4479/AB XXIII. GP

Eingelangt am 25.07.2008
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Reinhard Eugen Bösch, Kolleginnen und Kollegen haben am 5. Juni 2008 unter der Zl. 4516/J-NR/2008 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „österreichische Vertretungsbehörde in der Islamischen Republik Iran" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Die österreichischen Vertretungsbehörden sind bei der Visaerteilung an die Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes und die darauf basierenden Rundschreiben und Weisungen des Bundesministeriums für Inneres (BM.I) sowie an die einschlägigen europarechtlichen Rechtsakte, wie das Schengener Durchführungsübereinkommen und die Gemeinsame Konsularische Instruktion, gebunden.

Zu den Fragen 3 bis 5:

Univ.-Prof. Dr. Larijani, der während des Visumverfahrens seitens der Österreichischen Botschaft Teheran über alle Zwischenschritte persönlich informiert wurde, wurde nach Abschluss des Visumverfahrens ein gültiges längerfristiges Visum ausgestellt.


Zu den Fragen 6 bis 11:

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) nimmt Beschwerden sehr ernst. In jedem Einzelfall wird die Botschaft zur Stellungnahme aufgefordert und dem/der BeschwerdeführerIn geantwortet. Die dem BMeiA vorliegenden Beschwerden über die österreichische Botschaft Teheran entsprechen einschlägigen Erfahrungswerten anderer Schengen-Partnerstaaten.

Die Beschwerden werden in der zuständigen Fachabteilung des BMeiA gesammelt, um bei vermehrtem Auftreten etwa durch Inspektionen reagieren zu können.

Zu den Fragen 12 bis 14:

 

Jahr

Visaanträge gesamt

erteilt

abgelehnt

2004

6.266

6.079

187

2005

8.215

7.915

300

2006

10.548

10.073

475

2007

13.229

12.839

390

2008 bis 23.7.08

5.540

5.270

270

Zu den Fragen 15 bis 17 (22):

Die Dauer des Antragverfahrens wird von der Komplexität des Antrages, den damit verbundenen Erhebungen und der für einige Staaten im Rahmen der Schengener Verträge verpflichtend vorgesehenen Konsultation der Schengen-Partnerstaaten bestimmt.


Iranische Staatsangehörige unterliegen der Konsultationspflicht mit dem BM.I sowie den Schengener Partnerstaaten. Ab dem Zeitpunkt der vollständigen Vorlage aller relevanten Urkunden und Beweismittel durch den/die Antragsteller/in ist von einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 10 bis 14 Werktagen auszugehen.