4616/AB XXIII. GP

Eingelangt am 22.08.2008
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BM für Landesverteidigung

Anfragebeantwortung

 

 

      Mag. Norbert DARABOS                                                                 1090 WIEN

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG                                                                                           Roßauer Lände 1

                                                                                                                                                                             norbert.darabos@bmlv.gv.at

S91143/119-PMVD/2008                                                                                       22. August 2008

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Pilz, Freundinnen und Freunde haben am 26. Juni 2008 unter der Nr. 4658/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Verwendung Brigadier Mag. Helmut Moser" gerichtet. Diese Anfrage beant­worte ich wie folgt:

Zu 1, 2, 11 und 17 bis 18:

In diesem Zusammenhang liegen dem Bundesministerium für Landesverteidigung keine Meldungen vor.

Zu 3 bis 4 und 15 bis 16:

Bgdr Mag. Moser war von April 1999 bis Juli 2000 Verteidigungsattaché in Athen. Danach wurde er bis September 2000 in der Attachéabteilung des Bundesministeriums für Landes­verteidigung verwendet. Von Oktober 2000 bis Oktober 2005 war Bgdr Mag. Moser als Verteidigungsattaché in Berlin tätig. Es folgte ein Einsatz in der Generalstabsdirektion von November 2005 bis Juni 2007. Ab Juli 2007 war Bgdr Mag. Moser zur Kontrollabteilung A dienstzugeteilt; im Juni 2008 wurde er zum Leiter dieser Abteilung bestellt.

Zu 5 bis 10, 12 bis 13 und 19 bis 22:

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Landesverteidigung. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich von einer inhaltlichen Beantwortung Abstand nehme.

Zu 14:

Auf Grund der Einstellung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Wien war gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 HDG 2002 Verjährung eingetreten. Das eingeleitete Disziplinar­verfahren war dementsprechend einzustellen.