Vorblatt

Inhalt:

Mit der vorliegenden 11. Novelle zum Führerscheingesetz sollen einige Änderungen, die im Hinblick auf das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates mit 1.4.2007 erforderlich sind, vorgenommen werden. Weiters wird Wünschen betreffend die Abwicklung der Fahrprüfung in Umsetzung der Richtlinie EWG 2003/59 des Rates nachgekommen. Gleichzeitig werden punktuell einige redaktionelle und geringfügige inhaltliche Anpassungen vorgenommen.

Alternativen:

Keine, was die Anpassung an die Verordnung 561/2006 angeht.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

keine

Finanzielle Auswirkungen:

Gewissen Aufwand von behördlicher Seite hat die Überarbeitung der Ärzteliste gebracht, die erforderlich war um eine einheitliche Liste für ganz Österreich zu erstellen. Dieser Aufwand ist aber als vernachlässigbar einzustufen und ist im Übrigen bereits vorgenommen worden, da die bundesweite Liste im Führerscheinregister bereits zur Verfügung steht. Die anderen Bestimmungen sind entweder inhaltliche Klarstellungen oder redaktionelle Änderungen, die keinen behördlichen Mehraufwand zur Folge haben.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen stehen nicht im Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Es werden mit der vorliegenden Novelle die notwendigen Anpassungen im FSG betreffend Inkrafttreten der Verordnung 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates mit 11.4.2007 vorgenommen. Seitens WKÖ und Arbeiterkammer wurde angeregt, dass zur Vereinfachung des Erwerbes der Grundqualifikation gemäß der Richtlinie EWG 2003/59 des Rates für Lehrlinge des Berufes „Berufskraftfahrer“ die praktische Fahrprüfung mit der praktischen Fahrprüfung der genannten Richtlinie zusammengelegt wird. Weiters wird die eine oder andere Regelung der 8. FSG-Novelle angepasst, weil sich gezeigt hat, dass eine andere Vorgangsweise praxisgerechter wäre, bzw. einige redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Außerdem sollen die Unsicherheiten betreffend die Umschreibung palästinensischer Führerscheine eindeutig geregelt werden, sowie die Vorgehensweise der Behörden im Umgang mit ausländischen EWR-Führerscheinen präzisiert werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (“Kraftfahrwesen”).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2):

Der Verweis auf die Verordnung EWG 3820/85 des Rates ist durch deren Außerkrafttreten obsolet, es ist die Definition der Anhängerbestimmung in der nunmehrigen Form ausreichend, sie entspricht der Richtlinie 91/439EWG des Rates.

Zu Z 2 (§ 4a Abs. 2 und 3):

Bei der im Rahmen der 8. FSG-Novelle vorgenommenen Neuregelung des Wohnsitzbegriffes wurden die in § 4a Abs. 2 und 3 enthaltenen Begriffe des Hauptwohnsitzes nicht entsprechend angepasst. Dies wird nun nachgeholt.

Zu Z 3 (§ 4c Abs. 2):

In dieser Bestimmung wird ein fehlerhafter Verweis korrigiert.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 1):

Die durchaus relevante Frage, ob jemand bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse C ist, obwohl die Person bis zum 21. Lebensjahr auf das Lenken von Fahrzeugen mit einem höchstzulässigem Gesamtgewicht von maximal 7,5t eingeschränkt ist, ist anhand der bisherigen Textierung des § 6 Abs. 1 schwer zu lösen. Nunmehr soll klargestellt werden, dass eine Person, die eine volle Fahrprüfung für die Klasse C bereits abgelegt hat, auch im Besitz dieser Lenkberechtigungsklasse ist, auch wenn Fahrzeuge mit einem höchstzulässigem Gesamtgewicht von mehr als 7,5t vorerst noch nicht gelenkt werden dürfen.

Weiters entfällt wie in § 2 Abs. 2 der Verweis auf die Verordnung (EWG) 3820/85 des Rates.

Zu Z 5 (§ 8 Abs. 1):

Da nunmehr sichergestellt ist, dass über das Führerscheinregister eine vollständige und aktuelle Liste der sachverständigen Ärzte abrufbar ist, kann die Sprengelbindung entfallen, wonach das ärztliche Gutachten von einem sachverständigen Arzt stammen muss, der in dem Sprengel der Behörde ansässig sein muss, die das Verfahren führt. Eine solche Bestimmung kann nicht mehr als zeitgemäß betrachtet werden und führt auch in der Praxis immer wieder zu Problemen, etwa wenn der Antragsteller ein Gutachten von einem „örtlich unzuständigen“ Arzt vorlegt oder der Antragsteller zu den Öffnungszeiten der Ärzte im jeweiligen Behördensprengel nur selten anwesend ist.

Künftig genügt daher die Bestellung des sachverständigen Arztes durch den Landeshauptmann, damit darf dieser Arzt für alle Behörden Österreichs tätig werden. Die bisherigen Ermächtigungsbescheide bleiben unverändert gültig, eine eigene Bestimmung über die Weitergeltung ist entbehrlich. § 22 Abs. 6 zweiter Satz der FSG-Gesundheitsverordnung (Bestellung des Arztes für maximal drei Bezirke) ist somit ebenfalls obsolet und hat bei nächster Gelegenheit zu entfallen.

Zu den Z 6 und 7 (§ 8 Abs. 3 und 6):

Vom seinerzeitigen Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen wurde angeregt, die in diesen Bestimmungen enthaltenen, für Behinderte diskriminierende Bestimmungen zu ändern.

Zu Z 8 (§ 10 Abs. 2):

Diese Bestimmung wird im Hinblick auf die Neuerungen der Verwaltungsreform an die praktischen Erfordernisse angepasst. Es wird genau geregelt, welche Nachweise vor der Theorieprüfung und welche vor der praktischen Fahrprüfung vorhanden sein müssen. Wesentlich dabei ist, dass der Nachweis der absolvierten Fahrschulausbildung nicht zweigeteilt (in Theorieteil und Praxisteil) ist. Vor Antritt zur Theorieprüfung muss die Theorieausbildung daher absolviert sein, eine gesonderte physische Bestätigung darüber ist aber nicht erforderlich. Insbesondere läuft die im dritten Satz genannte 18-monatige Frist nicht getrennt für theoretische und praktische Ausbildung, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Absolvierung der gesamten Fahrschulausbildung (Theorie und Praxis) bestätigt wird.

Weiters wird die Regelung, wonach die 18-monatige Frist der Gültigkeit der Fahrschulausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B und die Berechtigung gemäß § 18 Abs. 1a nicht gilt aufgehoben, weil keine sachliche Rechtfertigung dafür besteht. Die ursprüngliche Intention für diese Regelung, auf die längere Ausbildungsdauer bei diesen Berechtigungen Rücksicht zu nehmen, ist nicht zutreffend, da der Nachweis der Ausbildung (und damit der Beginn des Fristenlaufes) ja erst nach Absolvierung der längeren Ausbildung ausgestellt wird. Somit besteht keinerlei Unterschied zu den anderen Formen der Ausbildung und es sollte einem „L17“-Kandidaten ebenso wie allen anderen Führerscheinwerbern zumutbar sein, die Fahrprüfung binnen 18 Monaten nach dieser (längeren) Ausbildung zu absolvieren.

Zu Z 9 (§ 11 Abs. 4a):

Zur Vereinfachung des Zuganges und zur Steigerung der Attraktivität des Lehrberufes „Berufskraftfahrer“ soll die praktische Fahrprüfung für die Klassen C und D (45 Minuten) mit der praktischen Fahrprüfung, die in der Richtlinie EWG2003/59 des Rates vorgeschrieben ist (90 Minuten), zusammengelegt werden. Die Regelung gilt aber auch für Nicht-Lehrlinge, die die Grundqualifikation gemäß der genannten Richtlinie erwerben wollen. In der 90-minütigen Prüfungsfahrt gelten die ersten 45 Minuten für den Erwerb der jeweiligen Lenkberechtigungsklasse, danach wird im Rahmen einer Gesamtbewertung die Beurteilung der Fahrt für den Erwerb der Grundqualifikation der Berufskraftfahrerrichtlinie vorgenommen. Diese 90-minütige Fahrt umfasst aber nicht auch die jeweiligen Anhängerklassen C+E, D+E oder C1+E, d.h. zum Erwerb dieser Klassen ist nochmals jeweils eine 45-minütige Fahrt erforderlich. Im Fall des Nichtbestehens der Prüfung für die Grundqualifikation  ist noch einmal die volle 90-minütige Prüfung zu absolvieren. Über das Bestehen dieser Prüfung ist dem Kandidaten (neben einer FSR-Eintragung) auch eine Bestätigung auszustellen, die aber wie der vorläufige Führerschein sehr formlosen Charakter hat.

Personen, die vor dem 10.9.2008 (Klasse D) bzw. 10.9.2009 (Klasse C) bereits im Besitz der jeweiligen Lenkberechtigungsklasse waren, sind von der neuen Regelung nicht betroffen, da sie die Grundqualifikation nicht erwerben müssen. Die Vereinfachung betrifft also nur jene Kandidaten, die nach den genannten Stichtagen ein Lenkberechtigung (Klassen C, D oder Unterklasse C1) erwerben und gleichzeitig auch die Grundqualifikation anstreben. Personen, die die Grundqualifikation zu einem späteren Zeitpunkt beantragen, können nicht von dieser Bestimmung profitieren, sie müssen jedenfalls die 90-minütige Prüfung absolvieren.

Zu Z 10 (§ 13 Abs. 1):

Gemäß der derzeitigen Textierung wäre der Wunsch auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides im Fall der Erteilung einer befristeten oder beschränkten Lenkberechtigung ohne zeitliche Einschränkung möglich. Da die Äußerung dieses Wunsches in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ablegung der praktischen Fahrprüfung und damit der Erteilung der Lenkberechtigung stehen soll und nicht erst viele Wochen oder gar Monate später erfolgen soll, wird eine Frist von 14 Tagen eingeführt. Dieser „Antrag“ und die Bescheiderlassung kann formlos (etwa auch telefonisch) eingebracht werden und ist für den Betreffenden mit keinen Kosten verbunden.

Zu Z 11 (§ 14 Abs. 5):

Die Anzeige der Änderung des Namens und des Wohnsitzes ist in vielen Fällen nicht durchgeführt worden und erscheint im Übrigen überflüssig, da ohnehin das gut funktionierende Zentrale Melderegister, auf das die Führerscheinbehörden Zugriff haben, diese Informationen auf aktuellem Stand bereithält. Die derzeitige Meldungspflicht betreffend der Änderung des Wohnsitzes, wonach die Meldung nur dann zu erfolgen hat, wenn die Wohnsitzverlegung in den Sprengel einer anderen Behörde erfolgt, ist insbesondere deswegen hinfällig, weil seit 1.10.2006 die Wohnsitzbehörde nicht mehr die alleinige Zuständigkeit für die in ihrem Sprengel wohnhaften Personen innehat und außerdem das Führerscheinregister zu einem Informationsverbund umfunktioniert wurde. Aus diesem Grund soll die Meldepflicht entfallen.

Zu Z 12 (§ 16a Z 2):

Für die Durchführung der Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation wird eine Kommission, die beim Amt der Landesregierung installiert ist, zuständig sein. Diese Kommission soll online durch eine Anbindung an das Führerscheinregister die Information erhalten, ob der Kandidat die praktische Prüfung bestanden hat oder nicht. Aus diesem Grund braucht an das Dokument, das dem Kandidaten ausgehändigt wird, keine besonders hohen Anforderungen betreffend Fälschungssicherheit gestellt werden.

Zu Z 13 (§ 16a Z 5):

Da es sich bei § 37a FSG um das 0,5 Promille-Delikt handelt (§ 14 Abs. 8), dieses aber auch ein Vormerkdelikt ist und gemäß § 16a Z 4 lit. h zu speichern ist, stellt die Nennung des § 37a in § 16a Z 5 eine Redundanz dar und kann daher entfallen.

Zu Z 14 (§ 16a Z 13):

Da der Besitz der Lenkberechtigung Voraussetzung für die Ausübung des Berufes als Fahr(schul)lehrer ist, soll die Tatsache, dass jemand diese Berechtigung zum Ausbilden hat, auch im Register ersichtlich sein. Bei einem etwaigen Entzug der Lenkberechtigung kann somit die Behörde die notwendigen Schritte auch hinsichtlich der Ausbildungsberechtigung setzen.

Zu Z 15 (§ 16b Abs. 8):

Aufgrund eines redaktionellen Versehens ist im Zuge der 8. FSG-Novelle die Bestimmung des seinerzeitigen § 17 Abs. 7 entfallen, der die rechtliche Grundlage für die Erstellung der Statistik war. Eine korrespondierende Bestimmung soll nun wieder eingefügt werden.

Zu Z 16 (§ 20 Abs. 2):

Es wird der Verweis angepasst und auf die aktuelle Verordnung Bezug genommen.

Zu Z 17 (§ 20 Abs. 3):

Mit 11.4.2007 tritt die Verordnung EWG561/2006 des Rates als Nachfolge der Verordnung EWG3820/85 des Rates in Kraft. Mit dem Außerkrafttreten der Verordnung 3820/85 des Rates entfallen die im dortigen Art. 5 enthaltenen Vorschriften über das Mindestalter für das Lenken von Fahrzeugen der Klassen C und D. Weiters entfallen die in Art. 4 geregelten Ausnahmen von dieser Verordnung die zum Teil in § 20 Abs. 3 FSG Eingang gefunden haben.

In der neuen Verordnung 561/2006/EWG finden sich keine Regelungen über das Mindestalter der Lenker mehr, diese haben vielmehr Eingang in die Richtlinie 2003/59/EWG des Rates gefunden (für Klasse C 18 Jahre mit gewissen dort genannten Nachweisen – ansonsten 21 Jahre). § 20 Abs. 3 FSG ist daher zu überarbeiten, da nach dieser Bestimmung das Lenken von dort genannten Fahrzeugen der Klasse C ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ohne weitere Voraussetzungen für zulässig erklärt wird. § 20 Abs. 3 FSG kann daher nur für solche Fahrzeugarten aufrechterhalten werden, die nicht in den Regelungsbereich der Richtlinie 2003/59/EG fallen. Da die in § 20 Abs. 3 Z 3, 4 und 6 genannten Arten von Fahrzeugen (Spezialfahrzeuge für ärztliche Aufgaben, Fahrzeuge im Zirkus- und Schaustellergewerbe sowie Milchtransporte) vom Regelungsbereich der Richtlinie 2003/59/EG nicht ausgenommen sind (in dessen Artikel 2) dürfen diese ohne entsprechende Nachweise erst ab Vollendung des 21. Lebensjahres gelenkt werden. Z 3, 4 und 6 des § 20 Abs. 3 haben daher zu entfallen. Um Härtefälle zu vermeiden findet sich in § 43 Abs. 16 eine entsprechende Übergangsbestimmung (siehe dort).

Zu Z 18 (§ 23 Abs. 3):

In einigen Fällen wurde die Umschreibung eines palästinensischen Führerscheines beantragt. Nach Befassung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten hat sich herausgestellt, dass es sich bei Palästina um keinen Staat im Völkerrechtssinn handelt und daher eine Umschreibung gemäß der derzeitigen Textierung des § 23 Abs. 3 nicht möglich ist. Mit der gegenständlichen Änderung soll auch die Umschreibung von palästinensischen Führerscheinen ermöglicht werden.

Zu Z 19 (§ 24 Abs. 4):

Aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH wird diese Bestimmung eindeutiger gefasst. Obwohl aus dem ersten Satz hervorgeht, dass im gesamten Absatz nur von amtsärztlichen Gutachten die Rede ist, wird dies im dritten Satz noch einmal ausdrücklich aufgenommen.

Zu Z 20 (§ 30 Abs. 3):

Auch mit diesen Änderungen wird auf aktuelle Judikatur des VwGH im Zusammenhang mit der Erteilung von Lenkberechtigungen im benachbarten (östlichen) EWR-Ausland ohne Bestehen eines Wohnsitzes in diesen Ländern reagiert.

Im Erkenntnis 2006/11/0022 vom 25.4.2006 geht der VwGH davon aus, dass die Entziehung der Lenkberechtigung eines EWR-Staates gemäß § 30 Abs. 3 nur bei Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich möglich ist, nicht aber dann, wenn der Betreffende immer seinen Wohnsitz in Österreich gehabt hat. Da der seinerzeitige FSG-Gesetzgeber berechtigterweise davon ausgegangen ist, dass in anderen EWR-Staaten Führerscheine nicht unter Missachtung des Wohnsitzprinzipes ausgestellt werden, wird ein solcher Sachverhalt zurzeit auch nicht explizit geregelt. Aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung (Entziehung der Lenkberechtigung bei Verkehrsunzuverlässigkeit aller in Österreich wohnhafter Personen ohne Umgehungsmöglichkeit) sollte aber im Interpretationswege die Entziehung der Lenkberechtigung zulässig sein. Dies wird nun eindeutig geregelt. Diese Bestimmung ist umfassend zu verstehen, d.h. ist auch dann anzuwenden, wenn die eigentliche Entziehungsdauer zwar schon abgelaufen ist, aber die Entziehungsdauer wegen der Nichtbefolgung von Anordnungen noch andauert!

In diesem Zusammenhang wird auch ausdrücklich die nochmalige Entziehung der (in anderen EWR-Staaten erteilten) Lenkberechtigung für zulässig erklärt, wenn zum (ausländischen) Erteilungszeitpunkt die Lenkberechtigung in Österreich wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war.

Bei Entziehungen wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung soll dies aber nicht jedenfalls der Fall sein, da in diesem Bereich (entgegen den Fällen der Verkehrsunzuverlässigkeit) grundsätzlich das Gebot der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine der EU-Führerscheinrichtlinie entgegensteht. In diesen Fällen soll eine neuerliche Entziehung nur dann möglich sein, wenn ein neuerliches amtsärztliches Gutachten vorliegt, das die nach wie vor bestehende gesundheitliche Nichteignung bestätigt und die Behörde begründeten Verdacht hat, dass mit dem Erwerb der ausländischen Lenkberechtigung die in Österreich angeordnete Entziehung umgangen werden soll. Diese zuletzt genannte Anforderung ist etwas unbestimmt und lässt gewissen Ermessensspielraum für die Behörde offen, was aber erforderlich ist, um eine sachgerechte Beurteilung im Einzelfall zu ermöglichen.

Zu Z 21 (§ 30 Abs. 4):

Der neue Abs. 4 umfasst den bisherigen letzten Satz des Abs. 3.

Zu Z 22 (§ 30a Abs. 2):

Im Vormerksystem wird die entsprechende Bestimmung über die Ladungssicherung aufgenommen. Damit wird Anforderungen der Praxis Rechnung getragen, da die Behörden des öftern mit der strengeren Strafbestimmung des GGBG vorgehen, eine Bestrafung nach diesem Gesetz aber zu keiner Vormerkung führt. Eine zusätzliche Bestrafung nach § 102 Abs. 1 KFG (und damit auch eine Vormerkung) scheidet aber wegen dem Doppelbestrafungsprinzip aus.

Zu Z 23 (§ 31 Abs. 5):

Die Formulierung dieser Bestimmung wird den anderen Alkoholdelikten angepasst, indem nicht auf den Besitz des Mopedausweises, sondern auf das Lenken oder Inbetriebnehmen gewisser Kraftfahrzeuge abgestellt wird. Damit ist klargestellt, dass für einen Lenker eines Mopeds, der rechtswidrigerweise nicht im Besitz eines Mopedausweises ist, die gegenständliche Alkoholbestimmung ebenfalls gilt.

Zu Z 24 (§ 34 Abs. 1):

In den Ermächtigungsbescheiden der sachverständigen Ärzte finden sich Angaben darüber, für welche Behördensprengel der jeweilige Arzt tätig sein darf. Im Hinblick auf die Aufhebung der Sprengelbindung (§ 8 Abs. 1) soll an dieser Stelle ex lege klargestellt werden, dass die Angaben über die Sprengel in den Bescheiden hinfällig und künftig unbeachtlich sind. Somit kann eine Neuerlassung aller Bescheide vermieden werden.

Zu Z 25 (§ 36 Abs. 1):

Die Daten, die von den Fahrschulen einzutragen sind, sind in § 16b Abs. 1 genannt. Deshalb ist diese Bestimmung auch in § 36 Abs. 1 Z 1 lit. d zu ergänzen.

Zu Z 26 (§ 43 Abs. 16):

Die Regelungen über die Vereinfachung der praktischen Fahrprüfungen bei Berufskraftfahrern treten in Übereinstimmung mit der Richtlinie EWG2003/59 des Rates zu den dort genannten Zeitpunkten in Kraft. Um bei der Neuregelung (Einschränkung) des Berechtigungsumfanges der Klasse C für die Betroffenen keinen Eingriff in bestehende Rechte vorzusehen, soll die Bestimmung des § 20 Abs. 3 erst drei Jahre nach der Kundmachung dieser Novelle in Kraft treten. Bis dahin haben jene Personen, die mit der Kundmachung der Novelle diese Berechtigung besessen haben und soeben erst das 18. Lebensjahr vollendet haben, jedenfalls bereits das 21. Lebensjahr vollendet und sind damit berechtigt, LKW mit mehr als 7,5t höchstzulässigem Gesamtgewicht zu lenken.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 2. (2) Z 5 …

           6. Unterklasse C1+E: unbeschadet des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985,  S 1 ff, andere als leichte Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen 12 000 kg nicht übersteigen darf;

Z 7) bis Z 8) …

§ 2. (2) Z 5 …

           6. Unterklasse C1+E andere als leichte Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen 12 000 kg nicht übersteigen darf;

Z 7) bis Z 8) …

§ 4a. (1) …

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen über die zweite Ausbildungsphase sind Besitzer von ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigungen, die ihren Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2 dritter Satz) nach dem Erwerb ihrer Lenkberechtigung im Ausland nach Österreich verlegen, selbst wenn eine österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 erteilt wurde.

§ 4a. (1) …

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen über die zweite Ausbildungsphase sind Besitzer von ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigungen, die ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach dem Erwerb ihrer Lenkberechtigung im Ausland nach Österreich verlegen, selbst wenn eine österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 erteilt wurde.

(3) Hat der Besitzer einer österreichischen Lenkberechtigung für die Klasse A oder B seinen Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt und ihn anschließend wieder in Österreich begründet, ist der Betreffende zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase nur dann verpflichtet, wenn zum Zeitpunkt der Wiederbegründung des Hauptwohnsitzes der Erwerb der Lenkberechtigung nicht länger als zwölf Monate zurückliegt.

(4) bis (7) …

(3) Hat der Besitzer einer österreichischen Lenkberechtigung für die Klasse A oder B seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) ins Ausland verlegt und ihn anschließend wieder in Österreich begründet, ist der Betreffende zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase nur dann verpflichtet, wenn zum Zeitpunkt der Wiederbegründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) der Erwerb der Lenkberechtigung nicht länger als zwölf Monate zurückliegt.

(4) bis (7) …

§ 4c. (1) …

(2) Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 sechster Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.

(3) …

§ 4c. (1) …

(2) Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.

(3) …

§ 6. (1) Z 2 …

           3. vollendetes 18. Lebensjahr:

§ 6. (1) Z 2 …

           3. vollendetes 18. Lebensjahr:

                a) Klasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A;

                a) Klasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A;

               b) Klassen B und B+E;

               b) Klassen B und B+E;

                c) Klassen C und C+E (mit Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß § 19 GütbefG, Berufskraftfahrer oder eingeschränkt auf die Unterklassen C1 und C1+E);

                c) Klassen C und C+E (eingeschränkt auf die Unterklassen C1 und C1+E ausgenommen in den Fällen des § 20 Abs. 2 und 3);

               d) Unterklassen C1 und C1+E;

               d) Unterklassen C1 und C1+E;

                e) Klasse F.

                e) Klasse F.

           4. vollendetes 21. Lebensjahr:

           4. vollendetes 21. Lebensjahr:

                a) Klasse A (ohne Vorstufe A);

                a) Klasse A (ohne Vorstufe A);

               b) Klassen C und C+E;

               b) Klassen D und D+E.

                c) Klassen D und D+E, unbeschadet des Artikels 5 der Verordnung EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985,  S 1 ff.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

(2) …

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

(2) …

§ 8. (3) Z 2 …

           3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten ,,beschränkt geeignet zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Mängel ausgeglichen werden können;

(4) bis (5) …

§ 8. (3) Z 2 …

           3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten ,,beschränkt geeignet zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Einschränkungen ausgeglichen werden können;

(4) bis (5) …

§ 8. (6)…

           1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

§ 8. (6)…

           1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

§ 10.  (1) …

(2) Kandidaten sind zur Fahrprüfung gemäß Abs. 1 für die Klassen A, B, B+E, C, C+E, D, D+E, F oder die Unterklasse C1 und C1+E nur zuzulassen, wenn sie

§ 10.  (1) …

(2) Kandidaten sind zur theoretischen Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 2 nur zuzulassen, wenn sie

           1. verkehrszuverlässig sind,

           1. verkehrszuverlässig sind,

           2. gesundheitlich geeignet sind,

           2. gesundheitlich geeignet sind und

           3. den Nachweis gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 erbracht haben und

           3. die theoretische Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule absolviert haben.

           4. den Nachweis über die Absolvierung der jeweils erforderlichen Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule erbracht haben, wobei diese Ausbildung, ausgenommen bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 19 und der Klasse A gemäß § 18 Abs. 1a, vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein darf.

(3) bis (4) …

Ein gesonderter physischer Nachweis über die Absolvierung der theoretischen Ausbildung ist nicht erforderlich. Zur praktischen Fahrprüfung sind Kandidaten nur zuzulassen, wenn sie den Nachweis gemäß § 3 Abs. 1  Z 5 und den Nachweis über die Absolvierung der gesamten jeweils erforderlichen Ausbildung in der Fahrschule erbracht haben, wobei diese Ausbildung vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein darf.

(3) bis (4) …

 

§ 11. (4) …

(4a) Kandidaten für die Fahrprüfung für die Klassen C und/oder D sowie die Unterklasse C1, die die Grundqualifikation gemäß § 19a Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. I Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 153/2006, § 14b Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG, BGBl. I Nr. 112/1996 idF BGBl. I Nr. 153/2006 oder § 44b Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz - KflG, BGBl. I Nr. 203/1999 idF BGBl. I Nr. 153/2006 erwerben wollen, können beantragen, dass die in Abs. 4 Z 3 genannte Prüfungsfahrt um 45 Minuten auf insgesamt mindestens 90 Minuten ausgedehnt wird. Bei dieser Prüfungsfahrt ist das rationelle Fahrverhalten und die Einhaltung der Verkehrssicherheit zu bewerten und hat das Fahren auf Straßen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Ortsgebietes zu umfassen und soll nach Möglichkeit in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte erfolgen. Dabei gelten die ersten 45 Minuten dieser Prüfungsfahrt als die in Abs. 4 Z 3 genannte Prüfungsfahrt für die Erteilung der Lenkberechtigung der jeweiligen Klasse und ist auch gesondert zu beurteilen. Über das Bestehen der gesamten 90 minütigen Fahrprüfung hat der Fahrprüfer dem Kandidaten eine Bestätigung auszustellen sowie die Eintragung im Führerscheinregister vorzunehmen.

(5) bis (7) …

§ 13. (1) Mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 unter den gemäß § 5 Abs. 5 jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen als erteilt. Nach der Fahrprüfung hat der Fahrprüfer dem Kandidaten den vorläufigen Führerschein für die Klasse(n) oder die Unterklasse(n) auszuhändigen, für die er die praktische Fahrprüfung bestanden hat oder die er bereits besitzt. Für den Fall, dass der Kandidat zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse B mit einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung antritt ohne dass dies der Behörde vorher mitgeteilt wurde, ist der vorläufige Führerschein nicht vom Fahrprüfer sondern von der Behörde auszuhändigen. Wurde die Lenkberechtigung unter einer Befristung, Beschränkung oder Auflage erteilt, ist auf Wunsch des Kandidaten ein Feststellungsbescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung zu erlassen.

(2) bis (8) …

§ 13. (1) Mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 unter den gemäß § 5 Abs. 5 jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen als erteilt. Nach der Fahrprüfung hat der Fahrprüfer dem Kandidaten den vorläufigen Führerschein für die Klasse(n) oder die Unterklasse(n) auszuhändigen, für die er die praktische Fahrprüfung bestanden hat oder die er bereits besitzt. Für den Fall, dass der Kandidat zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse B mit einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung antritt ohne dass dies der Behörde vorher mitgeteilt wurde, ist der vorläufige Führerschein nicht vom Fahrprüfer sondern von der Behörde auszuhändigen. Wurde die Lenkberechtigung unter einer Befristung, Beschränkung oder Auflage erteilt, kann der Kandidat binnen zwei Wochen nach Ablegung der praktischen Fahrprüfung beantragen, dass ein Feststellungsbescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung erlassen wird. Dieser Antrag sowie die Erlassung des Feststellungsbescheides sind von Gebühren und Abgaben befreit.

(2) bis (8) …

§ 14. (1) bis (4) …

(5) Jeder Führerscheinbesitzer hat

 

           1. eine Änderung seines Familiennamens oder

 

           2. eine Änderung des Ortes seines Wohnsitzes

 

binnen sechs Wochen der nunmehr örtlich zuständigen Führerscheinbehörde anzuzeigen.

(6) bis (8) …

 

§ 16a. Z 1 …

           2. die maßgeblichen Angaben über das beantragte Verfahren und die erfolgten Nachweise, bestehend aus:

                a) Eingangsdatum,

               b) jeden Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung,

                c) die maßgeblichen Nachweise über die Verkehrszuverlässigkeit,

               d) Nachweis der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Erster Hilfe,

                e) die maßgeblichen Daten über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers,

                f) allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür sowie die dafür vorgesehenen Zahlencodes,

               g) die Zuweisung zum Amtsarzt,

               h) Nachweis der Absolvierung der erforderlichen Fahrausbildung,

                 i) die Daten betreffend die Einteilung der theoretischen und praktischen Fahrprüfung;

                 j) die Angabe, ob der Antragsteller zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung für die betreffende Klasse(n) oder Unterklassen(n) angetreten ist und diese best

§ 16a. Z 1 …

           2. die maßgeblichen Angaben über das beantragte Verfahren und die erfolgten Nachweise, bestehend aus:

                a) Eingangsdatum,

               b) jeden Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung,

                c) die maßgeblichen Nachweise über die Verkehrszuverlässigkeit,

               d) Nachweis der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Erster Hilfe,

                e) die maßgeblichen Daten über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers,

                f) allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür sowie die dafür vorgesehenen Zahlencodes,

               g) die Zuweisung zum Amtsarzt,

               h) Nachweis der Absolvierung der erforderlichen Fahrausbildung,

                 i) die Daten betreffend die Einteilung der theoretischen und praktischen Fahrprüfung;

                 j) die Angabe, ob der Antragsteller zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung für die betreffende Klasse(n) oder Unterklassen(n) angetreten ist und diese bestanden hat oder nicht,

                k) die Angabe, ob der Antragsteller die Grundqualifikation gemäß § 19a Abs. 1 GütbefG, § 14b Abs. 1 GelverkG oder § 44b Abs. 1 KflG erwerben will sowie die Tatsache, ob die praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4a bestanden wurde oder nicht;

Z 3 bis Z 4 …

§ 16a. Z 3 bis Z 5 lit. d) …

                e) Bestrafungen gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 und gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 und § 37a,

Z 6 bis Z 12 …

§ 16a. Z 3 bis Z 5 lit. d) …

                e) Bestrafungen gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 und gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4,

Z 6 bis Z 12 …

§ 16a.  Z 6 bis Z 12 …

         13. Daten der Fahrschulen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:

§ 16a.  Z 6 bis Z 12 …

         13. Daten der Fahrschulen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:

                a) Namen und Vornamen des Inhabers,

                a) Namen und Vornamen des Inhabers,

               b) die Adresse des Standortes,

               b) die Adresse des Standortes,

                c) die zeitlichen Daten der Fahrschulbewilligung,

                c) die zeitlichen Daten der Fahrschulbewilligung,

               d) den Umfang der Fahrschulbewilligung;

               d) den Umfang der Fahrschulbewilligung;

                e) Namen und Vornamen der Bediensteten der Fahrschule, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen

                e) Namen und Vornamen der Bediensteten der Fahrschule, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen

Z 14 ...

                f) Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Fahrlehrer und Fahrschullehrer sowie die Fahrzeugklassen oder –unterklassen, für die sie berechtigt sind die Ausbildung vorzunehmen sowie die Gültigkeitsdauer dieser Berechtigung;

Z 14 …

 

§ 16b. (1) bis (7)..

(8) Die gemäß § 16a in das Führerscheinregister aufgenommenen anonymisierten Antragsdaten und Daten über ausgestellte Führerscheine aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

§ 20. (1) …

(2) Eine Lenkberechtigung für die Klasse C darf außerdem nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

           1. das 21. Lebensjahr vollendet hat,

           2. das 18. Lebensjahr vollendet hat und Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 19 GütbefG ist oder

           3. das 18. Lebensjahr vollendet und den Lehrberuf „Berufskraftfahrer“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 902/1995, erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 20. (1) …

(2) Eine Lenkberechtigung für die Klasse C darf außerdem nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

           1. das 21. Lebensjahr vollendet hat,

           2. das 18. Lebensjahr vollendet hat und Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 19 GütbefG ist oder

           3. das 18. Lebensjahr vollendet und den Lehrberuf „Berufskraftfahrer“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II. 190/2007, erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 20. (1) bis (2) …

(3) Personen, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 nicht erfüllen, ist die Lenkberechtigung für die Klasse C bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auf das Lenken von Fahrzeugen der Unterklasse C1 einzuschränken. Diese Einschränkung gilt nicht für das Lenken von:

§ 20. (1) bis (2) …

(3) Personen, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 nicht erfüllen, ist die Lenkberechtigung für die Klasse C bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auf das Lenken von Fahrzeugen der Unterklasse C1 einzuschränken. Diese Einschränkung gilt nicht für das Lenken von:

           1. Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;

           1. Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;

           2. Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postbeförderungsdienstes oder von Rundfunk und Fernsehen eingesetzt werden;

           2. Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postbeförderungsdienstes oder von Rundfunk und Fernsehen eingesetzt werden;

           3. Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;

 

           4. Fahrzeugen, die im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;

 

           5. Fahrzeugen, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;

           5. Fahrzeugen, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;

           6. Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 23. (1) bis (2) …

(3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

Z 1 bis Z 5 …

(4) bis (6) …

§ 23. (1) bis (2) …

(3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

Z 1 bis Z 5 …

(4) bis (6) …

§ 24. (1) bis (3) …

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(5) …

§ 24. (1) bis (3) …

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(5) …

§ 30. (1) bis (2) …

(3) Betrifft das Verfahren gemäß Abs. 1 den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat, so hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung und Ausfolgung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 zu stellen, oder, falls die Entziehungsdauer mehr als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung.

§ 30. (1) bis (2) …

(3) Betrifft das Verfahren gemäß Abs. 1 den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, so hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, in dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Hat eine Person mit Wohnsitz in Österreich, der die Lenkberechtigung in Österreich wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wurde, trotzdem in einem EWR-Staat eine Lenkberechtigung erworben, so ist diese anzuerkennen, es sei denn, ein gemäß § 24 Abs. 4 eingeholtes amtsärztliches Gutachten bestätigt, dass die gesundheitliche Nichteignung nach wie vor besteht.

 

§ 30. (4) Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 zu stellen, oder, falls die Entziehungsdauer mehr als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung.

§ 30a. (1) bis (2) Z 1 bis Z 11 …

         12. Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

Z 13 …

§ 30a. (1) bis (2) Z 1 bis Z 11 …

         12. Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967, oder des § 13 Abs. 2 Z 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 idF BGBl. I Nr. 63/2007, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

Z 13 …

§ 31. (1) bis (4) …

(5) Besitzer eines Mopedausweises, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

(6) …

§ 31. (1) bis (4) …

(5) Vor Vollendung des 20. Lebensjahres darf ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug und ein Invalidenkraftfahrzeug nur in Betrieb genommen und gelenkt werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

(6) …

§ 34. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung

§ 34. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung

           1. der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, sachverständige Fahrprüfer, und

           1. der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, sachverständige Fahrprüfer, und

           2. der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte

           2. der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte

zu bestellen. Die Sachverständigen sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige.

(2) bis (4) …

zu bestellen. Die Sachverständigen sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige. Die in den Ermächtigungsbescheiden der sachverständigen Ärzte ausgesprochenen Beschränkungen auf bestimmte Behördensprengel gelten als nicht beigesetzt.

(2) bis (4) …

§ 36. (1)  Z 1 lit. a) bis lit. c) …

               d) an Fahrschulen, Aufsichtspersonen und Fahrprüfer zur Eintragung der in § 16b Abs. 4 genannten Daten – diese haben von Amts wegen unter Entfall der Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 und 3 zu erfolgen;

(2) bis (5) …

§ 36. (1)  Z 1 lit. a) bis lit. c) …

               d) an Fahrschulen, Aufsichtspersonen und Fahrprüfer zur Eintragung der in § 16b Abs. 1 und 4 genannten Daten – diese haben von Amts wegen unter Entfall der Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 und 3 zu erfolgen;

(2) bis (5) …

§ 43.  (1) bis (15) …

§ 43. (1) bis (15) …

(16) § 11 Abs. 4a und § 16a Z 2 treten hinsichtlich der Klasse D am 10.9.2008, hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 am 10.9.2009 in Kraft. § 20 Abs. 3 tritt drei Jahre nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2007 in Kraft.