226 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP
Bericht
des Immunitätsausschusses
über das Ersuchen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 224 Ur 244/07m, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler
Das Landesgericht für Strafsachen Wien ersucht mit Schreiben vom 28. August 2007, 224 Ur 244/07m, eingelangt am 30. August 2007, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler wegen des Verdachtes strafbarer Handlungen gemäß § 288 Abs. 1 StGB, §§ 12, 15, 302 Abs. 1 StGB sowie § 308 StGB.
Der Immunitätsausschuss hat dieses Ersuchen in seiner Sitzung am 27. September 2007 in Verhandlung gezogen und einstimmig beschlossen, dem Nationalrat zu empfehlen, festzustellen, dass im Faktum des Verdachts der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 StGB kein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler besteht, sowie mehrstimmig beschlossen, dem Nationalrat zu empfehlen, festzustellen, dass im Faktum des Verdachts der versuchten Anstiftung zum Missbrauch der Amtsgewalt und der verbotenen Intervention gemäß §§ 12, 15, 302 Abs. 1 und 308 StGB – ratione temporis – ein Zusammhang zwischen der inkriminierten Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler besteht, und daher hinsichtlich dieses Faktums einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler nicht zuzustimmen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Immunitätsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
In Behandlung des Ersuchens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 224 Ur 244/07m, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B‑VG festgestellt, dass
1. im Faktum des Verdachts der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 StGB kein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler besteht, und
2. im Faktum des Verdachts der versuchten Anstiftung zum Missbrauch der Amtsgewalt und der verbotenen Intervention gemäß §§ 12, 15, 302 Abs. 1 und 308 StGB – ratione temporis – ein Zusammhang zwischen der inkriminierten Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler besteht; daher wird diesbezüglich einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler nicht zugestimmt.
Wien, 2007 09 27
Astrid Stadler Mag. Heribert Donnerbauer
Berichterstatterin Obmann