226 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Immunitätsausschusses

über das Ersuchen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 224 Ur 244/07m, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler

 

Das Landesgericht für Strafsachen Wien ersucht mit Schreiben vom 28August 2007, 224 Ur 244/07m, eingelangt am 30August 2007, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler wegen des Verdachtes strafbarer Handlungen gemäß § 288 Abs. 1 StGB, §§ 12, 15, 302 Abs. 1 StGB sowie § 308 StGB.

 

Der Immunitätsausschuss hat dieses Ersuchen in seiner Sitzung am 27September 2007 in Verhandlung gezogen und einstimmig beschlossen, dem Nationalrat zu empfehlen, festzustellen, dass im Faktum des Verdachts der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 StGB kein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler besteht, sowie mehrstimmig beschlossen, dem Nationalrat zu empfehlen, festzustellen, dass im Faktum des Verdachts der versuchten Anstiftung zum Missbrauch der Amtsgewalt und der verbotenen Intervention gemäß §§ 12, 15, 302 Abs. 1 und 308 StGB – ratione temporis – ein Zusammhang zwischen der inkriminierten Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler besteht, und daher hinsichtlich dieses Faktums einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler nicht zuzustimmen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Immunitätsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

In Behandlung des Ersuchens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 224 Ur 244/07m, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B‑VG festgestellt, dass

1.      im Faktum des Verdachts der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 StGB kein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler besteht, und

2.      im Faktum des Verdachts der versuchten Anstiftung zum Missbrauch der Amtsgewalt und der verbotenen Intervention gemäß §§ 12, 15, 302 Abs. 1 und 308 StGB – ratione temporis – ein Zusammhang zwischen der inkriminierten Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler besteht; daher wird diesbezüglich einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler nicht zugestimmt.

Wien, 2007 09 27

                                  Astrid Stadler                                                        Mag. Heribert Donnerbauer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann