4573/AB XXIII. GP
Eingelangt am 06.08.2008
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am August 2008
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0095-I/4/2008
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4548/J vom 6. Juni 2008 der Abgeordneten Alois Gradauer und Kolleginnen und Kollegen, betreffend Rückzahlung von Lohnsteuerguthaben, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend weise ich zunächst allgemein darauf hin, dass ein Bescheid für das betreffende Veranlagungsjahr die gesamte Berechnungsgrundlage ausführlich darstellt. Ein Bescheid hat nämlich den Spruch, die Person an die er ergeht, die Zustelladresse und ebenso die bescheiderlassende Behörde zu enthalten. Er muss aber auch in der Hinsicht begründet sein, warum dem Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder warum diesem entsprochen wurde. Ein weiterer wesentlicher Bescheidinhalt ist die Rechtsmittelbelehrung. Hinzu kommt, dass der ebenfalls unter einem übermittelte Freibetragsbescheid bereits für sich eine Seite umfasst.
Selbst bei vollinhaltlicher Entsprechung des Bescheides mit der Abgabenerklärung wird daher der übermittelte Bescheid in der Regel drei Seiten umfassen.
Der Finanzverwaltung, die bei Anbringen zur Bescheiderlassung gesetzlich verpflichtet ist (siehe dazu insbesondere §93 der Bundesabgabenordnung), mehrseitige Bescheide vorzuhalten, entbehrt jeder Grundlage. Je ausführlicher die Bescheidbegründung ist, desto gezielter kann eine Berufung eingebracht werden, desto besser kann der Bescheid nachvollzogen werden und umso bürgerfreundlicher ist der Bescheidinhalt.
Zu den konkreten Fragen:
Zu 1.:
Es gab im Veranlagungsjahr 2007
ca. 30.000 Fälle von Rückzahlungen unter einem Euro.
Von Rückzahlungen zwischen einem und 20 Euro waren ca. 116.000 Fälle
betroffen.
Zu 2.:
Vor dem Jahr 2002 waren
Abgabenbeträge auf ganze Schilling zu runden. Seit der Einführung
des Euro ist in § 204 Bundesabgabenordnung die Rundung auf volle Cent
vorgesehen. Diese Rundung gilt gleichermaßen für
Nachforderungen wie für Gutschriften.
§ 204 BAO gilt jedoch nur subsidiär. Vorrang würden spezielle Rundungsvorschriften in Abgabengesetzen haben. Derartige Rundungsbestimmungen erscheinen grundsätzlich zweckmäßig; sie könnten der Höhe nach je nach Abgabenart unterschiedlich sein, allerdings würde dies wiederum der Tax Compliance und der Verwaltungslastensenkung bei Unternehmen nicht förderlich sein.
Wie daher erkennbar ist, hat die Einführung einer Bagatellgrenze ebenso Nachteile wie sie Vorteile bringt.
Mit freundlichen Grüßen