663/AB XXIII. GP

Eingelangt am 14.06.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Scheibner, Kolleginnen und Kollegen haben am 25. April 2007 unter der Nr. 706/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Staatspraxis" im Datenschutzrat gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Vorbemerkung:

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 44 Abs. 7 und 8 Datenschutzgesetz 2000 die Beratungen in der Sitzung des Datenschutzrates, soweit er nicht selbst anderes beschließt (was im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist), vertraulich sind. Die Mitglieder des Datenschutzrates sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Datenschutzrat bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei geboten ist.

Zu Frage 1:

Wer ist nach Ihrem Wissensstand derzeit (Stand: 18. April 2007) für die Dauer welcher Funktionsperiode Vorsitzender des beim Bundeskanzleramt eingerich- teten Datenschutzrates?

In der 174. ordentlichen Sitzung des Datenschutzrates am 17. April 2007 wurde Dr. Harald Wögerbauer für den Zeitraum von zweieinhalb Jahren zum Vorsitzenden des Datenschutzrates gewählt.


Zu Frage 2:

Wer sind derzeit (Stand: 18. April 2007) für die Dauer welcher Funktionsperiode

die zwei stellvertretenden Vorsitzenden des Datenschutzrates?

Derzeitiger stellvertretender Vorsitzender des Datenschutzrates ist der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Johann Maier. Er wurde in der 167. ordentlichen Sitzung des Da- tenschutzrates am 17. Dezember 2007 für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Ein zweiter stellvertretender Vorsitzender ist derzeit nicht gewählt.

Zu den Fragen 3 bis 5:

Ø      Teilen Sie die Rechtsansicht der SPÖ-Vertreter im Datenschutzrat, dass es sich bei einem Wahlvorschlag: Der Datenschutzrat möge für die ersten zwei und ein halb Jahre den derzeit 1. stellvertretenden Vorsitzenden des Daten- schutzrates, für die darauf folgenden zwei und ein halb Jahre den derzeit 2. stellvertretenden Vorsitzenden zum Vorsitzenden des Datenschutzrates wäh- len" um einen mit § 43 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 rechtskonformen Wahl- vorschlag handelt? Wenn nein, warum nicht?

Ø      Teilen Sie die Ansicht der SPÖ-Vertreter im Datenschutzrat, dass es sich bei einem Wahlvorschlag, Der Datenschutzrat möge für die ersten zwei und ein halb Jahre den derzeit 1. stellvertretenden Vorsitzenden des Datenschutzrates,   für die darauf folgenden zwei und ein halb Jahre den derzeit 2. stellvertreten- den Vorsitzenden zum Vorsitzenden des Datenschutzrates wählen" um eine gängige Staatspraxis" handelt? Wenn nein, warum nicht?

Ø      Was hat man sich in diesem Zusammenhang unter einer sogenannten gängi- gen Staatspraxis" vorzustellen?

Die vorliegenden Fragen nehmen auf Äußerungen der SPÖ-Vertreter im Daten- schutzrat Bezug. Das nach der Bundesverfassung bestehende Interpellationsrecht kann grundsätzlich nicht so verstanden werden, dass es zur Geschäftsführung" des Bundeskanzlers iSd Art. 52 Abs. 1 B-VG gehört, Aussagen von Parteienvertretern zu kommentieren.

Zu den Fragen 6 und 7:

Ø      Kann sich, Ihrer Ansicht nach, eine gängige Staatspraxis" contra legem ent- wickeln? Wenn ja, was werden Sie wann dagegen unternehmen?

Ø      Welche Maßnahmen werden Sie als Bundeskanzler wann setzen, damit dem  beim Bundeskanzleramt eingerichteten Datenschutzrat endlich wieder geset- zeskonform vorgesessen wird?

Der Datenschutzrat ist zur Beratung der Bundesregierung eingerichtet. Die Mitglieder des Datenschutzrates einschließlich des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vor-


sitzenden unterliegen nicht der Ingerenzmöglichkeit des Bundeskanzlers. Diese be- schränkt sich auf den vom Bundeskanzler zu ernennenden Vertreter des Bundes und das Ersatzmitglied des Bundesvertreters in der Form, dass nach dem Datenschutz- gesetz 2000 vom Bundeskanzler ein anderes Mitglied oder Ersatzmitglied namhaft gemacht werden kann.