Vorblatt

Probleme:

-       Bedarf nach weiterer Vereinheitlichung der Sozialentschädigungsgesetze:

         Angleichung der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch im Kriegsopferversorgungsgesetz und im Opferfürsorgegesetz an die günstigeren Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes.

Ziel:

-       Weitere Vereinheitlichung des Sozialen Entschädigungsrechtes.

Inhalte:

-       Schaffung eines Rentenanspruches in der Kriegsopferversorgung und der Opferfürsorge schon ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H.

-       Anpassung des Heeresversorgungsgesetzes an das Wehrgesetz

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.

Die auf Grund des § 14a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, erlassenen Richtlinien zur Anwendung des Standardkostenmodells (Standardkostenmodell-Richtlinien), BGBl. II Nr. 233/2007, kommen nicht zum Tragen, da durch den vorliegenden Gesetzesentwurf weder Verwaltungskosten noch Verwaltungslasten aus Informationsverpflichtungen für Unternehmen entstehen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2006 wurde das Heeresversorgungsgesetz dahingehend geändert, dass für den Anspruch auf Beschädigtenrente eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. – bis dahin war eine MdE von 25 v.H. erforderlich – genügt. Durch die Verweisung des § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 des Impfschadengesetzes auf die Rentenbestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes gelten diese Bestimmungen des BGBl. I Nr. 116/2006 auch bereits für den Bereich des Impfschadengesetzes.

Diese begünstigende Maßnahme soll nunmehr auch in den übrigen Bereichen des sozialen Entschädigungsrechts, nämlich dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und dem Opferfürsorgegesetz, nachvollzogen werden.

Weiters ist auf Grund der mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 (WRÄG 2005), BGBl. I Nr. 58/2005, erfolgten Novellierung des Wehrgesetzes das HVG an die neue Rechtslage anzupassen. Damit soll auch einem Novellierungsersuchen des Bundesministeriums für Landesverteidigung entsprochen werden.

Kompetenzgrundlagen und Besonderheiten des Rechtserzeugungsverfahrens:

Der vorliegende Entwurf stützt sich kompetenzrechtlich hinsichtlich der Art. 1 und 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG und hinsichtlich des Art. 2 auf Art. I des BGBl. Nr. 77/1957.

Finanzielle Auswirkungen:

Von dieser Neuregelung des Rentenanspruches werden im Jahr 2008 etwa 2 800 Personen betroffen sein, sodass bei jährlichen Fallkosten von etwa 630 € mit einem Jahresaufwand von rund 1,8 Millionen € gerechnet werden kann.

Es ergeben sich für die Folgejahre nachstehende Werte, wobei auf Grund des Rückganges der Versorgungsberechtigten und der jährlichen Dynamisierung der Renten der Aufwand in den Folgejahren jeweils um etwa 5 Prozent sinken wird:

Mehrbedarf im Jahr 2009 rund 1 710000 €,

Mehrbedarf im Jahr 2010 rund 1 620000 €,

Mehrbedarf im Jahr 2011 rund 1 540000 € und

Mehrbedarf im Jahr 2012 rund 1 460000 €.

Die Mehrkosten werden in den Gesamtkosten der Sozialentschädigung des Kapitels 15 des BFG Deckung finden.

Die Anpassung im Bereich des Heeresversorgungsgesetzes wird keine merkbaren Kostenfolgen verursachen.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 bis 4 (§§  7 Abs. 1, 11a Abs. 2, 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 zweiter Satz KOVG 1957):

Diese Bestimmungen normieren, dass ein Anspruch auf Beschädigtengrundrente künftig ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. besteht (bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 v.H. bis 19 v.H. erfolgt keine Aufrundung auf 20 v.H.). Sie enthalten weiters die entsprechenden Regelungen zur Ermittlung dieser Rentenhöhe im KOVG 1957.

Durch § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 4 des Opferfürsorgegesetzes wird auf diese Bestimmungen des KOVG 1957 verwiesen.

Zu Art. 1 Z 5 und Art. 2 Z 1 (§§ 113a Abs. 16 und 17 KOVG 1957 und 18 Abs. 14 und 15 OFG):

Diese begünstigende Übergangsbestimmung für jene Fälle, in denen derzeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. besteht, normiert, dass die Beschädigtenrente entsprechend dieser Minderung der Erwerbsfähigkeit rückwirkend ab dem 1.1.2008 gebühren soll, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieser Neuregelung eingebracht wird.

Bei späterer Antragstellung gilt die gesetzliche Bestimmung des § 51 Abs. 1 KOVG 1957 (Rentenanfall ab dem Antragsfolgemonat) über den Beginn der Versorgung.

Zur Klarstellung werden diese Regelungen auch in das OFG aufgenommen.

Bei zum In-Kraft-Treten anhängigen Verfahren soll die Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. frühestens ab dem 1.1.2008 gebühren.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 18 Abs. 16 OFG):

Dieser Absatz (bisher Abs. 14 – der letzte Absatz des Paragraphen) enthält die Vollzugsklausel des Gesetzes. Diese soll wie bisher aus systematischen Gründen zuletzt angefügt werden.

Zu Art. 3 Z 1 (§ 24 Abs. 1 HVG):

Durch diese Bestimmung wird das HVG an die mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 (WRÄG 2005), BGBl. I Nr. 58/2005, erfolgte Novellierung der §§ 20, 21 des Wehrgesetzes betreffend den Grundwehrdienst und die Milizübungen angepasst.

Zu Art. 1 Z 6, Art. 2 Z 3 und Art. 3 Z 2 (§§ 115 Abs. 11 KOVG 1957, 19 Abs. 11 OFG und 99 Abs. 14 HVG):

Diese Bestimmungen enthalten die erforderlichen In-Kraft-Tretens-Regelungen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

§ 7. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 25 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. …

§ 7. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. …

§ 9. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. …

§ 9. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H.. …

§ 11. (1) Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) beträgt monatlich 448,10 €. Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. bis 80 v.H. ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:

§ 11. (1) Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) beträgt monatlich 448,10 €. Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. bis 80 v.H. ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:

 

           1. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. aus 10 v.H.;

           1. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. aus 20 v.H.;

           2. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. aus 20 v.H.;

           2. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. aus 30 v.H.;

           3. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. aus 30 v.H.;

           3. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. aus 40 v.H.;

           4. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. aus 40 v.H.;

           4. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v.H. aus 50 v.H.;

           5. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v.H. aus 50 v.H.;

           5. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.H. aus 60 v.H. und

           6. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.H. aus 60 v.H. und

           6. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. aus 80 v.H..

           7. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. aus 80 v.H..

§ 11a. (1) …

§ 11a. (1) …

(2) Bei der Ermittlung der Summe der Hundertsätze gemäß Abs. 1 ist eine Dienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 v.H. außer Betracht zu lassen. Liegen jedoch zwei oder mehr Dienstbeschädigungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 v.H. vor, ist für sie eine Gesamteinschätzung nach den Richtsätzen zu § 7 Abs. 2 durchzuführen und der sich daraus ergebende Hundertsatz in die Summe der Hundertsätze gemäß Abs. 1 einzubeziehen, wenn er das Ausmaß von 25 v.H. erreicht. …

(2) Bei der Ermittlung der Summe der Hundertsätze gemäß Abs. 1 ist eine Dienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen. Liegen jedoch zwei oder mehr Dienstbeschädigungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 20 v.H. vor, ist für sie eine Gesamteinschätzung nach den Richtsätzen zu § 7 Abs. 2 durchzuführen und der sich daraus ergebende Hundertsatz in die Summe der Hundertsätze gemäß Abs. 1 einzubeziehen, wenn er das Ausmaß von 20 v.H. erreicht. …

§ 113a. (1) bis (15) …

§ 113a. (1) bis (15) …

 

(16) Werden Anträge auf Zuerkennung von Grundrente auf Grund der Änderung des § 7 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxx innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx eingebracht, ist die Leistung bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.

 

(17) In Verfahren, in denen der Antrag auf Gewährung von Grundrente vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Grundrente auf Grund der Änderung des § 7 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxx bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.

§ 115. (1) bis (10) …

§ 115. (1) bis (10) …

 

(11) Die §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 zweiter Satz und die Z 1 bis 7, 11a Abs. 2 und 113a Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

§ 18. (1) bis (13) …

§ 18. (1) bis (13) …

 

(14) Werden Anträge auf Zuerkennung von Opferrente auf Grund der Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxx innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx eingebracht, ist die Leistung bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.

 

(15) In Verfahren, in denen der Antrag auf Gewährung von Opferrente vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Opferrente auf Grund der Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxx bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.

(14) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und die beteiligten Bundesminister betraut.

(16) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz und die beteiligten Bundesminister betraut.

§ 19. (1) bis (10) …

§ 19. (1) bis (10) …

 

(11) § 18 Abs. 14 bis 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

§ 24. (1) Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder - wenn dies für ihn günstiger ist - vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Zeiten, in denen ein Beschädigter Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, daß eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.

§ 24. (1) Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder - wenn dies für ihn günstiger ist - vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Zeiten, in denen ein Beschädigter Grundwehrdienst oder Milizübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, dass eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.

§ 99. (1) bis (13) …

§ 99. (1) bis (13) …

 

(14) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.