184 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 252/A der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert wird

Die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 6. Juni 2007 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der Bundesminister für Finanzen übernimmt namens des Bundes Haftungen für Kreditoperationen des vom Bund gemäß Ausfuhrförderungsgesetz Bevollmächtigten (derzeit Oesterreichische Kontrollbank AG) zur Abdeckung von Gläubiger- und Wechselkursrisiken. Die mit diesen Kreditoperationen aufgenommenen Mittel sind  im Wege des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank AG der Exportwirtschaft zur Verfügung zu stellen, soweit die zu refinanzierenden Export- und Auslandsinvestitionsgeschäfte mit einer der in § 1 Abs. 1 AFFG taxativ aufgezählten zulässigen Haftungstypen abgesichert sind.

Mit der gegenständlichen Novelle wird sicher gestellt, dass eine Refinanzierung auch in Zukunft im von der Wirtschaft benötigten Ausmaß zur Verfügung stehen wird. Das AFFG stellt damit einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der österreichischen Exporte und somit zur Verbesserung der Leistungsbilanz dar. Gleichzeitig werden dank dieses Instrumentariums Arbeitsplätze in international orientierten österreichischen Unternehmen nicht nur abgesichert, sondern auch neu geschaffen. Dies gilt umso mehr, wenn man sich das bedeutende Volumen der unter Nutzung einer AFFG-Refinanzierung realisierten Export- und Auslandsinvestitionsgeschäfte vor Augen führt.

Das gegenwärtige System der Exportfinanzierung hat sich über Jahrzehnte bewährt und soll ohne substanzielle Änderungen beibehalten werden. Durch eine Verlängerung der Ermächtigung zur Haftungsübernahme, eine Anpassung des Haftungsrahmens und der Zuschussermächtigung sowie einiger weiterer Anpassungen soll den aktuellen Bedürfnissen Rechnung getragen werden, ohne das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz in seiner Substanz zu verändern.

Zu Z 2 (§1 Abs. 1):

Mit gegenständlicher Novelle wird die Ermächtigung zur Haftungsübernahme durch den Bundesminister für Finanzen bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Wie in der Vergangenheit endet die Ermächtigung somit 1 Jahr nach der Ermächtigung zur Haftungsübernahme gemäß Ausfuhrförderungsgesetz. Da die Finanzierung von Export- und Auslandsinvestitionsgeschäften der Risikoabsicherung zeitlich nachgelagert ist, soll damit gewährleistet werden, dass für Export- und Auslandsinvestitionsgeschäfte, für welche Bundesgarantien gemäß Ausfuhrförderungsgesetz übernommen wurden, grundsätzlich auch gegen Ende der Geltungsdauer der Ermächtigung zur Haftungsübernahme gemäß Ausfuhrförderungsgesetz noch eine volle Refinanzierung aus AFFG-garantierten Mitteln möglich ist.

Der Verweis auf die Abkürzung „AFG“ wird gestrichen, da diese Abkürzung für eine andere Rechtsnorm in Verwendung steht.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 4):

Der Begriff „Beschaffungskosten“ wird durch den moderneren Begriff der „Finanzierungskosten“ ersetzt. Die Ermächtigung, Zuschüsse zu leisten, zielt, der bisher geübten Praxis bei Sonderfinanzierungen entsprechend, auf eine Kostenreduktion für den Kreditnehmer im Abnehmerland ab. Dies erfolgt derzeit etwa im Wege von Zuschüssen an die Oesterreichische Kontrollbank zur Reduktion der Zinsbelastung der Kreditnehmer, als auch im Wege von direkten Zuschüssen („Grants“) zur Senkung der Kosten im Zusammenhang mit der Gewährung von Finanzierungen.

Zu Z 4 (§ 1 Abs. 5):

Durch den neu angefügten Absatz 5 soll ausgedrückt werden, dass Haftungen in Frage kommender Kreditversicherer und internationaler Organisationen auch hinsichtlich ihrer inhaltlichen Ausgestaltung mit einer Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz vergleichbar sein sollen.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 1 Z 1):

Auf Grund der dynamischen Entwicklung der österreichischen Exporte und Auslandsinvestitionen, verstärkter Kooperationen in der Finanzierung mit internationalen Finanzinstitutionen und möglicher Kofinanzierungen mit Exportfinanzierungssystemen anderer Staaten ist eine Erhöhung des Haftungsrahmens auf 40 Milliarden Euro notwendig. Damit soll sicher gestellt werden, dass günstige Finanzierungsmittel Österreichs Wirtschaft auch in Zukunft im benötigten Ausmaß zur Verfügung stehen.

Zu Z 6 (§ 2 Abs. 1 Z 2):

Die Liquiditätserfordernisse der Investoren auf den internationalen Kapitalmärkten machen eine Anhebung des Höchstbetrages einer Kreditoperation notwendig, wodurch auch die Attraktivität der Finanzierungskosten sichergestellt wird. Institutionelle Investoren beteiligen sich vornehmlich an großvolumigen Emissionen, da entsprechende Liquidität im Sekundärmarkt gegeben ist. Diese Volumina liegen bei vergleichbaren Emittenten üblicherweise über dem bisher bestehenden Höchstbetrag einer Kreditoperation von 2,2 Milliarden Euro. Auch sind zur Aufnahme von Emissionen auf elektronische Handelsplattformen Mindestvolumina notwendig.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 27. Juni 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Petra Bayr und Ing. Hermann Schultes sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Christoph Matznetter.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 06 27

                                  Konrad Steindl                                                      Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann