4473/AB XXIII. GP
Eingelangt am 25.07.2008
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BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 23. Juli 2008
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0160-IK/1a/2008
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4633/J betreffend "Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG): Zuständige Behörde - Bundeswettbewerbsbehörde (BWB)" welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 17. Juni 2008 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Hinsichtlich dieser Frage darf auf die gemäß § 2 VBKG, BGBl. I Nr. 148/2006, beim Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz eingerichtete zentrale Verbindungsstelle verwiesen werden, die den Überblick über die zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedstaaten auf dem jeweils aktuellen Stand hält.
Antwort zu den Punkten 2 bis 4 der Anfrage:
Es wurden insgesamt fünf
Informationsersuchen an die BWB gestellt. Ein derartiges Ersuchen aus
Bulgarien, zwei aus Ungarn und eines aus Frankreich betrafen irre-führende
Werbung, eines aus Belgien Unlautere Geschäftspraktik. Alle Ersuchen
wurden beantwortet.
Weiters wurden insgesamt vier Durchsetzungsersuchen an die BWB gestellt. Ein derartiges Ersuchen aus Norwegen betreffend irreführende Werbung wurde mit einer Abstellung auf Ersuchen der BWB erledigt, drei weitere Ersuchen aus Deutschland und Frankreich betreffend irreführende Werbung und Unlautere Geschäftspraktik wurden mit der Einbringung von Unterlassungsanträgen erledigt.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Ein Informationsersuchen der BWB an Deutschland betreffend Pauschalreise wurde beantwortet.
Ein Durchsetzungsersuchen der BWB an Deutschland betreffend irreführende Werbung wurde abgelehnt.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Darüber werden keine Aufzeichnungen geführt.
Antwort zu den Punkten 7, 8, 10 und 11 der Anfrage:
Die zuständigen Referenten und Sachbearbeiter in Verbraucherschutzangelegen-heiten sind der jeweils geltenden und auf der Homepage der BWB veröffentlichten Geschäftseinteilung zu entnehmen. Derzeit sind dies Dr. Peter Matousek, Dr. Elisabeth Müller, Mag. Alexander Koprivnikar, Helga Gerl-Amon und Angelika Zauner.
Eine spezielle Geschäftsordnung für die Vollziehung des VBKG ist gesetzlich für die BWB nicht vorgesehen. Die Koordinierung und Letztverantwortung obliegt dem Generaldirektor für Wettbewerb als Behördenleiter.
Die BWB vollzieht die im VBKG vorgesehenen Angelegenheiten mit den ihr auch sonst zur Verfügung stehenden sachlichen und personellen Mitteln.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Derzeit ist kein derartiger Beamtenaustausch geplant.
Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:
Die Übertragung der Befugnisse iSd § 12 VBKG wird anhand von Einzelfällen und je nach sachlicher und personeller Situation vom Behördenleiter angeordnet.
Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:
Keine.
Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:
Eine allfällige zukünftige Zusammenlegung von BWB und Bundeskartellanwalt beeinflusst die Sicherstellung der Erfordernisse der genannten Verordnung nicht.
Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:
Keine.