Bundesgesetz, mit dem Übergangsbestimmungen bis zur Neuregelung der Pflege erlassen werden (Pflege-Übergangsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse zur Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten, wenn

           1. die zu pflegende Person oder ihre Angehörigen Arbeitgeber/in ist,

           2. die zu pflegende Person Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 gemäß dem Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, oder Pflegegeld gemäß den Pflegegeldgesetzen der Bundesländer bzw. eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß bezieht und

           3. die pflegende oder betreuende Person als Dienstnehmer/in im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, beschäftigt ist.

Aussetzen von Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 2. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind nicht anzuwenden:

           1. § 23 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1992;

           2. § 13 des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390/1976;

           3. § 22 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, sofern die Tat durch die zu pflegende Person oder ihre Angehörigen begangen wurde;

           4. die §§ 111 bis 113 ASVG.

Verweisungen

§ 3. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Außer-Kraft-Treten und Vollziehung

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignen.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. Der/die Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich § 2 Z 1 bis 3;

           2. der/die Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hinsichtlich § 2 Z 4.