4564/AB XXIII. GP

Eingelangt am 06.08.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien     

           

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haimbuchner und Kollegen haben am 6. Juni 2008 unter der Nummer 4569/J an meinen Amtsvorgänger eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „illegales Glücksspiel in Oberösterreich“ gestellt.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Die grundsätzliche Möglichkeit der Manipulation von Glücksspielautomaten nach deren Genehmigung ist bekannt. Es sind jedoch keine Sachverhalte bekannt, die den geschilderten konkreten Verdacht im Zusammenhang mit den genannten Firmen in Oberösterreich begründen würden.

 

Zu Frage 3 und 5:

Ja.  Seit 2005 wurden 64 Anzeigen wegen des Verdachtes des Vergehens des verbotenen Glücksspiels nach § 168 StGB bei den zuständigen Gerichten erstattet. Die Anzeigen waren sowohl gegen Aufstellerfirmen als auch gegen Gastgewerbetreibende gerichtet. Im Ver­waltungs­­strafverfahren führen die technischen Schutzvorrichtungen, mit denen Spielpro­gramme gesperrt oder deaktiviert werden können zu Schwierigkeiten in der  Beweis­führung.

 

 

Zu Frage 4:

Ermittlungen werden durch Organe der örtlich zuständigen Behörden (BPD, BH) unter Beiziehung von Polizeibeamten geführt.

 

Zu den Fragen 6 bis 11 und 28:

Kontrollen werden generell in Lokalen durchgeführt. Sie werden von den zuständigen Behörden schwerpunktmäßig in unregelmäßigen Abständen sowie anlassbezogen (Anzeigen, Wahrnehmungen durch Polizeibeamte) vorgenommen. Die Zahl der Kontrollen gestaltete sich im vergangenen Jahr gemäß den in den jeweiligen Bezirken ansässigen Lokalen unterschiedlich (bspw. BPD Linz: 13 Kontrollen, BH Freistadt: 4 Kontrollen, BH Schärding: 1 Kontrolle, BH Urfahr-Umgebung: 1 Kontrolle, BH Linz-Land: 2 Kontrollen, BH Gmunden: 7 Kontrollen). In Zusammenhang mit der Änderung des oberösterreichischen Spielapparate- und Wettgesetzes mit 1.1.2008 sind in Akkordierung mit der oberöster­reichischen Landesregierung Schwerpunktmaßnahmen in Vorbereitung.

 

Zu den Fragen 12 bis 17:

Im Jahr 2007 wurden in Oberösterreich insgesamt drei Glücksspielautomaten beschlagnahmt.

 

Zu den Fragen 18 bis 27:

Es liegen keine Erkenntnisse vor, die diese Annahme rechtfertigen würden.

 

Zu Frage 29:

Sicherstellungen erfolgen bei Verdacht eines Gerichtsdeliktes (§ 168 StGB) nach den §§ 110 ff. StPO aus Beweisgründen, zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche oder zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung bzw. des Verfalls. Nach §110 Absatz 2 StPO ist die Sicherstellung von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und wird von der Kriminalpolizei durchgeführt. Nach § 20b StGB können die sichergestellten Gegenstände dem Verfall zugeführt werden. Die Entscheidung über den Verfall obliegt dem zuständigen Gericht.

 

 

Bei Verstoß gegen das Glücksspielgesetz erfolgt die Sicherstellung nach § 53 GSpG.  Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls erfolgt nach § 39 VStG iVm § 15 Abs. 3 des O.Ö. Spielapparate- und Wettgesetzes. Der Verfall ist im §17 VStG geregelt.

Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer BPD diese. Die Behörden können sich bei der Vollziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabebehörde bedienen.

 

Zu Frage 30:

Je nach Anordnung der zuständigen Stelle (Gericht oder Verwaltungsbehörde). Meist erfolgt die Aufbewahrung in geeigneten Lagerräumen der Polizei.

 

Zu Frage 31:

Sichergestellte Automaten werden bei Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsdienststellen in gesicherten Räumlichkeiten aufbewahrt.