4603/AB XXIII. GP
Eingelangt am 19.08.2008
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
DIE
BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0143-Pr 1/2008
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 4647/J-NR/2008
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Strafrechtliche Relevanz von politischem Machtmissbrauch in Spittal/Drau“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 10:
Im Zusammenhang mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. Februar 2007 zu AZ 14 Hv 175/07z wurde gegen den Bürgermeister der Stadtgemeinde Spittal an der Drau, G. K., sowie gegen Rechtsanwalt Dr. Ch. P. weder ein Ermittlungsverfahren noch ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens der Verleumdung nach dem § 297 Abs. 1, zweiter Fall StGB eingeleitet.
Nach dem Bericht der zuständigen Staatsanwaltschaft Klagenfurt erwies sich unter Berücksichtigung sämtlicher Verfahrensergebnisse in dem genannten Strafverfahren ein strafrechtlich tragfähiger Anfangsverdacht gegen Bürgermeister G. K. als nicht hinreichend indiziert. G. K. wurde im Strafverfahren zu AZ 14 Hv 175/07z nie als Zeuge einvernommen.
Die Anklageerhebung gegen R. B. und R. W. erfolgte insbesondere aufgrund der belastenden Angaben eines Zeugen, der seine Angaben aber in der Hauptverhandlung relativierte.
Zu 11:
Nein.
Zu 12:
Die Beantwortung dieser Frage entfällt im Hinblick auf die Antwort zu 11.
Zu 13:
Auf Basis der mir vorliegenden Informationen und nach Ansicht der zuständigen Fachabteilung meines Hauses bietet das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Klagenfurt keinen Anlass zu einem aufsichtsbehördlichen Einschreiten.
. August 2008
(Dr. Maria Berger)