804/AB XXIII. GP
Eingelangt am 03.07.2007
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BM für Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates (5-fach)
Parlament
1010 Wien
GZ: BMSK-10001/0145-I/A/4/2007 Wien,
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 776/J der Abgeordneten Haidlmayer, Freundinnen und Freunde wie folgt:
Einleitend muss ich darauf hinweisen, dass die Fragen, soweit sie die Vollziehung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zum Gegenstand haben, in den Wirkungsbereich des hierfür zuständigen Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fallen.
Hinsichtlich der von meinem Ressort getragenen Beschäftigungsoffensive der Bundesregierung ist festzuhalten, dass diese auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ausgerichtet ist. Zum förderbaren Personenkreis gehören Menschen mit einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung, wenn sie auf Grund der Art oder des Ausmaßes ihrer Behinderung ohne Hilfsmaßnahmen einen Arbeitsplatz am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erlangen oder beibehalten können. Die Frage der „Aussteuerung“ stellt sich hierbei nicht.
Frage 1:
Nein.
Fragen 2 und 12 bis 14:
Bezüglich
dieser Fragen verweise ich auf die Zuständigkeit des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich der Krankenversicherung auch auf
die Zuständigkeit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und
Jugend.
Fragen 3 bis 5:
Soweit sich diese
Fragen überhaupt auf das pensionsrechtliche Übergangsgeld z.B. nach
§ 306 ASVG (und nicht auf das Übergangsgeld nach
§§ 39 und 39a AlVG)
beziehen, muss ich auf den Umstand verweisen, dass meinem Ressort keine Daten
über den allenfalls von einer „Aussteuer“ betroffen Personenkreis
vorliegen und
diese Fragen somit nicht beantwortet werden können. Die
Krankenversicherung der BezieherInnen von Übergangsgeld gemäß
§ 306 des Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes ist in
§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a dieses Bundesgesetzes normiert.
Fragen 6 und 11:
Zu diesen Fragen liegen mir keine Daten vor.
Fragen 7 bis 10:
Mangels entsprechender Daten kann auch nicht bekannt gegeben werden, wie viele Menschen mit Behinderung nach einer „Aussteuerung“ zu Invaliditäts- bzw. zu BerufsunfähigkeitspensionistInnen geworden sind.
Im Übrigen wird auch darauf hingewiesen, dass der in den §§ 2 und 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes verwendete Begriff „Behinderung“ nicht mit dem Begriff der „Invalidität“ im Sinne einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension gleichzusetzen ist. Es können alleine schon aus diesem Grunde keine Aussagen darüber getätigt werden, wie viele Menschen, denen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde, in weiterer Folge einen Anspruch auf eine Invaliditätspension erworben haben.
Mit freundlichen Grüßen