Vorblatt

Problem:

Die Lokalen wie auch das Zentrale Vereinsregister dienen der Evidenthaltung bestimmter Vereinsdaten, die den Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben aber auch der Öffentlichkeit in Bezug auf außenwirksame Tatsachen zur Verfügung stehen sollen. Insofern wird zwischen einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Registerteil unterschieden. In den öffentlichen Registerteil kann jedermann ohne weiteres Einsicht nehmen. Eine Auskunft aus dem Vereinsregister ergeht entweder mündlich oder in Form eines Vereinsregisterauszugs. Der Auskunftsbegehrende muss den von ihm gesuchten Verein entweder nach dessen Namen oder ZVR-Zahl bestimmen. Da die ZVR-Zahl den meisten Auskunftsbegehrenden nicht bekannt ist, bleibt als Anfragekriterium nur der Vereinsname, der in strenger Auslegung des Gesetzes exakt wiedergegeben werden muss, weil das Vereinsgesetz auf einen seinem Namen nach bestimmten und nicht bloß bestimmbaren Verein abstellt. Das führt in der Praxis zu vielen frustrierten Anfragen; zirka 1 Million Auskunftsbegehren pro Jahr müssen auf Grund dieses Umstandes negativ beantwortet werden. Das Vereinsregister kann auf diese Weise seinem Anspruch ein öffentliches Register zu sein, nicht gerecht werden.

Ziel:

Der vorliegende Gesetzentwurf soll die Abfragekriterien für eine Vereinsregisterauskunft so weit erleichtern resp. erweitern, dass das Vereinsregister dem gesetzlichen Auftrag eines öffentlichen Registers - die Verwirklichung des Publizitätsgedankens - entsprechen kann.

Alternativen:

Andere Wege zur Erreichung des angestrebten Ziels stehen nicht zur Verfügung.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Gesetzesinitiative verursacht Investitionskosten. Dem stehen Einsparungskosten durch die personelle Entlastung auf Seiten der Vereinsbehörden gegenüber.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Vereinsbehörden halten die Daten der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ansässigen Vereine in einem Lokalen Vereinsregister evident. Die Lokalen Vereinsregister sind Teilmengen des Zentralen Vereinsregisters, das der Bundesminister für Inneres als Informationsverbundsystem zu führen hat. Das Vereinsregister unterscheidet zwischen einem öffentlichen und einen beschränkt öffentlichen Teil. In den öffentlichen Registerteil kann jedermann ohne weiteres Einsicht nehmen, dazu bedarf es weder der Glaubhaftmachung eines Interesses noch ist die Identität des Auskunftsbegehrenden von Belang. Aus diesem Registerteil werden nur Daten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 VerG beauskunftet. Mit Ausnahme der Namen und der Funktion vertretungsbefugter Personen handelt es sich um keine personenbezogenen Daten. Im nicht öffentlichen Teil des Vereinsregisters werden Daten gemäß § 16 Abs. 1 Z 8, 9, 14, 15, 17 und historische Daten evident gehalten. Eine Auskunft aus diesem Teil des Vereinsregisters ist aber nicht ausgeschlossen, sie ist an die Erfüllung von besonderen Voraussetzungen gebunden. Der Auskunftsbegehrende muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, Private müssen überdies ihre Identität nachweisen. Um Auskunft aus dem Vereinsregister zu erhalten, muss der Auskunftsbegehrende den von ihm gesuchten Verein entweder nach dessen Namen oder ZVR-Zahl bestimmen. Da die ZVR-Zahl den meisten Auskunftsbegehrenden nicht bekannt ist, bleibt als Anfragekriterium nur der Vereinsname, der in strenger Auslegung des Gesetzes exakt wiedergegeben werden muss, weil das Vereinsgesetz auf einen seinem Namen nach bestimmten und nicht bloß bestimmbaren Verein abstellt. Das führt in der Praxis zu vielen frustrierten Anfragen; zirka 1 Million Auskunftsbegehren pro Jahr müssen auf Grund dieses Umstandes negativ beantwortet werden. Diese strengen Anforderungen für ein Auskunftsbegehren aus der ersten Registerebene sind überzogen und gehen an dem Auftrag, die Verwaltung so nahe wie möglich an den Bürger heranzuführen, völlig vorbei. Der auf diese Weise keine Auskunft erlangende Bürger muss den Weg zur Vereinsbehörde antreten. Dadurch wird bei den Vereinsbehörden Personal für Auskunftsbegehren gebunden, die online erledigt werden könnten.

Besonderer Teil:

Zu § 17 Abs. 1:

Um Auskunft aus dem öffentlichen Teil des Vereinsregisters zu erhalten, muss der Auskunftsbegehrende den von ihm gesuchten Verein entweder nach dessen Namen oder ZVR-Zahl bestimmen. In Bezug auf den Namen des Vereins genügt es, dass der Verein zumindest bestimmbar ist. Erst wenn der gesuchte Verein soweit hinreichend konkretisiert ist, dass eine Verwechslung mit einem anderen Verein ausgeschlossen ist, wird Auskunft erteilt. Eine wort- bzw. zeichengetreue Wiedergabe des Vereinsnamens bei der Suche nach dem Verein ist dazu aber nicht notwendig; ein solcher Modus führt in der überwiegenden Zahl der Fälle zu keinem Ergebnis und die Online-Einzelabfrage damit ad absurdum. Hinkünftig soll es auch möglich sein, den Verein nach seinem Namen in Verbindung mit dem Vereinssitz im Register zu suchen. Auch dabei muss der Verein seinem Namen nach soweit bestimmt werden, dass eine Verwechslung mit einem anderen Verein ausgeschlossen ist, wobei eine solche durch die Kombination mit dem Vereinssitz ausgeschlossen werden kann.

Zu § 17 Abs. 9:

Eine Auskunft aus dem Vereinsregister ist nur dann möglich, wenn der Auskunftsbegehrende alternativ die Kriterien exakter Vereinsname, ZVR-Zahl, Vereinsname zwar nicht zeichengetreu aber zumindest soweit richtig, dass der Verein bestimmbar ist, erfüllt. Kann auf diese Weise der gesuchte Verein nicht gefunden werden, bleibt als letztes Suchkriterium noch die Suche mittels Vereinsname in Verbindung mit dem Vereinssitz. Sammelabfragen sind weiterhin unzulässig.

Zu §§ 18 Abs. 4 und 19 Abs. 1:

Mit der Anfügung des § 18 Abs. 4 konnte der bisherige § 19 Abs. 1 ersatzlos gestrichen werden. Die Bestimmungen über die Erteilung von Auskünften aus dem Lokalen Vereinsregister gelten ebenso für das Zentrale Vereinsregister.

Zu § 19 Abs. 3:

§ 19 Abs. 3 wurde insofern sprachlich vereinfacht, als mit dem Hinweis auf das öffentliche Register (vgl. § 17 Abs. 1) auf eine Wiederholung der in diesem Teil des Vereinsregisters gespeicherten Daten verzichtet wurde.