Vorblatt

Problem:

Die Häufigkeit von Naturkatastrophen mit enormen finanziellen Schäden hat in den letzten Jahren zugenommen. Zuletzt haben die Orkane „Paula“ und „Emma“ österreichweit enorme Schäden verursacht. Die bisher vorgesehene Dotierung des Katastrophenfonds reicht zunehmend nicht aus, um entsprechende Hilfe für Schäden im Vermögen des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie von Privaten (§ 3 Z 1 und 3 lit. a des Katastrophenfondsgesetzes) leisten zu können.

Die angefallene Menge an Schadholz in Höhe von rd. 8,5 Mio. Festmetern überschreitet die Aufnahmekapazitäten der holzverarbeitenden Industrie. Zur Verhinderung einer drohenden Borkenkäfergefahr ist das Holz auf Flächen außerhalb des Waldes zu lagern.

Lösung:

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996 und des Finanzausgleichsgesetzes 2008:

Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Mittel des Katastrophenfonds aufzustocken, falls die für das jeweilige Jahr vorgesehene Dotierung des Katastrophenfonds inklusive der vorhandenen Rücklagen nicht ausreicht, um entsprechende finanzielle Hilfe für Schäden im Vermögen des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie von Privaten bereitstellen zu können.

Für die Errichtung von Nasslagern, d. s. Sammellager für Holz unter Anwendung einer geeigneten Konservierung zur Erhaltung der Holzqualität, werden 40 % der Investitionskosten gefördert.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Das Maßnahmenpaket lässt insgesamt durch die rasche Hilfeleistung und die Unterstützung der Wiederaufbaumaßnahmen positive Wirkungen auf die Beschäftigungssituation erwarten.

Die Wettbewerbsfähigkeit der Forstbetriebe und der holzverarbeitenden Betriebe bleibt erhalten, indem die Aufnahmekapazitäten der holzverarbeitenden Industrie nicht überbelastet werden und die Qualität des Holzes gesichert wird.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen sind durch die Änderung der Dotierung des Katastrophenfonds nur dann gegeben, wenn die jeweils vorgesehene Dotierung des Katastrophenfonds nicht ausreicht, entsprechende finanzielle Hilfe für Schäden im Vermögen des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie von Privatpersonen bereitstellen zu können.

Für die Anreizförderung zur Errichtung von Nasslagern werden maximal 3 Mio. Euro bereitgestellt.

EU-Konformität:

Die beihilfenrechtlichen Maßnahmen (d. s. die zu erlassenden Richtlinien) werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu notifizieren sein.


Erläuterungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der Katastrophenfonds des Bundes nach dem Katastrophenfondsgesetz 1996 wird durch prozentuelle Anteile am Steueranteil des Bundes an der veranlagten Einkommensteuer, der Lohnsteuer, der Körperschaftsteuer und der Kapitalertragsteuer I finanziert. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, beträgt der Anteil im Jahr 2008: 1,1%.

Nicht benötigte Mittel des Fonds werden einer Rücklage von maximal 29 Mio. € zugeführt. Dieses System der Finanzierung des Fonds durch laufende Steueranteile seitens des Bundes und Abdeckung eines erhöhten Finanzbedarfs aus der Rücklage hat sich in der Vergangenheit bewährt und soll grundsätzlich beibehalten werden.

Im Jänner und März 2008 sind österreichweit außergewöhnliche Sturmschäden durch die Orkane „Paula“ und „Emma“ an Wäldern und Gebäuden verursacht worden. Es sind enorme Schäden in allen Bundesländern zu verzeichnen. Obwohl das Schadensausmaß noch nicht zur Gänze abgeschätzt werden konnte, ist zu erwarten, dass die für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel des Katastrophenfonds nicht ausreichen werden. Zudem ist zu befürchten, dass sich weitere Naturkatastrophen in diesem Jahr ereignen werden.

Die Bundesregierung soll daher ermächtigt werden, die Mittel des Katastrophenfonds erforderlichenfalls aufzustocken. Damit wird die Voraussetzung geschaffen, dass jederzeit im Falle von unvorhersehbaren Naturkatastrophen eine rasche finanzielle Hilfe für die Betroffenen ermöglicht wird.

Die Dotierung des Katastrophenfonds kann in jenem Ausmaß erhöht werden, das unbedingt erforderlich ist, um Schäden im Vermögen des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie von Privatpersonen (§ 3 Z 1 und Z 3 lit. a des Katastrophenfondsgesetzes 1996) abzugelten. Obergrenze für diese Aufstockung ist eine Verdoppelung der regulären Dotierung des Katastrophenfonds.

Aufgrund der Stürme im Jänner 2008 („Paula“) und im Februar 2008 („Emma“) fielen in Österreich derzeit ca. 8,5 Millionen Festmeter Schadholz an. Da die Aufnahmekapazitäten von Holz in der holzverarbeiteten Industrie für die nächsten Monate beschränkt sind und das aufgearbeitete Schadholz aufgrund der wiederum ab Frühjahr 2008 drohenden Borkenkäfergefahr auf Flächen außerhalb des Waldes gelagert werden muss, sind Holzlager mit künstlicher Beregnung (Nasslager) vorgesehen.

Nasslager sind Sammellager, die für eine betriebsübergreifende Lagerung von Schadholz vorgesehen sind und ein wichtiges Instrument zur Holzflusssteuerung und können vor allem nach Großkalamitäten zur Entlastung des Holzmarktes beitragen. Holzmengen, für die nach Großkalamitäten ein Verlust der Holzqualität droht, müssen einer geeigneten Konservierung zugeführt werden. Die Erhaltung der Holzqualität ist das primäre Ziel. Dieses Ziel kann im Nasslager durch die dauerhafte Erhaltung der Holzfeuchte durch eine künstliche Beregnung erreicht werden. Dies bewirkt, dass das Porensystem der eingelagerten Hölzer mit Wasser gefüllt bleibt und das Eindringen von Sauerstoff verhindert wird. Holzschädigenden Pilzen und Insekten wird damit die Lebensgrundlage entzogen.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen sind nur dann gegeben, wenn die jeweils vorgesehene Dotierung des Katastrophenfonds nicht ausreicht, entsprechende finanzielle Hilfe für Schäden im Vermögen des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie von Privatpersonen (§ 3 Z 1 und Z 3 lit. a des Katastrophenfondsgesetzes 1996) bereitstellen zu können. Auf Basis des BVA 2008 beträgt der Deckel für die Aufstockung rd. 319 Mio. Euro.

Für die Errichtung von Nasslagern wird eine Anreizförderung von höchstens 3 Mio. Euro bereitgestellt, wobei die Investitionen mit 40 % der Gesamtkosten gefördert werden. Die Kosten für die Anlage und die vorgesehene Infrastruktur von Nasslagern (ohne Betriebs- und Manipulationskosten und ohne Kosten für Asphaltierungsarbeiten) belaufen sich auf durchschnittlich 5.000 bis 7.000 Euro je Lagerkapazität für ca. 1.000 Festmeter.

Die Förderung sollte höchstens 100.000 Euro pro Nasslager betragen. Die näheren Bestimmungen sind in Richtlinien zu regeln, die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu erlassen sind.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Maßnahmen dienen vorrangig dem Zweck, nach Naturkatastrophen ausreichend finanzielle Mittel aus dem Katastrophenfonds für Bund, Länder und Gemeinden sowie für Private zur Verfügung stellen zu können. Damit wird die rasche Wiederherstellung von zerstörter Infrastruktur, geschädigten Gebäuden u.ä. sichergestellt, wodurch positive Effekte auf die Beschäftigungssituation und die Wirtschaftslage zu erwarten sind.

Die Wettbewerbsfähigkeit der Forstbetriebe und der holzverarbeitenden Betriebe bleibt erhalten, indem die Aufnahmekapazitäten der holzverarbeitenden Industrie nicht überbelastet werden und die Qualität des Holzes gesichert wird.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die beihilfenrechtlichen Maßnahmen (d. s. die zu erlassenden Richtlinien) werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu notifizieren sein.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG sowie auf § 12 F‑VG 1948.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

 

§ 3. Die Mittel des Fonds gemäß § 2, jedoch ab dem Jahr 2008 mit Ausnahme von 10 Millionen Euro jährlich, sind wie folgt zu verwenden:

           1. im Jahr 2002: 2,66 vH und in den Jahren ab 2003: 1,23 vH für den Bund, im Jahr 2002: 3,16 vH und in den Jahren ab 2003: 3,31 vH für die Länder und im Jahr 2002: 8,69 vH und in den Jahren ab 2003: 9,09 vH für die Gemeinden für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz und Hagel im Vermögen dieser Gebietskörperschaften eingetreten sind. Schäden an Straßen, die mit Wirkung vom 1. April 2002 oder zu einem späteren Zeitpunkt vom Bund an die Länder übertragen wurden, sind nicht anzuerkennen.

 

           2. ...

           3. im Jahr 2002: 4,02 vH und in den Jahren ab 2003: 4,21 vH

                a) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen. Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadensfall eingetreten ist, einzubringen. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadensfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.

               b) ...

           4. im Jahr 2002: 73,36 vH, in den Jahren 2003 und 2004: 73,67 vH und in den Jahren ab 2005: 73,27 vH …

                       a) bis j) …

§ 3. Die Mittel des Fonds gemäß § 2, jedoch ab dem Jahr 2008 mit Ausnahme von 10 Millionen Euro jährlich und von allfälligen Aufstockungsbeträgen, sind wie folgt zu verwenden:

           1. im Jahr 2002: 2,66 vH und in den Jahren ab 2003: 1,23 vH für den Bund, im Jahr 2002: 3,16 vH und in den Jahren ab 2003: 3,31 vH für die Länder und im Jahr 2002: 8,69 vH und in den Jahren ab 2003: 9,09 vH für die Gemeinden für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz und Hagel im Vermögen dieser Gebietskörperschaften eingetreten sind. Schäden an Straßen, die mit Wirkung vom 1. April 2002 oder zu einem späteren Zeitpunkt vom Bund an die Länder übertragen wurden, sind nicht anzuerkennen.

           2. ...

           3. im Jahr 2002: 4,02 vH und in den Jahren ab 2003: 4,21 vH

                a) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen. Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadensfall eingetreten ist, einzubringen. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadensfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.

               b) ...

           4. im Jahr 2002: 73,36 vH, in den Jahren 2003 und 2004: 73,67 vH und in den Jahren ab 2005: 73,27 vH …

                       a) bis j)           …

                      k) für Zuschüsse zu Investitionen von physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften in Höhe von maximal 3 Millionen Euro für die Lagerung von inländischem, im Jahr 2008 angefallenen Holz auf Holzlagern mit künstlicher Beregnung (Nasslager). Nasslager sind nur anzuerkennen, soweit sie auf Flächen außerhalb des Waldes angelegt werden. Die Investitionen umfassen die Kosten für die Errichtung der Anlage und der vorgesehenen Infrastruktur. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. In den Anträgen ist Art und Höhe der Anlage und die vorgesehene Infrastruktur der Nasslager darzustellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Abwicklung festzulegen. Der Zuschuss kann im Einzelfall bis zu 40 % der Investitionen, maximal jedoch 100 000 Euro betragen, wobei ein 50%iger Anteil der Länder vorzusehen ist.

 

 

§ 3a. Mittel des Fonds aus Aufstockungsbeträgen sind ausschließlich für Maßnahmen gemäß § 3 Z 1 und Z 3 lit. a zu verwenden.

 

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 3 Z 3 lit. b letzter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut. Mit der Vollziehung des § 3 Z 4 lit. e, f, h, i, und j ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 3 Z 3 lit. b letzter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut. Mit der Vollziehung des § 3 Z 4 lit. e, f, h, i, j und k ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

 

Artikel 2

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

 

§ 9. (1) ...

(2) Vom jeweiligen Nettoaufkommen sind abzuziehen:

           1. von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) und der Körperschaftsteuer 1,75 % für Zwecke des Familienlastenausgleichs und 1,1 % für Zwecke des Katastrophenfonds sowie von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer weitere 10 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Katastrophenfonds,

           2. von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Abs. 1) 0,166 % des jeweiligen Nettoaufkommens für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union.

§ 9. (1) ...

(2) Vom jeweiligen Nettoaufkommen sind abzuziehen:

           1. von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) und der Körperschaftsteuer 1,75 % für Zwecke des Familienlastenausgleichs und 1,1 % für Zwecke des Katastrophenfonds sowie von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer weitere 10 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Katastrophenfonds. Wenn die Rücklage des Katastrophenfonds erschöpft ist, kann der Abzug von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer für Zwecke der Abgeltung von Schäden durch Naturkatastrophen im Sinne des § 3 des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, durch Beschluss der Bundesregierung in dem Ausmaß erhöht werden, das zur Abgeltung dieser Schäden zusätzlich erforderlich ist, höchstens jedoch um 1,1 % des Nettoaufkommens an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II und an Körperschaftsteuer (Aufstockungsbetrag),

           2. von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Abs. 1) 0,166 % des jeweiligen Nettoaufkommens für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union.