400 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht und Antrag

des Landesverteidigungsausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Auslandseinsatzgesetz 2001 und das Militärbefugnisgesetz geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (65 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001 und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert werden, hat der Landesverteidigungsausschuss am 30. November 2007 auf Antrag der Abgeordneten Stefan Prähauser, Walter Murauer, Kolleginnen und Kollegen in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Auslandseinsatzgesetz 2001 und zum Militärbefugnisgesetz zum Gegenstand hat.

 

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Zu Artikel 1 (Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1):

Die vorgeschlagene Modifizierung dient ausschließlich der Klarstellung; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 2):

Zur Vermeidung von Zweifelsfragen soll zunächst ausdrücklich klargestellt werden, dass der faktische Antritt des Auslandseinsatzpräsenzdienstes die Unwirksamkeit einer Einberufung zu einem noch nicht angetretenen Präsenz- oder Ausbildungsdienst bewirkt. Zur Vermeidung von Zweifelsfragen ist weiters festzulegen, dass bei einer Einberufung sowohl zum Auslandseinsatzpräsenzdienst als auch zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst für den gleichen Tag jedenfalls der Auslandseinsatzpräsenzdienst, bei sonstiger sofortiger Unwirksamkeit dieser Einberufung, anzutreten ist.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 2e und 2f):

Da das Wehrrechtsänderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 116, keine ausdrückliche Bestimmung betreffend dessen Inkrafttreten enthielt, ist es mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft getreten. Vor diesem Hintergrund wäre eine entsprechende deklarative Bestimmung aufzunehmen.

Auf Grund des geplanten Inkrafttretens der vorliegenden Novelle mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 ist eine entsprechende Inkrafttretensregelung erforderlich.

Zu Artikel 2 (Änderung des Militärbefugnisgesetzes):

Zu Z 1 und 2 (§ 11 Abs. 1 und 5):

§ 11 Abs. 1 MBG normierte in seiner Stammfassung, dass militärische Organe im Wachdienst Personen vorläufig festnehmen dürfen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Personen einen Angriff gegen militärische Rechtsgüter ausführen oder unmittelbar ausgeführt haben oder dass nach ihnen wegen eines solchen Angriffes gefahndet wird. Nach § 1 Abs. 8 MBG besteht ein „Angriff gegen militärische Rechtsgüter“ in der „Bedrohung eines geschützten Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird. Ein solcher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Handlung vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.” Somit war nach der damaligen Rechtslage eine vorläufige Festnahme durch militärische Organe bereits im Stadium einer „straflosen Vorbereitungshandlung“ zulässig. Vor diesem Hintergrund stellte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 2004, G 363/02-13, fest, dass Art. 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, sowie Art. 5 Abs. 1 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, zwingend den Verdacht eines gerichtlich strafbaren Verhaltens als Festnahmevoraussetzung verlangen.

Vor diesem Hintergrund wurde die in Rede stehende Bestimmung durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2004 mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 dahingehend geändert, dass vorläufige Festnahmen durch militärische Organe im Rahmen eines Angriffes gegen militärische Rechtsgüter nur mehr bei gleichzeitigem Vorliegen des Verdachtes auf eine mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung zulässig waren. In der Praxis ergaben sich hiedurch kaum Auswirkungen, da auch bisher Festnahmen im Stadium „strafloser Vorbereitungshandlungen“ de facto nahezu undenkbar waren. Weiters wurde die gegenständliche Festnahmebefugnis auf jene Delikte beschränkt, deren Ahndung den Gerichtshöfen erster Instanz obliegen, also etwa eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 2 Z 4 StGB, eine schwere Sachbeschädigung nach § 126 Abs. 1 Z 6 StGB, einen Landesverrat nach den §§ 252 ff StGB oder eine Wehrmittelsabotage nach § 260 StGB. Aus verfassungsrechtlichen Erwägungen entfiel die Möglichkeit einer Festnahme im Rahmen einer bloßen Fahndung wegen eines Angriffes gegen militärische Rechtsgüter - Art. 79 Abs. 1 B‑VG beschränkt militärische Organe ausschließlich auf die „militärische Landesverteidigung“, die gegenständliche Festnahme dient jedoch (zumindest vorrangig) Zwecken der Strafjustiz (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG) - ersatzlos.

Auf Grund des Inkrafttretens des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, mit 1. Jänner 2008 soll nunmehr im Hinblick auf das Gesamtkonzept der novellierten Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, eine vorläufige Festnahme durch militärische Organe im Wachdienst bei Vorliegen des Verdachtes einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten gerichtlich strafbaren Handlung zulässig sein. Vor diesem Hintergrund wäre auch die Bestimmung des § 11 Abs. 5 betreffend die Überstellung vorläufig Festgenommener im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit entsprechend zu adaptieren.

Zu Z 3 (§ 25 Abs. 1a):

Durch das Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz) geändert wird, BGBl. I Nr. 49/2005, erhielt das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, die Abkürzung „MedienG“. Da im § 25 Abs. 1a Z 1 MBG auf eine Bestimmung des in Rede stehenden Gesetzes verwiesen wird, ist die Abkürzung „MedienG“ nunmehr dem Kurztitel in Klammer nachzustellen.

Zu Z 4 (§ 35 Abs. 1):

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004 erhielt das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, die Abkürzung „ZustG“. Da im § 35 Abs. 1 MBG auf das in Rede stehende Gesetz verwiesen wird, ist die Abkürzung „ZustG“ nunmehr dem Kurztitel in Klammer nachzustellen.

Zu Z 5 (§ 57 Abs. 3):

In dem derzeit in parlamentarischer Behandlung stehenden Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird (314 BlgNR, XXIII. GP) ist ua. vorgesehen, durch Neufassung des Art. 20 Abs. 2 B‑VG den einfachen Gesetzgeber zu ermächtigen, bestimmte Organe von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freizustellen. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 Z 2 B‑VG in der Fassung der genannten Vorlage wird darunter jedenfalls auch der Rechtsschutzbeauftragte nach § 57 MBG zu verstehen sein. In konsequenter Weise ist daher auch § 5 Abs. 2 Z 16 des Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes vorgesehen, die Verfassungsbestimmung des § 57 Abs. 1 MBG betreffend die Stellung dieses Organs in den Rang einfacher bundesgesetzlicher Bestimmungen zu reduzieren. Nach den Erläuterungen des in Rede stehenden Legislativvorhabens soll die Kompetenz zur einfachgesetzlichen Einrichtung weisungsfreier Organe nach Art. 20 Abs. 2 Z 2 letzter Satz B‑VG in der Fassung der genannten Vorlage es auch ermöglichen, Bedienstete des Geschäftsapparates des genannten Organs allein den Weisungen dieses Organs zu unterwerfen. Nach Art. 151 Abs. 38 B‑VG in der Fassung des in Rede stehenden Entwurfes sollen die genannten Verfassungsnormen mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 57 Abs. 3 MBG soll dieser Verfassungsauftrag nunmehr umgesetzt werden. Inhaltlich orientiert sich die genannte Bestimmung an § 4 Abs.7 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, hinsichtlich des der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission durch den Bundesminister für Landesverteidigung zur Verfügung gestellten Personals.

Zu Z 6 und 7 (§ 61 Abs. 1f und 1g sowie Abs. 3b):

Da das Bundesgesetz, mit dem das Militärbefugnisgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 115/2006, keine ausdrückliche Bestimmung betreffend dessen Inkrafttreten enthielt, ist es mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft getreten. Vor diesem Hintergrund wäre eine entsprechende deklarative Bestimmung aufzunehmen.

Weiters sind auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 entsprechende In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Z 8 (§ 62 Abs. 1):

Die Übergangsbestimmung betreffend jene Verfahren nach dem Militärbefugnisgesetz, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, kann nunmehr mangels praktischer Anwendungsfälle ersatzlos entfallen.“

 

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Walter Murauer, Lutz Weinzinger, Dr. Reinhard Eugen Bösch, Mag. Gernot Darmann, Dr. Peter Pilz und der Bundesminister für Landesverteidigung Mag.°Norbert Darabos das Wort.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Rudolf Parnigoni gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Landesverteidigungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 11 30

                                Rudolf Parnigoni                                                          Dr. Peter Fichtenbauer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann