506 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (465 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem aus Anlass des 70. Jahrestages des Einmarsches der Truppen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches in Österreich eine einmalige Zuwendung (Erinnerungszuwendung) für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung sowie deren Hinterbliebene geschaffen wird

Aus Anlass des 70. Jahrestages des Einmarsches der Truppen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches in Österreich soll eine einmalige Zuwendung für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung geschaffen werden. Ähnliche Aktivitäten haben bereits in den Jahren 1975, 1985, 1988 und 2005 stattgefunden (BGBl. Nr. 93/1975, BGBl. Nr. 186/1985, BGBl. Nr. 197/1988 und BGBl. I Nr. 86/2005). Die Arbeitsgemeinschaft der KZ-Verbände und Widerstandskämpfer Österreichs (Bund sozialdemokratischer Freiheitskämpfer, Opfer des Faschismus und aktiver Antifaschisten, ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten, KZ-Verband) vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass derartige einmalige Leistungen aus Anlass von Gedenktagen in Form eines einheitlichen Betrages für alle Berechtigten erfolgen sollen.

Den Betroffenen soll daher einmalig ein einheitlicher Betrag von 1 000 € zuerkannt werden.

Da keine vollständigen aktuellen Daten über den gesamten Personenkreis vorliegen, kann eine amtswegige Zuerkennung nur an die Rentenleistungsbezieher nach dem Opferfürsorgegesetz erfolgen. Bei Besitzern eines Befreiungs-Ehrenzeichens, Amtsbescheinigungsinhabern und Opferausweisinhabern sind lediglich Unterlagen aus teilweise bereits Jahrzehnte zurückliegenden Zeiträumen vorhanden, sodass im Einzelfall nur mehr mit unangemessen hohem Aufwand feststellbar wäre, ob die Anspruchsberechtigten noch leben bzw. ob sich ihr Wohnsitz verändert hat. Auch bei dem Personenkreis gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 (nach Angaben des Nationalfonds etwa 300 Verfolgte) ist beim Nationalfonds nicht bekannt, wer inzwischen verstorben ist oder ob sich der Wohnsitz geändert hat. Für diese Personenkreise ist daher das im Gesetz beschriebene Anmeldeverfahren vorgesehen. In diesem Zusammenhang wird besonders auch auf § 2 Abs. 4 hingewiesen, wonach kein Leistungsverfall eintreten kann, wenn eine Anmeldung aus triftigen Gründen nicht zeitgerecht erfolgen konnte.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 02. April 2008 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordnete Mag. Christine Lapp die Abgeordneten Karl Öllinger, August Wöginger, Erwin Spindelberger, Ursula Haubner, Herbert Kickl, Franz Riepl, Dietmar Keck, Werner Amon, MBA, Ulrike Königsberger-Ludwig, Werner Neubauer und Mag. Dr. Martin Graf sowie der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz Dr. Erwin Buchinger.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Mag. Christine Lapp gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (465 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2008 04 02

                             Mag. Christine Lapp                                                             Renate Csörgits

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau