion, andererseits, um allen Nutzer/inne/n umfassende rechtliche, technische und arbeitsmedizinische Informationen zur Verfügung zu stellen. Stets wird das Ziel verfolgt, die vielen Möglichkeiten aufzuzeigen, Lärmschwer-hörigkeit präventiv zu vermeiden.
Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:
Dazu verweise ich zunächst auf meine Antwort zu Frage 12.
Konkrete Maßnahmen werden entweder im Genehmigungsverfahren beantragt oder auf Basis von Messberichten mit Vorschlägen für Minderungsmaßnahmen gemäß den gesetzlichen Vorschriften gesetzt.
Die Verordnung Lärm und Vibrationen sieht dafür in Konkretisierung des ASchG folgende Systematik vor:
· Grundsätzliches Minimierungsprinzip sowie bei Überschreiten eines Expositionsgrenzwertes für gehörgefährdenden Lärm systematisches Maßnahmen-programm, wobei in diesen Fällen die folgenden kollektiven Maßnahmen für Minimierung der Lärmexposition nach Stand der Technik zu berücksichtigen sind (§ 10 bis 13 VOLV):
· Bauliche und raumakustische Maßnahmen, z.B. nach ÖNORM B 8115 Teil 1 bis 4 "Schallschutz und Raumakustik im Hochbau",
· Maßnahmen an der Quelle, z.B. Auswahl von lärmarmen Arbeitsmitteln,
· Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, beispielsweise ein eigener Raum für starke Lärmemittenten und Anwendung von Maßnahmen nach ÖNORM EN ISO 11 690-1 und 2 "Akustik - Richtlinien für die Gestaltung lärm-armer maschinenbestückter Arbeitsstätten",
· Technische Maßnahmen, z.B. Luftschallminderungen durch Abdeckungen, Abschirmungen, Kapselung oder Körperschallminderung,
· organisatorische Maßnahmen, z.B. Abstandsvergrößerung oder Expositions-zeitverkürzung.
· Können die Auslösewerte von 80 dB(A) oder 135 dB(C) nicht unterschritten werden, müssen die Arbeitgeber/innen den Arbeitnehmer/inne/n Gehörschutz zur Verfügung stellen. In Lärmbereichen von mehr als 85 dB(A) oder 137 dB(C) müssen die Arbeitnehmer/innen geeigneten Gehörschutz benutzen. Geeignet ist der Gehörschutz, wenn individuell für Benutzer/innen zumindest der jeweilige Expositionsgrenzwert unterschritten wird.
Detailinformationen zu den angesprochenen Maßnahmen sind ebenfalls auf der Website der Arbeitsinspektion einzusehen.
Beilagen
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.