633/AB XXIII. GP

Eingelangt am 04.06.2007
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

A-1017  W i e n         

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat ÖLLINGER, Freundinnen und Freunde haben am        23. April 2007 unter der Nr. 681/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Nebenbeschäftigungen“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Im Hinblick auf eine übersichtliche Darstellungsweise habe ich mir erlaubt die Beantwortung der Anfragepunkte 1 bis 6 sowie 8 zusammenzufassen und zum Stichtag 23. April 2007 in  Tabellenform darzustellen.

 

Aufgrund laufender Überprüfungsverfahren und der noch nicht abgeschlossenen SAP-Implementierung stellen die Erhebungen der Neumeldungen im Jahr 2007 bis zum Stichtag für die Bereiche der nachgeordneten Dienststellen einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand dar, sodass diese Daten derzeit nicht erhoben wurden bzw. frühestens ab Jahresmitte zur Verfügung gestellt werden könnten.

Nebenbeschäftigungen gem. § 56 BDG:

 

 

BM.I - Zentralstelle

BM.I - nachgeordnete Dienststellen

 

 

 

 

 

 

 

 

gemeldet

untersagt

eingeschränkt

gemeldet

untersagt

eingeschränkt

bis derzeit

12

0

0

X

X

X

im Jahr 2006

39

0

0

183

1

9

im Jahr 2005

41

0

0

159

2

5

 

 

Bei den unter „eingeschränkt“ angeführten Meldungen wurden für die Ausübung der Nebenbeschäftigung Auflagen erteilt (z.B.: grundsätzliche Bewilligung, aber Untersagung für einen bestimmten Überwachungsrayon).

 

Die Untersagungen resultierten aus festgestellten Behinderungen an der Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

 

Zu Frage 7:

Mit Rundschreiben vom 27. November 2006 - BM.I Zahl PA1000/0844-I/1/a/2006 - wurden für alle Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres unter Aufhebung bisheriger Erlässe sowie unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Richtlinien für die Beurteilung von Nebenbeschäftigungen erlassen (und sind allen Bediensteten im Wege der BM.I - Datenbank Informationen und Verwaltungsvorschriften - IVS zugänglich).

 

Für die Bereiche § 56 (2) wurde ausgeführt:

 

5. Verbotene Nebenbeschäftigungen

 

Gemäß § 56 Absatz 2 BDG 1979 sind ex lege drei Gruppen von Nebenbeschäftigungen unzulässig:

 

Behinderung an der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben

Vermutung der Befangenheit

Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen

 

Die Verbotsnorm des § 56 Absatz 2 BDG 1979 bezieht sich auf jede Nebenbeschäftigung (erwerbsmäßig oder nicht erwerbsmäßig). Der Beamte darf auch eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie mit der zitierten Bestimmung im Widerspruch steht.

1. Zur Unzulässigkeit wegen „Behinderung an der Erfüllung dienstlicher Aufgaben“

 

§ 56 Absatz 2 BDG 1979 erklärt primär jene Nebenbeschäftigungen für unzulässig, die den Beamten „an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindern“. Die Erfüllung der „dienstlichen Aufgaben“ ist in erster Linie im § 43 Absatz 1 BDG 1979 geregelt; dabei sind jedoch auch jene – in §§ 43 – 60 BDG 1979 normierten – Dienstpflichten relevant, die die Art und Weise der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben regeln (z.B. Amtsverschwiegenheit, Einhaltung der Dienstzeit).
Wird dem Beamten die Erfüllung auch nur einer der genannten Pflichten unmöglich gemacht oder erschwert, so darf der Beamte die Nebenbeschäftigung nicht ausüben.

 

2. Zur Unzulässigkeit wegen „Vermutung der Befangenheit“:

 

Für die Feststellung einer Nebenbeschäftigung als unzulässig wegen „Vermutung der Befangenheit“ ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere wesentlich, ob die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unmittelbar im dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten ausgeübt werden soll bzw. ob bei einer solchen Nebenbeschäftigung zwangsläufig ein Kontakt mit Personen gegeben ist, gegenüber denen auch ein dienstliches Einschreiten des Beamten häufig notwendig sein kann, bzw. ob der finanzielle Erfolg der Nebenbeschäftigung von den Personen abhängig ist, gegenüber denen der Beamte dienstlich tätig zu werden hat.

 

Die Vermutung der Befangenheit im Sinne des § 56 Absatz 2 BDG 1979 darf also nicht nur eine bloß abstrakt denkmögliche sein, es ist aber auch nicht notwendig, dass durch diese tatsächlich eine Befangenheit hervorgerufen wird; es muss nur die Gefahr der Befangenheit hinlänglich konkret sein. Es darf die Vermutung der Befangenheit nicht bloß eine „abstrakt-denkmögliche“ sein, sondern muss vielmehr stichhaltig und auf den Erfahrungen des täglichen Lebens aufbauend begründet werden. Demnach muss zwischen den konkreten Dienstpflichten des Beamten und seiner Nebenbeschäftigung eine besondere Nahebeziehung bestehen.

 

3. Zur Unzulässigkeit wegen Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen:

 

Dieser Verbotstatbestand wird dann erfüllt, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung ihrer Art nach eine Gefahr für die aus der Rechtsordnung ableitbaren wesentlichen dienstlichen Interessen (die nicht bereits durch die ersten beiden Untersagungstatbestände des § 56 Absatz 2 BDG 1979 erfasst sind) darstellt. So wie beim zweiten Tatbestand des § 56 Absatz 2 BDG 1979 die Vermutung der Befangenheit genügt, also nicht der Nachweis von konkreten Befangenheitssituationen erbracht werden muss, reicht beim dritten Tatbestand die Gefährdung solcher wesentlicher dienstlichen Interessen aus. Diese Gefährdung darf aber - ähnlich wie bei der Vermutung der Befangenheit - keine bloß hypothetische sein, sondern muss vielmehr unter Beachtung der Erfahrungen des täglichen Lebens und des dienstlichen Aufgabenbereiches des Beamten möglichst konkret dargelegt werden. Eine durch die Nebenbeschäftigung bedingte Gefährdung der sachlichen und gesetzestreuen Aufgabenerfüllung durch Bedienstete wie auch die Gefährdung des darauf gerichteten Vertrauens der Allgemeinheit können ein solches wesentliches dienstliches Interesse im Sinne des § 56 Absatz 2 BDG 1979 darstellen.

 

Als Maßstab zur Beurteilung wird auf die jüngste Rechtsprechung zu typischen Anlassfällen im Bereich der Exekutive hingewiesen. So wurde die Untersagung einer Nebenbeschäftigung der Aufstellung von Geschwindigkeitsmessgeräten durch einen Exekutivbeamten, der auch für Angelegenheiten der Verkehrspolizei und Geschwindigkeitsmessungen zuständig ist, als gerechtfertigt erachtet (VwGH 31.1.2006, 2005/12/0147). Es wurde ein enger Zusammenhang der beabsichtigten Nebenbeschäftigung mit der Verkehrsüberwachung durch den Beamten als Exekutivbeamten bejaht, die als typischerweise ausschließlich von der Exekutive wahrzunehmende Aufgabe angesehen wird. Dabei würde er im Fall einer Ausübung der Nebenbeschäftigung als Angehöriger eines Wachkörpers den Eindruck mangelnder Leistungsfähigkeit desselben - jedenfalls aus dem Blickwinkel der beteiligten Verkehrskreise - erwecken und damit deren Vertrauen in die ordnungsgemäße Vollziehung der Gesetze untergraben. In diesem Fall bedurfte es daher keiner näheren Feststellungen zu weiteren Einzelheiten des konkreten Tätigkeitsbereiches des Beamten im Dienst und bei Ausübung der Nebenbeschäftigung, da schon die Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit in eine sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung unter den Tatbestand eines wesentlichen dienstlichen Interesses fällt.

 

Weiters wurde die Untersagung einer Nebenbeschäftigung als Personenschützer durch Exekutivbeamten, vom Verwaltungsgerichtshof als gerechtfertigt erachtet (VwGH 30.5.2006, 2005/12/0087, 5.7.2006, 2005/12/0086). Im Fall eines dem Einsatzkommando COBRA dienstzugeteilten Exekutivbeamten ist eine derartige Nebenbeschäftigung unzulässig, da es beim Schutz von Personen gegen Angriffe zu nicht bloß hypothetisch einzustufenden Situationen käme. In einer solchen Situation wäre der Beamte nach § 1 Abs. 3 Richtlinienverordnung 1993 verpflichtet, sich in den Dienst zu stellen, und damit im Dilemma, entweder weiterhin seiner vertraglichen Verpflichtung zum Schutz (nur) seines Auftraggebers oder aber jener zum In-Dienst-Stellen nach § 1 Abs. 3 (der nach § 31 Sicherheitspolizeigesetz 1991 erlassenen) Richtlinienverordnung 1993 nachzukommen. Selbst im Falle einer sofortigen – sofern eine solche überhaupt möglich und zulässig wäre - Auflösung des vertraglichen Verhältnisses wäre damit noch nicht der Anschein beseitigt, dass der Beamte im Rahmen der gesetzlich gebotenen Gefahrenabwehr seinen (nunmehr ehemaligen) Auftraggeber bevorzugt behandeln könnte.

 

Weitere Entscheidungen zur Hilfe bei der Beurteilung von Nebenbeschäftigungen sind dem Anhang („Entscheidungshilfe zur Beurteilung von Nebenbeschäftigungen“) zu entnehmen.“

 

Zu Frage 9:

Die zuständigen Personalabteilungen überprüfen in ihren Funktionen als Dienstbehörden die (Zulässigkeit der) Nebenbeschäftigungen.

 

Zu Frage 10:

Im Bundesministerium für Inneres sind mündlich gemeldete Nebenbeschäftigungen nicht zulässig.