322 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (279 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert wird

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 3.9.2005,  S. 22 um. Ziel dieser Richtlinie ist es, einen Beitrag zur Flexibilisierung der Arbeitsmärkte zu leisten, eine weitergehende Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen herbeizuführen und einen verstärkten Automatismus bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen zu fördern.

Hinsichtlich der Erbringung von zeitweiligen und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungen für Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz berufsberechtigt niedergelassen sind, werden lediglich die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung in der Amtssprache des Niederlassungsstaates und Informationspflichten gegenüber dem Dienstleistungsempfänger normiert.

Auf die Einführung eines – mitunter aufwändigen – Meldesystems, wie es die Richtlinie auch ermöglichen würde, wird aufgrund verwaltungsökonomischer Überlegungen verzichtet.

Im Rahmen der Niederlassung wird nun dem Niederlassungswerber bei nicht gleichwertiger Berufsqualifikation die Möglichkeit eröffnet, eine Eignungsprüfung abzulegen. Ausschließlich eine Eignungsprüfung deshalb, weil die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes genaue Kenntnisse des innerstaatlichen Rechts erfordert und bei Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes Beratung und Beistand in Bezug auf das innerstaatliche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. November 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordnete Ridi Steibl die Abgeordneten Michaela Sburny, Konrad Steindl und Bernhard Themessl.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner und Dkfm. Dr. Hannes Bauer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„ Zu Z 1a (§ 14 Abs. 1 Z 3)

Der geltende § 14 Abs. 1 Z 3 WTBG regelt unter welchen Bedingungen Bilanzbuchhalter zur Fachprüfung für Steuerberater zuzulassen sind. Derzeit ist neben einer neunjährigen hauptberuflichen Tätigkeit und der ordentlichen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder auch die Ablegung der Fachprüfung für Bilanzbuchhalter notwendig. In Zukunft soll nicht auf die Ablegung der Fachprüfung, sondern auf die öffentliche Bestellung zum Bilanzbuchhalter abgestellt werden, weil sonst diejenigen Bilanzbuchhalter, die ihre Berechtigung aufgrund einer anderen vom Gesetz vorgesehenen Qualifikationsmöglichkeit erhielten (z.B. akademisches Studium der Betriebswirtschaft oder Übergangsbestimmungen für bestehende Gewerbliche und Selbständige Buchhalter) von der Möglichkeit, zur Steuerberatungsprüfung anzutreten, gänzlich ausgeschlossen wären.

Zu Z 1b (§ 99 Abs. 1 und 2), 2a (§ 125 Abs. 5) und 2b (§ 131 Abs. 3)

Zur Novelle des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes wurde im 31. Ministerrat angemerkt, dass „die Bundesministerin für Justiz davon ausgeht, dass der Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert wird, im Zuge der parlamentarischen Behandlung im Wirtschaftsausschuss an die mit 1. Jänner 2008 in Kraft tretende Strafprozessordnung angepasst wird.“

Dazu ist jedenfalls anzumerken, dass mit Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, das Vorverfahren eine einheitliche Struktur erhielt. An Stelle der bisherigen Teilung in unterschiedliche Verfahrensarten (gerichtliche Vorerhebung und gerichtliche Voruntersuchung) tritt mit 1.1.2008 ein einheitliches Ermittlungsverfahren.

Materielle Änderungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes sind lediglich im § 99 Abs. 1 erforderlich. Der gegenständliche mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abgesprochene Textentwurf geht von einem ersatzlosen Streichen der Suspendierungsmöglichkeit bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens aus. Eine Suspendierung soll erst dann Platz greifen, wenn eine rechtswirksame Anklageschrift vorliegt.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner und Dkfm. Dr. Hannes Bauer mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 11 20

                                      Ridi Steibl                                                             Dr. Reinhold Mitterlehner

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann