897/AB XXIII. GP

Eingelangt am 26.07.2007
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen haben am 30. Mai 2007 unter der Nummer 874/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Variete- und Revueveranstaltungen – GoGo-Dancing – Menschen- und Frauenhandel“ gerichtet.

 

Die Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Das Veranstaltungswesen fällt sowohl hinsichtlich der Gesetzgebung als auch der Vollziehung in die Kompetenz der Länder.

Es liegt hier somit kein Gegenstand der Bundesvollziehung vor.

 

Zu Frage 3:

Burgenland:

Insgesamt wird die Kriminalitäts- und Sicherheitslage bei derartigen Veranstaltungen bzw. Betrieben dieser Art als nicht problematisch eingeschätzt. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Fragen 10 und 11 hingewiesen.

 

 

Kärnten:

Im Jahre 2006 ist es im Bundesland Kärnten zu keinen Kriminalitäts- und/oder Sicherheitsproblemen bei Veranstaltungen in der Go-Go-Szene gekommen.

 

Niederösterreich:

Im Jahr 2006 wurden keine Kriminalitäts- oder Sicherheitsprobleme verzeichnet.

 

Oberösterreich:

In  23 GoGo-Lokalen und 13 Tantra-Massageinstituten besteht der Verdacht auf Ausübung der illegalen  Prostitution. Probleme bereitet die schwere Nachweisbarkeit der Prostitutionsausübung in allen nicht als Bordell genehmigten Betrieben.

Es sind kaum Anzeigen nach dem StGB, SMG, FPG, NAG, AsylG zu verzeichnen, sondern hauptsächlich nach dem oö. Polizeistrafgesetz, dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Finanzstrafgesetz.

 

Salzburg:

Im Bundesland Salzburg gab es im Jahre 2006 insgesamt 14 GoGo-Bars.

Sieben dieser Bars waren nur während der Wintersaison für die Dauer von drei bis vier Monaten geöffnet. Darüber hinaus werden in unregelmäßigen Abständen von einzelnen Hotelbetreibern in den Wintersportzentren sporadisch GoGo-Dance-Veranstaltungen angeboten. Die Vermittlung der Tänzerinnen erfolgt in der Regel über entsprechende Agenturen, die mit den Frauen sog. Künstlerverträge abschließen. Von den Agenturen werden die Tänzerinnen in den Lokalen in Abständen von 7 bis 14 Tagen gewechselt.

Die Anzahl der GoGo-Dance-Betriebe ist derzeit eher rückläufig.

Im Jahre 2006 wurden bei derartigen Veranstaltungen keine Kriminalitäts- und/oder Sicherheitsprobleme bekannt.

 

Steiermark:

Insgesamt wurden 15 Amtshandlungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und der Gewerbeordnung im Rahmen der monatlichen Kontrollen durchgeführt. Die Anzeigen wurden erstattet, da keine Agentur- bzw. keine Werksverträge für die Tänzerinnen vorhanden waren. In einem Falle war eine Tänzerin auch als Masseurin tätig.

 

Tirol:

Bei den durchgeführten Kontrollen wurde festgestellt, dass die Tänzerinnen vermehrt durch Eheschließungen mit österreichischen Staatsbürgern den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen erlangen und somit keiner Zugangsbeschränkung zum Arbeitsmarkt mehr unterliegen. 

Die Kontrolle dieser Eheschließungen hinsichtlich eventuell vorliegender Schein- bzw. Aufenthaltsehen ist schwierig, da Ehepartner oft in anderen Bundesländern aufhältig sind und die Tänzerinnen ständig die Auftrittslokale wechseln.

Ein weiteres Problem stellt die Kontrolle der Meldepflicht nach dem Meldegesetz dar. Sofern ein Meldezettel bei der Kontrolle nicht vorgewiesen werden kann, wird behauptet, dass die Anreise erst am Kontrolltag oder einen Tag davor erfolgt sei. Eine Überprüfung dieser Angaben ist oft nicht möglich.

 

Vorarlberg:

Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Verdacht des Eingehens von Scheinehen (Fremdenpolizeigesetz),  Hinweise auf illegale Prostitution und Verstöße nach der Gewerbeordnung wurden bekannt.

Die Tänzerinnen gaben sich dann zum Teil als selbständig Erwerbstätige aus, waren vermehrt jedoch auch von den Lokalbetreibern bei der VGKK als unselbständige Arbeitnehmerinnen angemeldet.

Hinsichtlich sämtlicher EU-Neu-Bürgerinnen musste festgestellt werden, dass sich die Lokalbetreiber mittels "Schein-Agenturverträgen" behalfen, um so die Selbständigkeit der Tänzerinnen vorzutäuschen.

 

 

 

 

Wien:

Der Bundespolizeidirektion Wien sind im Jahr 2006 keine Kriminalitäts- und/oder Sicherheitsprobleme bei Variete- bzw. Revueveranstaltungen bzw. in Betrieben dieser Art bekannt geworden.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

 

Lokale, die dem „Rotlicht-Milieu“ zugeordnet werden können, gleichgültig, ob mit oder ohne Variete- und Revueveranstaltungen, werden im Zuge  anlaßbedingter Amtshandlungen oder im Zuge organisierter Kontrollen - zum Teil unter Einbindung der Gewerbebehörde und der Finanzbehörde - überprüft. In der Regel werden dabei neben dem Gewerbetreibenden auch die übrigen anwesenden Personen (Gäste, Bedienstete) innerhalb der rechtlichen Zulässigkeit in die Überprüfung einbezogen.

Über Amtshandlungen, Erhebungen und Kontrollen in diesem Segment von Gewerbebetrieben und Veranstaltungsstätten werden keine eigenen Statistiken geführt.

Soweit jedoch Daten und Zahlen eruiert werden konnten, werden diese – aufgeschlüsselt nach Bundesländern - wie folgt bekannt gegeben:

 

Burgenland:

Zu Frage 4:

In den 36 bekannten Betrieben wurden monatliche Kontrollen durchgeführt. Zusätzlich erfolgten auch Kontrollen durch Beamte des Landeskriminalamtes.

Im Jahr 2006 erfolgte ein Ermittlungsverfahren gegen einen Betreiber. (Näheres  siehe die Antwort zu den Fragen 10 u. 11).

 

Zu Frage 5:

Im Burgenland werden in diesen Barbetrieben (36 Betriebe) monatliche Kontrollen durchgeführt.

Zusätzlich erfolgen auch Kontrollen durch Beamte des Landeskriminalamtes.

Bei diesen Kontrollen kommt es fallweise auch zu  Anzeigen nach dem Fremdenpolizei- oder Geschlechtskrankheitengesetz an die zuständige Verwaltungsbehörde. Darüber werden keine Aufzeichnungen geführt.

Es gab keine Hausdurchsuchungen, bzw. ergaben sich auch keine Verdachtsfälle hinsichtlich Kinder- und/oder Frauenhandel, bzw. Scheinehen.

 

Kärnten:

Zu Frage 4:

Im Jahre 2006 ist es im Bundesland Kärnten zu Überprüfungen von Go-Go-Zelten während des GTI Treffen in Reifnitz/WS im Juni und während des Harleytreffens in Faak/See im September gekommen.  Dabei sind diese Zelte während der Dauer der Veranstaltung (GTI Treffen in Reifnitz/WS dauert 4 Tage, das Harleytreffen in Faak am See 7 Tage)  täglich kontrolliert worden.

 

Zu Frage 5:

Im Jahre 2006 ist es in den 10 Go-Go-Bars in Kärnten zu insgesamt 120 Kontrollen gekommen. Hausdurchsuchungen sind nicht vorgenommen worden. Hinweise auf Verdacht von Kinder- und/oder Frauenhandel, sowie Scheinehen sind dabei nicht festgestellt worden.

 

Niederösterreich:

In den genehmigten Betrieben wurden regelmäßig (mindestens einmal im Monat) Kontrollen nach dem Veranstaltungs- und Fremdenpolizeigesetz durchgeführt. Sonstige Ermittlungen und Einsätze in diesen Betrieben gab es keine.

 

Oberösterreich:

In den unter Frage 3 angeführten Lokalen fanden im Jahr 2006 ca. 400 Kontrollen statt.

Es gab 8 Anzeigen nach dem StGB, ca. 10 Anzeigen nach dem oö. PolStrG; ca. 10 Anzeigen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und 1 Anzeige nach dem Finanzstrafgesetz.

Keine Hausdurchsuchungen, Keine Scheinehen;  kein Verdacht  auf Kinderhandel, ein Fall wegen Verdachtes auf Frauenhandel;

Ein Langzeit – Ermittlungsverfahren (2005 bis 2007) gegen GoGo-Betreiber (Verfahren bei der StA Wels anhängig). Diese Anzeige richtet sich gegen 3 Personen wegen des Verdachtes des Verbrechens Verdacht der Verbrechen

     der kriminellen Organisation, § 278a StGB,

     des Menschenhandels § 104a StGB,

     des gewerbsmäßigen Betruges, § 148 StGB,

     der Vergehen der Förderung der gewerbsmäßigen Unzucht, § 215 StGB,

     der Urkundenunterdrückung, § 229 StGB, und

     der Freiheitsentziehung, § 99 StGB und der

     der Täuschung, § 108 StGB

und Delikten nach dem FinStrG)

 

Salzburg:

Zu den Fragen 4 und 5:

Durch das Landeskriminalamt Salzburg wurden im Jahre 2006 insgesamt 18 Kontrollen in GoGo-Bars durchgeführt und 80 Tänzerinnen überprüft.

In drei Fällen wurden Anzeigen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erstattet. Ansonsten gab es keine Beanstandungen.

Der Verdacht des Kinder- und/oder Frauenhandels ergab sich bei keiner dieser Kontrollen. Ebenso sind in diesem Zusammenhang keine Fälle von Scheinehen bekannt geworden.

Hausdurchsuchungen wurden nicht durchgeführt.

 

Steiermark:

Zu Frage 4:

Es wurden insgesamt 15 Amtshandlungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und der Gewerbeordnung im Rahmen der monatlichen Kontrollen durchgeführt. Ermittlungen bzw. Einsätze der Polizei nach dem Strafgesetzbuch gegen die Betreiber dieser Betriebe wurden keine durchgeführt.

 

Zu Frage 5:

Es wurden in diesen Lokalen im Jahre 2006 insgesamt 51 Kontrollen durchgeführt. Weiters wurde anlässlich der Ski – Weltcupveranstaltung in Schladming eine einmalige GoGo-Veranstaltung vor Ort abgehalten und kontrolliert. Dabei wurden  keinerlei Übertretungen festgestellt. Hausdurchsuchungen wurden  im Jahr 2006 nicht durchgeführt; Kein Verdacht auf Kinder und Frauenhandel,  Kein Nachweis von Scheinehen.

 

Tirol:

Zu Frage 4:

Es erfolgten 12 Kontrollen bzw. Einsätze.

 

Zu Frage 5:

Es erfolgten 291 Kontrollen bzw. Einsätze.

Keine Hausdurchsuchungen, kein Verdacht von Kinder- und Frauenhandel, keine nachgewiesene Scheinehe.

 

Vorarlberg:

Zu Frage 4:

2006 wurden in Vorarlberg insgesamt 11 Table-Dance-Lokale kontrolliert. Insgesamt wurden dabei 54 ausländische Tänzerinnen festgestellt und ebenfalls kontrolliert. Eine Anzeige erfolgte gegen einen Agenturbetreiber im Jahre 2006 wegen Zuhälterei, Zuführung zur Prostitution, Nötigung und Versuch schwerer Nötigung  (Verurteilung durch das  LG Feldkirch).

 

Zu Frage 5:

Vom LKA  wurden  2006 Ermittlungen gegen 2 Personen wegen des Verdachtes der Nötigung und schweren Nötigung gegen eine Table-Dance-Lokalbetreiberin durchgeführt. Die beiden Verdächtigen wurden vom LG Feldkirch auch verurteilt. In diesem Zusammenhang wurden 2 Hausdurchsuchungen durchgeführt.

Es ergab sich kein Verdacht von Kinder- und/oder Frauenhandel. Trotz mehrfachen Verdachtes konnte in keinem Fall eine Scheinehe nachgewiesen werden.

 

Wien:

Zu Frage 4:

Im Jahr 2006 kam es gegen Betriebe mit derartigen Veranstaltungen bzw. gegen die Veranstalter selbst  zu keinen Ermittlungen und Einsätzen durch die Bundespolizeidirektion Wien.

 

Zu Frage 5:

Von der Bundespolizeidirektion Wien wurden im Jahr 2006 Lokale, die dem „Rotlicht-Milieu“ zuordenbar sind, unabhängig allfälliger Variete- und Revueveranstaltungen, im Zuge unmittelbar anlassbedingter Amtshandlungen oder im Zuge von organisierten Kontrollen/Streifen zum Teil unter Einbindung der Gewerbe- und Finanzbehörden überprüft.

Hinsichtlich der Frage, wie viele Kontrollen durchgeführt wurden und in wie vielen Fällen sich der Verdacht von Frauenhandel ergab, sowie zur Frage der Anzahl der Scheinehen, kann nicht Stellung genommen werden, da diesbezügliche Statistiken von der Bundespolizeidirektion Wien nicht geführt werden

Zu den Fragen 6 und 7:

Burgenland:

In keinen Fällen.

 

Kärnten:

In keinen Fällen.

 

Niederösterreich:

In keinen Fällen.

 

Oberösterreich:

In keinen Fällen.

 

Salzburg:

In keinen Fällen.

 

Steiermark:

In keinen Fällen.

 

Tirol:

In keinen Fällen.

 

Vorarlberg:

In keinen Fällen.

 

Wien:

Auf die Beantwortung der Fragen 4 und 5 darf verwiesen werden.

 

Zu Frage 8:

Eingangs darf ich auf die Beantwortung der Fragen 1 und 2 hinweisen.

Sollten strafrechtlich oder sonst sicherheitspolizeilich relevante Sachverhalte bekannt werden, so werden seitens der Exekutive in jedem Einzelfall auch die entsprechenden Maßnahmen zum Schutz der Opfer und zur Strafverfolgung der Verantwortlichen gesetzt werden.

 

Zu Frage 9:

Mit dem seit 01.01.2006 geltenden Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wurde u.a. die Richtlinie 2004/81/EG vom 29.04.2004 (Opferschutzrichtlinie) umgesetzt.

§ 72 Abs. 2 NAG regelt, dass zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen Handlungen Drittstaatsangehörigen, insbesondere Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen für die erforderliche Dauer, mindestens jedoch für sechs Monate, erteilt werden kann.

Über diesen Regelungsbereich hinaus, gelten die allgemeinen und speziellen Bestimmungen des NAG zur Erteilung von Aufenthaltstiteln bzw. Ausstellung von Dokumentationen im Sinne des Gemeinschaftsrechts.

 

Zu Frage 10 und 11:

Burgenland:

 

Zu den Fragen 10 und 11:

Anzeigen nach dem Fremdenpolizei- und Geschlechtskrankheitengesetz sind evident (siehe auch Frage 5).

Im Jahre 2006 wurden gegen einen Betreiber ermittelt. Im Zuge dessen wurden zwei polnische Staatsbürgerinnen, ein österr. Staatsbürger sowie mehrere unbekannte Täter wegen Verdacht des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels, Zuhälterei, gefährlicher Drohung und Körperverletzung zur Anzeige gebracht. Da die geschädigten Frauen derzeit nicht erreichbar sind, kam es durch die Staatsanwaltschaft  zur vorläufigen Zurücklegung des Verfahrens.

 

Kärnten:

Zu Frage 10:

Im Jahre 2006 konnten im Bundesland Kärnten in den Go-Go-Bars oder gleichartigen Zeltveranstaltungen keine Gesetzesverletzungen festgestellt werden.

 

Zu Frage 11:

Keine.

 

Niederösterreich:

Zu Frage 10 und 11:

Keine.

 

Oberösterreich:

Zu Frage 10 und 11:

Es wurden acht Anzeigen wegen des Verdachtes der Verbrechen und Vergehen

     der kriminellen Organisation, § 278a StGB,

     des Menschenhandels § 104a StGB,

     des gewerbsmäßigen Betruges, § 148 StGB,

     der Vergehen der Förderung

     der gewerbsmäßigen Unzucht, § 215 StGB,

     der Urkundenunterdrückung, § 229 StGB, und

     der Freiheitsentziehung, § 99 StGB und der

     der Täuschung, § 108 StGB

erstattet.

 

Salzburg:

Zu Frage 10:

Konkrete Gesetzesverletzungen im Zusammenhang mit GoGo-Bars und -Tänzerinnen im Hinblick auf die in der Anfrage angeführten Gesetze wurden im Bereich Salzburg nicht bekannt (siehe auch Fragen 4 und 5). Solche Gesetzesverletzungen sind dort nur in Bezug auf Prostituierte in Bordellen bekannt geworden.

 

Zu Frage 11:

Keine.

 

Steiermark:

Zu Frage 10:

Es konnten einzig Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und der Gewerbeordnung festgestellt werden.

 

 

Zu Frage 11:

Keine.

 

Tirol:

Zu Frage 10:

Übertretungen nach dem Meldegesetz, dem Tiroler Landespolizeigesetz, dem Tiroler Jugendschutzgesetz, dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Veranstaltungsgesetz.

 

Zu Frage 11:

36 Verwaltungsanzeigen,

19 Gerichtsanzeigen.

 

Vorarlberg:

Zu Frage 10:

Anfänglich konnten Visa-Erschleichungen durch die Tänzerinnen (mit Hilfe deren Agenturen im Ausland) festgestellt werden.

Bis zuletzt wurden hinsichtlich der Lokalbetreiber ständig Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz festgestellt.

Es werden bei den Kontrollen immer wieder Unregelmäßigkeiten bei Abrechnungsmodalitäten zwischen Lokalbetreiber und Tänzerinnen, dazu unterstützende Mitwirkung durch Agenturbetreiber, Unterbringung von Tänzerinnen, Umkleidebedingungen der Tänzerinnen in den Lokalen  festgestellt (siehe auch die Antwort zu Frage 4)

 

Zu Frage 11:

Im Jahre 2006 wurden insgesamt 11 Anzeigen/Berichte an die Bezirksverwaltungsbehörden erstattet.

Zwei Verdächtige wurden 2006 wegen Verdachtes der Nötigung und schweren Nötigung zum Nachteil einer Table-Dance-Lokalbetreiberin angezeigt und vom LG Feldkirch auch verurteilt.

Im Jahre 2006 wurde auch ein Agenturbetreiber wegen Zuhälterei, Zuführung zur Prostitution, Nötigung und schwerer Nötigung (Versuch) vom LG Feldkirch verurteilt. Weitere Statistiken über Anzeigen oder sonstige Verfolgungshandlungen liegen nicht vor.

 

 

Zu den Fragen 12 bis 14:

Hier darf ich auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verweisen.

 

Zu Frage 15:

Zur Aufnahme einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit ist die Erteilung von Visa D+C vorgesehen. Diese werden nicht nach Berufsgruppen aufgeschlüsselt, sondern in ihrer Gesamtheit statistisch erfasst, weshalb es mir nicht möglich ist, Angaben darüber zu machen, wie viele solche Visa an Tänzerinnen ausgestellt wurden.

Insgesamt wurden im Jahre 2006 10.710 Visa C+D bzw. im Zeitraum vom 1.1.bis 31.5.2007 4.111 Visa C+D erteilt.

 

Zu Frage 16:

Eine Beurteilung der zukünftigen Entwicklung von derartigen Veranstaltungen in Folge des Beitritts von Bulgarien und Rumänien zur EU kann nicht erfolgen.

Festzuhalten wäre allerdings, dass die Staatsangehörigen beider Staaten seit dem Beitritt zur europäischen Union Niederlassungsfreiheit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit – wie alle anderen Mitgliedstaaten - genießen. Beachtlich ist dabei das Übergangsregime in Bezug auf die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. dazu § 32a AuslBG).

Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nach dem NAG (Umsetzung der Unionsbürgerrichtline 2004/38/EG vom 29. 4. 2004) bei einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt hat lediglich deklarativen Charakter.

Das Recht zur Ausübung der Niederlassungsfreiheit bzw. dessen Art und Weise desselben von EU-Bürgern, ergibt sich direkt aus dem primären und sekundären Gemeinschaftsrecht bzw. Beitrittsakten.

Darüber hinaus ist zu bemerken, dass seitens der Exekutive eine erhöhte Sensibilität hinsichtlich derartiger Veranstaltungen besteht. Sollten dabei Erkenntnisse in Richtung Missbrauch durch die neuen EU-Bürger hervorkommen, wird selbstverständlich umgehend sowohl auf nationaler als auch EU-Ebene entsprechend gegengesteuert.

Zum Thema Visaerleichterungen ist hervorzuheben, dass sich diese keinesfalls auf solche Tänzerinnen beziehen, die bei derartigen Veranstaltungen auftreten, weshalb Auswirkungen auf diesen Personenkreis zu verneinen sind.

 

 

 

Zu Frage 17:

Die Ermittlungen gegen die Köpfe der „Kärntner Go-Go-Szene“ (Operation Schneerose) sind abgeschlossen. Ein Haupttäter ist wegen § 28 SMG zu vier Jahren unbedingter Haft verurteilt worden. Ein weiterer Haupttäter ist wegen § 201 StGB zu drei Jahren unbedingter Haft verurteilt worden. Die Hauptverhandlungen gegen fünf weitere Haupttäter nach §§ 201, 217, 105 ff StGB sowie 28 SMG ist dzt. noch beim LG Klagenfurt anhängig.