427 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Wissenschaftsausschusses

über die Regierungsvorlage (101 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel

Der in der gegenständlichen Regierungsvorlage enthaltene Staatsvertrag zielt darauf ab, eine Rechtsgrundlage für die Anerkennung der Studienabschlüsse nach dem „Bologna-System“ zu schaffen. Zu diesem Zweck legt er die Bedingungen fest, unter denen akademische Grade und Titel zwischen Österreich und Italien als gleichwertig anzuerkennen sind. Die entsprechende Liste wird durch die Gemischte österreichisch-italienische Expertenkommission für Gleichwertigkeiten beschlossen. Das bestehende Abkommen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel, BGBl. III Nr. 45/2001 idF BGBl. III Nr. 58/2003, bleibt als Rechtsgrundlage für die Anerkennung der nach altem System erworbenen akademischen Grade und Titel in Kraft.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Wissenschaftsausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 22. Jänner 2008 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatterin für den Ausschuss fungierte die Abgeordnete Dr. Gertrude Brinek.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Wissenschaftsausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wissenschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel (101 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2008 01 22

                     Dipl.-Ing. Klaus Hubert Auer                                                 Mag. Dr. Martin Graf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann