Vorblatt

 

Probleme:

Der Stand der Technik für Deponien wird in der Deponieverordnung 2008 neu gefasst.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2003 (Artikel XV – Änderung des Abgabenverwaltungsorganisations­gesetzes, § 17a), BGBl. I Nr. 124, wurden die Aufgaben der Hauptzollämter an die Zollämter übertragen.

Ziele:

–      Harmonisierung der Regelungen betreffend Deponien und betreffend die Abgabenorganisation

–      Verwaltungsvereinfachungen und Klarstellungen

Inhalte:

–      Anpassung der Bestimmungen für Deponien an den Stand der Technik entsprechend der Deponieverordnung 2008

–      Vereinfachung der Beitragspflicht bzw. der Ausnahmen davon

–      Anpassung der Bezeichnung der Abgabenbehörde an das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Vereinfachungen sind grundsätzlich positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort und indirekt auch auf die Beschäftigung zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Entwurf ist im Hinblick auf die Verwaltungskosten des Bundes und der Bundesländer/Magistrate kostenneutral.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Einhebung von Steuern und Abgaben sowie Maßnahmen zur Altlastensanierung unterliegen dem Subsidiaritätsprinzip.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Anpassung der Altlastenbeiträge

Mit der Novelle des Altlastensanierungsgesetzes, die im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, erfolgte, wurde ein finanzieller Anreiz geschaffen, bestehende Deponien möglichst frühzeitig an den in der Deponieverordnung 1996 festgelegten Stand der Technik anzupassen. Dabei wurde insbesondere auf die Anpassung der deponietechnischen Maßnahmen und der Abfallqualität (weniger als 5% organischer Kohlenstoff, in der Folge TOC) abgestellt. Hinsichtlich der Abfallqualität wird auf § 6 Abs. 4 Z 4 der vorliegenden Novelle verwiesen, diesbezüglich bleibt das bisherige Konzept aufrecht, da es in einigen Bundesländern noch Ausnahmen von der Vorbehandlung gibt.

Die deponietechnischen Maßnahmen sind seit 1. Jänner 2004 zwingend für alle Deponien vorgeschrieben. Für die Festlegung des Altlastenbeitrags für das Ablagern auf Deponien ist daher zukünftig nicht mehr die Ausstattung der Deponie, sondern ausschließlich die jeweilige Deponie(unter)klasse maßgeblich (mit Ausnahme jener Deponien, auf denen noch Abfälle mit mehr als 5% TOC abgelagert werden). Der Altlastenbeitrag für das Ablagern auf Deponien ist zukünftig nur im § 6 Abs. 4 geregelt. Diese Umstellung führt auch zu einer Verwaltungsvereinfachung.

Es soll ergänzend festgehalten werden, dass diese Novelle bei der Behandlung im Parlament nicht ohne Zusammenhang mit der zu erwartenden Neufassung der Deponieverordnung gesehen werden kann.

§ 6 Abs. 1 (insbesondere für das Lagern, Verfüllen bzw. Vornehmen von Geländeanpassungen und den Bergversatz) wird auf zwei Beitragskategorien zusammengefasst.

Abgabenbehörde

Den Zollämtern wurden mit dem Abgabenorganisationsgesetz 2003 die Aufgaben der Hauptzollämter übertragen. Eine entsprechende Klarstellung wird auch im Altlastensanierungsgesetz (in der Folge ALSAG) vorgenommen.

Finanzielle Auswirkungen:

Bund

Die getroffenen Vereinfachungen betreffend die Beitragspflicht sollen zu einem besseren Verständnis der Beitragsschuldner und zu einem einfacheren und effizienteren Vollzug durch die Zollbehörden führen. Die dadurch allfällig geringfügig frei verfügbaren Personalkapazitäten werden für zusätzliche Überprüfungsverfahren benötigt.

Der Verzicht auf bestimmte Zuschläge bei Deponien wird durch die mittlerweile erfolgte Anpassung an den Stand der Technik zu keinen wesentlichen Einnahmeverlusten führen. 2009 kommt es zu einem Rückgang der Einnahmen durch das Auslaufen der Ausnahmeverordnungen gemäß § 76 Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2007, zum Verbot der Ablagerung von Abfällen mit mehr als 5% TOC; dieser Umstand wird jedoch durch die vorliegende Novelle nicht berührt.

Weiters wird festgehalten, dass bei Infrastrukturprojekten im öffentlichen Interesse in den Bereichen Schienen- und Straßenbau diese ALSAG-Novelle keine zusätzlichen Kosten auslöst.

Andere Gebietskörperschaften

Durch die geplanten Vereinfachungen werden weniger Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG erwartet. Die dadurch allfällig geringfügig frei verfügbaren Personalkapazitäten werden für die Beschleunigung der Feststellungsverfahren benötigt.

Kompetenzgrundlage:

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen sind die Kompetenztatbestände Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“) in Verbindung mit § 7 des Finanzverfassungsgesetzes („ausschließliche Bundesabgabe“) sowie Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Abfallwirtschaft“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 3 (Art. I § 2 Abs. 8 und 17):

Die Definitionen werden an die Begriffe der Deponieverordnung 2008 angepasst.

Anzumerken ist, dass Tunnelausbruch eine Unterkategorie zum Bodenaushubmaterial ist und daher auch den Ausnahmebestimmungen gemäß § 3 Abs. 1a Z 4 bzw. im Fall der Deponierung gemäß § 3 Abs. 1a Z 5 unterliegt.

Zu Z 2 (Art. I § 2 Abs. 8a bis 10 und 15):

Im Hinblick auf die Vereinfachung des § 6 sind diese Definitionen nicht mehr erforderlich und werden gestrichen.

Zu Z 4 bis 7 (Art. I § 3 Abs. 1a):

Erdaushub, der entweder die Annahmekriterien einer Inertabfalldeponie oder die Annahmekriterien einer Baurestmassendeponie einhält, kann beitragsfrei auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert werden; dies kann auch zB auf einer Massenabfalldeponie sein.

Auf EG-Verordnungen kann jeweils nur statisch verwiesen werden. Die seit der letzten ALSAG-Novelle vorgenommene Änderung der EG-Verordnung (Nr. 1774/2002) mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte wird in den statischen Verweis aufgenommen.

Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung (AVV) vorliegt (vgl. § 3 Abs. 1 Z 2 und 1a Z 10 ALSAG), ist sowohl von der Definition gemäß § 3 AVV als auch von den Ausnahmen vom Geltungsbereich gemäß § 2 Abs. 2 AVV auszugehen: Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, welche im § 2 Abs. 2 AVV genannt sind, können nicht die Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1a Z 10 ALSAG in Anspruch nehmen.

§ 3 Abs. 1a Z 11 ist bereits mit 31. Dezember 2006 außer Kraft getreten (vgl. Art. VII Abs. 8 Z 3); die Interpunktion wird angepasst.

Die Verpflichtung mit geeigneten Unterlagen den Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen für die Anwendung einer Ausnahmebestimmung zu erbringen, wird demjenigen auferlegt, welcher diese Ausnahme in Anspruch nimmt; diese Unterlagen befinden sich in der Regel in der Sphäre des Rechtsadressaten, daher ist die Nachweispflicht durch den Rechtsadressaten zweckmäßig und trägt zur Beschleunigung allfälliger Verfahren bei.

Zu Z 8 und Z 21 (Art. I § 3 Abs. 3 und Anlage 1):

Die Vorgaben für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht werden in der Deponieverordnung 2008 normiert. Sofern diese Vorgaben, zB auch bei Rekultivierungsschichten für Verfüllungen, eingehalten werden, ist diese Maßnahme beitragsfrei; die diesbezüglichen Kriterien im ALSAG können somit entfallen. Auch die Aufbringung einer temporären Oberflächenabdeckung gemäß der Deponieverordnung 2008 ist beitragsfrei, um einen finanziellen Anreiz zur Setzung dieser sinnvollen Maßnahme zu schaffen.

Zu Z 9 bis 13 (Art. I § 6 Abs. 1, 4 und 6 und § 8):

Die Bestimmungen werden vereinfacht und teilweise zusammengefasst.

§ 6 Abs. 1 umfasst weiterhin alle Beitragssätze, welche nicht im Abs. 4 und 4a geregelt sind. Die Vorgaben für die Beitragshöhe werden in zwei Kategorien zusammengefasst.

Erdaushub umfasst aufgrund der Definition in § 2 Abs. 16 sowohl Bodenaushubmaterial als auch sonstigen Erdaushub. Beitragspflichtiger Erdaushub im Sinne des § 6 Abs. 1 ist zB Bodenaushubmaterial, das nicht zulässigerweise für Verfüllungen verwendet wird (es fehlen zB die erforderlichen Genehmigungen für die Verfüllung) oder zB Erdaushub, der die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie oder Baurestmassendeponie nicht einhält und daher auf einer anderen Deponie(unter)klasse abgelagert werden muss.

Mineralische Abfälle im Sinne dieser Bestimmung sind anorganische Abfälle, dh. solche mit sehr geringen organischen Anteilen.

Der Altlastenbeitrag für das Ablagern auf Deponien ist zukünftig ausschließlich im § 6 Abs. 4 festgelegt und für die Höhe der Beitragspflicht ist im Hinblick auf eine Verwaltungsvereinfachung nicht mehr die Ausstattung der Deponie, sondern ausschließlich die jeweilige Deponie(unter)klasse gemäß der Deponieverordnung 2008 maßgeblich.

Die Ausrichtung auf die Ausstattung einer Deponie ist auch im Hinblick auf allfällige Lenkungsmaßnahmen nicht mehr erforderlich: Einerseits sind die deponietechnischen Vorgaben der Deponieverordnung 1996 seit 1. Jänner 2004 für alle Deponien zwingend einzuhalten, andererseits beinhaltet die Deponieverordnung 2008 hinsichtlich der Deponietechnik nur einen geringfügigen Anpassungsbedarf.

Auch die Zuschläge für Deponien können entfallen. Dies einerseits, weil erforderlichenfalls eine Gaserfassung und ‑behandlung nunmehr entsprechend dem Stand der Technik zwingend vorgesehen ist, und andererseits, weil in der Regel die nunmehr in Schüttung befindlichen Bereiche der Deponien über ein dem Stand der Technik entsprechendes Deponiebasisdichtungssystem verfügen.

Da entsprechend der Deponieverordnung 2008 auf einer Bodenaushubdeponie bis Juli 2009 noch andere Abfälle als nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial abgelagert werden dürfen, wird die Beitragspflicht für Bodenaushubdeponien aufrechterhalten. Auf die Beitragsfreiheit für Erdaushub (einschließlich Bodenaushubmaterial) gemäß § 3 Abs. 1a Z 5 wird verwiesen.

Beitragspflichtig sind zukünftig auch Abfälle, die auf einer Inertabfalldeponie, welche als neue Deponieklasse entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben mit der Deponieverordnung 2008 eingeführt wird, abgelagert werden.

§ 6 Abs. 4 Z 4 ist ausschließlich für jene Deponien anwendbar, welche einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß § 76 Abs. 7 AWG 2002 unterliegen oder in die illegal Abfälle mit mehr als 5% TOC eingebracht werden. Bereits in der Deponie vorhandene Abfälle mit mehr als 5% TOC, welche zulässigerweise eingebracht wurden, führen nicht zu einem Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 4 Z 4.

Zu § 6 Abs. 4a bzw. den beitragspflichtigen Tätigkeiten „Aufbereitung von Abfällen zu einem Brennstoffprodukt“ und „Beförderung von Abfällen zur Verbrennung außerhalb des Bundesgebietes“ ist festzustellen, dass diese komplimentär und nicht kumulativ anzuwenden sind: Wenn aus Abfällen ein Brennstoffprodukt hergestellt wird, liegt kein Abfall mehr vor. In diesem Fall unterliegt die Herstellung des Brennstoffproduktes aus Abfällen der Beitragspflicht; der Export dieses Produktes erfüllt nicht die Kriterien des „Beförderns von Abfällen zur Verbrennung außerhalb des Bundesgebietes“, weil kein Abfall mehr vorliegt. Wenn Abfälle aufbereitet und als Abfälle zur Verbrennung außerhalb des Bundesgebietes befördert werden, dann greift der Tatbestand Beförderung (von Abfällen) zur Verbrennung außerhalb des Bundesgebietes, da jedoch kein Brennstoffprodukt hergestellt wird, kann die Aufbereitung nicht als beitragspflichtige Tätigkeit angesehen werden, da das Kriterium „Herstellung eines Brennstoffprodukts“ nicht erfüllt ist.

§ 6 Abs. 6 und § 8 werden an diese Änderungen angepasst.

Zu Z 14 bis 18 (Art. I § 9 Abs. 1, 1a und 2, § 9a Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und 3):

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2003 wurden die Aufgaben der Hauptzollämter auf die Zollämter übertragen. Im Sinne der Rechtsklarheit und ‑übersichtlichkeit werden die Bestimmungen des ALSAG an die geänderte Rechtslage angepasst.

Zu Z 19 (Art. I § 27):

§ 27 in der derzeit geltenden Fassung war als Übergangsbestimmung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 anwendbar. Im Sinne der Rechtsbereinigung wird diese Bestimmung gestrichen.

Zu Z 21 (Anlage 1):

Siehe die Erläuterungen zu Z 8.