Vorblatt

Probleme:

1.      Umsetzungsbedarf bezüglich der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 04.08.2006, S. 29).

2.      Die Sonderempfehlung VII der FATF zum elektronischen Zahlungsverkehr, umgesetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. Nr. L 345 vom 08.12.2006, S. 1), ist für Österreich unmittelbar anwendbar. In der österreichischen Rechtsordnung sind aber entsprechende Sanktionsvorschriften bei Verstößen vorzusehen; außerdem sind Wahlrechte für Ausnahmen von der Anwendbarkeit der Verordnung auszuüben.

3.      Die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen erfordert auch Änderungen im Pensionskassengesetz.

4.      Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in Drittstaaten unterliegen den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Sie benötigen eine Konzession der FMA für den Betrieb der Rückversicherung im Inland. Inländische Rückversicherungsvermittler werden dadurch in ihrer Vermittlertätigkeiten zu Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in Drittstaaten eingeschränkt, weil sie nur mehr Rückversicherungsbeziehungen mit Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat oder mit jenen, die eine Zweigniederlassung in Österreich haben, eingehen dürfen.

Ziele:

1.      Weiter verbesserte Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Umsetzung von EU-Gemeinschaftsrecht.

2.      Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 in Österreich und Ausübung der darin eingeräumten Wahlrechte.

3.      Soweit dies statistisch und versicherungsmathematisch notwendig ist, soll für Männer und Frauen ein geschlechtsspezifischer Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen möglich sein.

4.      Behebung einer Einschränkung der professionellen Vermittlung von Rückversicherungen.

Problemlösung:

1.      Flexibilisierung der Pflichten der Kredit- und Finanzinstitute und der Versicherungsunternehmen bei der Legitimierung und Identifizierung ihrer Kunden abhängig von der Höhe des Risikos zur Begehung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und Verbesserung des Meldewesens an die zentrale Stelle zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

2.      Schaffung eines adäquaten Rechtsfolgenregimes bei Verletzung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 und Ausübung der darin eingeräumten Wahlrechte im Wege einer Novelle des Bankwesengesetzes.

3.      Im Pensionskassengesetz sollen geschlechterspezifische Unterschiede weiterhin zulässig sein, wenn und soweit sie auf statistisch und versicherungsmathematisch unterlegten Risikobewertungen beruhen.

4.      Für Rückversicherungsverträge mit Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in Drittstaaten wird eine Ausnahmeregelung geschaffen, die es ermöglicht, dass der Abschluss eines Rückversicherungsvertrages mit einem Drittstaatsrückversicherer unter Beiziehung eines Rückversicherungsvermittlers nicht als Betrieb im Inland gilt.

Finanzielle Auswirkungen:

–      Auswirkungen auf den Bundeshaushalt: Keine.

–      Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Keine.

–      Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Keine.

–      Durch die vorgesehenen Änderungen wird in geringem Ausmaß zusätzlicher Verwaltungsaufwand der Finanzmarktaufsichtsbehörde verursacht.

–      EStG 1988: Keine messbaren Auswirkungen.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Keine messbaren budgetären Auswirkungen.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu. Beibehaltung der unterschiedlichen Regelungen für Männer und Frauen im PKG, soweit diese versicherungsmathematisch und statistisch begründet sind.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung ist für das ordnungsgemäße Funktionieren der Kapitalmärkte von erheblichem Einfluss und hat damit indirekt auch beschäftigungssteigernde Auswirkungen in Österreich.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Gesetzentwurf setzt das Gemeinschaftsrecht vollständig um. Soweit das gegenständliche Gemeinschaftsrecht auch andere Berufsgruppen als Kredit- und Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen betrifft, wird dieses Gemeinschaftsrecht in den jeweiligen anderen Materiengesetzen umgesetzt.

Alternativen:

Keine.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Die Novellierung des § 38 Abs. 2 Z 1 sowie des § 107 Abs. 56 BWG bedarf gemäß § 38 Abs. 5 (Verfassungsbestimmung) BWG einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Abgeordneten bei gleichzeitiger Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1.      Die Solidität, Integrität und Stabilität der Kredit- und Finanzinstitute und der Versicherungsunternehmen sowie das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt können ernsthaft Schaden nehmen, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erlösen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld aus rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Quellen terroristischen Zwecken zuzuführen. Die dem entgegenwirkende Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, umzusetzen bis 15. Dezember 2007, wird durch diese Novellen des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 ins österreichische Recht implementiert; ebenso die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden.

         Diese Novellen legen zwecks Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung inhaltlich detaillierte Bestimmungen für die Sorgfaltspflichten der Kredit- und Finanzinstitute und der Versicherungsunternehmen gegenüber Kunden fest, einschließlich einer verstärkten Sorgfaltspflicht bei Kunden oder Geschäftsbeziehungen mit hohem Risiko, wobei etwa durch angemessene Verfahren festgestellt werden soll, ob es sich bei einer Person um eine politisch exponierte Person handelt; sie enthält ferner eine Reihe detaillierter zusätzlicher Anforderungen, etwa im Hinblick auf Strategien und Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. Weiters wird auch die Möglichkeit erleichterter Sorgfaltspflichten für Fälle geschaffen, in denen das Risiko von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung objektiv gering ist.

         Die den EWR-Mitgliedstaaten ermöglichten Optionen wurden genützt, um Wettbewerbsnachteile hintanzuhalten.

2.      Die Sonderempfehlung VII der FATF zum elektronischen Zahlungsverkehr, umgesetzt in der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, soll – zu Zwecken der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung – die Transparenz im Zahlungsverkehr erhöhen und bestimmt daher, dass jede Überweisung von einem vollständigen Kundendatensatz (Name, Adresse und Kontonummer) begleitet sein muss. Damit soll bewirkt werden, dass Geldtransfers lückenlos rückverfolgt werden können.

         Die Verordnung selbst ist in Österreich direkt anwendbar und bedarf daher grundsätzlich keiner nationalen Umsetzung. Allerdings sind die Mitgliedstaaten und damit auch Österreich dazu verpflichtet, Strafen bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen und alle zu ihrer Durchsetzung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Außerdem sind Wahlrechte in Bezug auf Ausnahmen von der Anwendung der Verordnung umzusetzen, falls man sich für eine nationale Ausübung dieser Wahlrechte entscheiden sollte.

         Die Novelle des BWG legt einerseits solche Strafen fest und schafft andererseits gemeinschaftsrechtskonforme Ausnahmen von der Anwendbarkeit der Verordnung, insbesondere auch durch die Freistellung der traditionellen Kleinbetragsspenden via Erlagschein an qualifizierte karitative Einrichtungen.

3.      Die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen soll allgemein Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts unterbinden. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der „Faktor Geschlecht“ im Bereich verwandter Dienstleistungen nicht zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen führt. Nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten allerdings geschlechtsspezifische Unterschiede weiterhin zulassen, wenn das Geschlecht für die Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Solche Unterschiede müssen durch aussagekräftige versicherungsmathematische und statistische Daten unterlegt werden.

         Den Versicherungsunternehmen wurde bereits mit dem Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2006 die Möglichkeit eröffnet, geschlechtsspezifisch unterschiedliche Prämien und Leistungen zu verlangen bzw. zu erbringen, wenn das Geschlecht ein bestimmender Faktor in der Risikobewertung des jeweiligen Versicherungszweigs ist. Mit dieser Lösung werden Nachteile verhindert, die mit einer unreflektierten Übernahme des „Unisex-Prinzips“ in das gesamte Versicherungsrecht für die Angehörigen des einen oder anderen Geschlechts eintreten könnten.

         Da Pensionskassen im Wesentlichen auch Tätigkeiten im Bereich verwandter Dienstleistungen erbringen und eine Gleichstellung mit der betrieblichen Kollektivversicherung sichergestellt werden soll, soll auch für Pensionskassen in analoger Weise zu § 9 Abs. 2 bis 4 VAG die Möglichkeit eröffnet werden, geschlechtsspezifisch unterschiedliche Beiträge und Leistungen zu verlangen bzw. zu erbringen, wenn das Geschlecht ein bestimmender Faktor in der Risikobewertung ist.

4.      Aus Anlass der gegenständlichen Novellierung soll auch der Anpassungsbedarf im Bankwesengesetz und im Börsegesetz an die mit dem Strafprozessreformgesetz – StPRG (BGBl. I Nr. 19/2004) ab 1.1.2008 geltende Rechtslage berücksichtigt werden.

5.      Für österreichische Versicherungsunternehmen ist der Zugang zum internationalen Rückversicherungsmarkt von großer Bedeutung. Im Bereich der Schadenversicherung sind durchschnittlich etwa 25-30 % des Deckungsbedarfs in Drittstaaten rückversichert. Im Segment Naturkatastrophenrückversicherung ist der Deckungsanteil wesentlich höher (etwa 70-80 %). Sowohl der inner- als auch der außereuropäische Rückversicherungsmarkt ist auf Grund der Komplexität der Rückversicherungslösungen zu einem hohen Ausmaß nur durch professionelle Rückversicherungsvermittler zugänglich. Mit der Beseitigung des Hindernisses für inländische Rückversicherungsnehmer adäquate Rückversicherungsdeckungen finden zu können, soll ein Wettbewerbsnachteil für österreichische Versicherer gegenüber Mitbewerbern in anderen Vertragsstaaten, die Sitz von internationalen Rückversicherungsgesellschaften sind, vermieden werden.

Die Kompetenz zu Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 und 11 B-VG.

Die EU-Konformität ergibt sich aus der Umsetzung der vorgenannten Richtlinien.

Besonderer Teil:

Zu Art. 2 (Änderung des Bankwesengesetzes):

Im Folgenden wird die Richtlinie 2005/60/EG mit „Richtlinie“ und die Richtlinie 2006/70/EG mit „Kommissionsrichtlinie“ abgekürzt.

Zu § 2 Z 72:

Umsetzung von Art. 3 Z 8 der Richtlinie und Art. 2 der Kommissionsrichtlinie. Die Definition der „politisch exponierten Personen“ ergänzt § 40b Abs. 1 Z 3. Unbeschadet der im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf risikobezogener Grundlage getroffenen Maßnahmen sind die Kredit- und Finanzinstitute nicht verpflichtet, eine Person, die seit mindestens einem Jahr keine wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne dieser Ziffer mehr ausübt, als politisch exponiert zu betrachten.

Lit. a sublit. aa bis ff gelten nicht für Funktionsträger, die mittlere oder niedrigere Funktionen wahrnehmen.

In Lit. c sublit. aa wie auch an diversen anderen Stellen dieser Novelle wurde der Begriff der „Rechtsvereinbarung“ gemäß der Richtlinie durch den inhaltlich identischen Begriff des „Trusts“ aus der Empfehlung 34 der FATF konkretisiert.

Zu § 2 Z 73:

Umsetzung von Art. 3 Z 9 der Richtlinie.

Zu § 2 Z 74:

Umsetzung von Art. 3 Z 10 der Richtlinie.

Zu § 2 Z 75:

Die Definition des Begriffs „wirtschaftlicher Eigentümer“ ergänzt § 40 Abs. 2a und setzt Art. 3 Z 6 der Richtlinie um. Wenn die Einzelpersonen, die Begünstigte einer Rechtsperson, wie beispielsweise einer Stiftung, oder eines Trusts sind, noch bestimmt werden müssen und es daher nicht möglich ist, eine Einzelperson als den wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln, reicht es aus, die Personengruppe festzustellen, die als Begünstigte der Stiftung oder des Trusts vorgesehen ist. Dieses Erfordernis beinhaltet nicht die Feststellung der Identität der Einzelpersonen innerhalb dieser Personengruppe.

Bei der Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers ist es den Kredit- und Finanzinstituten überlassen, ob sie dafür die öffentlichen Aufzeichnungen über die wirtschaftlichen Eigentümer nutzen, ihre Kunden um zweckdienliche Daten bitten oder die Informationen auf andere Art und Weise beschaffen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Ausmaß der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden („customer due diligence“) mit dem Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, was wiederum von der Art des Kunden, der Geschäftsbeziehung, des Produkts oder der Transaktion abhängt.

Treuhänderbeziehungen sind bei kommerziellen Produkten als international anerkanntes Merkmal von eingehend überwachten Finanzmärkten für Großkunden weit verbreitet. Allein aus dem Umstand, dass in diesem spezifischen Fall eine Treuhänderbeziehung besteht, erwächst keine Verpflichtung, die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen.

Zu § 3 Abs. 1 Z 3:

Hiedurch werden die Sanktionen für die Nichteinhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 und die wahrgenommenen Wahlrechte auch für die Post anwendbar gemacht.

Zu § 38 Abs. 2 Z 1:

Durch die geänderte Rollenverteilung im Ermittlungsverfahren (dieses wird nach der StPOneu durch die Staatsanwaltschaft geführt) sind die Ausnahmen zur Wahrung des Bankgeheimnisses in Strafverfahren (§ 38 Abs. 2 Z 1) neu zu regeln, indem eine solche Ausnahme auch gegenüber der Staatsanwaltschaft vorgesehen wird. Auf Grund der Eingriffsintensität soll die Ausnahme an eine gerichtliche Bewilligung geknüpft sein.

Zu § 39 Abs. 3 (Entfall):

Wurde in § 40b Abs. 3 übernommen.

Zu § 40 Abs. 1 Z 1 und 2:

Umsetzung von Art. 6 und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie.

Zu § 40 Abs. 1 Z 5:

Umsetzung von Art. 7 lit. d der Richtlinie.

Zu § 40 Abs. 1 Schlussteil:

Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. a der Richtlinie. Die Neuregelung über den amtlichen Lichtbildausweis berücksichtigt mögliche technische Weiterentwicklungen.

Diese Bestimmungen der §§ 40 ff, wie insbesondere auch die Pflicht zur Identifizierung, gelten auch für die Tätigkeiten der Kredit- und Finanzinstitute, die über das Internet ausgeübt werden.

Zu § 40 Abs. 2:

Behält die bestehende Treuhänderregelung bei; die Regelung über die Anderkonten – eingeschränkt auf Rechtsanwälte und Notare – wurde in die vereinfachten Sorgfaltspflichten (§ 40a) überführt.

Zu § 40 Abs. 2a:

Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b, c und d der Richtlinie.

Angesichts der großen Bedeutung des Aspekts der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung werden in Übereinstimmung mit den neuen internationalen Standards spezifischere und detailliertere Bestimmungen über die Feststellung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer und die Überprüfung von deren Identität eingeführt. Die Definition des „wirtschaftlichen Eigentümers“ ist in § 2 Z 75 enthalten.

Risikobasierte Maßnahmen sind auf Grundlage einer Risikoanalyse gemäß § 40 Abs. 2b durchzuführen.

Die Kredit- und Finanzinstitute sollten die Gelegenheit eines persönlichen Kontakts mit dem Kunden zur Aktualisierung ihrer Kenntnis über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil zu nützen.

Die bisher in § 40 Abs. 2a alt enthaltenen Regeln über die Sorgfaltspflichten beim Schulsparen sind in § 40a Abs. 3 Z 2 neu enthalten.

Zu § 40 Abs. 2b:

Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie. Damit wird anerkannt, dass eine Risikoanalyse die Grundlage zur Anwendung des in der Richtlinie vorgesehenen risikobasierten Ansatzes darstellt.

Zu § 40 Abs. 2c:

Umsetzung von Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie.

Zu § 40 Abs. 2d:

Umsetzung von Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie.

Zu § 40 Abs. 2e:

Umsetzung von Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie. „Zu geeigneter Zeit“ ist so zu verstehen, dass die Kredit- und Finanzinstitute die geforderten Maßnahmen zu setzen haben, sobald es der eigene Geschäftsgang ohne einen unzumutbaren Aufwand für den Kunden zulässt.

Zu § 40 Abs. 3:

Umsetzung von Art. 30 der Richtlinie.

Zu § 40 Abs. 4:

Umsetzung von Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie in Abs. 4 Z 1 und 2, erster Teil; von Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie in Abs. 4 Z 2, zweiter Teil; von Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie in Abs. 4 Schlussteil. Neuregelung von Abs. 4 alt findet sich in § 41 Abs. 4.

Zu § 40 Abs. 6 (Entfall):

Durch Zeitablauf obsolet.

Zu § 40 Abs. 8:

Umsetzung von Art. 14 bis 17 der Richtlinie. In Z 1 wird Art. 15 der Richtlinie umgesetzt. In Z 2 wird Art. 16 und 17 der Richtlinie umgesetzt. Im Schlussteil des Abs. 8 werden die Art. 18 und 19 der Richtlinie umgesetzt.

Neben Kredit- und Finanzinstituten und Angehörigen der Freien Berufe aus dem EWR dürfen auch solche aus Drittstaaten mit den entsprechenden Voraussetzungen als Dritte agieren.

Um eine wiederholte Feststellung der Identität von Kunden zu vermeiden, die zu Verzögerungen und Ineffizienz bei Geschäften führen würde, ist es zulässig, unter der Voraussetzung angemessener Sicherungsmaßnahmen auch die Einführung von Kunden zuzulassen, deren Identität bereits andernorts festgestellt worden ist. In Fällen, in denen ein Kredit- oder Finanzinstitut auf Dritte zurückgreift, liegt die endgültige Verantwortung für die Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kunden bei dem Kreditinstitut, das auf Dritte zurückgreift. Auch der Dritte, d.h. die einführende Partei, bleibt, soweit er eine unter diese Richtlinie fallende Beziehung zu dem Kunden unterhält, weiterhin für die Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Pflicht zur Meldung verdächtiger Transaktionen und zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen verantwortlich.

Im Falle von Vertretungs- oder „Outsourcing“-Verhältnissen auf Vertragsbasis zwischen Instituten, die den Geldwäschebestimmungen unterliegen, und externen natürlichen oder juristischen Personen, die diesen Bestimmungen nicht unterliegen, erwachsen diesen Vertretern oder „Outsourcing“-Dienstleistern als Teil der diesen Bestimmungen unterliegenden Institute oder Personen Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nur aufgrund des Vertrags und nicht aufgrund dieser Bestimmungen. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Bestimmungen liegt weiterhin bei den diesen Bestimmungen unterliegenden Instituten.

Zu § 40a Abs. 1:

Umsetzung von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie. Festzuhalten ist, dass erstens je nach Risikoverlauf zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls „normale“ Sorgfaltspflichten anzuwenden sind und zwei­tens, dass eine „erleichterte“ Sorgfaltspflicht nicht bedeutet, dass überhaupt keine Sorgfaltspflichten anzuwenden sind. Vor der Anwendung „erleichterter Sorgfalts­pflichten“ muss man den Kunden zumindest so weit identifizieren, dass man feststel­len (und auch gegenüber der Aufsicht nachweisen kann), dass der Kunde in eine der Kategorien fällt, für die es erleichterte Sorgfaltspflichten gibt.

Zu § 40a Abs. 2:

Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 lit. a der Richtlinie. Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Kommissionsrichtlinie. Vereinfachte Sorgfaltspflichten gemäß § 40a Abs. 2 gelten auch für inländische Gebietskörperschaften.

Zu § 40a Abs. 3:

Umsetzung von Art. 11 Abs. 5 lit. d der Richtlinie. Außerdem ist hier die Regelung über die Sorgfaltspflichten beim Schulsparen enthalten.

Zu § 40a Abs. 4:

Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 der Kommissionsrichtlinie.

Zu § 40a Abs. 5:

Überführt die Regeln über die Anderkonten gemäß § 40 Abs. 2 alt systemgemäß zu den vereinfachten Sorgfaltspflichten. Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 lit. b der Richtlinie. Die Ausnahmeregelung betreffend die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer von Sammelkonten, die von Notaren oder Rechtsanwälten geführt werden, lässt die Verpflichtungen, die diesen Notaren und anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen gemäß der Richtlinie und den für diese Rechtsberufe geltenden nationalen Rechtsvorschriften auferlegt sind, unberührt. Dazu gehört auch die Verpflichtung dieser Notare und anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen, die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer der von ihnen geführten Sammelkonten selbst festzustellen.

Zu § 40a Abs. 6:

Umsetzung von Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie.

Zu § 40a Abs. 7:

Umsetzung von Art. 12 der Richtlinie.

Zu § 40a Abs. 8:

Umsetzung von Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie. Die FMA hat bei der Unterrichtung der Kommission und ihrer Schwesternbehörden in den anderen Mitgliedstaaten, welche Staaten außerhalb der EU und des EWR als Drittstaaten angesehen werden, die Anforderungen vorschreiben, die jenen der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 04.08.2006, S. 29) entsprechen, die Überlegungen der EU-Mitgliedstaaten im Rahmen des „EU-Committee on the Prevention of Money Laundering and Terrorist Financing“ als Grundlage heranzuziehen. Dieser Ausschuss, der im Jänner 2006 als Ausschuss der Kommission und der EU-Mitgliedstaaten gegründet worden ist, hat sich der Aufgabe angenommen, ein gemeinsames Verständnis aller EU-Mitgliedstaaten darüber, welche Drittstaaten als gleichwertig im Sinne der betroffenen Richtlinien-Bestimmungen anzusehen sind, und somit eine harmonisierte Umsetzung der Anerkennung von gleichwertigen Drittstaaten in der EU herbeizuführen. Nachdem die Richtlinie 2005/60/EG keine explizite Möglichkeit vorsieht, eine derartige Liste durch die Europäische Kommission oder den oben genannten Ausschuss erstellen zu lassen, erfolgt die Einigung im Ausschuss durch Zustimmung aller Mitgliedstaaten unter der Leitung der Europäischen Kommission, führt aber – nicht zuletzt da eine individuelle Meldung eines Mitgliedstaates rechtlich nicht präkludiert werden kann – zu keiner offiziellen Beschlussfassung und Veröffentlichung im Amtsblatt. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass das zwischen den Mitgliedstaaten erzielte gemeinsame Verständnis eine ausreichend wohlbegründete Basis für eine Umsetzung in Österreich darstellt, da in erster Linie die für die Gleichwertigkeit im Sinne der betroffenen Richtlinien-Bestimmungen zentralen Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) zur Beurteilung herangezogen werden: Sollte eine der zentralen Empfehlungen (Empfehlung 1, 4, 5, 10, 13, 17, 23, 29, 30, 40 oder Sonderempfehlung II oder IV) nicht mit „sehr gut“ (fully compliant) bzw. „gut“ (largely compliant), sondern nur mit „teilweise erfüllt“ (partially compliant) bewertet worden sein, kann das Land nur als gleichwertig anerkannt werden, wenn ausreichende Informationen – wie etwa aus einem Follow-up Prozess zur Länderprüfung – zur Verfügung stehen, wodurch Fortschritte in den Bereichen der oben genannten Empfehlungen zufriedenstellend nachvollzogen werden können. Bei Mitgliedstaaten der FATF wird grundsätzlich von einer Gleichwertigkeit ausgegangen, soweit nicht die Resultate einer Länderprüfung bei den o.a. Empfehlungen dagegen sprechen bzw. ein EU-Mitgliedstaat Bedenken über die Ausgestaltung des nationalen Systems zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung äußert und darlegen kann. Diese Vorgehensweise bietet eine sachlich fundierte und tiefgehende Analyse des Systems zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung der einzelnen Staaten und dient daher als Basis der Anerkennung als gleichwertiger Drittstaat in §§ 40 ff. BWG.

Zu § 40b Abs. 1:

Umsetzung von Art. 13 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie.

Das Regime für die Identifizierung bei Ferngeschäften baut auf der Regelung von § 40 Abs. 8 alt auf. In der Praxis würde das in Österreich eingeführte „Ident. Brief-Verfahren“ den neuen Anforderungen gemäß § 40b Abs. 1 Z 1 lit. a grundsätzlich entsprechen.

Hierdurch wird anerkannt, dass in bestimmten Situationen ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung besteht. Wenngleich das Identitäts- und Geschäftsprofil sämtlicher Kunden festgestellt zu werden hat, gibt es Fälle, in denen eine besonders gründliche Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden erforderlich ist. Dies gilt besonders für Geschäftsbeziehungen zu Einzelpersonen, die wichtige öffentliche Positionen bekleiden oder bekleidet haben und insbesondere aus Ländern stammen, in denen Korruption weit verbreitet ist. Für den Finanzsektor können bei derartigen Geschäftsbeziehungen insbesondere große Gefahren für seinen Ruf und/oder rechtliche Risiken bestehen. Die internationalen Anstrengungen auf dem Gebiet der Korruptionsbekämpfung rechtfertigen auch eine erhöhte Wachsamkeit bei derartigen Fällen sowie die vollständige Beachtung der normalen Sorgfaltspflichten bei der Feststellung der Kundenidentität inländischer politisch exponierter Personen bzw. der verstärkten Sorgfaltspflichten bei der Feststellung der Kundenidentität politisch exponierter Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland ansässig sind.

Gemäß Z 2 lit. b müssen die Kredit- und Finanzinstitute sich soweit möglich und zumutbar von der Funktionsfähigkeit der Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung überzeugen.

Die Einholung der Zustimmung der Führungsebene zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen gemäß Z 3 lit. b beinhaltet nicht die Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung der Geschäftsleitung, sondern der Zustimmung jener Ebene in der Hierarchie, der die Person, die um eine derartige Zustimmung ersucht, unmittelbar untersteht.

Die Kredit- und Finanzinstitute werden trotz Anwendung gebotener Sorgfaltsmaßstäbe möglicherweise übersehen, dass ein Kunde unter eine der Kategorien fällt, nach denen eine Person als politisch exponiert gilt, obwohl sie diesbezüglich hinreichende und angemessene Maßnahmen ergriffen haben. In solchen Fällen fehlt es an der Schuld der Kredit- und Finanzinstitute hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit.

Zu § 40b Abs. 2:

Umsetzung von Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie.

Zu § 40c:

In Abs. 1 wird von dem in Art. 3 Abs. 6 lit. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 eingeräumten Wahlrecht Gebrauch gemacht. Dieses Wahlrecht wurde auf Wunsch einzelner Länder (zB Ungarn, Dänemark) eingeführt, in denen es nationale Girosysteme (insbesondere über die Post) gibt, die vor allem zur Bareinzahlung zur Begleichung von Haushaltsrechnungen (Strom, Gas) dienen. Das Hauptargument für diese Ausnahme war, dass der Auftraggeber über die Kundennummer (die zB beim Stromunternehmen eindeutig mit einem bestimmten Kunden verbunden werden kann) identifiziert werden kann. Keinesfalls kann hiedurch generell der Inlandszahlungsverkehr unter diese Ausnahme subsumiert werden, da es sich um eine Kundennummer handeln muss (und nicht um die Referenznummer, die automatisch im Inlandszahlungsverkehr bei jeder Überweisung vergeben wird) und es einen Vertrag zwischen Auftraggeber und Begünstigten geben muss.

In Abs. 2 wird von dem in Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 eingeräumten Wahlrecht Gebrauch gemacht. Hiedurch werden die klassischen Spenden via Erlagschein an qualifizierte Hilfsorganisationen ermöglicht. Um Spenden für karitative Zwecke nicht zu erschweren, werden die in Österreich niedergelassenen Zahlungsverkehrsdienstleister bei innerhalb Österreichs vorgenommenen Geldtransfers von maximal 150 Euro von der Pflicht zur Sammlung, Überprüfung, Aufbewahrung oder Weiterleitung der Angaben zum Auftraggeber befreit. Damit Terroristen diese Ausnahmeregelung nicht als Deckmantel oder Hilfsmittel für die Finanzierung ihrer Aktivitäten missbrauchen, wird diese Möglichkeit darüber hinaus davon abhängig gemacht, ob die betreffenden Einrichtungen und Vereine ohne Erwerbszweck bestimmte Anforderungen erfüllen. Die Ausnahme orientiert sich am Wortlaut der Verordnung, allerdings ist bei der Beurteilung des Ausnahmekriteriums des „fehlenden Erwerbszwecks“ beim durch den Transfer Begünstigten zu berücksichtigen, dass die englische Arbeitsfassung auf „… transfers of funds to organisations carrying out activities for non-profit … purposes“ abstellt; dies weist inhaltlich auf den Umstand hin, dass bei den Begünstigten „nur“ keine Gewinnabsicht vorliegen darf. Genossenschaften kommen als Begünstigte jedoch nicht in Betracht.

Als Bescheinigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Abs. 2 eignet sich auch das „Spendengütesiegel“ der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Die FMA handelt bei der Erstellung der Liste der Begünstigten im öffentlichen Interesse und hat die jeweils aktuelle Liste auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

Zu § 40d Abs. 1:

Umsetzung von Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie. Die vorausgesetzte Kenntnis der Kreditinstitute über die Bekanntheit hat sich die Bank mit der gehörigen Sorgfalt zu verschaffen.

Zu § 40d Abs. 2:

Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie.

Zu § 41 Abs. 1:

Umsetzung von Art. 20 und Art. 22 Abs. 1 lit. a der Richtlinie. Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie sieht außerdem vor, „dass die in Abs. 1 genannten Informationen der zentralen Meldestelle des Mitgliedstaats übermittelt werden, in dessen Hoheitsgebiet sich das Institut (oder die Person), von dem (oder der) diese Informationen stammen, befindet. Die Übermittlung erfolgt in der Regel durch die Person(en), die nach den in Artikel 34 der Richtlinie genannten Verfahren benannt wurde(n).“ Diese Zuständigkeitsbestimmung wird durch Abs. 1 verwirklicht, da die „inländischen“ Kredit- und Finanzinstitute dazu verpflichtet sind und die anderen im Inland Tätigen auf Grund des III. Abschnitts des BWG ebenfalls zur Einhaltung der §§ 40 ff BWG verpflichtet sind.

Die Kredit- und Finanzinstitute haben verdächtige Transaktionen der Behörde gemäß § 6 SPG, die als nationale zentrale Meldestelle (FIU) fungiert, zu melden und deren Aufgabe ist es, Meldungen verdächtiger Transaktionen und andere Informationen, die potenzielle Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung betreffen, entgegenzunehmen, zu analysieren und an die zuständigen Behörden weiterzugeben.

Zu § 41 Abs. 2:

Umsetzung von Art. 22 Abs. 1 lit. b der Richtlinie. Die Auskunftsverpflichtung gilt auch dann, wenn die Bank nicht selbst die Verdachtsmeldung abgegeben hat.

Zu § 41 Abs. 3:

Berücksichtigt die Ausdehnung auf „Terrorismusfinanzierung“. Der Klammerausdruck bei der Geldwäscherei stellt klar, dass die Bestimmung hier (wie auch sonst bei den Bestimmungen des BWG zur Bekämpfung der Geldwäscherei) auch die „Eigenhehlerei“ erfasst.

Zu § 41 Abs. 3a:

Durch die neu gefasste Bestimmung der Beschlagnahme nach § 115 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 wurde der bisherige Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO aF konsumiert. § 41 Abs. 3a ist daher entsprechend

anzupassen.

Zu § 41 Abs. 3b:

Umsetzung von Art. 28 Abs. 1, 2, 3, 5 und 7 und Art. 29 der Richtlinie.

Die Weitergabe von Informationen erfolgt gemäß den Bestimmungen für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr festgelegt sind. Abs. 3b ergänzt die sonstigen Bestimmungen zum Datenschutz und zum Berufsgeheimnis.

Personen, die nur Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Kredit- oder Finanzinstitut tätig sind, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Bestimmungen; dies gilt auch für jede natürliche oder juristische Person, die Kredit- oder Finanzinstituten nur eine Nachricht übermittelt oder ihnen ein sonstiges System zur Unterstützung der Übermittlung von Geldmitteln oder ein Verrechnungs- und Saldenausgleichsystem zur Verfügung stellt.

Zu § 41 Abs. 4:

Umsetzung von Art. 32 und 34 der Richtlinie in Abs. 4 Z 1, 2 und 4; Umsetzung von Art. 35 der Richtlinie in Abs. 4 Z 3 und im Schlussteil des Abs. 4.

Kredit- und Finanzinstitute haben in der Lage zu sein, gegenüber der Behörde rasch auf Anfragen zu antworten, ob sie mit bestimmten Personen Geschäftsbeziehungen unterhalten. Um solche Geschäftsbeziehungen feststellen und die betreffenden Informationen rasch zur Verfügung stellen zu können, haben die Kredit- und Finanzinstitute über wirksame, dem Umfang und der Art ihres Geschäfts entsprechende Systeme verfügen. Insbesondere für Kreditinstitute und größere Finanzinstitute sind elektronische Systeme zweckmäßig. Besonders wichtig ist dies im Zusammenhang mit Verfahren, die zu Maßnahmen wie dem Einfrieren oder der Beschlagnahme von Vermögenswerten (einschließlich Vermögen von Terroristen) entsprechend den einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung führen.

Die Geldwäscherei und die Terrorismusfinanzierung sind grenzübergreifende Probleme, und daher hat auch ihre Bekämpfung grenzübergreifend zu sein. Kredit- und Finanzinstitute, die Zweigstellen oder Tochterunternehmen in Drittländern haben, in denen die Rechtsvorschriften für diesen Bereich unzureichend sind, sollten den Gemeinschaftsstandard dort zur Anwendung bringen, um zu vermeiden, dass sehr verschiedene Standards innerhalb eines Instituts oder einer Institutsgruppe zur Anwendung kommen, und haben, falls diese Anwendung nicht möglich ist, die FMA zu benachrichtigen.

Um sicherzustellen, dass die Kredit- und Finanzinstitute auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung engagiert bleiben, werden sie, soweit dies praktikabel ist, geeignete Rückmeldung über den Nutzen ihrer Meldungen und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen erhalten.

Der Beauftragte gemäß Z 6 hat direkt der Geschäftsführung zu berichten; dem Gedanken der Proportionalität Rechnung tragend kann bei kleineren und mittleren Instituten eine Verbindung der Tätigkeit als Geldwäschebeauftragter mit anderen Aufgaben erfolgen.

Zu § 41 Abs. 5:

Umsetzung von Art. 25 Abs. 1 und 2 der Richtlinie.

Zu § 41 Abs. 6:

Die Anpassung des § 41 Abs. 6 betrifft den korrekten Verweis auf § 78 StPO

idF BGBl. I Nr. 19/2004 (Anzeigepflicht).

Zu § 41 Abs. 7:

Umsetzung von Art. 26 und 27 der Richtlinie.

Es hat bereits eine Reihe von Fällen gegeben, in denen Angestellte, die einen Verdacht auf Geldwäscherei gemeldet hatten, bedroht oder angefeindet wurden. Angestellte sind vor derartigen Bedrohungen oder Anfeindungen wirksam zu schützen, welcher Aspekt letztlich von zentraler Bedeutung für die Wirksamkeit des Systems zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung ist.

Zu § 41 Abs. 8 (Entfall):

Obsolet.

Zu § 42 Abs. 4:

Anpassung eines Verweises.

Zu § 98 und 99 Z 8:

Einbindung der erweiterten Pflichten in die Verwaltungsstraftatbestände.

Zu § 99 Z 19:

Mit Z 19 werden Verstöße von Zahlungsverkehrsdienstleistern gegen die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 sanktioniert.

Zu § 108:

Berücksichtigt die veränderte Einbindung des Bundesministers für Inneres in der Vollziehung.

Zu Art. 3 (Änderung des Börsegesetzes):

Zu § 3 Abs. 1 Z 8:

Durch den Wegfall der Voruntersuchung und die Übernahme der Verfahrensleitung innerhalb des einheitlichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft wäre eine begriffliche Anpassung vorzunehmen.

Zu § 25 Abs. 5 bis 9:

Berücksichtigt die Ausdehnung der Bestimmungen im BWG zur Bekämpfung der Geldwäscherei auf Terrorismusfinanzierung auch für den Börsebereich. Außerdem soll durch die vorgeschlagenen Änderungen eine Anpassung an die Bestimmung des § 115 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 sowie eine Zitatanpassung erfolgen.

Zu § 44 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4:

Auch hier soll auf die geänderte Rollenverteilung im Ermittlungsverfahren Bedacht genommen werden. Es soll insoweit an die zitierten Bestimmungen der StPO angeknüpft werden.

Zu § 48h:

Die Änderungen in § 48h berücksichtigen zum einen die Trennung zwischen Ermittlungs- und Hauptverfahren und zum anderen die Begrifflichkeiten der StPOneu (§ 32 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004).

Zu § 48i:

Hier soll insbesondere berücksichtigt werden, dass das Ermittlungsverfahren nach der StPOneu von der Staatsanwaltschaft geführt wird. Die vorgeschlagenen Änderungen erfolgten in Anlehnung an § 196 FinStrG idF BGBl. I Nr. 44/2007.

Zu § 48j:

§ 48j kann im Hinblick auf die zu § 48i vorgeschlagenen Änderungen entfallen.

Zu § 48k:

§ 48k soll an § 200 FinStrG idF BGBl. I Nr. 44/2007 (§§ 67 bis 70 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004) angepasst werden.

Zu § 48m:

Auch hier soll eine Anpassung an die geänderte Rollenverteilung im Ermittlungsverfahren vorgenommen werden (vgl. §§ 194 und 208 Abs. 4 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004).

Zu § 48n:

§ 48n entspricht den durch BGBl. I Nr. 44/2007 erfolgten Änderungen der §§ 202a und 205 FinStrG.

Zu §§ 48p und 48q:

Die in den §§ 48p und 48q vorgeschlagenen Änderungen dienen der Anpassung an neue Begriffe der StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004.

Zu § 87 Abs. 4:

In der Richtlinie 2007/14/EG, die auf Grund des in der Richtlinie 2004/109/EG („Transparenzrichtlinie“) vorgesehenen Komitologieverfahrens von der Europäischen Kommission erlassen wurde, finden sich in Art. 4 auch detaillierte Bestimmungen über die Angabe von Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen im Halbjahresbericht börsenotierter Aktienemittenten. Es wurde ursprünglich davon ausgegangen, dass auch diese Angaben in der Verordnung der FMA festgelegt werden können. Eine nähere Analyse der FMA kam jedoch zutreffender Weise zum Ergebnis, dass keine Deckung in der Basisrichtlinie und somit auch nicht in den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen besteht. Da es sich, wenngleich nur in der Durchführungsrichtlinie, doch um eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung handelt, erfolgt die Umsetzung nunmehr unmittelbar im Börsegesetz, wodurch eine zusätzliche FMA-Verordnung entbehrlich wird.

Zu Art. 4 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes):

In diesem Artikel werden die Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG (in der Folge kurz „Richtlinie“) und der Richtlinie 2006/70/EG (in der Folge kurz „Kommissionsrichtlinie“) im Hinblick für Versicherungsunternehmen im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung im Versicherungsaufsichtsgesetz umgesetzt.

Im Vordergrund steht das Bestreben die Bestimmungen größtmöglich an die Systematik des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzupassen. Gleichzeitig werden die Wahlrechte und allgemeinen Bestimmungen analog dem Bankwesengesetz umgesetzt, um so dem Umstand Rechnung zu tragen, dass beide Gesetze den Finanzmarkt betreffen und in den Vollzugsbereich der FMA fallen. Den Besonderheiten des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird durch spezielle Regelungen Rechnung getragen.

Um die Übersichtlichkeit der neuen Bestimmungen trotz der deutlich gestiegenen Regelungsintensität zu wahren, wurden diese in ein neues Hauptstück integriert. Dies ist vor allem im Sinne einer zukunftsorientierten Arbeitsweise sinnvoll, da aufgrund des immer komplexer werdenden Wirtschaftsgeschehens auch in der Zukunft mit einer weiteren Zunahme von spezifischen Sorgfaltspflichten auf EU-Ebene zu rechnen ist. Auf Verweise auf das BWG wurde soweit wie möglich verzichtet.

Im Vorfeld der in einigen Jahren zu erwartenden Umsetzung von „Solvabilität II“, die voraussichtlich zur umfangreichsten Novellierung des VAG seit Übernahme des EU-Rechtsbestandes führen wird, erscheint es wesentlich, dass sich der geltende Rechtsbestand einheitlich, geschlossen und konsistent präsentiert. Mit der vorliegenden Novelle sollen weitere Schritte in diese Richtung unternommen werden.

Zu § 1 Abs. 2:

Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in Drittstaaten wurden durch die Umsetzung der Rückversicherungsrichtlinie (2005/68/EG) den Bestimmungen des VAG unterstellt. Rückversicherungsunternehmen aus Drittstaaten benötigen eine Konzession der FMA für den Betrieb der Rückversicherung im Inland. Dem Drittstaatsrückversicherer steht es frei, Verträge über in Österreich belegene Risiken entweder über eine konzessionspflichtige Zweigniederlassung oder im Korrespondenzweg abzuschließen. Gemäß § 1 Abs. 2 dritter Satz liegt auch dann ein Betrieb im Inland vor, wenn der Rückversicherungsvertrag mit erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters von gemäß § 17e VAG eingetragenen Rückversicherungsvermittlern abgeschlossen wurde. Dadurch besteht eine Einschränkung der Tätigkeit inländischer Rückversicherungsvermittler, da diese nur  mehr Rückversicherungsbeziehungen mit Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat oder mit jenen, die eine Zweigniederlassung in Österreich haben, eingehen dürfen. Die neue Formulierung des vierten Satzes von § 1 Abs. 2 VAG behebt nunmehr diese Benachteiligung.

Zu § 17c Abs. 1b:

Die Bonität des Rückversicherungsunternehmens ist ein wesentliches Kriterium, wenn es darum geht den Risikotransfer effektiv vorzunehmen. Die VAG-Novelle 2007 (BGBl. I Nr. 56/2007) unterstellt auch Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in Drittstaaten den Bestimmungen des VAG und es besteht nunmehr eine Konzessionspflicht für den Betrieb der Rückversicherung im Inland. Es ist daher konsequent und systemkonform, dass eine Bonitätsprüfung des Rückversicherungsunternehmens entfällt.

Zu § 18 Abs. 4:

Die Änderung dient der Richtigstellung eines redaktionellen Versehens.

Zu § 24a Abs. 1:

Die Änderung dient der Richtigstellung eines redaktionellen Versehens.

Zu § 73f Abs. 5:

Die Änderung dient der Richtigstellung eines redaktionellen Versehens.

Zu § 98a Abs. 1:

Definition des Anwendungsbereiches des neuen Hauptstückes. Im Unterschied zur bisherigen Bestimmung wurde nicht mehr auf den Betrieb im Inland abgestellt, da gemäß § 98b Abs. 8 auch Sorgfaltspflichten für Zweigstellen und mehrheitlich im Besitz befindliche Tochterunternehmen in Drittstaaten von Versicherungsunternehmen mit Sitz in Österreich vorgeschrieben werden.

Zu § 98a Abs. 2:

Z 1 setzt Art. 3 Z 8 der Richtlinie und Art. 2 der Kommissionsrichtlinie um.

Z 2 setzt Art. 3 Z 9 der Richtlinie um. In Konkretisierung der genannten Richtlinienbestimmung sollen alle denkbaren Fälle erfasst werden, durch die ein Versicherungsunternehmen eine Geschäftsbeziehung zu einem Kunden begründen kann. Die neu eingeführten Termini „die Übernahme eines Versicherungsvertrages“ und „die Abtretung eines Anspruches aus einem Versicherungsvertrag“ sollen die Identifizierung des Erwerbers von Secondhand-Polizzen sicherstellen.

Keine Geschäftsbeziehung liegt hingegen bei der bloßen Kontaktaufnahme zwecks Beratung über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder zwecks Erstellung eines Angebots vor.

Z 3 setzt Art. 3 Z 6 der Richtlinie um.

Z 4 definiert den bisher im VAG nicht verwendeten Begriff des Kunden. Nicht in der Definition enthalten ist der Versicherte. Sollte der Versicherte nicht mit dem Versicherungsnehmer oder dem Begünstigten identisch sein, ist dieser daher nicht im Kundenbegriff enthalten. Eine Identifikation für Zwecke der Geldwäsche ist in diesem Fall nicht erforderlich, da keine Zahlungen zwischen Versichertem und Versicherungsunternehmen fließen.

Zu § 98b Abs. 1:

Z 1 setzt Art. 7 lit. a der Richtlinie um. Im Unterschied zu der bisherigen Regelung in § 18a Abs. 2 Z 1 wird nicht mehr auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages, sondern auf das Vorliegen einer Geschäftsbeziehung abgestellt. Diese Bestimmung ist im Zusammenhalt mit § 98a Abs. 2 Z 2 zu lesen.

Daraus ergibt sich, dass der Kunde erst vor Begründung der Geschäftsbeziehung(z.B. durch Annahme des Versicherungsantrages durch das Versicherungsunternehmen) zu identifizieren ist und nicht schon bei der Anbotserstellung. Für die Identifikation des Begünstigten besteht gemäß Abs. 5 eine Erleichterung.

Die in § 98a Abs. 2 Z 2 neu eingeführten Termini „die Übernahme eines Versicherungsvertrages“ und „die Abtretung eines Anspruches aus einem Versicherungsvertrag“ sollen die Identifizierung des Erwerbers von Secondhand-Polizzen sicherstellen. Im ersten Fall wird der Erwerber einer Secondhand-Polizze selbst Versicherungsnehmer und Kunde gemäß § 98a Abs. 1 Z 4. Das Versicherungsunternehmen hat diesen daher vor Erteilung der Zustimmung zu der Vertragsübernahme zu identifizierten. In zweiten Fall ist der Erwerber der Secondhand-Polizze gemäß § 98a Abs. 1 Z 4 letzter Satz dem Begünstigten gleichgestellt, wodurch § 98b Abs. 5 anwendbar ist. Der Erwerber muss daher nicht schon bei der Verständigung des Versicherungsunternehmens von der Abtretung des Anspruches identifiziert werden, sondern erst vor der Auszahlung oder wenn er Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch nimmt.

Z 2 setzt Art. 7 lit. b der Richtlinie um. Mit dieser Bestimmung sollen Fälle erfasst werden, in denen das Versicherungsunternehmen Transaktionen an Personen vornimmt, zu denen keine Geschäftsbeziehung besteht. Kein Anwendungsfall ist die Leistung der Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer oder den Begünstigten, da diese schon gemäß Z 1 zu identifizieren sind. Der Anwendungsbereich der Z 2 wird daher auf Einzelfälle beschränkt bleiben. Denkbar sind beispielsweise Fälle, in denen der Lebensversicherungsvertrag verpfändet wurde. Sobald das Versicherungsunternehmen einen konkreten Verdacht hat, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung dient, hat es jedenfalls unabhängig von der Wertgrenze von 15 000 Euro gemäß Z 3 Maßnahmen zu setzen.

Unter Transaktion sind sämtliche Zahlungen zu verstehen, die das Versicherungsunternehmen aufgrund seiner Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag leistet.

Z 3 setzt Art. 7 lit. c der Richtlinie um und entspricht grundsätzlich dem bisherigen § 18a Abs. 2 Z 2 VAG.

Z 4 setzt Art. 7 lit. d der Richtlinie um.

Die Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie erfolgt durch die Verwendung des Wortes „vor“ in Z 1 und 2.

Zu § 98b Abs. 1 Schlussteil:

Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. a der Richtlinie. Die Neuregelung über den amtlichen Lichtbildausweis berücksichtigt mögliche technische Weiterentwicklungen.

Zu § 98b Abs. 2:

Die bisher in § 18a Abs. 4 enthaltene Treuhänderregelung wird beibehalten und an die entsprechende Regelung im BWG sowie an die Erfordernisse der Richtlinie angepasst.

Zu § 98b Abs. 3:

Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b, c und d der Richtlinie.

Angesichts der großen Bedeutung des Aspekts der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden in Übereinstimmung mit den neuen internationalen Standards spezifischere und detailliertere Bestimmungen über die Feststellung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer und die Überprüfung von deren Identität eingeführt.

Risikobasierte Maßnahmen sind auf Grundlage einer Risikoanalyse gemäß § 98b Abs. 4 durchzuführen.

Zu § 98b Abs. 4:

Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie. Damit wird anerkannt, dass die Gefahr der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung nicht in allen Fällen gleich hoch ist. Gemäß einem risikobasierten Ansatz wird als Grundsatz eingeführt, dass die Intensität der Maßnahmen des Versicherungsunternehmens an das jeweilige Risiko anzupassen ist. Damit wird anerkannt, dass eine Risikoanalyse die Grundlage zur Anwendung des in der Richtlinie vorgesehenen risikobasierten Ansatzes darstellt.

Zu § 98b Abs. 5:

Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie. Da der Begünstigte während der Laufzeit des Versicherungsvertrages beliebig geändert werden kann, ist eine Identifikation des Begünstigten mit Begründung der Geschäftsbeziehung nicht sinnvoll und würde erhöhte Kosten für die Versicherungsunternehmen verursachen.

Zu § 98b Abs. 6:

Umsetzung von Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie.

Zu § 98b Abs. 7:

Umsetzung von Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie. „Zu geeigneter Zeit“ ist so zu verstehen, dass die Versicherungsunternehmen die geforderten Maßnahmen dann zu setzen haben, sobald es der eigene Geschäftsgang ohne einen unzumutbaren Aufwand für den Kunden zulässt. Die Vereinfachungen der Abs. 4 bis 7 können angewendet werden.

Zu § 98b Abs. 8:

Umsetzung von Art. 31 der Richtlinie. Zum Mitteilungsverfahren siehe die Erläuterungen zu § 98c Abs. 5.

Zu § 98b Abs. 9:

Die Bestimmung dient der Umsetzung der von der Action Task Force on Money Laundering (FATF) empfohlenen Sanktionen gegen Länder, die in der Geldwäschebekämpfung nicht kooperativ sind.

Zu § 98c Abs. 1:

Die Umsetzung von Art. 11 Abs. 1, 2 lit. a und d, 5 lit. a und b der Richtlinie und Art. 3 Abs. 1 der Kommissionsrichtlinie. Festzuhalten ist, dass erstens je nach Risikoverlauf zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls „normale“ Sorgfaltspflichten anzuwenden sind und zweitens, dass eine „erleichterte“ Sorgfaltspflicht nicht bedeutet, dass überhaupt keine Sorgfaltspflichten anzuwenden sind. Vor der Anwendung „erleichterter Sorgfaltspflichten“ muss man den Kunden zumindest so weit identifizieren, dass man feststellen (und auch gegenüber der Aufsicht nachweisen kann), dass der Kunde in eine der Kategorien fällt, für die es erleichterte Sorgfaltspflichten gibt. Vereinfachte Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 gelten auch für inländische Gebietskörperschaften.

Werden die Prämien bei den in Z 2 genannten Produkten über die festgelegten Schwellenwerte erhöht, sind die Vereinfachungen des § 98c ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar.

Zu § 98c Abs. 2:

Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 der Kommissionsrichtlinie.

Zu § 98c Abs. 3:

Umsetzung von Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie.

Zu § 98c Abs. 4:

Umsetzung von Art. 12 der Richtlinie.

Zu § 98c Abs. 5:

Umsetzung von Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie. Die FMA hat bei der Unterrichtung der Kommission und ihrer Schwesternbehörden in den anderen Mitgliedstaaten, welche Staaten außerhalb der EU und des EWR als Drittstaaten angesehen werden, die Anforderungen vorschreiben, die jenen der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 04.08.2006, S. 29) entsprechen, die Überlegungen der EU-Mitgliedstaaten im Rahmen des „EU-Committee on the Prevention of Money Laundering and Terrorist Financing“ als Grundlage heranzuziehen. Dieser Ausschuss, der im Jänner 2006 als Ausschuss der Kommission und der EU-Mitgliedstaaten gegründet worden ist, hat sich der Aufgabe angenommen, ein gemeinsames Verständnis aller EU-Mitgliedstaaten darüber, welche Drittstaaten als gleichwertig im Sinne der betroffenen Richtlinien-Bestimmungen anzusehen sind, und somit eine harmonisierte Umsetzung der Anerkennung von gleichwertigen Drittstaaten in der EU herbeizuführen. Nachdem die Richtlinie 2005/60/EG keine explizite Möglichkeit vorsieht, eine derartige Liste durch die Europäische Kommission oder den oben genannten Ausschuss erstellen zu lassen, erfolgt die Einigung im Ausschuss durch Zustimmung aller Mitgliedstaaten unter der Leitung der Europäischen Kommission, führt aber – nicht zuletzt da eine individuelle Meldung eines Mitgliedstaates rechtlich nicht präkludiert werden kann – zu keiner offiziellen Beschlussfassung und Veröffentlichung im Amtsblatt. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass das zwischen den Mitgliedstaaten erzielte gemeinsame Verständnis eine ausreichend wohlbegründete Basis für eine Umsetzung in Österreich darstellt, da in erster Linie die für die Gleichwertigkeit im Sinne der betroffenen Richtlinien-Bestimmungen zentralen Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) zur Beurteilung herangezogen werden: Sollte eine der zentralen Empfehlungen (Empfehlung 1, 4, 5, 10, 13, 17, 23, 29, 30, 40 oder Sonderempfehlung II oder IV) nicht mit „sehr gut“ (fully compliant) bzw. „gut“ (largely compliant), sondern nur mit „teilweise erfüllt“ (partially compliant) bewertet worden sein, kann das Land nur als gleichwertig anerkannt werden, wenn ausreichende Informationen – wie etwa aus einem Follow-up Prozess zur Länderprüfung – zur Verfügung stehen, wodurch Fortschritte in den Bereichen der oben genannten Empfehlungen zufriedenstellend nachvollzogen werden können. Bei Mitgliedstaaten der FATF wird grundsätzlich von einer Gleichwertigkeit ausgegangen, soweit nicht die Resultate einer Länderprüfung bei den o.a. Empfehlungen dagegen sprechen bzw. ein EU-Mitgliedstaat Bedenken über die Ausgestaltung des nationalen Systems zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung äußert und darlegen kann. Diese Vorgehensweise bietet eine sachlich fundierte und tiefgehende Analyse des Systems zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung der einzelnen Staaten und dient daher als Basis der Anerkennung als gleichwertiger Drittstaat nach diesem Hauptstück.

Zu § 98d Abs. 1:

Umsetzung von Art. 13 Abs. 1, 2 und 4 der Richtlinie.

In Z 1 erfolgt eine mit dem BWG harmonisierte Anpassung der bestehenden Regelung über das Ferngeschäft an die Erfordernisse der Richtlinie. Z 1 Schlussteil legt fest, dass Bestimmungen der Z 1 nicht auf die in § 98c Abs. 1 Z 2 genannten Versicherungsverträge und die damit zusammenhängenden Transaktionen anzuwenden sind. Auf Geschäftsbeziehungen zu den in § 98c Abs. 1 Z 1 genannten Personen sind die Bestimmungen der Z 1 hingegen anwendbar, da es sich hierbei nicht um eine sach-, sondern um eine personenbezogene Ausnahme handelt.

Wenngleich das Identitäts- und Geschäftsprofil sämtlicher Kunden festgestellt zu werden hat, gibt es Fälle, in denen eine besonders gründliche Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden erforderlich ist. Dies gilt besonders gemäß Z 2 für Geschäftsbeziehungen zu Einzelpersonen, die wichtige öffentliche Positionen bekleiden oder bekleidet haben und insbesondere aus Ländern stammen, in denen Korruption weit verbreitet ist. Die internationalen Anstrengungen auf dem Gebiet der Korruptionsbekämpfung rechtfertigen auch eine erhöhte Wachsamkeit bei derartigen Fällen sowie die vollständige Beachtung der normalen Sorgfaltspflichten bei der Feststellung der Kundenidentität inländischer politisch exponierter Personen bzw. der verstärkten Sorgfaltspflichten bei der Feststellung der Kundenidentität politisch exponierter Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland ansässig sind.

Die Einholung der Zustimmung der Führungsebene zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen gemäß Z 2 lit. b beinhaltet nicht die Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung der Geschäftsleitung, sondern der Zustimmung jener Ebene in der Hierarchie, der die Person, die um eine derartige Zustimmung ersucht, unmittelbar untersteht.

Aus der Verpflichtung zur Anwendung von angemessenen und risikobasierten Verfahren ergibt sich, dass keine lückenlose Erfassung sämtlicher Personen, die als politisch exponiert im Sinne des § 98a Abs. 2 Z 1 zu kategorisieren sind, vom Gesetz verlangt wird. Wenn trotz ordnungsgemäßer Anwendung dieser Verfahren übersehen wird, dass eine Person als politisch exponiert einzustufen ist, fehlt es an der Schuld der Versicherungsunternehmen hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit.

Zu § 98d Abs. 2:

Umsetzung von Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie.

§ 98e:

Umsetzung von Art. 14, 15 Abs. 1, Art. 16 bis 19 der Richtlinie.

Neben Kredit- und Finanzinstituten und Angehörigen der Freien Berufe aus dem EWR dürfen auch solche aus Drittstaaten mit den entsprechenden Voraussetzungen als Dritte agieren.

Um eine wiederholte Feststellung der Identität von Kunden zu vermeiden, die zu Verzögerungen und Ineffizienz bei Geschäften führen würde, ist es zulässig, unter der Voraussetzung angemessener Sicherungsmaßnahmen auch die Einführung von Kunden zuzulassen, deren Identität bereits andernorts festgestellt worden ist. In Fällen, in denen ein Versicherungsunternehmen auf Dritte zurückgreift, liegt die endgültige Verantwortung für die Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kunden bei dem Versicherungsunternehmen, das auf Dritte zurückgreift. Auch der Dritte, d.h. die einführende Partei, bleibt, soweit er eine unter diese Richtlinie fallende Beziehung zu dem Kunden unterhält, weiterhin für die Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Pflicht zur Meldung verdächtiger Transaktionen und zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen verantwortlich.

Im Falle von Vertretungs- oder „Outsourcing“-Verhältnissen auf Vertragsbasis zwischen Versicherungsunternehmen, die den Geldwäschebestimmungen unterliegen, und externen natürlichen oder juristischen Personen, die diesen Bestimmungen nicht unterliegen, erwachsen diesen Vertretern oder „Outsourcing“-Dienstleistern als Teil der diesen Bestimmungen unterliegenden Versicherungsunternehmen Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nur aufgrund des Vertrags und nicht aufgrund dieser Bestimmungen. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Bestimmungen liegt weiterhin bei den diesen Bestimmungen unterliegenden Versicherungsunternehmen.

Zum Mitteilungsverfahren siehe die Erläuterungen zu § 98c Abs. 5.

Zu § 98f Abs. 1:

Umsetzung von Art. 20, 22 lit. a und Art. 24 der Richtlinie. Die Versicherungsunternehmen haben verdächtige Vertragsabschlüsse oder Transaktionen der Behörde gemäß § 6 SPG, die als nationale zentrale Meldestelle (FIU) fungiert, zu melden. Deren Aufgabe ist es, Meldungen verdächtiger Transaktionen und andere Informationen, die potenzielle Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung betreffen, entgegenzunehmen, zu analysieren und an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.

Eine Verpflichtung zur Überprüfung von bestehenden Geschäftsbeziehungen besteht nicht aufgrund der Meldeverpflichtung nach Abs. 1 Z 1, sondern nur nach Maßgabe von § 98b Abs. 7. Sollte aufgrund einer Überprüfung nach § 98b Abs. 7 oder zufälligerweise ein entsprechender Verdacht entstehen, besteht Meldepflicht.

Zu § 98f Abs. 2 bis 8:

Umsetzung von Art. 22 Abs. 1 lit. b, Art. 25 bis 27, 28 Abs. 1, 2, 3, 5 und 7 und Art. 29 der Richtlinie. Weiters werden die bisherigen Verweise auf § 41 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2 bis 8 BWG durch die Aufnahme dieser Bestimmungen in das VAG ersetzt.

Zum Mitteilungsverfahren siehe die Erläuterungen zu § 98c Abs. 5.

Zu § 98g:

Umsetzung von Art. 30 der Richtlinie.

Zu § 98h Abs. 1:

Umsetzung von Art. 32, 34 und Art. 35 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz der Richtlinie.

Versicherungsunternehmen haben in der Lage zu sein, gegenüber der Behörde rasch auf Anfragen zu antworten, ob sie mit bestimmten Personen Geschäftsbeziehungen unterhalten. Um solche Geschäftsbeziehungen feststellen und die betreffenden Informationen rasch zur Verfügung stellen zu können, haben die Versicherungsunternehmen über wirksame, dem Umfang und der Art ihres Geschäfts entsprechende Systeme zu verfügen. Insbesondere für größere Versicherungsunternehmen sind elektronische Systeme zweckmäßig. Besonders wichtig ist dies im Zusammenhang mit Verfahren, die zu Maßnahmen wie dem Einfrieren oder der Beschlagnahme von Vermögenswerten (einschließlich Vermögen von Terroristen) entsprechend den einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung führen.

Die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung sind grenzübergreifende Probleme, und daher hat auch ihre Bekämpfung grenzübergreifend zu sein. Versicherungsunternehmen, die Zweigstellen oder Tochterunternehmen in Drittländern haben, in denen die Rechtsvorschriften für diesen Bereich unzureichend sind, sollten den Gemeinschaftsstandard dort zur Anwendung bringen, um zu vermeiden, dass sehr verschiedene Standards innerhalb eines Versicherungsunternehmens oder einer Gruppe zur Anwendung kommen, und haben, falls diese Anwendung nicht möglich ist, die FMA zu benachrichtigen.

Zu § 98h. Abs. 2:

Umsetzung von Art. 35 Abs. 2 und 3 der Richtlinie. Die Informationen über die Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung können auch im elektronischen Weg, beispielsweise auf der Homepage der betreffenden Institutionen zur Verfügung gestellt werden.

Zu Anlage D Abschnitt B) Z 4 lit. d:

Die in Abschnitt B) Z 4 lit. d vorgesehene Änderung dient der Richtigstellung eines redaktionellen Versehens. Der Begriff „Netto-Verwaltungsaufwendungen“ (Art. 28 Abs. 7 lit. c der Richtlinie 2002/83/EG) entspricht der Position „Sonstige Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“ in der Gewinn- und Verlustrechnung (Posten III.9.b des § 81e Abs. 4).

Zu Art. 5 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007):

Zu §§ 6, 12, 91 und 95 :

Abgleichung mit den Geldwäschereibestimmungen des BWG. Außerdem soll eine Anpassung an die neue Systematik und an geänderte Begriffe des StPRG (§ 115 StPO) sowie eine Zitatanpassung erfolgen.

Zu § 60 Abs. 2 :

Es wird klargestellt, dass Warenhändler und Warenderivate-Händler als auch Lokale Firmen ex lege im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG als geeignete Gegenparteien anzusehen sind.

Der Verweis auf § 2 Abs. 1 Z 13 und 14 entfällt, da sowohl Warenhändler und Warenderivate-Händler als auch Lokale Firmen bereits im ersten Satz durch den Verweis auf § 58 Abs. 2 Z 1 erfasst sind.

Zu § 73 Abs. 1:

Durch den im letzten Satz erfolgten Verweis auf die Vorschrift über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers gemäß § 275 UGB wird insbesondere klargestellt, dass die Haftungsgrenzen des § 275 Abs. 2 UGB auch für Abschlussprüfer einer Wertpapierfirma gelten. Dies könnte sonst auf Grund des Weiterverweises in § 43 BWG fraglich erscheinen.

Zu Art. 6 (Änderung des Pensionskassengesetzes):

Zu § 20 Abs. 3a und 3b PKG:

Diese Bestimmungen entsprechen den Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/113/EG und sind dem § 9 Abs. 2 bis 4 VAG nachgebildet. Der „Faktor Geschlecht“, also die Zugehörigkeit eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten zu einem bestimmten Geschlecht, soll sich grundsätzlich weder in der Beitragsleistung noch in der Pensionsleistung unterschiedlich auswirken. Von diesem Grundsatz sollen die Pensionskassen dann und nur dann abgehen können, wenn das Geschlecht für die Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Dabei sieht der Entwurf im Einklang mit der Richtlinie vor, dass diese Risikobewertung auf relevante und exakte versicherungsmathematische und statistische Daten gestützt wird.

Wenn eine Pensionskasse von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss dies im Geschäftsplan unter Anschluss entsprechender Unterlagen festgelegt werden. Dieser bedarf der Bewilligung durch die FMA. Darüber hinaus müssen jene statistischen Daten veröffentlicht werden, denen unmittelbar entnommen werden kann, dass geschlechtsbedingt unterschiedliche Risiken bestehen, die sich plausibel in unterschiedlichen Beiträgen oder Leistungen für Frauen und Männer niederschlagen. Eine Risikobewertung, die zu unterschiedlichen Beiträgen oder Leistungen führt, muss von der Pensionskasse in angemessenen Zeiträumen aktualisiert werden, es wird dabei ausreichen, wenn die Pensionskassen ihre Beiträge und Prämien anhand der Sterbetafeln und ihren Änderungen aktualisieren.

Stützt sich die Pensionskasse nicht auf von ihr selbst für den eigenen Bestand erstellte Statistiken, sondern z. B. auf Statistiken, die von der Sozialversicherung oder der Statistik Austria geführt und veröffentlicht werden, so genügt ein Hinweis auf die betreffende Veröffentlichung. Als Medium für die Veröffentlichung kommt jedes geeignete Informationsmedium in Betracht, insbesondere auch die Website der Pensionskasse. Ein breiter Zugang zu den Informationen muss jedenfalls gewährleistet sein. Adressat der Veröffentlichung ist die nicht näher definierte Öffentlichkeit.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. – 71. …

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. – 71. …

 

         72. politisch exponierte Personen: diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder bis vor einem Jahr ausgeübt haben, und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen.

 

                a) „Wichtige öffentliche Ämter“ hiebei sind die folgenden Funktionen:

 

                     aa) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;

 

                    bb) Parlamentsmitglieder;

 

                     cc) Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann;

 

                    dd) Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken;

 

                     ee) Botschafter, Geschäftsträger oder hochrangige Offiziere der Streitkräfte;

 

                      ff) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.

 

Sublit. aa bis ee gelten auch für Positionen auf Gemeinschaftsebene und für Positionen bei internationalen Organisationen.

 

               b) Als „unmittelbare Familienmitglieder“ gelten:

 

                     aa) Ehepartner;

 

                    bb) der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist;

 

                     cc) die Kinder und deren Ehepartner oder Partner, die nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt sind;

 

                    dd) die Eltern.

 

                c) Als „bekanntermaßen nahe stehende Personen“ gelten folgende Personen:

 

                     aa) jede natürliche Person, die bekanntermaßen mit einem Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zum Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes unterhält;

 

                    bb) jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen des Inhabers eines wichtigen öffentlichen Amtes errichtet wurden;

 

         73. Geschäftsbeziehung im Sinne der §§ 40ff: jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten der diesem Bundesgesetz unterliegenden Institute und Personen unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird;

 

         74. Bank-Mantelgesellschaft (shell bank): ein Kreditinstitut gemäß Z 23 oder ein gleichwertige Tätigkeiten ausübendes Institut, das in einem Land gegründet wurde, in dem es nicht physisch präsent ist, sodass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnte, und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist;

 

         75. Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne der §§ 40ff: die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere:

 

                a) bei Gesellschaften:

 

                     aa) die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt; ein Anteil von 25 % plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird;

 

                    bb) die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben;

 

               b) bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen:

 

                     aa) sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25% oder mehr der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind;

 

                    bb) sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;

 

                     cc) die natürlichen Personen, die eine Kontrolle über 25% oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben.

§ 3. (1) …

           1. – 2. …

§ 3. (1) …

           1. – 2. …

           3. die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;

           3. die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs, soweit es sich nicht um die §§ 40c Abs. 1 und 99 Z 19 handelt;

           4. – 10. …

(2) – (7) …

           4. – 10. …

(2) – (7) …

§ 38. (1) – (2) …

§ 38. (1) – (2) …

           1. im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden;

           1. im Zusammenhang mit einem Strafverfahren auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung (§ 116 StPO) gegenüber den Staatsanwaltschaften und Strafgerichten und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden;

           2. – 9. …

(3) – (5) …

           2. – 9. …

(3) – (5) …

§ 39. (1) – (2c) …

§ 39. (1) – (2c) …

(3) Die Kreditinstitute und Unternehmen, die Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 gewerbsmäßig betreiben, haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnte.

 

(4) …

(4) …

Besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

§ 40. (1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität eines Kunden festzuhalten:

§ 40. (1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität eines Kunden festzustellen und zu überprüfen:

           1. bei Anknüpfung einer dauernden Geschäftsbeziehung; Spareinlagengeschäfte nach § 31 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes und Geschäfte nach § 12 Depotgesetz gelten stets als dauernde Geschäftsbeziehung;

           1. vor Begründung einer dauernden Geschäftsbeziehung; Spareinlagengeschäfte nach § 31 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes und Geschäfte nach § 12 Depotgesetz gelten stets als dauernde Geschäftsbeziehung;

           2. bei allen nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 15.000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag zu Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Identität dann festzuhalten, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, daß er mindestens 15.000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;

           2. vor Durchführung von allen nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag vor Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Identität dann festzustellen, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;

           3. wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen.

           3. wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen;

           4. nach dem 31. Oktober 2000 bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und nach dem 30. Juni 2002 auch bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15.000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.

           4. nach dem 31. Oktober 2000 bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und nach dem 30. Juni 2002 auch bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;

 

           5. bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.

Die Identität eines Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Person hat anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß Abs. 2, 2a, 8 und 9 abgewichen werden.

Die Identität eines Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Person hat anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß Abs. 8 und § 40a abgewichen werden. Von den Kriterien des amtlichen Lichtbildausweises können einzelne Kriterien entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts andere gleichwertige Kriterien eingeführt werden, wie beispielsweise biometrische Daten, die den entfallenen Kriterien in ihrer Legitimationswirkung zumindest gleichwertig sind. Das Kriterium der Ausstellung durch eine staatliche Behörde muss jedoch immer gegeben sein.

(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekanntzugeben, ob er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt der Kunde bekannt, daß er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf fremde Rechnung betreiben will, so hat er dem Kredit- oder Finanzinstitut auch die Identität des Treugebers nachzuweisen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 1 festzustellen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage der Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 1. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute, sofern sie nicht ihren amtlichen Wirkungsbereich, Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat haben. Bei Anderkonten von befugten Parteienvertretern mit Sitz im Gemeinschaftsgebiet, die der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegen, kann abweichend von Abs. 1 der Nachweis der Identität jedes einzelnen Treugebers gegenüber dem Kreditinstitut unter folgenden Voraussetzungen unterbleiben:

(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekannt zu geben, ob er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt der Kunde bekannt, dass er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will, so hat er dem Kredit- oder Finanzinstitut auch die Identität des Treugebers nachzuweisen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 1 und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 1. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne des Abs. 8. Bei besonderen Anderkonten von befugten Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften von Immobilien gilt als Treugeberidentitätsnachweis von Miteigentümern, die natürliche Personen sind, die Vorlage des Grundbuchsauszuges.

(2a) Die Abs. 1 und 2 sind im Rahmen des Schulsparens mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung des Schülers nicht erforderlich ist, und dass, sofern nicht Abs. 1 oder Abs. 2 zur Gänze angewendet werden,

(2a) Kredit- und Finanzinstitute haben weiters

           1. bei Sparbüchern, die jeweils für den einzelnen Minderjährigen eröffnet werden, die Identifizierung durch den Schüler selbst im Beisein einer Lehrperson oder treuhändig durch eine Lehrperson erfolgen kann, wobei die Identifikationsdaten der Schüler anhand ihrer Schülerausweise, Kopien der Schülerausweise oder einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler vom Kreditinstitut festgestellt werden können;

           1. den Kunden aufzufordern die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden bekannt zu geben und dieser hat dieser Aufforderung zu entsprechen sowie haben sie risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen,

           2. bei Klassen-Sammelsparbüchern die Identifizierung der aus der Spareinlage berechtigten minderjährigen Schüler durch eine Lehrperson als Treuhänder anhand einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler erfolgen kann.

           2. risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Informationen über Zweck und Art der angestrebten Geschäftsbeziehung einzuholen,

 

           3. risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Institute über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Geld- oder Finanzmittel, kohärent sind, und Gewähr zu leisten, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.

 

(2b) Die Kredit- und Finanzinstitute haben ihr Geschäft anhand geeigneter Kriterien (insbesondere Produkte, Kun­den, Komplexität der Transaktionen, Geschäft der Kunden, Geographie) einer Risikoanalyse betreffend ihres Risikos, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfi­nanzierung missbraucht zu werden, zu unterziehen. Die Kredit- und Finanzinstitute müssen gegenüber der FMA nachweisen können, dass der Umfang der auf Grund der Analyse gesetzten Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen ist.

 

(2c) Abweichend von den Abs. 1, 2 und 2a ist die Eröffnung eines Bankkontos unter der Bedingung zulässig, dass ausreichend sichergestellt ist, dass Transaktionen von dem Kunden oder für den Kunden erst vorgenommen werden, nachdem eine vollständige Übereinstimmung mit Abs. 1, 2 und 2a zur Kundenidentifizierung und Erlangung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung erreicht worden ist.

 

(2d) Für den Fall, dass die Kredit- und Finanzinstitute nicht in der Lage sind, die Abs. 1, 2 und 2a zur Kundenidentifizierung und Erlangung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung einzuhalten, dürfen sie keine Transaktion abwickeln, keine Geschäftsbeziehung begründen oder sie müssen die Geschäftsbeziehung beenden; überdies ist eine Meldung über den Kunden an die Behörde (§ 6 SPG) in Übereinstimmung mit § 41 Abs. 1 in Erwägung zu ziehen.

 

(2e) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Sorgfaltspflichten gemäß §§ 40 ff zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikoorientierter Grundlage anzuwenden.

(3) Die Kredit- und Finanzinstitute haben aufzubewahren:

(3) Die Kredit- und Finanzinstitute haben aufzubewahren:

           1. Unterlagen, die einer Identifizierung nach Abs. 1 und Abs. 2 dienen, bis mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit diesem Kunden;

           1. Unterlagen, die einer Identifizierung nach Abs. 1, 2, 2a und 2e dienen, bis mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit diesem Kunden;

           2. von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen bis mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung.

           2. von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen bis mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung.

(4) Die Kredit- und Finanzinstitute haben

(4) Die Kredit- und Finanzinstitute haben

           1. geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um Transaktionen vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen und

           1. zu veranlassen, dass in ihren Zweigstellen und den Tochterunternehmen in Drittländern Maßnahmen angewendet werden, die zumindest denen entsprechen, die in diesem Bundesgesetz im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen festgelegt sind;

           2. durch geeignete Maßnahmen das mit der Abwicklung von Transaktionen befaßte Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit diese lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

           2. die FMA hiervon zu informieren, wenn die Anwendung der Maßnahmen gemäß Z 1 nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands nicht zulässig ist, und außerdem andere Maßnahmen zu ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll zu begegnen.

 

Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über Fälle zu unterrichten, in denen die Anwendung der nach Z 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.

(5) Die Entgegennahme und der Erwerb von Wertpapieren für

           1. Wertpapierkonten (§ 11 Depotgesetz) und

           2. Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 Depotgesetz, die vor dem 1. August 1996 eröffnet oder eingegangen worden sind, sind nur dann zulässig, wenn die Identität des Kunden zuvor festgehalten und Abs.2 entsprochen wurde.

Die Veräußerung von Wertpapieren und die Auszahlung von Guthaben und Erträgen von Wertpapierkonten (§ 11 DepotG) und aus Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 DepotG darf nach dem 30. Juni 2002 nur dann erfolgen, wenn zuvor die Identität des Kunden festgehalten und Abs. 2 entsprochen wurde.

(5) Die Entgegennahme und der Erwerb von Wertpapieren für

           1. Wertpapierkonten (§ 11 Depotgesetz) und

           2. Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 Depotgesetz, die vor dem 1. August 1996 eröffnet oder eingegangen worden sind, sind nur dann zulässig, wenn die Identität des Kunden zuvor festgehalten und Abs. 2 und Abs. 2a entsprochen wurde.

Die Veräußerung von Wertpapieren und die Auszahlung von Guthaben und Erträgen von Wertpapierkonten (§ 11 DepotG) und aus Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 DepotG darf nach dem 30. Juni 2002 nur dann erfolgen, wenn zuvor die Identität des Kunden festgehalten und Abs. 2 und 2a entsprochen wurde.

(6) Auf bestehende Sparkonten gemäß § 31 dürfen, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist, weder Einzahlungen geleistet noch entgegengenommen werden. Ebenso dürfen keine Beträge aus Überweisungen auf solche Sparkonten, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist, gutgeschrieben werden. Davon sind bis 30. Juni 2002 Überweisungen von Wertpapierkonten und im Rahmen von Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 Depotgesetz, die vor dem 1. August 1996 eröffnet oder eingegangen worden sind, ausgenommen.

(6) Auf bestehende Sparkonten gemäß § 31 dürfen, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist, weder Einzahlungen geleistet noch entgegengenommen werden. Ebenso dürfen keine Beträge aus Überweisungen auf solche Sparkonten, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist, gutgeschrieben werden.

(7) …

(7) …

(8) Die Anknüpfung einer dauernden Geschäftsverbindung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Transaktionen gemäß Abs. 1 Z 2 sind ohne persönliches Erscheinen des Kunden oder der für ihn im Sinne von Abs. 1 vertretungsbefugten natürlichen Person nur unter Einhaltung der folgenden Z 1 bis 4 zulässig (Ferngeschäfte):

(8) Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach § 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 auf Dritte zurückzugreifen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Kredit- oder Finanzinstituten, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) oder des Finanztransfergeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 23) verfügen,

           1. Die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden muss entweder elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, erfolgen; oder, ist dies nicht der Fall, so muss die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kredit- oder Finanzinstitutes schriftlich mit eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse abgegeben werden, die als Wohnsitz oder Sitz des Kunden angegeben wird.

           1. die in Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute

           2. Dem Kredit- oder Finanzinstitut müssen Name, Geburtsdatum und Adresse, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein; bei juristischen Personen muss der Sitz zugleich der Sitz der zentralen Verwaltung sein, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat. Weiters muss eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Kunden oder seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs dem Kredit- oder Finanzinstitut vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen, sofern nicht das Rechtsgeschäft elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur abgeschlossen wird.

           2. die in Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute in einem Drittland und

           3. Der Kunde darf seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat haben. Liegt der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR, so ist eine schriftliche Bestätigung eines anderen Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, darüber erforderlich, dass der Kunde im Sinne der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG identifiziert wurde, und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen der vorgenannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellen. An Stelle einer Identifizierung und Bestätigung durch ein Kreditinstitut ist auch eine Identifizierung und schriftliche Bestätigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden Drittland oder einer anerkannten Beglaubigungsstelle zulässig.

           3. die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie 2005/60/EG genannten Personen,

           4. Es darf kein Verdacht gemäß Abs. 1 Z 3 bestehen.

 

 

je unter der Voraussetzung, dass sie einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung hinsichtlich ihres Berufs unterliegen und sie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen anwenden müssen, die den §§ 40 ff entsprechen bzw. in der Richtlinie 2005/60/EG festgelegt sind oder diesen entsprechen, und sie einer Aufsicht gemäß Kapitel V Abschnitt 2 dieser Richtlinie unterliegen, was die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie betrifft, oder sie in einem Drittland ansässig sind, das Anforderungen vorschreibt, die denen in dieser Richtlinie entsprechen. Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die vorgenannten Bedingungen erfüllt. Wenn die Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, untersagt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung den Kredit- und Finanzinstituten, zur Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 auf Dritte aus dem betreffenden Drittland zurückzugreifen. Die Kredit- und Finanzinstitute haben zu veranlassen, dass die Dritten ihnen die zur Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1, 2 und Abs. 2a Z 1 und 2 bzw. nach Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Weiters haben die Kredit- und Finanzinstitute zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Dritten ihnen auf ihr Ersuchen unverzüglich weitergeleitet werden. Dieser Absatz gilt nicht für „Outsourcing“- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der „Outsourcing“-Dienstleister oder Vertreter als Teil des zur Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 verpflichteten Kredit- oder Finanzinstituts anzusehen ist.

(9) Ist der Kunde ein Kredit- oder Finanzinstitut, das den Vorschriften der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegt, oder welches in einem Drittland ansässig ist, das den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellt, so besteht keine Verpflichtung zur Feststellung der Identität gemäß Abs. 1 und 2.

 

 

Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

 

§ 40a. (1) Abweichend von § 40 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und Abs. 2 und 2a gelten die darin genannten Pflichten nicht, wenn es sich bei dem Kunden um ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 1 und 2 bzw. gemäß Art. 3 der Richtlinie 2005/60/EG oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut handelt, das dort gleichwertigen Pflichten wie den in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehenen Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt.

 

(2) Abweichend von § 40 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und Abs. 2 und 2a gelten die darin genannten Pflichten vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß Abs 4 weiters nicht, wenn es sich bei dem oder den Kunden um

 

           1. börsennotierte Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Basis der Verordnungsermächtigung gemäß § 85 Abs. 10 BörseG durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,

 

           2. inländische Behörden oder

 

           3. Behörden oder öffentliche Einrichtungen,

 

                a) wenn diese auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurden,

 

               b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,

 

                c) deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind, und

 

               d) wenn diese entweder gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig sind oder bei ihnen anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen,

 

handelt.

 

(3) Abs. 2 findet auch Anwendung bei

 

           1. Kunden in Bezug auf elektronisches Geld (§ 2 Z 58), sofern der auf dem Datenträger gespeicherte Betrag – falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann – nicht mehr als 150 Euro beträgt oder sofern – falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann – sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf maximal 2 500 Euro beschränkt, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr von dem Inhaber nach § 6 E-Geldgesetz bzw. nach Art. 3 der Richtlinie 2000/46/EG rückgetauscht wird;

 

           2. Schulsparen mit der Maßgabe, dass die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung des Schülers nicht erforderlich ist, und dass, sofern nicht § 40 Abs. 1, 2 oder Abs. 2a zur Gänze angewendet werden,

 

                a) bei Sparbüchern, die jeweils für den einzelnen Minderjährigen eröffnet werden, die Identifizierung durch den Schüler selbst im Beisein einer Lehrperson oder treuhändig durch eine Lehrperson erfolgen kann, wobei die Identifikationsdaten der Schüler anhand ihrer Schülerausweise, Kopien der Schülerausweise oder einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler vom Kreditinstitut festgestellt werden können;

 

               b) bei Klassen-Sammelsparbüchern die Identifizierung der aus der Spareinlage berechtigten minderjährigen Schüler durch eine Lehrperson als Treuhänder anhand einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler erfolgen kann.

 

(4) Bei der Bewertung, inwieweit die in den Abs. 2 und 3 genannten Kunden oder Produkte und Transaktionen ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung darstellen, ist von den Kredit- und Finanzinstituten der Tätigkeit dieser Kunden und der Art der Produkte und Transaktionen, bei denen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung zum Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung geschlossen werden kann, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen bei den in den Abs. 2 und 3 genannten Kunden oder Produkten und Transaktionen nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist.

 

(5) Bei Anderkonten, die von Rechtsanwälten oder Notaren einschließlich solchen aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern gehalten werden, sofern diese internationalen Standards entsprechenden Anforderungen bezüglich der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung unterworfen sind und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegen, kann abweichend von § 40 Abs. 1, 2 und Abs. 2a Z 1 und 2 der Nachweis der Identität jedes einzelnen Treugebers gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut unter folgenden Voraussetzungen unterbleiben:

 

           1. der Einzelnachweis ist im Rahmen der Vertretung von größeren Miteigentumsgemeinschaften von wechselnder Zusammensetzung untunlich;

 

           2. der Treuhänder gibt gegenüber dem Kreditinstitut die schriftliche Erklärung ab, dass er die Identifizierung seiner Klienten entsprechend § 40 Abs. 1, 2 und Abs. 2a Z 1 und 2 bzw. den Vorschriften der Richtlinie 2005/60/EG vorgenommen hat, dass er die entsprechenden Unterlagen aufbewahrt und diese auf Anforderung des Kreditinstitutes diesem vorlegen wird; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung jeweils 15 000 Euro nicht erreicht;

 

           3. der Treuhänder übermittelt dem Kredit- oder Finanzinstitut binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres jeweils vollständige Listen der jedem Anderkonto zugeordneten Klienten; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung insgesamt 15 000 Euro nicht erreicht;

 

           4. der Treugeber hat seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat und

 

           5. es besteht kein Verdacht gemäß § 40 Abs. 1 Z 3.

 

(6) Die Kredit- und Finanzinstitute haben ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass der Kunde für eine Ausnahmeregelung im Sinne der Absätze 1 bis 5 in Frage kommt.

 

(7) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung zu verfügen, dass die Befreiungen gemäß Abs. 1, 2 oder 5 nicht mehr anzuwenden sind, wenn die Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft.

 

(8) Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Abs. 1, 2 oder 5 festgelegten Bedingungen erfüllt.

 

Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

 

§ 40b. (1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben in den Fällen, in denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismus­finanzierung besteht, auf risikoorientierter Grundlage zusätzlich zu den Pflichten der § 40 Abs 1, 2, 2a und 2e weitere angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden. Sie haben jedenfalls zusätzlich:

 

           1. in den Fällen, in denen der Kunde oder die für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 vertretungsbefugte natürliche Person zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend ist und daher die persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nicht möglich ist, spezifische und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um das erhöhte Risiko auszugleichen; sie haben – außer bei Verdacht oder bei berechtigtem Grund zu der Annahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 3, da in diesen Fällen jedenfalls der Geschäftskontakt zu unterbleiben hat – dafür zu sorgen, dass zumindest:

 

entweder

 

                a) die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden entweder an Hand einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3a Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, vorliegt; oder, wenn dies nicht der Fall ist, dass die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kredit- oder Finanzinstitutes schriftlich mit eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse abgegeben wird, die als Wohnsitz oder Sitz des Kunden angegeben worden ist,

 

               b) ihnen Name, Geburtsdatum und Adresse des Kunden, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sind; bei juristischen Personen muss der Sitz zugleich der Sitz der zentralen Verwaltung sein, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat. Weiters muss eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Kunden oder seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs dem Kredit- oder Finanzinstitut vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen, sofern nicht das Rechtsgeschäft elektronisch an Hand einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen wird und

 

                c) wenn der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR liegt, eine schriftliche Bestätigung eines anderen Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, vorliegt, dass der Kunde im Sinne des § 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 bzw. Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG identifiziert wurde und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen der Art. 16 bis 18 der vorgenannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellen. An Stelle einer Identifizierung und Bestätigung durch ein Kreditinstitut ist auch eine Identifizierung und schriftliche Bestätigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden Drittland oder einer anerkannten Beglaubigungsstelle zulässig

 

oder

 

               d) die erste Zahlung im Rahmen der Transaktionen über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 40 Abs. 8 eröffnet wurde; diesfalls müssen ihnen jedoch jedenfalls Name, Geburtsdatum und Adresse des Kunden, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein und ihnen Kopien von Dokumenten des Kunden vorliegen, aufgrund derer die Angaben des Kunden bzw. seiner vertretungsbefugten natürlichen Person glaubhaft nachvollzogen werden können. Anstelle dieser Kopien ist es ausreichend, wenn eine schriftliche Bestätigung des Kreditinstitutes vorliegt, über das die erste Zahlung abgewickelt werden soll, dass der Kunde im Sinne des § 40 Abs 1, 2, 2a und 2e bzw. Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG identifiziert wurde;

 

           2. in Bezug auf grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen zu Korrespondenzbanken aus Drittländern

 

                a) ausreichende Informationen über eine Korrespondenzbank zu sammeln, um die Art ihrer Geschäftstätigkeit in vollem Umfang zu verstehen und sich auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen von ihrem Ruf und der Qualität der Beaufsichtigung überzeugen zu können,

 

               b) sich von den Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu überzeugen, die die Korrespondenzbank vornimmt,

 

                c) die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen,

 

               d) die jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts zu dokumentieren,

 

                e) sich im Falle von „Durchlaufkonten“ („payable through accounts“) zu vergewissern, dass die Korrespondenzbank die Identität der Kunden überprüft hat, die direkten Zugang zu den Konten der Korrespondenzbank haben, und diese Kunden ferner einer kontinuierlichen Überwachung unterzogen hat und, dass die Korrespondenzbank in der Lage ist, auf Ersuchen des ersten Instituts entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vorzulegen;

 

           3. hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen von anderen Mitgliedstaaten oder von Drittländern,

 

                a) über angemessene, risikobasierte Verfahren zu verfügen, anhand derer bestimmt werden kann, ob es sich bei dem Kunden um eine politisch exponierte Person handelt oder nicht,

 

               b) die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen mit diesen Kunden aufnehmen,

 

                c) angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, und

 

               d) die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.

 

(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnte und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um ihrer Nutzung für Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung vorzubeugen.

 

Erleichterungen bei bestimmten Überweisungen

 

§ 40c. (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers findet keine Anwendung auf Inlandsgeldtransfers auf ein Konto eines Begünstigten, auf das Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienst­leistungen vorgenommen werden können, wenn

 

           1. der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten den Verpflichtungen der Richtlinie 2005/60/EG unterliegt,

 

           2. der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten in der Lage ist, anhand einer kundenbezogenen Referenznummer über den Begünstigten den Geldtransfer bis zu der natürlichen oder juristischen Person zurückzuverfolgen, die mit dem Be­günstigten eine Vereinbarung über die Lieferung von Gütern und Dienst­leistungen getroffen hat, und

 

           3. der überwiesene Betrag 1 000 Euro oder weniger beträgt.

 

(2) Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers findet keine Anwendung auf die in Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 genannten Geldtransfers innerhalb Österreichs von Zahlungsverkehrsdienstleistern mit Sitz in Österreich über den Betrag von maximal 150 Euro an Einrichtungen und Vereine, die Tätigkeiten ohne Erwerbszweck für mildtätige, religiöse, kulturelle, erzieherische, soziale oder wissenschaftliche Zwecke oder zur Förderung gemeinsamer Zwecke ausüben. Als Begünstigte dieser Geldtransfers kommen nur Vereine oder sonstige Einrichtungen in Frage, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder freiwillig einen Jahresabschluss veröffentlichen, deren letzter Jahresabschluss mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk durch einen Abschlussprüfer versehen ist, und die im Besitz einer Bescheinigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über das Vorliegen dieser Voraussetzungen sind.

 

(3) Die FMA hat quartalsweise eine Liste der Begünstigten zu veröffentlichen, an die Geldtransfers gemäß Abs. 2 vom Anwendungsbereich des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers ausgenommen sind. Die Liste ist auf Basis einer entsprechenden quartalsweisen Mitteilung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder an die FMA zu erstellen und zu aktualisieren, bei welchen Vereinen oder sonstigen Einrichtungen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zweiter Satz vorliegen. Diese Mitteilung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat neben den Vereinen und sonstigen Einrichtungen die Namen der natürlichen Personen, die die Einrichtungen und Vereine letztlich kontrollieren, sowie Erläuterungen zur Aktualisierung zu enthalten. Die FMA hat auch die Kommission gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 zu informieren.“

 

Unzulässige Geschäftsbeziehungen

 

§ 40d. (1) Die Kreditinstitute haben die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft (shell bank) gemäß § 2 Z 74 zu unterlassen und haben angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass sie nicht eine Korrespondenzbankbeziehung mit einem Kreditinstitut eingehen oder fortführen, von dem bekannt ist, dass es zulässt, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden.

 

(2) Jedenfalls ist den Kredit- und Finanzinstituten das Führen anonymer Konten und die Entgegennahme anonymer Spareinlagen untersagt; § 40 Abs. 5 bis 7 sind anzuwenden.

 

Meldepflichten

§ 41. (1) Ergibt sich der begründete Verdacht,

§ 41. (1) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme,

           1. daß eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei dient, oder

           1. daß eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) dient, oder

           2. – 3. …

           2. – 3. …

so haben die Kredit- und Finanzinstitute die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, daß die Gefahr besteht, daß die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Zweifel dürfen Aufträge über Geldeingänge durchgeführt werden und sind Aufträge über Geldausgänge zu unterlassen. Die Kredit- und Finanzinstitute sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, daß diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (§6 SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.

so haben die Kredit- und Finanzinstitute die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, daß die Gefahr besteht, daß die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Zweifel dürfen Aufträge über Geldeingänge durchgeführt werden und sind Aufträge über Geldausgänge zu unterlassen. Die Kredit- und Finanzinstitute sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, daß diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (§6 SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden. „Die Kredit- und Finanzinstitute haben jeder Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte, insbesondere komplexe oder unüblich große Transaktionen und alle unüblichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck. Darüber sind in geeigneter Weise Aufzeichnungen zu erstellen..

(1a) …

(1a) …

(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben der Behörde (Abs. 1) auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei erforderlich scheinen.

(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben der Behörde (Abs. 1) auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.

(3) Die Behörde (Abs. 1) ist ermächtigt anzuordnen, daß eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der begründete Verdacht besteht, daß sie der Geldwäscherei dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und daß Aufträge des Kunden über Geldausgänge nur mit Zustimmung der Behörde durchgeführt werden dürfen. Die Behörde hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, daß er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat sie auch auf die in § 67 c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.

(3) Die Behörde (Abs. 1) ist ermächtigt anzuordnen, daß eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täter selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und daß Aufträge des Kunden über Geldausgänge nur mit Zustimmung der Behörde durchgeführt werden dürfen. Die Behörde hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, daß er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat sie auch auf die in § 67 c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.

(3a) Die Behörde hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, daß die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144 a StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,

(3a) Die Behörde hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, daß die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,

           1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;

           1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;

           2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144 a StPO rechtskräftig entschieden hat.

           2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.

 

(3b) Die Kredit- und Finanzinstitute haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 3 ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden zur Behörde (§ 6 SPG) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren. Das Verbot gemäß diesem Absatz

 

           1. bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die FMA, die Oesterreichische Nationalbank oder auf die Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung;

 

           2. steht einer Informationsweitergabe zwischen den derselben Gruppe im Sinne von Art. 2 Z 12 der Richtlinie 2002/87/EG angehörenden Instituten aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern nicht entgegen, sofern sie die Bedingungen nach § 40a Abs. 1 erfüllen;

 

           3. steht in Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr Institute beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen den betreffenden Instituten nicht entgegen, sofern sie in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland gelegen sind, in dem der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, und sofern sie aus derselben Berufskategorie stammen und für sie gleichwertige Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten gelten. Die ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.

 

Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über Fälle zu unterrichten, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Z 2 oder 3 festgelegten Bedingungen erfüllt. Wenn die Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung eine Informationsweitergabe zwischen den Kredit- und Finanzinstituten und Instituten und Personen aus dem betreffenden Drittland zu untersagen.

(4) Die Kredit- und Finanzinstitute haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheimzuhalten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 3 ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden zur Behörde (Abs. 1) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren.

(4) Die Kredit- und Finanzinstitute haben

 

           1. angemessene und geeignete Strategien und Verfahren für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle, die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Kommunikation einzuführen, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern;

 

           2. die einschlägigen Strategien und Verfahren ihren Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern mitzuteilen;

 

           3. durch geeignete Maßnahmen das mit der Abwicklung von Transaktionen befasste Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit diese lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten;

 

           4. Systeme einzurichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der Behörde (§ 6 SPG) oder der FMA, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch darüber Auskunft zu geben, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung;

 

           5. der FMA jederzeit die Überprüfung der Wirksamkeit der Systeme zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen;

 

           6. innerhalb ihres Unternehmens einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der §§ 40 ff zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzusehen.

 

Die Behörde (§ 6 SPG) hat den Kredit- und Finanzinstituten Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.

(5) Ergibt sich der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank bei Ausübung der Bankenaufsicht der Verdacht, daß eine Transaktion der Geldwäscherei dient, so haben sie die Behörde (Abs. 1) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Ergibt sich der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank bei Ausübung der Bankenaufsicht der Verdacht, daß eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so haben sie die Behörde (Abs. 1) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(6) …

           1. – 2. …

(6) …

           1. – 2. …

Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 1) lediglich ein Verdacht einer strafbaren Handlung nach Z 1 oder 2, so hat sie die Anzeige gemäß § 84 StPO oder § 81 FinStrG zu unterlassen.

Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 1) lediglich ein Verdacht einer strafbaren Handlung nach Z 1 oder 2, so hat sie die Anzeige gemäß § 78 StPO oder § 81 FinStrG zu unterlassen.

(7) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, daß der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 40 Abs. 2 falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.

(7) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, daß der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 40 Abs. 2 falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.

(8) Die FMA hat, sofern dies zur Wirksamkeit der Informationspflicht nach Abs. 1 erforderlich ist, mit Verordnung eine Stelle zur Beratung der Kredit- und Finanzinstitute bei der Wahrnehmung dieser Pflicht zu benennen. Dabei gelten folgende Bestimmungen:

 

           1. Kreditinstitute sind der Stelle gegenüber nicht zur Wahrnehmung des Bankgeheimnisses (§ 38) verpflichtet;

 

           2. die Stelle und die für sie tätigen Mitarbeiter haben ihnen im Rahmen ihrer Aufgaben bekannt gewordene Geheimnisse als Bankgeheimnis zu wahren;

 

           3. die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß Z 2 besteht nicht im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten mit Ausnahme der in Abs. 6 genannten Verfahren; § 38 Abs. 2 ist nicht anzuwenden;

 

           4. Fehlverhalten der Stelle und ihrer Mitarbeiter bei Wahrnehmung ihrer Beratungstätigkeit gegenüber Kredit- und Finanzinstituten führt nur bei grobem Verschulden zu Schadenersatzleistung.

 

§ 42. (1) – (3) …

(4) …

           1. – 2. …

§ 42. (1) – (3) …

(4) …

           1. – 2. …

           3. die Einhaltung des § 40 Abs. 4 Z 1;

           3. die Einhaltung des § 41 Abs. 4 Z 1;

           4. – 6. …

(5) – (7) …

           4. – 6. …

(5) – (7) …

§ 98. (1) …

§ 98. (1) …

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

           1. – 5. …

           1. – 5. …

           6. die Pflichten der §§ 40 und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt;

           6. die Pflichten der §§ 40, 40a, 40b, 40d und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt;

           7. .- 11. ..

(3) – (4) …

           7. .- 11. ..

(3) – (4) …

§ 99. Wer

§ 99. Wer

           1. – 7. …

           1. – 7. …

           8. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes die Pflichten der §§ 40 und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt;

           8. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes die Pflichten der §§ 40, 40a, 40b, 40d und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt;

9. – 16. …

9. – 16. …

         17. entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt oder sonst Finanzdienstleistungen erbringt, ohne dass die Handlung eine Verwaltungsübertretung nach dem Devisengesetz darstellt.

         17. entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt oder sonst Finanzdienstleistungen erbringt, ohne dass die Handlung eine Verwaltungsübertretung nach dem Devisengesetz darstellt;

         18. entgegen § 31 Abs. 5 Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäss § 40 Abs. 1 erfolgt ist, rechtsgeschäftlich überträgt oder erwirbt,

         18. entgegen § 31 Abs. 5 Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäss § 40 Abs. 1 erfolgt ist, rechtsgeschäftlich überträgt oder erwirbt;

 

         19. entgegen den Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers die Sammlung, Aufbewahrung, Überprüfung oder Weiterleitung der erforderlichen Angaben unterlässt oder Geldtransfers vornimmt oder entgegennimmt oder Aufbewahrungspflichten oder Mitteilungspflichten verletzt,

§ 107. (1) – (54) …

§ 107. (1) – (54) …

 

(55) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 40 bis 41, § 2 Z 71 bis 75, § 3 Abs. 1 Z 3, die Überschrift vor § 40, § 40 Abs. 1 bis 6 und 8, § 40a, § 40b, § 40c, § 40d samt Überschriften, die Überschrift vor § 41, § 41 Abs. 1 bis 7, § 42 Abs. 4 Z 3, § 98 Abs. 2 Z 6, § 99 Z 8 und Z 17 bis Z 19 und § 108 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten am 15. Dezember 2007 in Kraft. § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 9 und § 41 Abs. 8 treten mit Ablauf des 14. Dezember 2007 außer Kraft.

 

(56) § 38 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.

§ 108. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

28. Nach § 108 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

           1. – 3. …

           1. – 3. …

 

         3a. hinsichtlich des § 41 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

           4. – 6. …

           4. – 6. …

Artikel 3

Änderung des Börsegesetzes

§ 3. (1) …

           1. – 7. …

§ 3. (1) …

           1. – 7. …

           8. gegen keinen Geschäftsleiter eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;

           8. gegen keinen Geschäftsleiter ein Ermittlungsverfahren wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung geführt wird, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;

           9. – 16. …

(2) …

           9. – 16. …

(2) …

§ 25. (1) – (4) …

§ 25. (1) – (4) …

(5) Ergibt sich für das Börseunternehmen der begründete Verdacht, dass eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat es die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Dies gilt auch dann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Vertragspartner objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§§ 165 – ohne Rücksicht auf den dort angeführten Mindestwert und unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einem Verbrechen des Täters selbst herrühren – und 278a Abs. 2 StGB) dienen. Das Börseunternehmen ist berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (§ 6 SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.

(5) Ergibt sich für das Börseunternehmen der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme, dass eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat es die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Dies gilt auch dann, wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Vertragspartner objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung dienen. Das Börseunternehmen ist berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (§ 6 SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.

(6) Das Börseunternehmen hat der Behörde (Abs. 5) auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei erforderlich scheinen.

(6) Das Börseunternehmen hat der Behörde (Abs. 5) auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.

(7) Die Behörde (Abs. 5) ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der begründete Verdacht besteht, dass sie der Geldwäscherei dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde hat den Vertragspartner und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Verzug von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Vertragspartners hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat die Behörde auch auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen. Die Behörde hat die Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,

(7) Die Behörde (§ 6 SPG) ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde hat den Vertragspartner und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Verzug von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Vertragspartners hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat die Behörde auch auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen. Die Behörde hat die Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für die eine Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,

           1. …

           1. …

           2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO rechtskräftig entschieden hat.

           2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.

(8) …

(8) …

(9) Daten, die von der Behörde gemäß den Abs. 5 und 6 ermittelt wurden, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 5) auf Grund der gemäß Abs. 5 und 6 ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß § 84 StPO sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörde zu unterlassen.

(9) Daten, die von der Behörde gemäß den Abs. 5 und 6 ermittelt wurden, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 5) auf Grund der gemäß Abs. 5 und 6 ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß § 78 StPO sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörde zu unterlassen.

(10) …

(10) …

§ 44. (1) – (2) …

§ 44. (1) – (2) …

           1. wenn gegen den Börsesensal ein Strafverfahren gemäß Abs. 1 oder ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wurde und die Art oder die Schwere der Vorwürfe geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Börsesensales zu beeinträchtigen, oder eine Gefahr für die Personen droht, die die Vermittlungstätigkeit des Börsesensales in Anspruch nehmen;

           1. wenn gegen den Börsesensal ein Strafverfahren gemäß Abs. 1 eingeleitet wurde oder gegen ihn als Beschuldigten oder Angeklagten (§ 48 Abs. 1 Z 1 und 2 StPO) ein Strafverfahren geführt wird und die Art oder die Schwere der Vorwürfe geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Börsesensales zu beeinträchtigen, oder eine Gefahr für die Personen droht, die die Vermittlungstätigkeit des Börsesensales in Anspruch nehmen;

           2. – 4. …

(3) …

           2. – 4. …

(3) …

(4) Die Strafgerichte sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen ein Strafverfahren gegen einen Börsesensal als Beschuldigten eingeleitet wird, hievon der FMA Mitteilung zu machen und sie nach Beendigung des Strafverfahrens auch vom Ergebnis in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Staatsanwaltschaft hat die FMA von einem Ermittlungsverfahren gegen einen Börsesensal und dessen Beendigung durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung zu verständigen (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat das Gericht die FMA über die Beendigung und das Ergebnis des Strafverfahrens zu verständigen.

(5) …

(5) …

§ 48h. Das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Im Fall des § 48b Abs. 1 2. Fall obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung dem Schöffengericht.

§ 48h. Das Hauptverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Im Fall des § 48b Abs. 1 2. Fall ist für die Hauptverhandlung und Urteilsfällung das Landesgericht als Schöffengericht zuständig.

§ 48i. (1) Staatsanwaltschaft und Gericht haben grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 48q zur Aufklärung des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information zu beauftragen. Sie sind aber auch berechtigt, Sicherheitsbehörden und deren Organe zu beauftragen, wenn dies aufgrund der durchzuführenden Ermittlungen, insbesondere im Hinblick auf deren Art oder Umfang, zweckmäßig erscheint. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es sich um die Durchführung von Beschlagnahmen, Festnahmen oder Durchsuchungen handelt. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt auch den Tatbestand einer anderen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung erfüllen könnte.

§ 48i. (1) Die Staatsanwaltschaft hat zur Aufklärung des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 48q zu beauftragen; in diesem Fall wird die FMA im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) tätig.

(2) Sobald eine bestimmte Person des Missbrauchs einer Insider-Information verdächtig ist, hat die FMA Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien zu erstatten. Ermittlungen zur unmittelbaren Feststellung des Sachverhalts und zur Aufklärung des Verdachts hat sie – unbeschadet der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach § 48q – nur soweit durchzuführen, als sie damit durch Staatsanwaltschaft oder Gericht beauftragt wird.

(2) Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft hat jedoch die Kriminalpolizei einzuschreiten, wenn dies auf Grund der durchzuführenden Ermittlungen, insbesondere deren Art und Umfang, zweckmäßig erscheint. Dies ist insbesondere bei der Durchführung von Sicherstellungen, Beschlagnahmen, Festnahmen und Durchsuchungen der Fall. Gleiches gilt, wenn die FMA nicht rechtzeitig einschreiten kann oder der aufzuklärende Sachverhalt auch den Tatbestand einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung erfüllen könnte.

(3) Die FMA hat das Bundeskriminalamt (§ 6 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991) ohne unnötigen Aufschub über den Verdacht des Missbrauchs einer Insider-Information und die von ihr durchgeführten Ermittlungen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen. Wurden Sicherheitsbehörden und deren Organe mit Ermittlungen beauftragt, so ist der FMA Gelegenheit zur Teilnahme an den Ermittlungen zu geben. Sind jedoch bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Amtshandlungen durchzuführen, so ist die FMA ohne unnötigen Aufschub von den Ermittlungen der Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorgane zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen.

(3) Die FMA hat der Staatsanwaltschaft Wien schriftlich oder im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung zu berichten, wenn und sobald sie vom Verdacht des Missbrauchs einer Insider-Information durch eine bestimmte Person Kenntnis erlangt. Ermittlungen zur unmittelbaren Klärung des Sachverhalts und Tatverdachts hat sie – unbeschadet der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach § 48q – nur soweit durchzuführen, als sie damit durch die Staatsanwaltschaft beauftragt wird.

(4) Im Übrigen gelten für das Verfahren bei den Amtshandlungen der FMA die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Strafverfahren, sofern sich aus den Bestimmungen der StPO nichts anderes ergibt.

(4) Die FMA hat der Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub über den Fortschritt und das Ergebnis der von ihr durchgeführten Ermittlungen zu berichten. Wurde die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragt, so ist der FMA Gelegenheit zur Teilnahme an den Ermittlungen zu geben. Sind jedoch bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Amtshandlungen durchzuführen, so ist die FMA ohne unnötigen Aufschub von den Ermittlungen der Kriminalpolizei zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen.

 

(5) Im Übrigen gelten für das Verfahren bei den Amtshandlungen der FMA die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Strafverfahren, sofern sich aus den Bestimmungen der StPO nichts anderes ergibt.

§ 48j. (1) Aufträge der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts um Ermittlungen hat die FMA mit größtmöglicher Beschleunigung zu erledigen, über entgegenstehende Hindernisse hat sie Staatsanwaltschaft oder Gericht unverzüglich zu verständigen.

 

(2) Die FMA hat Staatsanwaltschaft und Gericht jederzeit Akteneinsicht zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

§ 48k. (1) Der FMA kommt im Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information die Stellung eines Privatbeteiligten zu.

§ 48k. (1) Der FMA kommt im Ermittlungsverfahren, in dem sie nicht mit Ermittlungen beauftragt wurde, sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information die Stellung eines Privatbeteiligten zu.

(2) Als Ankläger an Stelle der Staatsanwaltschaft und als Privatbeteiligter hat die FMA außer den Rechten, die einem Verletzten sonst zukommen, noch folgende Rechte:

(2) Außer den Rechten des Opfers, des Privatbeteiligten und des Subsidiaranklägers hat die FMA noch folgende Rechte:

           1. - 2. …

           1. - 2. …

           3. die Anberaumung von Haftverhandlungen (§§ 181 und 182 StPO) und von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen,

           3. die Anberaumung von Haftverhandlungen (§§ 175 und 176 StPO), die Freilassung des Beschuldigten und die Anberaumung von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen.

           4. ihre Vertreter können bei Haftverhandlungen und bei mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren das Wort ergreifen und Anträge stellen.

           4. ihre Vertreter können bei Haftverhandlungen und bei mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren das Wort ergreifen und Anträge stellen,

 

           5. die Akteneinsicht (§ 68 StPO) darf nicht verweigert oder beschränkt werden.

(3) Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (§ 46 Abs. 3 StPO) ist gegenüber der FMA als Ankläger ausgeschlossen.

(3) Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (§ 72 Abs. 2 und 3 StPO) ist gegenüber der FMA als Ankläger ausgeschlossen.

§ 48m. Legt die Staatsanwaltschaft die Anzeige wegen des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information zurück oder tritt sie von einer weiteren Verfolgung des Missbrauchs einer Insider-Information zurück, so hat die Staatsanwaltschaft die Gründe hiefür nach Maßgabe des § 48a StPO der FMA sogleich mitzuteilen.

§ 48m. Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information ein oder tritt sie von der Verfolgung einer solchen Tat zurück, so hat sie die FMA davon zu verständigen (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat das Gericht die FMA über die Beendigung des Strafverfahrens zu verständigen.

§ 48n. Vor einer Mitteilung nach den §§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 4 oder 90f Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht der FMA Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

§ 48n. Vor einer Mitteilung nach den §§ 200 Abs. 4, 201 Abs. 4 oder 203 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die FMA zu hören. Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Missbrauchs einer Insider-Information abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, so ist die FMA berechtigt, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 StPO zu beantragen.

§ 48p. (1) Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören auch die Auslagen, die der FMA als Privatbeteiligter oder Anklägerin an Stelle der Staatsanwaltschaft erwachsen; sie fallen nicht unter die Pauschalkosten.

§ 48p. (1) Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören auch die Auslagen, die der FMA als Privatbeteiligter oder Subsidiärankläger erwachsen; sie fallen nicht unter die Pauschalkosten.

(2) – (3) …

(2) – (3) …

§ 48q. (1) …

           1. – 3. …

§ 48q. (1) …

           1. – 3. …

           4. bereits zum Akt genommene Ergebnisse der Überwachung einer Telekommunikation (§§ 149a Abs. 1 Z 2 und 149m StPO) einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten (§ 149c Abs. 3 letzter Satz).

           4. bereits zum Akt genommene Ergebnisse der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Überwachung von Nachrichten (§ 134 Z 5 und 145 StPO) einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten (§ 140 Abs. 3 StPO).

(2) – (5) …

(2) – (5) …

§ 87. (1) – (3) …

§ 87. (1) – (3) …

(4) Der Halbjahreslagebericht hat zumindest wichtige Ereignisse während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss anzugeben; er hat ferner die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten in den restlichen sechs Monaten des Geschäftsjahres zu beschreiben. Im Falle von Emittenten, die Aktien begeben, hat der Halbjahreslagebericht auch Großgeschäfte mit nahe stehenden Personen und Unternehmen zu nennen.

(4) Der Halbjahreslagebericht hat zumindest wichtige Ereignisse während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss anzugeben; er hat ferner die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten in den restlichen sechs Monaten des Geschäftsjahres zu beschreiben. In den Halbjahreslageberichten haben die Emittenten von Aktien zumindest die folgenden Geschäfte als wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen:

 

           1. Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres stattgefunden haben und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während dieses Zeitraums wesentlich beeinflusst haben;

 

           2. alle Veränderungen bei den Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die im letzten Jahresfinanzbericht dargelegt wurden und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres wesentlich beeinflusst haben könnten.

 

Ist der Emittent von Aktien nicht verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss zu erstellen, so hat er zumindest die Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen, auf die in Artikel 43 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b der Richtlinie 78/660/EWG Bezug genommen wird.

§ 102. (1) – (26) …

§ 102. (1) – (26) …

 

(27) § 3, § 25 Abs. 5 bis 7 und Abs. 9, § 44 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, § 48h, § 48i, § 48k, § 48m, § 48n, § 48p, § 48q und § 87 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten am 15. Dezember 2007 in Kraft. § 48j tritt mit Ablauf des 14. Dezember 2007 außer Kraft.

Artikel 4

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (ausländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit Versicherungsverträge im Inland abgeschlossen werden oder für sie im Inland geworben wird (Betrieb im Inland). Ein Versicherungsvertrag gilt als im Inland abgeschlossen, wenn die Willenserklärung, die für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages den Ausschlag gibt, im Inland abgegeben wird. Ein Versicherungsvertrag mit Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt jedenfalls als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Risiko nicht gemäß § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, im Inland belegen ist.

(2) Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (ausländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit Versicherungsverträge im Inland abgeschlossen werden oder für sie im Inland geworben wird (Betrieb im Inland). Ein Versicherungsvertrag gilt als im Inland abgeschlossen, wenn die Willenserklärung, die für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages den Ausschlag gibt, im Inland abgegeben wird. Ein Versicherungsvertrag mit Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt jedenfalls als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden ist. Dies gilt nicht für Rückversicherungsverträge oder wenn das Risiko nicht gemäß § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, im Inland belegen ist.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 1a. (1) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), und im Inland eine Zweigniederlassung errichten oder im Dienstleistungsverkehr Risken decken, die im Inland belegen sind, unterliegen § 6 Abs. 3, § 7, § 9 Abs. 1, § 9a, § 13b Abs. 2 bis 4, § 13c, § 13d erster Satz, § 14, § 15, § 17d, § 17e, den §§ 18a, 18b und 18c, den §§ 18f bis 18i, § 61d Abs. 1 Z 1 bis 6, § 73h Abs. 1, § 75, § 80 Abs. 3, § 86m Abs. 2 und 3, § 102a Abs. 2 und 3, § 107, § 118a Abs. 2a, 3 und 4 und § 118c Abs. 4 dieses Bundesgesetzes. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risken anwendbar sind, bleibt dies unberührt.

§ 1a. (1) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), und im Inland eine Zweigniederlassung errichten oder im Dienstleistungsverkehr Risken decken, die im Inland belegen sind, unterliegen § 6 Abs. 3, § 7, § 9 Abs. 1, § 9a, § 13b Abs. 2 bis 4, § 13c, § 13d erster Satz, § 14, § 15, § 17d, § 17e, den §§ 18b und 18c, den §§ 18f bis 18i, § 61d Abs. 1 Z 1 bis 6, § 73h Abs. 1, § 75, § 80 Abs. 3, § 86m Abs. 2 und 3, §§ 98a bis 98h, § 102a Abs. 2 und 3, § 107, § 118a Abs. 2a, 3 und 4 und § 118c Abs. 4 dieses Bundesgesetzes. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risken anwendbar sind, bleibt dies unberührt.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 17c. (1) und (1a) …

§ 17c. (1) und (1a) …

 

(1b) Die Verpflichtung von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat und von Rückversicherungsunternehmen, die eine inländische Konzession besitzen, aus der übernommenen Rückversicherung gelten im Sinn des Abs. 1 als erfüllbar.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 18. (1) bis (3) …

§ 18. (1) bis (3) …

(4) Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung muss den Versicherten ein angemessener Teil des Überschusses zugute kommen. Die FMA kann, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse mit Verordnung näher regeln, wie die Höhe der Gewinnbeteiligung unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen anzusetzen ist und welche Informationen den Versicherungsnehmern zu liefern sind. Insbesondere kann die FMA einen Nachweis über die Finanzierbarkeit der Gewinnbeteiligung verlangen und nähere Bestimmungen für diesen Nachweis festlegen.

(4) Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung muss den Versicherungsnehmern ein angemessener Teil des Überschusses zugute kommen. Die FMA kann, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse mit Verordnung näher regeln, wie die Höhe der Gewinnbeteiligung unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen anzusetzen ist und welche Informationen den Versicherungsnehmern zu liefern sind. Insbesondere kann die FMA einen Nachweis über die Finanzierbarkeit der Gewinnbeteiligung verlangen und nähere Bestimmungen für diesen Nachweis festlegen.

(5) bis (8) …

(5) bis (8) …

§ 18a. (1) Die Versicherungsunternehmen haben im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung im Inland jeden Vertragsabschluss besonders sorgfältig zu prüfen, dessen Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass er mit Geldwäscherei (§§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnte.

 

(2) Die Versicherungsunternehmen haben die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten:

 

           1. bei Abschluss eines Versicherungsvertrages, wenn die Jahresprämie 1 000 Euro oder die einmalige Prämie 2 500 Euro übersteigt; wird die Jahresprämie während der Vertragsdauer über 1 000 Euro hinaus angehoben, so ist die Identität ab diesem Zeitpunkt festzuhalten;

 

           2. wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Versicherungsnehmer einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder dass der Versicherungsnehmer objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen.

 

Die Identität des Versicherungsnehmers ist durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Personen hat an Hand von beweiskräftigen Unterlagen zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Person landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß Abs. 4 bis 6 abgewichen werden.

 

(3) Abs. 2 Z 1 ist nicht anzuwenden auf

 

           1. Rentenversicherungsverträge im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten, sofern diese Versicherungsverträge weder eine Rückkaufsklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können und

 

           2. andere Versicherungsverträge, sofern nachgewiesen ist, dass die Zahlung der Prämie über ein Konto des Versicherungsnehmers bei einem Kreditinstitut mit Sitz im EWR abgewickelt wird.

 

(4) Besteht Grund zu der Annahme, dass derjenige, der einen Versicherungsvertrag gemäß Abs. 2 Z 1 abschließt, als Treuhänder auftritt, so hat ihn das Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Identität des Treugebers bekannt zu geben. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 2 festzustellen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage der Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 2. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherungsunternehmen abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute, sofern sie nicht ihren amtlichen Wirkungsbereich, Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat (§ 78 Abs. 8 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 [BWG]), haben.

 

(5) Der Abschluss eines Versicherungsvertrages gemäß Abs. 2 Z 1 ohne persönliche Anwesenheit des Versicherungsnehmers, seines Vertreters oder Treuhänders (Ferngeschäft) ist, unbeschadet des Abs. 3, nur unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen zulässig:

 

           1. Dem Versicherungsunternehmen müssen Name, Geburtsdatum und Adresse, bei juristischen Personen Firma und Sitz bekannt sein; bei juristischen Personen muss der Sitz zugleich der Sitz der zentralen Verwaltung sein, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat.

 

           2. Die rechtsgeschäftliche Erklärung des Versicherungsnehmers erfolgt elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999.

 

           3. Wird der Versicherungsvertrag nicht elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur abgeschlossen, so muss

 

                a) die Polizze an diejenige Adresse zugestellt werden, die als Wohnsitz oder Sitz des Versicherungsnehmers angegeben wurde, und

 

               b) dem Versicherungsunternehmen vor dem Zustandekommen des Vertrages die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises des Versicherungsnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs vorliegen.

 

           4. Der Versicherungsnehmer darf seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat haben. Liegt der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR, so ist eine schriftliche Bestätigung eines Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, darüber erforderlich, dass der Kunde im Sinne der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG identifiziert wurde, und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen der vorgenannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellen.

 

           5. Es darf kein Geldwäschereiverdacht gemäß Abs. 2 Z 2 bestehen.

 

(6) Ist Versicherungsnehmer ein Kredit- oder Finanzinstitut, das den Vorschriften der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegt, oder welches in einem Drittland ansässig ist, das den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellt, so besteht keine Verpflichtung zur Feststellung der Identität gemäß Abs. 2 und 4.

 

(7) Die Versicherungsunternehmen haben Unterlagen, die einer Identifizierung nach Abs. 2, 4 und 5 dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages aufzubewahren.

 

(8) Die Versicherungsunternehmen haben

 

           1. geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um dem Abschluss von Versicherungsverträgen vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen und

 

           2. durch geeignete Maßnahmen ihr mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen befasstes Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit sie lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

 

(9) Ergibt sich der begründete Verdacht,

 

           1. dass der bereits erfolgte oder beabsichtigte Abschluss eines Versicherungsvertrages der Geldwäscherei dient oder

 

           2. dass der Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß Abs. 4 zuwider gehandelt hat,

 

           3. dass der Versicherungsnehmer einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB angehört oder dass der Abschluss des Versicherungsvertrages der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB dient,

 

so hat das Versicherungsunternehmen die Behörde (§ 6 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts vom Abschluss des Versicherungsvertrages Abstand zu nehmen, es sei denn, dass dies die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert.

 

(10) § 41 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 bis 8 BWG ist anzuwenden.

 

§ 24a. (1) Der verantwortliche Aktuar hat darauf zu achten, dass die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung und Unfallversicherung nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt und dass die Gewinnbeteiligung der Versicherten in der Lebensversicherung (§ 18 Abs. 4) dem Gewinnplan entspricht. Der verantwortliche Aktuar hat unter Bedachtnahme auf die Erträge aus den Kapitalanlagen auch zu beurteilen, ob nach diesen versicherungsmathematischen Grundlagen mit der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gerechnet werden kann.

§ 24a. (1) Der verantwortliche Aktuar hat darauf zu achten, dass die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung und Unfallversicherung nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt und dass die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer in der Lebensversicherung (§ 18 Abs. 4) dem Gewinnplan entspricht. Der verantwortliche Aktuar hat unter Bedachtnahme auf die Erträge aus den Kapitalanlagen auch zu beurteilen, ob nach diesen versicherungsmathematischen Grundlagen mit der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gerechnet werden kann.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 73f. (1) bis (4) …

§ 73f. (1) bis (4) …

(5) Die Beträge gemäß Abs. 2 und 3 erhöhen sich im gleichen Ausmaß und nach den gleichen Grundsätzen, wie sie in Art. 17a Abs. 1 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/13/EG für die in Art. 17 Abs. 2 dieser Richtlinie angeführten Beträge und in Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG für den in Art. 29 Abs. 2 dieser Richtlinie angeführten Betrag vorgesehen sind. Der Bundesminister für Finanzen hat im Laufe des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der für die Erhöhung maßgebende Zeitraum endet, die sich durch diese Erhöhung ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Diese Beträge sind ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres anzuwenden.

(5) Die Beträge gemäß Abs. 2 und 3 erhöhen sich im gleichen Ausmaß und nach den gleichen Grundsätzen, wie sie in Art. 17a Abs. 1 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/13/EG für die in Art. 17 Abs. 2 dieser Richtlinie angeführten Beträge und in Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG für den in Art. 29 Abs. 2 dieser Richtlinie angeführten Betrag und in Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2005/68/EG für den in Art. 40 Abs. 2 dieser Richtlinie angeführten Betrag vorgesehen sind. Der Bundesminister für Finanzen hat im Laufe des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der für die Erhöhung maßgebende Zeitraum endet, die sich durch diese Erhöhung ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Diese Beträge sind ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres anzuwenden.

§ 82. (1) bis (5) …

§ 82. (1) bis (5) …

(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17b, 17c und 18a sowie in den §§ 9 und 11 FKG angeführten Angelegenheiten, auf die Beachtung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e und §§ 6 bis 8 FKG sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß § 86d und § 10 FKG auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten. Wird von § 73b Abs. 4d Gebrauch gemacht, so ist darüber ebenfalls zu berichten.

(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17b, 17c und 98a bis 98h sowie in den §§ 9 und 11 FKG angeführten Angelegenheiten, auf die Beachtung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e und §§ 6 bis 8 FKG sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß § 86d und § 10 FKG auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten. Wird von § 73b Abs. 4d Gebrauch gemacht, so ist darüber ebenfalls zu berichten.

(7) bis (11) …

(7) bis (11) …

 

Achtes Hauptstück

 

VERHINDERUNG DER GELDWÄSCHEREI UND DER TERRORISMUSFINANZIERUNG

 

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

 

§ 98a. (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für Versicherungsunternehmen im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung.

 

(2) Für die Zwecke dieses Hauptstückes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

                1. politisch exponierte Personen: sind diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder bis vor einem Jahr ausgeübt haben und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen;

 

                a) „Wichtige öffentliche Ämter“ sind hiebei die folgenden Funktionen:

 

                     aa) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;

 

                    bb) Parlamentsmitglieder;

 

                     cc) Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann;

 

                    dd) Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken;

 

                     ee) Botschafter, Geschäftsträger oder hochrangige Offiziere der Streitkräfte;

 

                      ff) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.

 

Sublit. aa bis ee gelten auch für Positionen auf Gemeinschaftsebene und für Positionen bei internationalen Organisationen.

 

               b) Als „unmittelbare Familienmitglieder“ gelten:

 

                     aa) Ehepartner;

 

                    bb) der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist;

 

                     cc) die Kinder und deren Ehepartner oder Partner, die nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt sind;

 

                    dd) die Eltern.

 

                c) Als „bekanntermaßen nahe stehende Personen“ gelten folgende Personen:

 

                     aa) jede natürliche Person, die bekanntermaßen mit einem Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist oder ein sonstiges enges geschäftliches Naheverhältnis zum Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes unterhält;

 

                    bb) jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen des Inhabers eines wichtigen öffentlichen Amtes errichtet wurden.

 

           2. Geschäftsbeziehung: ist eine geschäftliche Beziehung, die zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem oder den Kunden durch den Abschluss eines Versicherungsvertrages, die Übernahme eines Versicherungsvertrages oder die Abtretung eines Anspruches aus einem Versicherungsvertrag begründet wird.

 

           3. wirtschaftlicher Eigentümer: sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere:

 

                a) bei Gesellschaften:

 

                     aa) die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt; ein Anteil von 25 % plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird;

 

                    bb) die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben;

 

               b) bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen:

 

                     aa) sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25% oder mehr der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind;

 

                    bb) sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;

 

                     cc) die natürlichen Personen, die eine Kontrolle über 25% oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben.

 

           4. Kunde: sind der Versicherungsnehmer und der Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag. Dem Begünstigten ist derjenige gleichzuhalten, der die Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag abgetreten erhält.

 

Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

 

§ 98b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben die Identität eines Kunden festzustellen und zu überprüfen:

 

           1. vor Begründung einer Geschäftsbeziehung;

 

           2. vor Durchführung von allen nicht in den Rahmen einer Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag vor Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Identität dann festzustellen, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;

 

           3. wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (§ 278b des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 [StGB]) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen;

 

           4. bei Zweifel an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.

 

Die Identität eines Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Bei Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Person hat anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß §§ 98c und 98e abgewichen werden. Von den Kriterien des amtlichen Lichtbildausweises können einzelne Kriterien entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts andere gleichwertige Kriterien eingeführt werden, wie beispielsweise biometrische Daten, die den entfallenen Kriterien in ihrer Legitimationswirkung zumindest gleichwertig sind. Das Kriterium der Ausstellung durch eine staatliche Behörde muss jedoch immer gegeben sein.

 

(2) Das Versicherungsunternehmen hat denjenigen, der eine Geschäftsbeziehung zu dem Versicherungsunternehmen begründen will aufzufordern, bekannt zu geben, ob er als Treuhänder auftritt; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt dieser bekannt, dass er als Treuhänder auftreten will, so hat er dem Versicherungsunternehmen auch die Identität des Treugebers nachzuweisen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 1 und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 1. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherungsunternehmen abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne des § 98e.

 

(3) Die Versicherungsunternehmen haben weiters:

 

           1. den Kunden aufzufordern die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden bekannt zu geben und dieser hat dieser Aufforderung zu entsprechen sowie haben sie risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen,

 

           2. risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Informationen über Zweck und Art der angestrebten Geschäftsbeziehung einzuholen,

 

           3. risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Versicherungsunternehmens über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Geld- oder Finanzmittel, kohärent sind, und Gewähr zu leisten, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.

 

(4) Die Versicherungsunternehmen haben ihr Geschäft anhand geeigneter Kriterien (insbesondere Produkte, Kunden, Komplexität der Transaktionen, Geschäft der Kunden, Geographie) einer Risikoanalyse betreffend ihres Risikos, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, zu unterziehen. Die Versicherungsunternehmen müssen gegenüber der FMA nachweisen können, dass der Umfang der auf Grund der Analyse gesetzten Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen ist.

 

(5) Abweichend von Abs. 1 Z 1 können Versicherungsunternehmen die Identität des Begünstigten aus dem Versicherungsvertrag auch erst vor der Auszahlung, oder wenn der Begünstigte seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch nimmt, überprüfen.

 

(6) Für den Fall, dass die Versicherungsunternehmen nicht in der Lage sind, Abs. 1 bis 3 zur Kundenidentifizierung und Erlangung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung einzuhalten, dürfen sie keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktion durchführen; überdies ist eine Meldung über den Kunden an die Behörde (§ 6 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991 [SPG]) gemäß § 98f Abs. 1 in Erwägung zu ziehen.

 

(7) Die Versicherungsunternehmen haben die Sorgfaltspflichten gemäß diesem Hauptstück zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikoorientierter Grundlage anzuwenden.

 

(8) Die Versicherungsunternehmen haben

 

           1. zu veranlassen, dass in ihren Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern Maßnahmen angewendet werden, die zumindest denen entsprechen, die in diesem Bundesgesetz im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen festgelegt sind;

 

           2. die FMA hiervon zu informieren, wenn die Anwendung der Maßnahmen gemäß Z 1 nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands nicht zulässig ist und außerdem andere Maßnahmen zu ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll zu begegnen.

 

Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten und die Europäische Kommission über Fälle zu unterrichten, in denen die Anwendung der nach Z 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.

 

(9) Im Zusammenhang mit Nichtkooperationsstaaten ist § 78 Abs. 9 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 [BWG] sinngemäß anzuwenden.

 

Vereinfachte Sorgfaltspflichten

 

§ 98c. (1) Die Versicherungsunternehmen sind von den in § 98b Abs. 1 Z 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 festgelegten Pflichten in folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß Abs. 2 befreit:

 

           1. Wenn es sich bei dem Kunden um

 

                a) ein Versicherungsunternehmen, soweit es den Bestimmungen dieses Hauptstückes unterliegt, ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG oder ein Kredit- und Finanzinstitut gemäß Art. 3 der Richtlinie 2005/60/EG (ABl. Nr. L 309 vom 25. November 2005, S. 15),

 

               b) ein in einem Drittland ansässiges Versicherungsunternehmen, Kreditinstitut oder anderes Finanzinstitut, im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2005/60/EG, das dort gleichwertigen Pflichten, wie in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehen, unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt,

 

                c) eine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Vertragsstaaten zugelassen sind, oder eine börsennotierte Gesellschaft aus einem Drittland, die gemäß einer auf Basis der Verordnungsermächtigung gemäß § 85 Abs. 10 BörseG durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegt, die dem Europäischen Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,

 

               d) eine inländische Behörde oder

 

                e) eine Behörde oder öffentliche Einrichtung,

 

                     aa) wenn diese auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Europäischen Gemeinschaften mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde,

 

                    bb) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,

 

                     cc) deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und

 

                    dd) wenn diese entweder gegenüber einem Organ der Europäischen Gemeinschaften oder den Behörden eines Vertragsstaats rechenschaftspflichtig ist oder anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen,

 

handelt.

 

           2. Gegenüber Kunden in Bezug auf nachstehende Versicherungsverträge und die damit zusammenhängenden Transaktionen:

 

                a) Lebensversicherungsverträge, wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden Prämien 1 000 Euro nicht übersteigt oder wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2 500 Euro beträgt,

 

               b) Rentenversicherungsverträge, sofern diese weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können.

 

(2) Die Versicherungsunternehmen haben zu bewerten, ob mit den in Abs. 1 Z 1 lit. c bis e genannten Kunden und mit den in Abs. 1 Z 2 lit. b genannten Produkten ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verbunden ist. Hierbei ist Tätigkeiten dieser Kunden und der Art der Produkte und Transaktionen, bei denen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung zum Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung geschlossen werden kann, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Wenn die den Versicherungsunternehmen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist, so sind die in diesem Paragraphen geregelten Befreiungen nicht anzuwenden.

 

(3) Die Versicherungsunternehmen haben ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Vorraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.

 

(4) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung zu verfügen, dass die Befreiungen nach Abs. 1 nicht mehr anzuwenden sind, wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft.

 

(5) Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden in den anderen Vertragsstaaten und die Europäische Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in Abs. 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.

 

Verstärkte Sorgfaltspflichten

 

§ 98d. (1) Die Versicherungsunternehmen haben in den Fällen, in denen  ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, auf risikoorientierter Grundlage zusätzlich zu den Pflichten der § 98b Abs. 1 bis 3 und 7 weitere angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden. Sie haben jedenfalls zusätzlich:

 

           1. in den Fällen, in denen der Kunde oder die für ihn im Sinne des § 98b Abs. 1 vertretungsbefugte natürliche Person zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend ist und daher die persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nicht möglich ist, spezifische und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um das erhöhte Risiko auszugleichen; sie haben – außer bei Verdacht oder bei berechtigtem Grund zu der Annahme gemäß § 98b Abs. 1 Z 3, da in diesen Fällen jedenfalls der Geschäftskontakt zu unterbleiben hat – dafür zu sorgen, dass zumindest:

 

entweder

 

                a) die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden entweder an Hand einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3a Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999 [SigG] vorliegt; oder, wenn dies nicht der Fall ist, dass die rechtsgeschäftliche Erklärung des Versicherungsunternehmens schriftlich mit eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse abgegeben wird, die als Wohnsitz oder Sitz des Kunden angegeben worden ist,

 

               b) ihnen Name, Geburtsdatum und Adresse des Kunden, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sind; bei juristischen Personen muss der Sitz zugleich der Sitz der zentralen Verwaltung sein, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat. Weiters muss eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Kunden oder seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs dem Versicherungsunternehmen vor der Begründung der Geschäftsbeziehung vorliegen, sofern nicht das Rechtsgeschäft elektronisch an Hand einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen wird und

 

                c) wenn der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR liegt, eine schriftliche Bestätigung eines Kreditinstitutes gemäß § 98e Abs. 1 Z 3, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, vorliegt, dass der Kunde im Sinne des § 98b Abs. 1, 2, Abs. 3 Z 1 oder 2 bzw. Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG identifiziert wurde und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen der Art. 16 bis 18 der vorgenannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellen. An Stelle einer Identifizierung und Bestätigung durch ein Kreditinstitut ist auch eine Identifizierung und schriftliche Bestätigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden Drittland oder einer anerkannten Beglaubigungsstelle zulässig

 

oder

 

               d) die erste Zahlung im Rahmen der Geschäftsbeziehung über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut gemäß § 98e Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 eröffnet wurde; diesfalls müssen ihnen jedoch jedenfalls Name, Geburtsdatum und Adresse des Kunden, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein und ihnen Kopien von Dokumenten des Kunden vorliegen, aufgrund derer die Angaben des Kunden bzw. seiner vertretungsbefugten natürlichen Person glaubhaft nachvollzogen werden können. Anstelle dieser Kopien ist es ausreichend, wenn eine schriftliche Bestätigung des Kreditinstitutes vorliegt, über das die erste Zahlung abgewickelt werden soll, dass der Kunde im Sinne des § 98b Abs. 1, 2, Abs. 3 Z 1 oder 2 bzw. Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG identifiziert wurde.

 

Z 1 gilt vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nicht in Bezug auf die in § 98c Abs. 1 Z 2 genannten Versicherungsverträge und die damit zusammenhängenden Transaktionen.

 

           2. bei Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen von anderen Vertragsstaaten oder von Drittländern

 

                a) über angemessene, risikobasierte Verfahren zu verfügen, anhand derer bestimmt werden kann, ob es sich bei dem Kunden um eine politisch exponierte Person handelt oder nicht;

 

               b) die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen mit diesen Kunden aufnehmen;

 

                c) angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden und

 

               d) die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.

 

(2) Die Versicherungsunternehmen haben jede Begründung einer Geschäftsbeziehung und jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, sofern es ihres Erachtens besonders wahrscheinlich ist, dass die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion mit Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnten und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um der Nutzung für Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung vorzubeugen.

 

Ausführung durch Dritte

 

§ 98e. (1) Die Versicherungsunternehmen dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach § 98b Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Versicherungsunternehmen, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten:

 

           1. Versicherungsunternehmen, soweit sie den Bestimmungen dieses Hauptstückes unterliegen, Versicherungsunternehmen gemäß Art. 3 Z 2 lit. b der Richtlinie 2005/60/EG;

 

           2. Versicherungsvermittler gemäß § 365m Abs. 3 Z 4 GewO 1994, Versicherungsvermittler gemäß Art. 3 Z 2 lit. e der Richtlinie 2005/60/EG;

 

           3. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG, Kredit- und Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 1 und Z 2 lit. a, c, d und f der Richtlinie 2005/60/EG; sofern sie jeweils nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22 BWG) oder des Finanztransfergeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 23 BWG) verfügen;

 

           4. die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie 2005/60/EG genannten Personen mit Sitz im Inland oder EWR.

 

(2) Juristische oder natürliche Personen mit Sitz in einem Drittland, die den in Abs. 1 Genannten gleichwertig sind, gelten als Dritte im Sinne des Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass sie

 

           1. einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung hinsichtlich ihres Berufs unterliegen und

 

           2. Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen anwenden müssen, die in diesem Hauptstück oder in der Richtlinie 2005/60/EG festgelegt sind oder diesen entsprechen, und einer Aufsicht gemäß Kapitel V Abschnitt 2 dieser Richtlinie unterliegen, was die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie betrifft, oder sie in einem Drittland ansässig sind, das Anforderungen vorschreibt, die denen in dieser Richtlinie entsprechen.

 

Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten und die Europäische Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die vorgenannten Bedingungen erfüllt.

 

(3) Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, untersagt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung den Versicherungsunternehmen, zur Erfüllung der Pflichten nach § 98b Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 auf Dritte aus dem betreffenden Drittland zurückzugreifen.

 

(4) Die Versicherungsunternehmen haben zu veranlassen, dass die Dritten ihnen die zur Erfüllung der Pflichten nach § 98b Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 bzw. nach Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Weiters haben die Versicherungsunternehmen zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Dritten ihnen auf ihr Ersuchen unverzüglich weitergeleitet werden.

 

(5) Dieser Paragraph gilt nicht für „Outsourcing“- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der „Outsourcing“-Dienstleister oder Vertreter als Teil des zur Erfüllung der Pflichten nach § 98b Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 verpflichteten Versicherungsunternehmen anzusehen ist.

 

Meldepflichten

 

§ 98f. (1) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme,

 

           1. dass die beabsichtigte Begründung einer Geschäftsbeziehung oder eine bestehende Geschäftsbeziehung der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) dient,

 

           2. dass eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) dient,

 

           3. dass der Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 98b Abs. 2 zuwider gehandelt hat oder

 

           4. dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB angehört oder dass die Begründung einer Geschäftsbeziehung oder die Transaktion der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB dient,

 

so hat das Versicherungsunternehmen die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, hat bis zur Klärung des Sachverhalts von der Begründung der Geschäftsbeziehung Abstand zu nehmen und darf keine Transaktion durchführen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass dies die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Die Versicherungsunternehmen haben hierbei jeder Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen, deren Art ihres Erachtens nach besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte. Insbesondere fallen komplexe oder unübliche Vertragsgestaltungen sowie Transaktionen, die keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck haben, darunter. Darüber sind in geeigneter Weise Aufzeichnungen zu erstellen. Die Versicherungsunternehmen sind berechtigt, von der Behörde (§ 6 SPG) zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (§ 6 SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.

 

(2) Die Versicherungsunternehmen haben der Behörde (§ 6 SPG) auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.

 

(3) Die Behörde (§ 6 SPG) ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täter selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde (§ 6 SPG) hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat sie auch auf die in § 67c des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 [AVG] enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.

 

(4) Die Behörde (§ 6 SPG) hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 [StPO] nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,

 

           1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder

 

           2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.

 

(5) Die Versicherungsunternehmen haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 3 ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden zur Behörde (§ 6 SPG) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde (§ 6 SPG) sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren. Das Verbot gemäß diesem Absatz

 

           1. bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die FMA, die Oesterreichische Nationalbank oder auf die Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung,

 

           2. steht einer Informationsweitergabe zwischen den derselben Gruppe im Sinne von Art. 2 Z 12 der Richtlinie 2002/87/EG angehörenden Tochterunternehmen aus Vertragsstaaten oder aus Drittländern nicht entgegen, sofern diese gleichwertigen Pflichten, wie in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehen, unterworfen sind und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegen und

 

           3. steht in Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehrere Versicherungsunternehmen gemäß § 98e Abs. 1 Z 1 oder Kreditinstitute gemäß § 98e Abs. 1 Z 3 beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen diesen nicht entgegen, sofern sie in einem Vertragsstaat oder in einem Drittland gelegen sind, in dem der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, und sofern sie aus derselben Berufskategorie stammen und für sie gleichwertige Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten gelten. Die ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.

 

Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten und die Europäische Kommission über Fälle zu unterrichten, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Z 2 oder 3 festgelegten Bedingungen erfüllt. Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung eine Informationsweitergabe zwischen Versicherungsunternehmen und Personen aus dem betreffenden Drittland zu untersagen.

 

(6) Ergibt sich der FMA bei Ausübung der Versicherungsaufsicht der Verdacht, dass eine Geschäftsbeziehung oder eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

(7) Bei sonstiger Nichtigkeit dürfen zum Nachteil des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten Daten, die von der Behörde (§ 6 SPG) gemäß Abs. 1, 2 oder 6 ermittelt wurden, in ausschließlich wegen Finanzvergehen, mit Ausnahme der in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen, des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, geführten Verfahren nicht verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (§ 6 SPG) lediglich ein Verdacht einer strafbaren Handlung gemäß dem ersten Satz, so hat sie die Anzeige gemäß § 78 StPO oder § 81 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958 [FinStrG] zu unterlassen.

 

(8) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass ein Versicherungsunternehmen oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 98b Abs. 2 falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.

 

Aufbewahrung von Aufzeichnungen und statistischen Daten

 

§ 98g. Die Versicherungsunternehmen haben die nachstehenden Dokumente und Informationen im Hinblick auf die Verwendung in Ermittlungsverfahren wegen möglicher Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder im Hinblick auf die Durchführung entsprechender Analysen durch die Behörde (§ 6 SPG) oder die FMA aufzubewahren:

 

           1. Unterlagen, die einer Identifizierung nach § 98b Abs. 1 bis 3 und 7 dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages;

 

           2. von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen bis mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung.

 

Interne Verfahren und Schulungen

 

§ 98h. (1) Die Versicherungsunternehmen haben

 

           1. angemessene und geeignete Strategien und Verfahren für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle, die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Kommunikation einzuführen, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern;

 

           2. die einschlägigen Strategien und Verfahren ihren Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern mitzuteilen;

 

           3. durch geeignete Maßnahmen das mit der Begründung von Geschäftsbeziehungen und der Abwicklung von Transaktionen befasste Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit diese lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Vertragsabschlüsse oder Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten;

 

           4. Systeme einzurichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der Behörde (§ 6 SPG) oder der FMA, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch darüber Auskunft zu geben, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung;

 

           5. der FMA jederzeit die Überprüfung der Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen;

 

           6. innerhalb ihres Unternehmens einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der §§ 98a bis 98h zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzusehen.

 

(2) Die Behörde (§ 6 SPG) hat den Versicherungsunternehmen Zugang zu aktuellen Informationen über die Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Geschäftsbeziehungen und Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.

Achtes Hauptstück

Neuntes Hauptstück

BEAUFSICHTIGUNG

BEAUFSICHTIGUNG

Neuntes Hauptstück

Zehntes Hauptstück

STRAFBESTIMMUNGEN

STRAFBESTIMMUNGEN

§ 108a. (1) Wer

§ 108a. (1) Wer

           1. …

           1. …

           2. die Pflichten gemäß § 18a verletzt,

           2. die Pflichten gemäß §§ 98a bis 98h verletzt,

           3. bis 4. …

           3. bis 4. …

(2) …

(2) …

Zehntes Hauptstück

Elftes Hauptstück

BEHÖRDE UND VERFAHREN

BEHÖRDE UND VERFAHREN

Elftes Hauptstück

Zwölftes Hauptstück

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 119i. (1) bis (18) …

§ 119i. (1) bis (18) …

 

(19) § 1 Abs. 2, § 17c Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2007 treten mit 10. Dezember 2007 in Kraft.

 

(20) Die Änderungen der Gliederung, § 1a Abs. 1, § 18 Abs. 4, § 24a Abs. 1, § 73f Abs. 5, § 82 Abs. 6, §§ 98a bis 98h samt Überschriften, § 108a Abs. 1 Z 2, § 131 Z 1, 4 und 4a, der Anlage D Abschnitt B) Z 4 lit. D und der Gliederungsbezeichnungen vor den §§ 99, 107b, 115, und 119 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten am 15. Dezember 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18a außer Kraft.

§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

           1. hinsichtlich des § 4 Abs. 9, des § 5 Abs. 4, des § 7c Abs. 2 bis 5, des § 6 Abs. 3 und 4, des § 11 Abs. 1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz, des § 11a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 7 erster und dritter bis sechster Satz, des § 13, des § 13c Abs. 1, 2 und 4, des § 18a Abs. 10 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 7 BWG, des § 21 Abs. 4, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz, der §§ 25 und 27, des § 29 Abs. 1, des § 30, des § 32 Abs. 1, des § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55, des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und 6, der §§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, des § 61a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 61b Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 5 und 6 erster Satz, der §§ 61c und 61d, des § 61e Abs. 1, Abs. 3 Z 1 bis 4, 6 und 7, Abs. 5 Z 1 bis 5, Abs. 7 und 8, des § 61f, des § 63 Abs. 1 zweiter Satz, der §§ 66 und 67, des § 68 Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1, der §§ 72 und 73, des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8, des § 75 Abs. 2 Z 7, des § 84 Abs. 4, des § 86n Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 4, der §§ 87 bis 96, des § 104a Abs. 4 erster und dritter Satz, der §§ 113 und 114, des § 118c Abs. 4 zweiter und vierter Satz, des § 118d Abs. 2 zweiter und vierter Satz und des § 128 der Bundesminister für Justiz;

           1. hinsichtlich des § 4 Abs. 9, des § 5 Abs. 4, des § 7c Abs. 2 bis 5, des § 6 Abs. 3 und 4, des § 11 Abs. 1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz, des § 11a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 7 erster und dritter bis sechster Satz, des § 13, des § 13c Abs. 1, 2 und 4, des § 21 Abs. 4, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz, der §§ 25 und 27, des § 29 Abs. 1, des § 30, des § 32 Abs. 1, des § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55, des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und 6, der §§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, des § 61a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 61b Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 5 und 6 erster Satz, der §§ 61c und 61d, des § 61e Abs. 1, Abs. 3 Z 1 bis 4, 6 und 7, Abs. 5 Z 1 bis 5, Abs. 7 und 8, des § 61f, des § 63 Abs. 1 zweiter Satz, der §§ 66 und 67, des § 68 Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1, der §§ 72 und 73, des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8, des § 75 Abs. 2 Z 7, des § 84 Abs. 4, des § 86n Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 4, der §§ 87 bis 96, des § 98f Abs. 8, des § 104a Abs. 4 erster und dritter Satz, der §§ 113 und 114, des § 118c Abs. 4 zweiter und vierter Satz, des § 118d Abs. 2 zweiter und vierter Satz und des § 128 der Bundesminister für Justiz;

           2. und 3. …

           2. und 3. …

           4. hinsichtlich des § 18a Abs. 10 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 1 bis 3 und 6 zweiter Satz BWG der Bundesminister für Inneres;

           4. hinsichtlich des § 98f Abs. 1 bis 3 letzter Satz der Bundesminister für Inneres;

 

         4a. hinsichtlich des § 98h Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

           5. …

           5. …

Anlage D

Anlage D

A. …

A. …

B.

B.

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. In der fondsgebundenen und in der indexgebundenen Lebensversicherung errechnet sich das Eigenmittelerfordernis nach folgenden Grundsätzen:

           4. In der fondsgebundenen und in der indexgebundenen Lebensversicherung errechnet sich das Eigenmittelerfordernis nach folgenden Grundsätzen:

                a) bis c) …

                a) bis c) …

               d) Soweit das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko übernimmt, jedoch lit. b nicht anzuwenden ist, wird ein Eigenmittelerfordernis in Höhe von 25 vH der sonstigen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb abzüglich der Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile aus Rückversicherungsabgaben im letzten Geschäftsjahr ermittelt.

               d) Soweit das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko übernimmt, jedoch lit. b nicht anzuwenden ist, wird ein Eigenmittelerfordernis in Höhe von 25 vH der sonstigen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb im letzten Geschäftsjahr ermittelt.

           5. bis 6. …

           5. bis 6. …

Artikel 5

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

§ 6. Folgende Bestimmungen des BWG für Kreditinstitute finden auch auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung: § 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 7 und Abs. 2 und 3, §§ 39, 40 und 41, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11, § 78 Abs. 8 und 9 und § 96.

§ 6. Folgende Bestimmungen des BWG für Kreditinstitute finden auch auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung: § 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 7 und Abs. 2 und 3, §§ 39, 40, 40a, 40b, 40d und 41, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11, § 78 Abs. 8 und 9 und § 96.

§ 12. (1) – (3) …

§ 12. (1) – (3) …

(4) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes und die §§ 33 bis 38, 40, 41 und § 93 Abs. 8a BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(4) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes und die §§ 33 bis 38, 40, 40a, 40b, 40d, 41 und § 93 Abs. 8a BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(5) – (6) …

(5) – (6) …

§ 60. (1) …

§ 60. (1) …

(2) Für die Zwecke dieses Paragrafen und § 61 sind die in § 58 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Rechtspersönlichkeiten geeignete Gegenparteien. Die in § 58 Abs. 2 Z 1 lit. g bis i genannten Rechtspersönlichkeiten haben einen Nettoumsatz in der Höhe von mindestens 40 Millionen Euro aufzuweisen. Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 und 14 sind geeignete Gegenparteien. Sofern eine Rechtspersönlichkeit Rechtsordnungen von verschiedenen Mitgliedstaaten unterliegt, bestimmt sich die Einstufung dieser Rechtspersönlichkeit nach den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem diese Rechtspersönlichkeit ihren Sitz hat.

(2) Für die Zwecke dieses Paragrafen und § 61 sind die in § 58 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Rechtspersönlichkeiten geeignete Gegenparteien. Die in § 58 Abs. 2 Z 1 lit. i genannten Rechtspersönlichkeiten haben einen Nettoumsatz in der Höhe von mindestens 40 Millionen Euro aufzuweisen. Sofern eine Rechtspersönlichkeit Rechtsordnungen von verschiedenen Mitgliedstaaten unterliegt, bestimmt sich die Einstufung dieser Rechtspersönlichkeit nach den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem diese Rechtspersönlichkeit ihren Sitz hat.

(3) – (5) …

(3) – (5) …

§ 73. (1) Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden.

§ 73. (1) Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.

(2) – (4) …

(2) – (4) …

§ 91. (1) …

           1. – 4. …

§ 91. (1) …

           1. – 4. …

           5. Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß § 12 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, hinsichtlich der §§ 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes und der §§ 33 bis 38, 40, 41 und § 93 Abs. 8a BWG,

           5. Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß § 12 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, hinsichtlich der §§ 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes und der §§ 33 bis 38, 40, 40a, 40b, 40d, 41 und § 93 Abs. 8a BWG,

           6. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, Lokale Firmen und an einer österreichischen Börse tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), hinsichtlich des 2. und 3. Hauptstücks und der §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 BWG,

           6. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, Lokale Firmen und an einer österreichischen Börse tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), hinsichtlich des 2. und 3. Hauptstücks und der §§ 39 Abs. 3, 40, 40a, 40b, 40d und 41 BWG,

           7. – 8. …

(2) – (3) …

           1. – 5. …

           7. – 8. …

(2) – (3) …

           1. – 5. …

           6. bezüglich Vermögenswerten die Erlassung einstweiliger Verfügungen gemäß § 144a Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu beantragen;

           6. bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu beantragen, dass diese bei Gericht einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, stellt.

           7. – 10. …

           7. – 10. …

         11. den Verdacht strafbarer Handlungen gemäß § 84 StPO einer Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde anzuzeigen.

         11. den Verdacht strafbarer Handlungen gemäß § 78 StPO einer Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde anzuzeigen.

(4) – (6) …

(4) – (6) …

(7) Meldedaten gemäß § 64 Abs. 2 und 4 dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der FMA auf Grund der von ihr ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß § 84 StPO sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörde zu unterlassen.

(7) Meldedaten gemäß § 64 Abs. 2 und 4 dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der FMA auf Grund der von ihr ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß § 78 StPO sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörde zu unterlassen.

(8) …

(8) …

§ 95. (1) – (8) …

§ 95. (1) – (8) …

           1. die Pflichten der §§ 40 und 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt;

           1. die Pflichten der §§ 40, 40a, 40b, 40d und 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt;

           2. …

(9) …

           1. …

           2. …

(9) …

           1. …

           2. die Pflichten der §§ 40 und 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt;

           2. die Pflichten der §§ 40, 40a, 40b, 40d und 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt;

§ 108. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November 2007 in Kraft.

§ 108. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November 2007 in Kraft.

 

(2) § 6, § 12 Abs. 4, § 60 Abs. 2, § 73 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Z 5 und 6, § 91 Abs. 3 Z 6 und 11, § 91 Abs. 7, § 95 Abs. 8 Z 1 und § 95 Abs. 9 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 treten am 15. Dezember 2007 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Pensionskassengesetzes

§ 20. (1) – (3) …

§ 20. (1) – (3) …

(3a) Die Methode zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Bemessungsgrundlage dürfen sich nicht von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr ändern. Abweichungen können allerdings bei einer Änderung der den Annahmen zugrunde liegenden rechtlichen, demographischen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zulässig sein.

(3a) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf der Faktor Geschlecht nur dann zu unterschiedlichen Beiträgen oder Leistungen für Frauen und Männer führen, wenn das Geschlecht ein bestimmender Faktor in einer Risikobewertung ist, die auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruht. Die Risikobewertung sowie die erhobenen versicherungsmathematischen und statistischen Daten sind im Geschäftsplan anzugeben.

(3b) Eine Deckungslücke, die sich durch Umstellung der Rechnungsgrundlagen ergibt, ist binnen längstens zehn Jahren und jährlich mindestens zu einem Zehntel zu schließen. Sofern die Deckungslücke in einem Geschäftsjahr zu mehr als einem Zehntel geschlossen wurde, kann in einem späteren Geschäftsjahr höchstens in diesem Ausmaß die Schließung der Deckungslücke unterbleiben. Im Falle der Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung eines Pensionskassenvertrages ist bei Berechnung der zu übertragenden Vermögensteile gemäß § 17 Abs. 4 die noch nicht geschlossene Deckungslücke in Abzug zu bringen.

(3b) Die Pensionskasse hat die versicherungsmathematischen und statistischen Daten, aus denen unterschiedliche Beiträge oder Leistungen für Frauen und Männer abgeleitet werden, und jede Aktualisierung dieser Daten zu veröffentlichen. Handelt es sich dabei um Daten, die bereits von anderen Stellen veröffentlicht worden sind, so genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichung. Werden die Daten im Internet bereit gestellt, so ist jedermann auf Verlangen eine ohne technische Hilfsmittel lesbare Wiedergabe zur Verfügung zu stellen.

 

(3c) Die Methode zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Bemessungsgrundlage dürfen sich nicht von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr ändern. Abweichungen können allerdings bei einer Änderung der den Annahmen zugrunde liegenden rechtlichen, demographischen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zulässig sein.

 

(3d) Eine Deckungslücke, die sich durch Umstellung der Rechnungsgrundlagen ergibt, ist binnen längstens zehn Jahren und jährlich mindestens zu einem Zehntel zu schließen. Sofern die Deckungslücke in einem Geschäftsjahr zu mehr als einem Zehntel geschlossen wurde, kann in einem späteren Geschäftsjahr höchstens in diesem Ausmaß die Schließung der Deckungslücke unterbleiben. Im Falle der Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung eines Pensionskassenvertrages ist bei Berechnung der zu übertragenden Vermögensteile gemäß § 17 Abs. 4 die noch nicht geschlossene Deckungslücke in Abzug zu bringen.

(4) – (5) …

(4) – (5) …

§ 51. (1) – (28) …

§ 51. (1) – (28) …

 

(29) § 20 Abs. 3a bis 3d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.