Vorblatt

Problem:

Das Bundesministerium für Justiz sah sich in den letzten Jahren im Bereich des Straf- und Maßnahmenvollzugs mit einer weitgehend kontinuierlichen Aufwandssteigerung für externe medizinische Versorgungsleistungen, insbesondere bei den Kosten der stationären Unterbringung zurechnungsunfähiger geistig abnormer Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB und vorläufig Angehaltener gemäß § 429 Abs. 4 StPO in öffentlichen psychiatrischen Krankenanstalten sowie bei den Kosten für andere stationäre Krankenhausaufenthalte konfrontiert.

Das stetige Ansteigen der Anzahl der im österreichischen Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs. 1 und 2 StGB Untergebrachten in den letzten Jahren hatte deutlich spürbare Belagsprobleme im Maßnahmenvollzug zur Folge. Wurden 1987 lediglich 105 zurechnungsunfähige geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB untergebracht, so waren es 1989 110, 1997 bereits 189 und Ende 1999 229 Personen. Anfang 2006 betrug diese Zahl 323 und Ende 2007 338 Personen. 1987 wurden 138 zurechnungsfähige geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 2 StGB untergebracht, 1997 waren es bereits 213, Ende 1999 232, Anfang 2006 333 und Ende 2007 384. Da die Belagskapazitäten der Sonderanstalten des Maßnahmenvollzugs Göllersdorf und Wien-Mittersteig nicht ausreichen, müssen all jene Untergebrachten, welche nicht in einer dieser Justizanstalten angehalten werden können, in psychiatrischen Krankenanstalten bzw. auf psychiatrischen Abteilungen der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten versorgt werden. Allein im Bereich der gemäß § 21 Abs. 1 StGB Untergebrachten betrugen die finanziellen Aufwendungen für forensische Patienten in den öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2000 10 Mio. €, im Jahr 2005 29,4 Mio. € und im Jahr 2007 über 30 Mio. €. Die massivste Kostensteigerung im 10-Jahresvergleich ist bei der externen Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher bzw. vorläufigen Anhaltung zu verzeichnen. In den öffentlichen Krankenanstalten, in denen Untergebrachte stationär angehalten werden, beträgt der durchschnittliche Tagsatz derzeit etwa 400 €. Demgegenüber kostet die Betreuung in der Justizanstalt Göllersdorf nur rund die Hälfte.

Darüber hinaus führt diese Entwicklung bei den Ausgaben zu einem deutlichen Ungleichgewicht: 12 bis 14 % des Strafvollzugsbudgets werden für ca. 8 % der Insassen ausgegeben. Mit einem weiteren Anhalten dieses Trends in den nächsten Jahren und somit einer weiteren jährlichen Kostensteigerung von durchschnittlich 8 bis 12 % des Finanzaufwands ist zu rechnen.

Insgesamt hat sich der Maßnahmenvollzug in justizeigenen Einrichtungen als wesentlich kostengünstiger als in öffentlichen Krankenanstalten/Psychiatrien erwiesen. Das Bundesministerium für Justiz hat in den letzten Jahren zahlreiche Versuche zur Entlastung der dargestellten Situation unternommen, die jedoch nur eine kurzfristige Wirksamkeit entfaltet haben, sodass letztlich eine Erweiterung der justizinternen Belagskapazität des Maßnahmenvollzugs unumgänglich ist. Dem Ausbau der justizeigenen Einrichtungen stand jedoch bisher entgegen, dass zusätzliche Planstellen für den Betreuungsbereich nicht bewilligt wurden, es gleichzeitig aber aufgrund der Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Stellenplans ausgeschlossen war, Fremdpersonal in Justizanstalten einzusetzen.

Ziel:

Durch die Errichtung einer Betreuungsagentur sollen eine kostengünstige, qualitätsvolle und differenzierte Betreuung im Straf- und Maßnahmenvollzug sichergestellt, die Kosten und Ausgaben für den Maßnahmenvollzug durch Einsparungen infolge der Verlagerung von in öffentlichen Psychiatrien Untergebrachten in justizeigene Anstalten verringert und ausreichend qualifiziertes und kostengünstiges Fremdpersonal im Betreuungsbereich des Straf- und Maßnahmenvollzugs zur Verfügung gestellt werden.

Bei akuten Personalausfällen, zum Beispiel durch Krankheit oder Karenz, wird die Agentur in der Lage sein, kurzfristig Personal für die erforderliche kontinuierliche Betreuung der Insassen zur Verfügung zu stellen. Es geht daher nicht um eine „Privatisierung des Strafvollzugs“, sondern um die zusätzliche Bereitstellung von Betreuungspersonal.

Inhalt:

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht nach dem Vorbild des Buchhaltungsagenturgesetzes die Errichtung einer Justizbetreuungsagentur in Form einer Anstalt öffentlichen Rechts vor.

Alternativen:

In der Vorbereitung des Projekts wurden bei Auswahl der optimalen Organisations- und Rechtsform die Errichtung eines justizeigenen Rechtsträgers in der Rechtsform einer GmbH oder einer Anstalt öffentlichen Rechts, die Fremdvergabe der Betreuungsleistungen über eine Rahmenvereinbarung oder durch eine Verbesserung des Status quo sowie Public-Private-Partnership Kooperations- bzw. Betriebsführungsmodelle geprüft. Diese Evaluierung hat ergeben, dass der Errichtung eines justizeigenen Rechtsträgers der Vorzug zu geben ist.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Für in öffentlichen psychiatrischen Krankenhäusern untergebrachte geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB entstehen dem Justizressort derzeit Ausgaben von durchschnittlich etwas über 400 € pro Person und Tag. Die Betreuung in der Justizanstalt Göllersdorf kostet dagegen (bei Vollkostenberechnung) durchschnittlich nur knapp 200 € pro Person und Tag. Wenn eine weitere Sonderanstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zur Verfügung steht und durch die Justizbetreuungsagentur mit medizinischem und therapeutischem Personal sowie Pflegepersonal versorgt werden kann, ergibt sich ein Einsparungspotential im Jahr 2009 von bis zu 2 Mio. €. Ab dem Jahr 2010 würde die Kostenersparnis rund 8 Mio. € pro Jahr betragen. Dieser Kostensenkung steht ein Investitionsbedarf in Höhe von insgesamt rund 12 Mio. €, verteilt auf die Jahre 2008 bis 2010, für die Errichtung und bauliche Ausstattung einer solchen Sonderanstalt gegenüber.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen stehen im Einklang mit einschlägigen EU-Verordnungen und -Richtlinien.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Der Maßnahmenvollzug ist schon seit mehreren Jahren mit einer weitgehend kontinuierlichen Aufwandssteigerung für externe medizinische Versorgungsleistungen konfrontiert. Zahlreiche Versuche zur Entlastung dieser Situation waren nur kurzfristig wirksam, weshalb sich letztlich eine Erweiterung der justizinternen Belagskapazität des Maßnahmenvollzugs als unumgänglich erwiesen hat. Insgesamt hat sich der Maßnahmenvollzug in justizeigenen Einrichtungen als wesentlich kostengünstiger erwiesen als der Vollzug in öffentlichen psychiatrischen Krankenanstalten. Durch eine Verlegung von derzeit noch in öffentlichen psychiatrischen Krankenhäusern untergebrachten Strafgefangenen in justizeigene Anstalten können enorme Einsparungen lukriert werden.

Mit dem Entwurf soll eine Justizbetreuungsagentur mit dem Ziel geschaffen werden, eine kostengünstige, qualitätsvolle und differenzierte Betreuung der Strafgefangenen im Straf- und Maßnahmenvollzug sicherzustellen. Durch die Möglichkeit, über die Justizbetreuungsagentur über die für die Besorgung von Betreuungsaufgaben des Straf- und Maßnahmenvollzuges erforderlichen Personalressourcen zu verfügen, sollen die Behandlung, Pflege, Betreuung und Erziehung der Insassen gewährleistet werden. Die Wahrnehmung von Leitungsfunktionen des Betreuungsbereiches sowie die mit der Erfüllung von Betreuungsaufgaben verbundenen exekutiven Aufgaben bleiben weiterhin Bundesbediensteten vorbehalten; ebenso die Dienst- und Fachaufsicht der Leitungen der Justizanstalten.

Derzeit werden die Aufgaben des Straf- und Maßnahmenvollzugs von 28 Justizanstalten und 13 Außenstellen wahrgenommen. Für den Maßnahmenvollzug sind vor allem die Justizanstalt Göllersdorf für zurechnungsunfähige geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 Abs. 1 StGB) und die Justizanstalt Wien-Mittersteig für zurechnungsfähige geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 Abs. 2 StGB) zuständig. Gemäß § 2 Abs. 2 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG) fallen Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten nicht in den Anwendungsbereich des KAKuG. Das anstaltsinterne allgemeine Gesundheitswesen des Strafvollzugs umfasst im wesentlichen kleinere ärztliche Versorgungsabteilungen in den meisten Justizanstalten (Ordinationen oder Krankenzimmer) und nur in größeren Justizanstalten, nämlich in Wien-Josefstadt und Stein, Spitalsabteilungen mit bescheidmäßiger krankenanstaltenrechtlicher Genehmigung.

Die Justizbetreuungsagentur soll primär die zu errichtende Außenstelle Maßnahmenvollzug Asten und in der Folge die neu zu errichtende Justizanstalt in Wien Baumgasse versorgen. Darüber hinaus wird die Justizbetreuungsagentur in der Lage sein, bei akutem Personalbedarf einzelner Justizanstalten, etwa durch Krankheit oder Karenz von Bediensteten, rasch – auch nur für den vorübergehenden Bedarf - Personal zur Verfügung zu stellen. Auch durch die Auflösung von derzeit mit privaten Einrichtungen im Betreuungsbereich bestehenden Verträgen wird von der Agentur auf die besonderen Aufgaben im Strafvollzug speziell vorbereitetes Fachpersonal auf Anforderung von Justizanstalten bereit gestellt werden können.

Das vorgeschlagene Justizbetreuungsagentur-Gesetz (JBA-G) orientiert sich weitgehend an den Bestimmungen des Buchhaltungsagenturgesetzes, das seinerseits auf dem Bundesstatistikgesetz 2000 und dem Bundesmuseengesetz aufbaut.

Die zu errichtende Justizbetreuungsagentur soll nicht gewinnorientiert sein und schlanke sowie kosteneffiziente Verwaltungs- und Managementstrukturen haben. Auftraggeber der Justizbetreuungsagentur sollen das Bundesministerium für Justiz sowie die Vollzugsdirektion sein, die die benötigten Leistungen auf Basis der Vorgaben des Bundesministeriums für Justiz „abrufen“ können sollen. Die Details zur Verrechnung, die als verursachungsgerechte Verrechnung auf Basis der erbrachten Leistungen (Stundensatz je Betreuungsleistung) vorgenommen werden soll, sollen in einer von der Bundesministerin für Justiz mit der Justizbetreuungsagentur abzuschließenden Rahmenvereinbarung geregelt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Das Anstaltskapital wird mit 35.000 € festgelegt, es soll zur Gänze bar einbezahlt werden. Daneben ist noch die Finanzierung der Kosten für das Geschäftsjahr 2008 erforderlich, dafür ist mit bis zu 320.000 € zu rechnen. Diese Vorlaufkosten setzen sich aus den geplanten zahlungswirksamen Aufwendungen der Gesellschaft im Jahr 2008 von ca. 190.000 € und den Investitionen in Geschäftsausstattung und in die Arbeitsplätze von ca. 122.000 € zusammen. Diese Vorlaufzeit ist erforderlich, um die Personalrekrutierung zeitgerecht vornehmen und damit den Betrieb der Justizanstalt Asten sichern zu können.

Im Jahr 2006 wurden für die Betreuung von Untergebrachten in psychiatrischen Krankenhäusern ca. 31 Mio. € ausgegeben. Zudem kaufte das Justizressort zentral und dezentral Betreuungsleistungen (FachärztInnen, PsychologInnen, TherapeutInnen, Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflege, SozialarbeiterInnen etc.) zu. Es bestanden ca. 270 Einzelverträge.

Für gemäß § 21 Abs. 1 StGB in den psychiatrischen Krankenhäusern untergebrachte Personen belaufen sich die Kosten auf durchschnittlich 409 € je Hafttag. Die Bandbreite der Tagessätze reicht von rund 330 bis 550 €. Hingegen entstehen dem Justizressort in der Justizanstalt Göllersdorf, in der der Maßnahmenvollzug justizintern durchgeführt werden kann, nur Kosten in Höhe von ca. 200 € (Vollkostenberechnung) pro untergebrachter Person und Tag.

Voraussetzung für eine Kostensenkung sind die Errichtung und der Betrieb einer (weiteren) justizeigenen Sonderanstalt für Untergebrachte gemäß § 21 Abs. 1 StGB für 60 Insassen im Jahr 2009 und für 90 Insassen im Vollbetrieb ab 2010. Bis zum Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetz 2007 war dies wegen Personalmangels nicht möglich, weil das Justizressort nicht über genügend Planstellen verfügte. Nun ist eine Ausweitung des „Zukaufs“ von Betreuungsleistungen ohne Planstellenbindung zulässig. Die Justizbetreuungsagentur gewährleistet eine effiziente und qualitätsvolle zentrale Abwicklung dieses „Zukaufs“.

Die Berechnungen zum Einsparungspotential ergeben eine Kostenersparnis im Jahr 2009 von bis zu 2 Mio. €. Im Jahr 2010 würde die Kostenersparnis auf rund 8 Mio. € pro Jahr ansteigen.

Zur Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für die erforderliche Sonderanstalt ist die Errichtung einer Außenstelle der Justizanstalt Linz auf der bundeseigenen Liegenschaft der bestehenden Außenstelle Asten geplant. Hiefür ist eine Investition von rund 12 Mio. € erforderlich, wobei diese Ausgaben auf die Jahre 2008 bis 2010 verteilt werden können. Dadurch entstehen – unter der Annahme einer gleichbleibenden Anzahl an Untergebrachten gemäß § 21 Abs. 1 StGB – im Jahr 2008 Mehrausgaben von rund 2 Mio. €, in den Jahren 2009 und 2010 stehen einander die Mehrausgaben und die Ausgabenersparnis in gleicher Höhe gegenüber, ab dem Jahr 2011 sind Minderausgaben von jährlich rund 8 Mio. € zu erwarten. Die jährliche budgetäre Einsparung ist nur dann zu erreichen, wenn die Anzahl der Untergebrachten nicht (weiter) ansteigt. Jedenfalls verbleibt aber eine Ersparnis von etwa 200 € pro Tag für bis zu 90 Untergebrachte im Vergleich zur Unterbringung aller nicht in der Justizanstalt Göllersdorf befindlichen Untergebrachten gemäß § 21 Abs. 1 StGB in öffentlichen psychiatrischen Krankenhäusern.

Die im Jahr 2008 im Zusammenhang mit der Errichtung der Justizbetreuungsagentur und dem erforderlichen Neubau der geplanten Außenstelle in Asten anfallenden Ausgaben werden aus dem Budget des Justizressorts bedeckt.

Das Bundesministerium für Justiz wird für die zu errichtende Außenstelle Asten im Zusammenhang mit der Justizbetreuungsagentur ein Projektcontrolling unter Einbindung des Bundesministeriums für Finanzen einrichten, um die finanziellen Auswirkungen zeitnah beobachten und erforderlichenfalls rasch Steuerungsmaßnahmen in die Wege leiten zu können.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 („Strafrechtswesen“, „Justizpflege“, „Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen“) und auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“) und auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 („Gesundheitswesen“) des Bundes-Verfassungsgesetzes.


Besonderer Teil

Zu Art. 1 (JBA-G)

Zu § 1:

Durch Abs. 1 wird die Justizbetreuungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts ähnlich wie die Buchhaltungsagentur des Bundes (siehe Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G, BGBl. I Nr. 37/2004) eingerichtet. In dieser Bestimmung ist der Zweck der Justizbetreuungsagentur im Grundsatz festgelegt. Sie soll als Leitbestimmung für die Justizbetreuungsagentur gelten.

Das Bundesministerium für Justiz hat eine Analyse der in Frage kommenden Gesellschaftsformen zur Gründung einer Justizbetreuungsagentur durchgeführt. Durch diese Evaluierung von mehreren Organisationsformen konnte die Wahl schließlich auf die Rechtsformen GmbH und Anstalt öffentlichen Rechts eingeengt werden. Im Rahmen einer detaillierten Bewertung dieser beiden Rechtsformen fiel die Entscheidung zu Gunsten der Anstalt öffentlichen Rechts, zumal der Schwerpunkt der Tätigkeit der Justizbetreuungsagentur in der Unterstützung der Justiz liegt.

Nach dem Standortkonzept soll die Justizbetreuungsagentur ihren Sitz in Wien haben, jedoch soll die Möglichkeit der Errichtung von Außenstellen bei Bedarf bestehen.

Die Justizbetreuungsagentur ist nicht auf Gewinn gerichtet. Sie soll aus Gründen der Transparenz in das Firmenbuch eingetragen werden.

Die Tätigkeiten der Justizbetreuungsagentur unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung.

Zweck der Einrichtung der Justizbetreuungsagentur ist es sohin, eine Institution zu schaffen, die dem Straf- und Maßnahmenvollzug die Möglichkeit eröffnet, jene Personalressourcen verfügbar zu machen, die für die Besorgung von Betreuungsaufgaben im Straf- und Maßnahmenvollzug erforderlich sind. Um den bereits über einen längeren Zeitraum anhaltenden Kosten- und Belagssteigerungen entgegenzuwirken, soll vordringlich die justizinterne Belagskapazität im Maßnahmenvollzug erweitert werden und die Justizbetreuungsagentur die Bedeckung des dafür erforderlichen Betreuungspersonals übernehmen. Bisher stand dem Ausbau der justizeigenen Einrichtungen entgegen, dass zusätzliche Planstellen für den Betreuungsbereich nicht bewilligt wurden und es aufgrund der Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Stellenplans ausgeschlossen war, Fremdpersonal in Justizanstalten einzusetzen.

Zu § 2:

In dieser Bestimmung sind die Aufgaben der Justizbetreuungsagentur angeführt. In Abs. 1, mit näherer Umschreibung in Abs. 2, wird die Versorgung der Justizanstalten mit Personal zur Behandlung, Pflege, Erziehung und Betreuung der Insassen als Kernaufgabe der Justizbetreuungsagentur festgelegt. Das von der Agentur bereitgestellte Personal soll im Betreuungsbereich zusätzlich zu den dort bereits beschäftigten Beamten und Vertragsbediensteten eingesetzt werden. Es wird daher kein Personal „ausgelagert“.

In Abs. 2 wird beispielhaft näher umschrieben, welchen Berufsgruppen die Arbeitnehmer der Justizbetreuungsagentur angehören bzw. welche konkreten Leistungen von diesen Arbeitnehmern im Betreuungsbereich erbracht werden sollen.

Abs. 3 normiert, dass die Leitungsfunktionen der Betreuungsdienste und die exekutiven Agenden bei der Erfüllung von Betreuungsaufgaben – wie etwa Vor- oder Ausführungen, Bewachungstätigkeiten usw. - weiterhin von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes wahrgenommen werden müssen. Dadurch soll klargestellt werden, dass die Verantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Betreuungs- und Fürsorgeaufträge des Strafvollzugsgesetzes weiterhin bei den öffentlich-rechtlichen Justizanstaltsmitarbeitern liegt. Auf diese Weise bleibt auch die Integration der Mitarbeiter der Betreuungsdienste in den „Betrieb“ der Justizanstalten gewahrt.

Abs. 4 legt die für die Kernaufgaben der Justizbetreuungsagentur geltende Betriebspflicht fest. Zur näheren Umschreibung der Art und Weise der Erfüllung der der Justizbetreuungsagentur übertragenen Aufgabe durch diese ist vorgesehen, dass die Bundesministerin für Justiz mit der Justizbetreuungsagentur eine Rahmenvereinbarung abschließt, in welcher auch das für die Leistungen zu erbringende Entgelt festgelegt werden wird. Vor Abschluss dieses Rahmenvertrages ist die Personalvertretung anzuhören.

Nach Abs. 5 kann die Justizbetreuungsagentur alle Geschäfte und Maßnahmen vornehmen, die zur Erreichung des Anstaltszweckes notwendig und nützlich erscheinen.

Abs. 6 legt der Justizbetreuungsagentur die Verpflichtung auf, für die erforderliche strafvollzugsspezifische Aus- und Fortbildung des von ihr eingesetzten Personals zu sorgen, wobei sie zu diesem Zweck Veranstaltungen der Strafvollzugsakademie in Anspruch nehmen kann. Allgemeine berufsspezifische Aus- bzw. Fortbildungsverpflichtungen, die sich aus den speziellen gesetzlichen Regelungen für Gesundheits- bzw. Betreuungsberufe ergeben, werden von dieser Regelung nicht berührt.

Mit Abs. 7 wird die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 2 Z 1 und des § 90 Abs. 2 Z 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, sowie sich aus einer nach § 15 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz erlassenen Verordnung ergebende Einschränkungen ausgeschlossen. Grund für diesen Ausschluss ist, dass in den meist sehr kleinen Krankenabteilungen der Justizanstalten schon bei Beschäftigung einer Person, die bei der Justizbetreuungsagentur angestellt ist, die jeweilige 15 % Grenze überschritten werden würde. Keinesfalls soll es dadurch aber zu einer schlechteren Versorgung der Insassen kommen. Eine kontinuierliche Betreuung der Insassen durch dieselben Personen wird angestrebt. Es soll aber auch bei plötzlichem Ausfall einer Betreuungsperson, beispielsweise durch Krankheit, rasch jemand anderer – wenn auch nur kurzfristig – die Betreuungsaufgabe übernehmen können.

In Abs. 8 wird klargestellt, dass die Justizbetreuungsagentur nicht Mitglied der Wirtschaftskammern und ihrer Fachorganisationen ist.

Eine Personalüberleitung von Vertragsbediensteten der Justizanstalten an die Justizbetreuungsagentur soll nicht stattfinden, sodass dafür auch keinerlei Regelungen erforderlich sind.

Zu § 3:

Für die Leistungen der Justizbetreuungsagentur ist ein Entgelt zu entrichten. Das konkrete Entgelt ist nach den Vorgaben in der von der Bundesministerin für Justiz mit der Justizbetreuungsagentur gemäß § 2 Abs. 4 abzuschließenden Rahmenvereinbarung zu ermitteln.

Bei Gründung der Anstalt leistet der Bund ein Anstaltskapital in Form einer Bareinlage in Höhe von 35.000 €. Im Hinblick auf die mit der Gründung der Justizbetreuungsagentur zu erwartenden Aufwendungen und Investitionen finanziert und ersetzt das Bundesministerium für Justiz der Justizbetreuungsagentur einmalige Gründungs- und Vorlaufkosten von bis zu 320.000 €. Darin ist die Finanzierung der Kosten für das Geschäftsjahr 2008 enthalten. Diese errechneten Vorlaufkosten setzen sich aus den geplanten zahlungswirksamen Aufwendungen der Gesellschaft im Jahr 2008 von zirka 190.000 € und den Investitionen in Geschäftsausstattung und in die Arbeitsplätze von zirka 122.000 € zusammen; dies unter Berücksichtigung allfälliger außerplanmäßiger Kostensteigerungen im Vergleich zur Planung. Die entsprechende Vorlaufzeit ist erforderlich, damit die Justizbetreuungsagentur ausreichend Zeit für die Personalrekrutierung zur Verfügung hat.

Abs. 3 ermächtigt die Bundesministerin für Justiz, sonstiges Zubehör und damit zusammenhängende Forderungen und Verbindlichkeiten in die Anstalt einzubringen, soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Ausstattung der Anstalt erforderlich ist.

Zu § 4:

In dieser Bestimmung werden die Grundsätze der Aufgabenerfüllung der Justizbetreuungsagentur festgelegt. Die Justizbetreuungsagentur ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal in den vorgesehenen Fachgebieten der Psychiatrie, Psychotherapie, (klinischen) Psychologie, Medizin, Zahnmedizin, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Pflege, Pädagogik und Sozialarbeit fachlich anerkannte Methoden einsetzt. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten haben die Mitarbeiter auch zur Erreichung der Vollzugszwecke nach dem Strafvollzugsgesetz und – soweit dies in Bezug zu ihrer Betreuungstätigkeit steht - zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Justizanstalten beizutragen.

Das Personal, mit dem Justizanstalten von der Justizbetreuungsorganisation versorgt werden, setzt aber keine Zwangsakte (Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt); diese sind ausschließlich dem Exekutivdienst (also Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes) vorbehalten.

Zu § 5:

Primäre Zielsetzung der Errichtung der Justizbetreuungsagentur ist die Gewährleistung der Verfügbarkeit jener Personalressourcen, die für die Besorgung von Betreuungsaufgaben im Straf- und Maßnahmenvollzug erforderlich sind. Dementsprechend sollen für das von der Justizbetreuungsagentur den Justizanstalten zur Verfügung gestellte Personal auch hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht die gleichen Regelungen gelten wie sie für öffentlich-rechtliche Mitarbeiter des Betreuungsbereiches zur Anwendung kommen. Für öffentlich-rechtliche Mitarbeiter des Betreuungsbereiches von Justizanstalten gelten die Regelungen der Amtsverschwiegenheit des Beamtendienstrechtsgesetzes oder Vertragsbedienstetengesetzes. Um für das von der Justizbetreuungsagentur den Justizanstalten zur Verfügung gestellte Personal eine gleichgelagerte Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit zu schaffen sowie in Anbetracht der besonderen Sicherheitsbedürfnisse des Straf- und Maßnahmenvollzuges und weil die arbeits- und schadenersatzrechtlichen Möglichkeiten als nicht ausreichend angesehen werden, werden Regelungen über deren Verschwiegenheitspflicht ausdrücklich normiert.

Zu § 6:

Der Bund hat im Rahmen der Amtshaftung für bestimmte Tätigkeiten im Vollzug auch einzustehen, wenn die Bediensteten nicht im eigentlichen Sinn mit imperium oder hoheitlich tätig werden, etwa für Behandlungsfehler eines Arztes/einer Ärztin. § 6 trifft daher übliche Regelungen zur Amts- bzw. Organhaftung nach dem Vorbild des § 5 BHAG-G. Da die Rechtsbeziehung zwischen dem Bund und der Justizbetreuungsagentur keine arbeitsrechtliche ist, sollen über Rechtsstreitigkeiten aus der Organhaftpflicht zwischen diesen Rechtsträgern nicht die Arbeits- und Sozialgerichte, sondern die Zivilgerichte entscheiden. Mit dieser Bestimmung werden die Angestellten der Justizbetreuungsagentur davor geschützt, unmittelbar durch Geschädigte in Anspruch genommen zu werden.

Zu § 7:

§ 7 nennt die Organe der Justizbetreuungsagentur. Diese sind die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat.

Zu § 8:

Die Justizbetreuungsagentur wird von einem/r Geschäftsführer/in geleitet. Die Regelungen zu Bestellung, Abberufung und Rücktritt der Geschäftsführung orientieren sich an § 7 BHAG-G. Wichtige Gründe, die zum Widerruf der Bestellung des/r Geschäftsführers/in berechtigen, wären etwa die Nichtbefolgung einer Weisung, ein sonstiges pflichtwidriges Verhalten oder auch der Verlust der körperlichen oder geistigen Eignung. Im Geschäftsführervertrag werden die Entschädigungsansprüche für den Fall des Widerrufs einschränkend zu regeln sein. Die näheren Aufgaben und Pflichten der Geschäftsführung sind in einer vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung zu regeln, in der insbesondere Vorkehrungen für den Fall der Verhinderung der Geschäftsführung zu treffen sind.

Zu § 9:

§ 9 definiert die Aufgaben der Geschäftsführung. Zu diesen zählen die Leitung der Justizbetreuungsagentur, die Verpflichtung zur Führung eines Rechnungswesens und internen Kontrollsystems nach den Anforderungen der Justizbetreuungsagentur, die Ausarbeitung einer vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung und die Erstellung eines Geschäftsführungskonzepts, das insbesondere einen Investitionsplan und die ersten beiden Jahresbudgets zu enthalten hat.

Zu § 10:

§ 10 verpflichtet die Geschäftsführung, jährlich bis Ende Oktober für das nächste Kalenderjahr das Jahresbudget nach Prüfung durch den Aufsichtsrat der Bundesministerin für Justiz zur Genehmigung vorzulegen.

Zu § 11:

Diese Bestimmung verpflichtet die Geschäftsführung der Justizbetreuungsagentur zur Erstattung eines Jahresberichts sowie von Quartalsberichten an den Aufsichtsrat. Bei wichtigem Anlass ist sie verpflichtet, dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten. Ebenso unverzüglich hat sie über Umstände, die für die Liquidität der Justizbetreuungsagentur von erheblicher Bedeutung sind, einen Sonderbericht zu erstatten.

Zu § 12:

§ 12 legt der Geschäftsführung die Verpflichtung auf, für die Einrichtung eines Planungs- und Berichtssystems zu sorgen, das die Erfüllung seiner Berichterstattungspflicht nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben der Bundesministerin für Justiz über die Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.

Zu § 13:

§ 13 regelt die Vertretung der Justizbetreuungsagentur durch den/die Geschäftsführer/in nach dem Vorbild des § 12 BHAG-G. Die Justizbetreuungsagentur wird durch die von ihr in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Justizbetreuungsagentur geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben, dass es nach dem Willen der Beteiligten für die Justizbetreuungsagentur geschlossen werden soll. Der/die Geschäftsführer/in kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten gemäß § 54 UGB bevollmächtigen.

Abs. 4 regelt die Eintragung von Änderungen in der Person des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin zum Firmenbuch.

Zu § 14:

Für die Justizbetreuungsagentur ist nach den Vorgaben der §§ 189 bis 243 UGB ein Jahresabschluss zu erstellen und dem Aufsichtsrat – nach Prüfung durch den Abschlussprüfer – zur Prüfung vorzulegen. Der Jahresabschluss ist von der Bundesministerin für Justiz festzustellen, in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen und beim Firmenbuch einzureichen.

Zu den §§ 15 bis 18:

Die Kontrolle über die Geschäftsführung kommt dem Aufsichtsrat zu. Die Kompetenzen dieses Aufsichtsrats entsprechen denen eines Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft.

Wird ein Mitglied des Aufsichtsrats im Rahmen seiner Dienstpflicht als solches tätig, richtet sich seine Haftung nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes.

Gründe, die nach § 18 Abs. 4 eine Informationspflicht des Aufsichtsrats gegenüber der Bundesministerin für Justiz auslösen, wären etwa für die Agentur nachteilige Handlungen durch die Geschäftsführung oder Umstände in der Gebarung der Agentur, die erhöhten Handlungsbedarf nach sich ziehen.

Zu § 19:

Diese Bestimmung regelt die Aufsichtsbefugnis des Bundes über die Führung der Geschäfte der Justizbetreuungsagentur, ausgeübt durch die Bundesministerin für Justiz. Sie übernimmt die Funktion eines „Eigentümervertreters“ wie bei einer GmbH. Dabei besteht eine Bindung der Geschäftsführung an die Weisungen der Bundesministerin für Justiz.

Zu § 20:

Gemäß § 1 Abs. 2 VBG ist dieses auf Personen anzuwenden, die in einem Dienstverhältnis zu Anstalten stehen, die von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind. Gemäß § 4 AngG werden Dienstverhältnisse der als Bedienstete einer Bundesanstalt angestellten Personen durch die Bestimmungen des Angestelltengesetzes nicht berührt.

Die Justizbetreuungsagentur ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und genießt Rechtspersönlichkeit. Gemäß § 8 ist ein/e Geschäftsführer/in durch die Bundesministerin für Justiz zu bestellen. Diese Bestellung kann die Bundesministerin jederzeit aus wichtigen Gründen widerrufen. Die Bundesministerin kann der Geschäftsführung gemäß § 19 Weisungen erteilen. Bei der Justizbetreuungsagentur handelt es sich daher um eine Anstalt, die von Personen verwaltet wird, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind. Damit ist der Tatbestand des § 1 Abs. 2 VBG zweifelsfrei erfüllt. Ohne weitere Regelung im Justizbetreuungsagentur-Gesetz wäre daher auf Arbeitsverhältnisse zur Justizbetreuungsagentur das Vertragsbedienstetengesetz anzuwenden. Die Anwendbarkeit des Angestelltengesetzes wäre für diesen Fall gemäß § 4 AngG ausgeschlossen. Da hier aber statt des Vertragsbedienstetengesetzes das Angestelltengesetz zur Anwendung kommen soll, wird dies im Justizbetreuungsagentur-Gesetz ausdrücklich normiert.

Mit der sohin ausdrücklich statuierten Anwendbarkeit des Angestelltengesetzes auf Arbeitsverhältnisse zur Justizbetreuungsagentur wird zugleich die Anwendbarkeit des Vertragsbedienstetengesetzes gemäß § 1 Abs. 2 VBG ausgeschlossen. Das Angestelltengesetz soll auf alle Arbeitnehmer der Justizbetreuungsagentur (Angestellte und Arbeiter) zur Anwendung kommen. Durch diese Bestimmung ist auch klargestellt, dass das Urlaubsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz anzuwenden sind.

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ist aufgrund seines Geltungsbereichs anzuwenden.

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz ist aufgrund seines Geltungsbereichs auf Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen anzuwenden, die in Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher und Rechtsbrecherinnen oder in Krankenabteilungen in Justizanstalten beschäftigt sind, soweit sie als Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind oder ihre Tätigkeit sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebs ununterbrochen erforderlich ist.

Für Arbeitnehmer, auf die das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz aufgrund seines Geltungsbereichs nicht anzuwenden ist, ist die Anwendung des Arbeitszeitgesetzes festzulegen: Gemäß § 1 Abs. 2 AZG sind Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Anstalt stehen, die von Personen verwaltet werden, die hierzu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind, vom Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen; diese Ausnahme gilt nicht für Arbeitnehmer, die nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig sind, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist.

Zu § 21:

Leiharbeitskräfte gehören betriebsverfassungsrechtlich der Belegschaft des Verleiherbetriebs an, in diesem Fall der Justizbetreuungsagentur. Da durch die Arbeitskräfteüberlassung einige Arbeitgeberfunktionen auf den Entleiher (Beschäftiger) übergehen – so ordnet etwa § 6 AÜG an, dass der Beschäftiger für die Dauer der Überlassung als Arbeitgeber im Sinn der Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt und diesem auch die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers obliegen – ginge das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Verleiherbetrieb teilweise ins Leere. Überlassene Arbeitskräfte haben daher nach der herrschenden Lehre und Judikatur einen gespaltenen Status: Sie gehören der Belegschaft des Verleiherbetriebs, aber auch jener des Beschäftigers an, wenn die Überlassung für längere Zeit gedacht ist (OGH 9 ObA 22/91). Für die konkrete Ausübung der Mitbestimmungsbefugnisse kommt es nach der Rechtsprechung des OGH darauf an, ob die Interessen dieser Arbeitnehmer vom Betriebsrat des Betriebs, in den sie entsandt worden sind, vertreten werden können. Bezüglich des Kündigungsschutzes nach § 105 ArbVG ist der arbeitsvertragsrechtliche Arbeitgeber Normadressat (OGH 9 ObA 63/87). Gehen neben den aufgrund des Arbeitskräfteüberlassungsgesetz überzugehenden Arbeitgeberfunktionen auch andere Arbeitgeberfunktionen auf den Beschäftiger über, wie etwa Urlaubsgenehmigungen, Erteilung von Weisungen, Eingliederung in die Arbeitszeitregelung des Beschäftigerbetriebes, Genehmigung von Zeitausgleich für Überstunden etc., so fällt die Vertretung in diesen Belangen in die Zuständigkeit der Interessenvertretung des Beschäftigerbetriebs (OGH 9 ObA 22/91). Aus diesem Grund war klarzustellen, dass von der Justizbetreuungsagentur an den Bund überlassene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als Bedienstete im Sinn des § 1 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz gelten, soweit es sich eben um Angelegenheiten handelt, in denen Arbeitgeberfunktionen auf den Bund übergegangen sind. Ihnen kommt daher auch das Wahlrecht, soweit sie die dafür im Bundes-Personalvertretungsgesetz festgesetzten Voraussetzungen erfüllen, zu.

Zu § 22:

Der I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (Kollektive Rechtsgestaltung) ist grundsätzlich auf Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, anzuwenden. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 ArbVG sind davon jedoch Arbeitsverhältnisse zu von den Gebietskörperschaften verwalteten Anstalten ausgenommen, sofern für diese auf Grund eines Gesetzes Vorschriften Anwendung finden, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrags zwingend festlegen. Damit sollen jene Arbeitsverhältnisse vom Geltungsbereich des Kollektivvertragsrechts ausgenommen werden, für die das Vertragsbedienstetengesetz anzuwenden ist. Findet auf die auf privatrechtlichem Vertrag beruhenden Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft bzw. zu einer von dieser verwalteten Anstalt allgemeines Arbeitsrecht (etwa das Angestelltengesetz) Anwendung, so gilt für diese Dienstverhältnisse unbeschränkt Teil I des Arbeitsverfassungsgesetzes (Runggaldier in Tomandl, § 1 ArbVG, Rn 17). Gemäß § 7 Arbeitsverfassungsgesetz sind für Arbeitsverhältnisse zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts diese selbst auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder Verwaltungsbereiche einer anderen kollektivvertragsfähigen Körperschaft angehören.

Der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (Betriebsverfassung) ist gemäß § 33 ArbVG auf Betriebe aller Art anzuwenden. § 33 Abs. 2 Z 2 leg. cit., wonach Behörden, Ämter und die sonstigen Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden vom Geltungsbereich der Betriebsverfassung ausgenommen sind, kommt in Bezug auf die Tätigkeit der Justizbetreuungsagentur nicht zur Anwendung, da es sich bei der Tätigkeit der Personalbereitstellung nicht um eine Tätigkeit im Rahmen der Hoheitsverwaltung handelt, die nicht auch von Privaten ausgeübt werden könnte (OGH 9 ObA 68/94).

Bis zum Abschluss eines Kollektivvertrags dienen die Bezugsansätze im Vertragsbedienstetengesetz als Leitlinie.

Zu § 23:

Diese Bestimmung regelt die Anwendung des Bundesgleichbehandlungsgesetzes mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnitts des 1. Hauptstücks des II. Teiles und der §§ 11a, 12 und 12a.

Zu § 24:

Diese Bestimmung regelt die Abgabenbefreiung der Justizbetreuungsagentur, nicht allerdings ihre Befreiung von den Gerichtsgebühren.

Zu § 25:

Diese Bestimmung erlaubt der Justizbetreuungsagentur, sich von der Finanzprokuratur gemäß Prokuraturgesetz gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

Zu § 26:

Die Justizbetreuungsagentur unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Zu § 27 bis 31:

Diese abschließenden Bestimmungen enthalten Schlussbestimmungen, bei denen es sich um Standardregelungen in Bundesgesetzen handelt.

Zu Art. 2 (GuKG)

Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und in der Pflegehilfe soll auch im Dienstverhältnis zur Justizbetreuungsagentur erfolgen können, deren Aufgabe als Anstalt öffentlichen Rechts es ist, die Justizanstalten mit Pflegepersonal zu versorgen.

Zu Art. 3 (MTD-Gesetz)

Eine Berufsausübung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten soll auch im Dienstverhältnis zur Justizbetreuungsagentur erfolgen können, deren Aufgabe als Anstalt öffentlichen Rechts es ist, die Justizanstalten mit Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste zu versorgen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

§ 35. (1) …

§ 35. (1) unverändert

           1. bis 4. …

           1. bis 4. unverändert

           5. im Dienstverhältnis zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten und

           5. im Dienstverhältnis zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten,

           6. im Dienstverhältnis zu einer physischen Person

           6. im Dienstverhältnis zu einer physischen Person und

 

           7. im Dienstverhältnis zur Justizbetreuungsagentur gemäß Justizbetreuungsagentur-Gesetz, BGBl. I Nr. xx/2008

erfolgen.

erfolgen.

(2) …

(2) unverändert

§ 90. (1) …

§ 90. (1) unverändert

           1. bis 3. …

           1. bis 3. unverändert

           4. zu freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und

           4. zu freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,

           5. zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten

           5. zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten und

 

           6. im Dienstverhältnis zur Justizbetreuungsagentur gemäß Justizbetreuungsagentur-Gesetz, BGBl. I Nr. xx/2008

erfolgen.

erfolgen.

(2) …

(2) unverändert

§ 117. (1) bis (9) ...

§ 117. (1) bis (9) unverändert

 

(10) Die §§ 35 Abs. 1 Z 5 bis 7 und 90 Abs. 1 Z 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des MTD-Gesetzes

§ 7. (1) …

§ 7. (1) unverändert

           1. bis 2. …

           1. bis 2. unverändert

           3. im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten (Ärztinnen)

           3. im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten (Ärztinnen) oder

 

           4. im Dienstverhältnis zur Justizbetreuungsagentur gemäß Justizbetreuungsagentur-Gesetz, BGBl. I Nr. xx/2008

erfolgen.

erfolgen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert

§ 36. (1) bis (10) ...

§ 36. (1) bis (10) unverändert

 

(11) § 7 Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.