361 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (298 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz geändert werden

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Verwirklichung folgender im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode vorgesehener Vorhaben:

Gleichstellung der freien Dienstnehmer mit echten Dienstnehmern hinsichtlich des Sozialversicherungsschutzes im Bereich der Arbeitslosenversicherung und der Insolvenz-Entgeltsicherung.

Einbeziehung von Selbständigen in die Arbeitslosenversicherung im Rahmen eines Optionen-Modells unter Wahrung der bisher erworbenen Ansprüche.

Verbesserung der Rechtsgrundlagen zur Fortführung der AMS-Politik „Arbeitslose aktivieren, fördern und qualifizieren statt verwalten“.

Reform und Attraktivierung der Bildungskarenz.

Beseitigung rechtlicher Hindernisse für Arbeitslose, die eine Weiterbildung machen wollen.

Strengere Sanktionen gegen pfuschende Arbeitslose.

Darüber hinaus sollen die vorgeschlagenen Verwaltungsvereinfachungen eine Optimierung des Personaleinsatzes beim Arbeitsmarktservice ermöglichen.

Eine Belastung der Unternehmen durch Neueinführung oder Änderung von Informationsverpflichtungen ist im Gesetzentwurf nicht enthalten.

Die Einbeziehung freier Dienstnehmer in die Arbeitslosenversicherung bringt keine zusätzlichen Informationsverpflichtungen für die Unternehmen mit sich, da die freien Dienstnehmer bereits derzeit in der Krankenversicherung, Pensionsversicherung und Unfallversicherung pflichtversichert sind und die An- und Abmeldung zur Krankenversicherung auch für die Arbeitslosenversicherung gilt.

Die Einbeziehung selbständig Erwerbstätiger in die Arbeitslosenversicherung betrifft diese als Privatpersonen und nicht als Arbeitgeber oder Unternehmer.

 

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen enthalten die finanziellen Erläuterungen der Regierungsvorlage detaillierte Angaben.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. November 2007 in Verhandlung genommen. Berichterstatterin im Ausschuss war die Abgeordnete Barbara Riener. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Barbara Riener, Ing. Norbert Hofer, Karl Öllinger, Sigisbert Dolinschek, Werner Amon, MBA. Josef Muchitsch, Mag. Birgit Schatz, Ulrike Königsberger-Ludwig, Franz Riepl sowie die Staatsekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Christine Marek.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Renate Csörgits und Barbara Riener einen Abänderungsantrag betreffend § 9 Abs. 7 und 8, § 12 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 79 Abs. 90, § 83 AlVG eingebracht. Weiters sieht dieser Abänderungsantrag Änderungen im § 69 Abs. 1 und 2 sowie § 78 Abs. 20 des Arbeitsmarktservicegesetzes vor.

Dieser Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Im Zuge des Beschlusses der Regierungsvorlage im Ministerrat wurde festgehalten, dass im Zusammenhang mit der Regelung der Zumutbarkeit betreffend die Sanktionierbarkeit der Vermittlung von Arbeitslosen in sozialökonomische Betriebe und gemeinnützige Beschäftigungsprojekte im Einvernehmen mit den Sozialpartnern eine präzisierende Formulierung zu § 10 Abs. 1 AlVG im Wege eines Abänderungsantrages im Ausschuss ergänzt werden soll. Aus systematischen Gründen sollen die geplanten Ergänzungen im § 9 Abs. 7 und 8 AlVG vorgenommen werden. § 9 AlVG regelt die Zumutbarkeit von Beschäftigungen, § 10 AlVG sanktioniert das Verhalten von Arbeitslosen, wenn diese zumutbare Beschäftigungen nicht annehmen oder deren Zustandekommen vereiteln. Bei Vorliegen unzumutbarer Bedingungen kommt eine Sanktion von vornherein nicht in Betracht.

Durch die vorgeschlagene Änderung soll klargestellt werden, dass eine Beschäftigung im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes oder eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes nur zumutbar ist, wenn diese entsprechend den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den Richtlinien des Verwaltungsrates hinsichtlich der einzuhaltenden Qualitätsstandards durchgeführt wird und überdies im Einzelfall den in den übrigen Absätzen geforderten Kriterien der Zumutbarkeit entspricht.

In den für das AMS Österreich verbindlichen Richtlinien ist es möglich, je nach Zielgruppe, Einsatzzweck und bisherigen praktischen Erfahrungen die jeweils erforderlichen Rahmenbedingungen für einen sinnvollen, optimalen Einsatz der einzelnen arbeitsmarktpolitischen Instrumente im Interesse der Betroffenen zu regeln. Da zum Beispiel die zweckmäßige Gestaltung und Dauer von Betreuungs-, Ausbildungs- und Übungselementen sowie des Arbeitseinsatzes abhängig von der Zielgruppe und der Schwierigkeit der zu erbringenden Arbeitstätigkeiten durchaus unterschiedlich sein kann, bietet die Festlegung durch Richtlinien Vorteile gegenüber einer starren gesetzlichen Festlegung und stellt den effizienten und effektiven Mitteleinsatz sicher. Für den Fall, dass die zwischen dem AMS und dem sozialökonomischen Betrieb oder Beschäftigungsprojekt vereinbarte richtlinienkonforme Vorgangsweise in Bezug auf die Beschäftigung einer arbeitslosen Person nicht eingehalten wird, kann diese daher mit keiner Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 AlVG belegt werden.

Im Hinblick darauf, dass im Rahmen von sozialökonomischen Betrieben und gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten stets befristete Transitarbeitsplätze mit der Zielsetzung einer Wiedereingliederung in den regulären Arbeitsmarkt angeboten werden, ist eine gesonderte Hervorhebung dieses Umstandes im Gesetz entbehrlich und soll daher entfallen.

Da bei Arbeitserprobungen besondere Umstände eine Rolle spielen, sollen hierfür besondere Qualitätsstandards verankert werden.

Nachdem bei einem Wegfall des grundsätzlichen Verbotes einer geregelten Ausbildung während des Bezuges von Arbeitslosengeld mit einem wesentlichen Anstieg von Studenten, die ihre Anwartschaft lediglich durch Ferialbeschäftigungen erworben haben, als Beziehern von Arbeitslosengeld zu rechnen ist, soll die bestehende Ausnahme für Werkstudenten neu gefasst werden. Die verwaltungsaufwendige Überprüfung der Parallelität von Arbeit und Ausbildung soll entfallen und durch eine qualifizierte Anwartschaftsregelung ersetzt werden. Diese stellt sicher, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer länger dauernden Ausbildung nur im Falle längerer arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungen und nicht bereits durch die Aneinanderreihung von Ferialbeschäftigungen erworben werden kann. Ausbildungen, deren Gesamtdauer drei Monate nicht überschreitet, sollen keinen zusätzlichen Beschränkungen mehr unterliegen. Die in der Regierungsvorlage enthaltene Evaluierungsbestimmung wird entsprechend der Neuregelung angepasst.

Im § 69 Abs. 1 AMSG wird die Zuständigkeit als Dienstbehörde an die Ämter des Arbeitsmarktservice bei den Landesgeschäftsstellen und das Amt des Arbeitsmarktservice bei der Bundesgeschäftsstelle ‚in den Angelegenheiten des § 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, in der jeweils geltenden Fassung’ übertragen.

Nachdem § 1 der DVVO 1981, der eine Aufzählung der übertragenen Zuständigkeiten enthalten hat, durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002 mit Ablauf des 31.12.2002 aufgehoben wurde (Art. 21 Abs. 4 Z 4), ist davon auszugehen, dass die nachgeordneten Dienstbehörden zwar weiter bestehen, aber keine materiellen Zuständigkeiten mehr besitzen.

Ein Vollzug aller Dienstrechtsangelegenheiten jener Beamten, die in den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Dienst versehen, insbesondere die Durchführung der anfallenden Verfahren, die einer bescheidmäßigen Erledigung bedürfen, durch das BMWA als oberster Dienstbehörde I. Instanz (§ 69 Abs. 1 zweiter Satz AMSG), ist aus Gründen der zur Verfügung stehenden personellen Kapazitäten nicht möglich.

Weiters geht es um die gebotene Erhaltung des Instanzenzuges durch die Möglichkeit, Berufung gegen Bescheide der Ämter des AMS bei den Landegeschäftstellen an das Amt des AMS bei der Bundesgeschäftsstelle und gegen dessen Bescheide an den zuständigen Bundesminister zu erheben. Dazu ist anzumerken, dass der VfGH in seinem Erkenntnis vom 24.6.2005 festgehalten hat, dass die Aufhebung des Wortes ‚endgültig’ genügt, um zu bewirken, dass die Anrufung des zuständigen Bundesministers im Instanzenzug möglich ist.

Für die Übertragung materieller Zuständigkeiten an die nachgeordneten Dienstbehörden kann deren Benennung im Gesetzestext als ausreichend angesehen werden. Die Zuständigkeit innerhalb ihres Wirkungsbereiches ist durch die im § 69 Abs. 3 getroffene Abgrenzung auf Grund des Personenkreises, der bei der jeweiligen Dienststelle Dienst verrichtet, geregelt.

Die weiteren Änderungen im § 69 Abs. 1 und 2 dienen lediglich der Anpassung der Bezugnahmen auf den Bundesminister für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales an die geltende Kompetenzverteilung nach dem Bundesministeriengesetz.

Die übrigen Änderungen dienen der Behebung von Redaktionsversehen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf  unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Renate Csörgits und Barbara Riener  mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 11 27

                                 Barbara Riener                                                                 Renate Csörgits

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau