Vorblatt

Problem:

Die Vertragswerke des Weltpostvereins bilden die Rechtsgrundlagen für den Auslandspostdienst; darüber hinaus regeln sie auch die Arbeitsweise des Weltpostvereins, dem derzeit 191 Mitgliedsländer angehören. Die vom XXIII. Weltpostkongress (Bukarest 2004) beschlossenen Vertragswerke wurden am 5. Oktober 2004 in Bukarest von der österreichischen Delegation unterzeichnet. Es ist nunmehr das parlamentarische Genehmigungsverfahren einzuleiten.

Ziel:

Ratifikation des 7. Zusatzprotokolls zur Satzung des Weltpostvereins und Annahme der Allgemeinen Verfahrensordnung des Weltpostvereins, des Weltpostvertrags samt Schlussprotokoll und des Abkommens über die Postzahlungsdienste.

Inhalt:

Die Vertragswerke des Weltpostvereins regeln den Postdienst zwischen den 191 Mitgliedsländern dieser Organisation. Darüber hinaus bilden diese internationalen Abkommen die rechtliche Grundlage für die Arbeitsweise des Weltpostvereins, einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Vollziehung der vom XXIII. Weltpostkongress beschlossenen Vertragswerke des Weltpostvereins verursacht keine Mehrkosten.

Der laufende jährliche Mitgliedsbeitrag in Höhe von ~ 128.000,-- Euro bleibt unverändert und wird zu gleichen Teilen vom Bund (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) und von der Österreichischen Post AG getragen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vertragswerke des Weltpostvereins stehen nicht im Widerspruch zur Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität idF der Richtlinie 2002/39/EG kundgemacht im Amtsblatt L 015 vom 21. Jänner 1998 und L 176 vom 5. Juli 2002.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs.2 B-VG.


 

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Das 7. Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins, die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins, der Weltpostvertrag samt Schlussprotokoll und das Abkommen über die Postzahlungsdienste haben gesetzändernden bzw gesetzesergänzenden Charakter und bedürfen daher gemäß Art 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Sie enthalten keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und haben nicht politischen Charakter. Sie sind der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch die diese Staatsverträge keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Es ist eine Sonderkundmachung des authentischen Wortlauts der Staatsverträge in französischer Sprache und ihrer Übersetzung ins Deutsche gemäß Art 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

Der XXIII. Weltpostkongress als oberstes Organ des Weltpostvereins tagte vom 15. September bis zum 5. Oktober 2004 in Bukarest. Vom Kongress wurden das 7. Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins, die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins, der Weltpostvertrag samt Schlussprotokoll und das Abkommen über die Postzahlungsdienste beschlossen.

Diese Staatsverträge wurden am 5. Oktober 2004 unterzeichnet. Gemäß Art. VII des 7. Zusatzprotokolls, Art. 135 der Allgemeinen Verfahrensordnung des Weltpostvereins, Art. 38 des Weltpostvertrags und Art. 23 Abs. 4 des Abkommens über die Postzahlungsdienste traten sie objektiv mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Zusatzprotokoll bedarf gemäß Art. 30 Abs. 2 der Satzung des Weltpostvereins der Ratifikation durch die Mitgliedsländer des Weltpostvereins. Die anderen obgenannten Staatsverträge bedürfen gemäß Art. 25 Abs. 4 der Satzung der Annahme durch die Mitgliedsländer und ersetzen gemäß Art. 31 Abs. 1 die entsprechenden Vertragswerke der vom XXII. Weltpostkongress von Beijing 1999 verabschiedeten Vertragswerke des Weltpostvereins, BGBl. III Nr. 61/2002.

Die Ausführungsvorschriften enthalten Bestimmungen über die praktische Durchführung des Vertrages und der Abkommen. Sie sind nun vom Rat für Postbetrieb unter Berücksichtigung der vom Kongress gefassten Beschlüsse festzulegen (Artikel 104 § 9.2 Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins), was eine rasche, marktorientierte Änderung des internationalen Vorschriftenwesens (mit Ausnahme grundlegender Bestimmungen) im Postsektor ermöglicht und somit dem Erfordernis Rechnung trägt, den internationalen Postbetrieb mit eindeutigen, leicht verständlichen und flexiblen Vorschriften zu versehen.

II. Besonderer Teil

Zu 7. Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins:

Mit dem 7. Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins wurde als Präambel zur Satzung ein „Mission Statement“ des Weltpostvereins eingeführt. Darin heißt es, dass die Aufgabe des Weltpostvereins in der Förderung der Völkerverbindung durch einen erfolgreichen Betrieb der Postdienste besteht. Der neu eingeführte Artikel 1bis enthält wichtige Definitionen wie beispielsweise „Postdienst“, „einheitliches Postgebiet“ und „Freiheit des Durchgangs“ die im Rahmen der Vertragswerke des Weltpostvereins gültig sind.

Zu Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins:

Die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins wurde auf Dauer festgelegt und muss nun nicht mehr bei jedem Kongress erneuert werden. Änderungen der Allgemeinen Verfahrensordnung erfolgen künftig in Form von Zusatzprotokollen wie schon jetzt bei der Satzung (Art 30 der Satzung und Art 135 der Allgemeinen Verfahrensordnung). Als neues Organ wurde das Konsultativkomitee geschaffen. Es soll die Interessen des Postsektors im weitesten Sinne vertreten und ein Forum für einen zielführenden Dialog zwischen den Beteiligten bilden. Es besteht aus Nichtregierungsorganisationen als Vertreter von Kunden, Zustellunternehmen, Arbeitnehmerorganisationen, postdienstlich tätigen Lieferanten von Waren und Dienstleistungen und vergleichbaren Zusammenschlüssen von Privatpersonen, sowie von Unternehmen, für die internationale Postdienste von Interesse sind (Art 106 der Allgemeinen Verfahrensordnung). Der Weltpostkongress findet nunmehr alle vier Jahre statt (bisher alle fünf Jahre) um eine raschere Entscheidungsfindung zu ermöglichen (Art 101 der Allgemeinen Verfahrensordnung).

Zu Weltpostvertrag samt Schlussprotokoll:

Der Weltpostvertrag samt Schlussprotokoll enthält einen neuen Artikel mit verschiedenen den Weltpostvertrag betreffenden Definitionen wie beispielsweise „Universalpostdienst“, „Kartenschluss“, „offener Durchgang“ und „Endvergütung“ (Art 1 Weltpostvertrag). Der neue Art 2 verpflichtet die Mitgliedsländer das Internationale Büro innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Weltpostkongresses die für Postangelegenheiten zuständigen Behörden und den/die Postbetreiber bekannt zu geben, die für die Verpflichtungen aus den Vertragswerken zuständig ist/sind. Der die Briefmarken betreffende Artikel wurde überarbeitet und enthält nun Bestimmungen über deren Eigenschaften, zulässige Motive und Beschaffenheit (Art 8 Weltpostvertrag). Zur Wahrung bzw Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Postdienste sorgen die Mitgliedsländer im Interesse aller Beteiligten für die Erarbeitung und praktische Umsetzung einer Sicherheitsstrategie auf allen Ebenen des Postbetriebes (Art 9 Weltpostvertrag). Die Mitgliedsländer müssen für die Erarbeitung und praktische Umsetzung einer dynamischen Umweltstrategie auf allen Ebenen des Postbetriebs sorgen und das Umweltbewusstsein im Rahmen der Postdienste fördern (Art 10 Weltpostvertrag). Hat der Absender zur Beförderung verbotene Gegenstände versendet oder wurden die Annahmebedingungen nicht beachtet, haftet er für die Verletzungen, die sich Postbeamte zuziehen, und für jegliche Beschädigung anderer Postsendungen sowie von Einrichtungen der Post (Art 23 Weltpostvertrag). Ein neues Endvergütungssystem wurde angenommen. Dieses ist in zwei Untersysteme geteilt: ein Zielsystem für Industriestaaten und ein Übergangssystem für Entwicklungsländer. Das erstgenannte ist kostenorientiert und steht im Einklang mit den Vorgaben der Welthandelsorganisation. Entwicklungsländer können sich aber auch auf freiwilliger Basis gleich dem Zielsystem anschließen. Nach einer Übergangsperiode sollen alle Mitgliedsländer dem Zielsystem beitreten (Art 28 Weltpostvertrag).

Zu Abkommen über die Postzahlungsdienste

Beim Abkommen über die Postzahlungsdienste wurden alle Artikel mit Bezug auf Postscheck- und POSTNET-Dienste gestrichen (Art 2, 11 und 12 Abkommen über die Postzahlungsdienste, Beijing 1999). Weiters wurde die Möglichkeit der Ausstellung von Zahlungsauftragsdoppel (Art 4 Abkommen über die Postzahlungsdienste, Beijing 1999) und die Genehmigung der Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Zahlungsaufträgen (Art 4 Abkommen über die Postzahlungsdienste, Beijing 1999).


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem National­rat vorzu­schlagen, anlässlich der Genehmigung dieser Staatsverträge gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass diese dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, dem diesem nachgeordneten Postbüro und in der Österreichischen Post AG, Unternehmenszentrale, Postgasse 8, 1010 Wien aufliegen.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung wurde gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung der Vorlage Abstand genommen.

 

Die Regierungsvorlage kann auf der Homepage des Parlaments unter

 

http://www.parlament.gv.at

 

aufgerufen werden.

 

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.