571 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (505 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das IAF-Service-GmbH-Gesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, die Konkursordnung und die Exekutionsordnung geändert werden

und

den Entschließungsantrag 593/A(E) der Abgeordneten Sigisbert Dolinschek, Kolleginnen und Kollegen betreffend Beseitigung bestehender Benachteiligungen für Lehrlinge beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

sowie

den Antrag 621/A der Abgeordneten Herbert Kickl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, geändert wird

Die Zielsetzung der Regierungsvorlage (505 der Beilagen) betrifft eine umfassende Arbeitsmarktintegration von Jugendlichen in Verbindung mit der Garantie einer beruflichen Ausbildung durch die Realisierung der anforderungsgerechten Weiterentwicklung der Fördersysteme und Rahmenbedingungen im Bereich der dualen Berufsausbildung und der arbeitsmarktpolitischen Instrumente wie auch der organisatorischen Durchführung.

Das neue System der betriebsbezogenen Förderungen zur Lehrausbildung wird über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern abgewickelt. Die grundlegenden Rahmenbedingungen und Ziele dieses neuen Fördersystems werden im Berufsausbildungsgesetz geregelt.

Die personenbezogenen Förderungen, die auf der Grundlage von arbeitsmarktpolitischen Betreuungs- und Beratungsvorgängen gewährt werden, sind gesetzlich bzw. in entsprechenden Richtlinien des AMS weiterzuentwickeln und fallen weiterhin in den Verantwortungsbereich des AMS.

An Stelle der bisher für jedes Lehrverhältnis gewährten einheitlichen Lehrlingsausbildungsprämie wird ein neues System einer differenzierten, bedarfsgerechten Basisförderung eingeführt. Das an der Höhe der tatsächlich bezahlten kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigung ausgerichtete Förderungsmodell sieht nach Lehrjahren gestaffelte Beihilfensätze vor.

Im ersten Lehrjahr soll die Höhe der Beihilfe drei Lehrlingsentschädigungen, im zweiten Lehrjahr zwei Lehrlingsentschädigungen sowie im dritten und vierten Lehrjahr einer Lehrlingsentschädigung (bei dreieinhalb Jahren Ausbildungsdauer einer halben Lehrlingsentschädigung) entsprechen.

Förderungsvoraussetzung ist, dass der Lehrvertrag über das ganze Ausbildungsjahr aufrecht war oder durch Zeitablauf geendet hat; die Beihilfe wird, wie bisher die Lehrlingsausbildungsprämie, im Nachhinein gewährt.

Dieses neue System wird für Lehrverhältnisse, die ab 28. Juni 2008 beginnen, eingeführt. Für Lehrverhältnisse, die vor dem 28. Juni 2008 begonnen haben, kann im Sinne des Auslaufprinzips ausschließlich die Lehrlingsausbildungsprämie in Anspruch genommen werden.

Neben der Basisförderung besteht die Möglichkeit von zusätzlichen betrieblichen Förderungen, die einerseits Anreize zur Schaffung zusätzlicher Lehrstellen geben und andererseits an qualitätsbezogenen Kriterien orientiert sind.

Anknüpfungspunkte für diese durch Richtlinien näher zu bestimmenden Förderungsmöglichkeiten sind ua. die erstmalige Ausbildung von Lehrlingen (Weiterentwicklung des bisherigen Blum-Bonus). Diese Förderung soll befristet bis 2010 für folgende Unternehmen gewährt werden:

-       Für neu gegründete Unternehmen für alle Lehrlinge, die innerhalb von fünf Jahren ab Neugründung einen Lehrvertrag erhalten,

-       für Unternehmen, die erstmals Lehrlinge ausbilden, für alle Lehrlinge, die innerhalb eines Jahres ab Einstieg in die erstmalige Ausbildung eingestellt werden,

-       für Unternehmen, die nach einer Unterbrechung von zumindest drei Jahren seit dem letzten Lehrabschluss wieder in die Lehrlingsausbildung einsteigen, für alle Lehrlinge, die innerhalb eines Jahres ab Wiedereinstieg des Unternehmens einen Lehrvertrag erhalten.

Die Qualitätsförderung soll für diejenigen Betriebe, deren Lehrlinge sich zur Mitte der Lehrzeit erfolgreich einer Qualitätsprüfung unterziehen, gewährt werden (Qualitätsbonus).

Weiterbildungsmaßnahmen von Ausbildnern zur Sicherstellung eines hohen fachlichen und pädagogisch-didaktischen Standards sollen ebenso gefördert werden (Weiterbildungsbonus).

Es soll auch Prämien für Lehrabschlussprüfungen mit ausgezeichnetem oder gutem Erfolg geben (Erfolgsbonus).

Zusatzausbildungen von Lehrlingen, die über das gesetzlich vorgeschriebene Berufsbild hinausgehen und dadurch das Qualifikationsniveau weiter erhöhen, sollen ebenfalls gefördert werden.

Auch Ausbildungsverbünde sowohl in Form „freiwilliger“ Ausbildungsverbünde (Vereinbarung zwischen Betrieben zur Ausbildung über das jeweilige Berufsbild hinaus) als auch „verpflichtender“ Ausbildungsverbünde zur Abdeckung der geforderten Ausbildungsinhalte des jeweiligen Berufsbildes sollen gefördert werden.

Von besonderer Bedeutung für die Hebung des Ausbildungsniveaus ist die Förderung von lernschwachen Jugendlichen zB durch Kostenfreistellung für das Nachholen des Berufschulabschlusses in Form von lehrgangsmäßigen oder geblockten Schulungen.

Regionale Förderansätze für Berufe, in denen Fachkräftemangel herrscht, mit einem Einkommen über dem Medianeinkommen und unter Berücksichtigung des Stellenangebotes und des AMS-Qualifikationsbarometers sind ebenfalls vorgesehen.

Nicht zuletzt sollen betriebliche Maßnahmen für einen gleichmäßigen Zugang von jungen Frauen und jungen Männern zu den verschiedenen Lehrberufen durch Förderungen unterstützt werden.

Personenbezogene Förderungen des AMS und Ausbildungsgarantie durch überbetriebliche Lehrausbildung:

Das bestehende Instrumentarium des AMS zur Förderung der Jugendbeschäftigung und der berufsbezogenen Ausbildung wird weiterhin nach den aktuellen arbeitsmarktpolitischen Vorgaben eingesetzt. Dazu zählt auch die Förderung für die Ausbildung von Mädchen in typischen Männerberufen zur Aufhebung der geschlechtsspezifischen Segregation des Lehrstellenmarkts.

Die überbetriebliche Lehrausbildung wird ergänzend zum weiterhin prioritären betrieblichen Lehrstellenangebot als Element der Ausbildungsgarantie für Jugendliche bis 18 Jahre ausgebaut und als gleichwertiger und regulärer Bestandteil der dualen Berufsausbildung eingerichtet. Zu den Zielgruppen der überbetrieblichen Lehrausbildung zählen Jugendliche, die nach Beendigung ihrer Schulpflicht keine geeignete Lehrstelle finden, insbesondere sozial benachteiligte und lernschwache Jugendliche, im vermehrten Ausmaß auch das beträchtliche Potenzial an Bildungsabbrechern sowie auch leistungsstärkere Jugendliche in Lehrberufen mit Fachkräftemangel und nicht ausreichendem Lehrstellenangebot.

Ziel ist es, dass die gesamte Ausbildung bis zum Lehrabschluss im Rahmen der „Ausbildungsgarantie“ absolviert werden kann bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Bemühungen zur Vermittlung auf eine betriebliche Lehrstelle. In diesem Sinne wird die überbetriebliche Lehrlingsausbildung auf das gesamte Berufsbild sowie auf die ganze Lehrzeit ausgerichtet.

Die den Maßnahmenteilnehmern gewährte Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes soll auf das Niveau der nach den AMS-Richtlinien für die § 30 BAG- und IBA-Lehrgänge geltenden Fördersätze (derzeit im ersten und zweiten Lehrjahr 240 € pro Monat und ab dem dritten Lehrjahr 555 € pro Monat) angehoben werden.

Bei überbetrieblichen Lehrausbildungen im Auftrag des Arbeitsmarktservice soll zur Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung wie auch zur Sicherstellung eines bedarfsorientierten flexiblen Maßnahmeneinsatzes eine Orientierung der Richtlinien des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice an den Qualitätsstandards des § 30 BAG vorgesehen werden und kein gesondertes Bewilligungsverfahren mehr erforderlich sein.

Hinsichtlich der von Ausbildungseinrichtungen organisierten Betriebspraktika soll der Verwaltungsrat des AMS deren maximale Dauer festlegen und vom AMS entsprechende Maßnahmen zur Verstärkung und Verbesserung der Qualitätssicherung gesetzt werden.

Insbesondere für die Zielgruppe der „älteren“ Jugendlichen (Dropouts oder auch andere Jugendliche, die für eine außerordentliche Lehrabschlussprüfung in Frage kommen usw.) sollen je nach Bedarf auch über das Angebot der überbetrieblichen Lehrausbildung hinausgehende Qualifizierungsmöglichkeiten (zB FacharbeiterInnenintensivausbildungen, AMS-Kurse usw.) mit dem Zweck der Vorbereitung auf eine Lehrabschlussprüfung eröffnet werden.

Die Lehrlingsausbildung in Österreich ist eine Erfolgsgeschichte. Jährlich entscheiden sich ca. 40 % aller Pflichtschulabgänger für diesen Weg. Bildung und Wirtschaft arbeiten in vorbildlicher Weise eng zusammen und stellen so eine arbeitsmarktgerechte und moderne Ausbildung der Jugendlichen sicher.

Um diesen Erfolg weiterhin nachhaltig zu sichern und zu festigen, ist es erforderlich, die Lehrlingsausbildung an die geänderten Umstände anzupassen. Aus diesem Grund sieht das mit den Sozialpartnern ausgearbeitete Reformprojekt die Flexibilisierung der Rahmenbedingungen für die Ausbildung durch die Einführung einer Möglichkeit zur außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses unter gleichzeitiger Gewährleistung der weiteren Ausbildung vor.

Das Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode sieht im Kapitel Jugendpolitische Maßnahmen, Unterkapitel Jugendbeschäftigung ua. eine Ausbildungsgarantie für junge Menschen, die Schaffung weiterer Lehrplätze zur Schließung der Lehrstellenlücke und die Modernisierung der Schutzbestimmungen für Lehrlinge vor. Im Kapitel Wirtschaft/Standort/Arbeit, Unterkapitel Jugendbeschäftigung/Lehrlinge ist vorgesehen, dass eine wechselseitige außerordentliche Auflösungsmöglichkeit am Ende des ersten und zweiten Lehrjahres eingeführt werden soll. Voraussetzung dieser Auflösungsmöglichkeit ist gemäß dem Regierungsprogramm ein vorgängig durchzuführendes Mediationsverfahren und für den Lehrling eine Aufnahmegarantie in die Erstausbildungsangebote.

Diese Vorhaben aus dem Regierungsprogramm sind vor folgendem bildungspolitischen Hintergrund zu sehen:

Die derzeitigen Regelungen zur Auflösung des Lehrverhältnisses nach der Probezeit beinhalten einerseits die Möglichkeit der einvernehmlichen Auflösung des Lehrverhältnisses sowie die Auflösung des Lehrverhältnisses aus wichtigen Gründen. Es besteht aber insbesondere keine Möglichkeit zur Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten, wenn sich nach der Probezeit eine nur geringe Eignung oder nur eine geringe Motivation des Lehrlings bei der Erlernung des Lehrberufes herausstellt. Dies wird von einem Teil der Unternehmen kritisiert und oft als Grund dafür angegeben, die Ausbildung von Lehrlingen einzustellen oder mit der Ausbildung von Lehrlingen erst gar nicht zu beginnen. In der bildungspolitischen Diskussion wird die mangelnde Auflösbarkeit des Lehrverhältnisses in diesen Fällen oft als Hindernis für die Schaffung zusätzlicher Lehrstellen angesehen. Zwar besteht gemäß § 15 Abs. 3 lit. c BAG die Möglichkeit zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses, wenn der Lehrling trotz wiederholter Ermahnungen die ihm aufgrund des Berufsausbildungsgesetzes, des Schulpflichtgesetzes oder des Lehrvertrages obliegenden Pflichten verletzt oder vernachlässigt. Allerdings wird dieser Auflösungsgrund durch die Rechtssprechung sehr restriktiv gehandhabt, sodass er in der Praxis bei schwerwiegenden Fällen mangelnder Eignung oder Motivation des Lehrlings zur Erlernung des Lehrberufes kaum zur Anwendung kommt.

Die neue Auflösungsmöglichkeit soll keinen Spielraum für willkürliche Auflösungen von Lehrverhältnissen eröffnen. Deswegen soll die Auflösung nur zu ganz bestimmten Zeitpunkten möglich sein und ein vorgelagertes Mediationsverfahren auf die Lösung von Konflikten hinwirken, um alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Lehrverhältnisses auszuschöpfen. Kann die Auflösung durch den Lehrberechtigten aber trotzdem nicht verhindert werden, soll der Lehrling, der die Fortführung der Ausbildung in einem Lehrberuf anstrebt, durch das Arbeitsmarktservice im Rahmen eines Ausbildungsübertritts auf einen adäquaten Ersatzausbildungsplatz vermittelt werden, um den Abschluss der beruflichen Erstausbildung sicherzustellen.

Die geplante moderate Ausweitung der Auflösungsmöglichkeiten in der Lehrlingsausbildung soll Ausbildungsbetrieben die Möglichkeit geben, flexibler auf auftretende Schwierigkeiten im Ausbildungsgeschehen zu reagieren und damit das Vertrauen in die Möglichkeit zur Korrektur von nachteiligen Entwicklungen im Verlauf von Lehrverhältnissen zu festigen. Korrespondierend dazu soll durch flankierende Maßnahmen das berechtigte Interesse der Jugendlichen an einer abgeschlossenen Berufsausbildung gewährleistet werden. Insgesamt soll damit zu einer Stärkung der dualen Berufsausbildung beigetragen werden.

Vor dem Hintergrund der zu erwartenden Entwicklung am Jugendarbeits- wie auch am Lehrstellenmarkt soll auf der Grundlage der bisher gesetzten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für Jugendliche die Trendwende – seit Jahresbeginn 2006 ist der Bestand an jugendlichen Arbeitsuchenden überdurchschnittlich rückläufig, seit 2005 kommt es zu einer deutlichen Zunahme von Lehrverhältnissen – nachhaltig abgesichert werden.

Die Zielsetzung der umfassenden Arbeitsmarktintegration von Jugendlichen soll auch durch die anforderungsgerechte Weiterentwicklung der Fördersysteme im Bereich der dualen Berufsausbildung realisiert werden. Das neue System der betriebsbezogenen Förderungen zur Lehrlingsausbildung soll über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern unter Einbindung der Arbeitnehmervertreter abgewickelt werden. Die grundlegenden Rahmenbedingungen und Ziele dieses neuen Fördersystems werden im Berufsausbildungsgesetz geregelt. Die Festlegung konkreter Förderkriterien und –höhen erfolgt durch Richtlinien des dafür neu einzurichtenden Förderausschusses des Bundes-Berufsausbildungsbeirates, die der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bedürfen.

Die personenbezogenen Förderungen, die auf Basis eines den lehrstellensuchenden Jugendlichen betreffenden arbeitsmarktpolitischen Betreuungs- und Beratungsvorganges gewährt werden, fallen weiter in den Verantwortungsbereich des Arbeitsmarktservice.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Finanzierung des Jugendbeschäftigungspakets erfolgt im Rahmen der bisherigen Finanzierungsinstrumente.

Der Aufwand für das Auslaufen der bisherigen Lehrlingsausbildungsprämie wird sich von 125 Mio. € im Jahr 2008 auf 74 Mio. € im Jahr 2009 und 41 Mio. € im Jahr 2010 verändern. Die Tragung des Aufwandes durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (IAF) wird auf Basis der bestehenden Grundlagen beibehalten. Dementsprechend werden im Jahr 2008 113,75 Mio. €, im Jahr 2009 62,75 Mio. € und im Jahr 2010 29,75 Mio. € vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds an den Bund zur Finanzierung der auslaufenden Lehrlingsausbildungsprämie überwiesen.

Die aktuelle Einnahmenprognose des IAF sieht in den Jahren 2008, 2009 und 2010 bei einem Beitragssatz von 0,2 Prozent Einnahmen in Höhe von 147 Mio. €, 153 Mio. € bzw. 158 Mio. € vor.

Parallel zum Auslaufen der Lehrlingsausbildungsprämie kommt es zur Einführung einer differenzierten, bedarfsgerechten Basisförderung, die sich an der Höhe der tatsächlich bezahlten kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigung orientiert und nach Lehrjahren gestaffelte Beihilfensätze vorsieht: Im 1. Lehrjahr drei Lehrlingsentschädigungen, im 2. Lehrjahr zwei Lehrlingsentschädigungen, im 3. und 4. Lehrjahr eine Lehrlingsentschädigung bzw. bei 3,5 Jahren Ausbildungsdauer eine halbe Lehrlingsentschädigung. Mit der Einführung dieser Basisförderung werden Aufwendungen aufbauend ab dem Jahr 2009 entstehen (die Beihilfe wird wie bisher die Lehrlingsausbildungsprämie im Nachhinein gewährt); der Mittelbedarf von 48 Mio. € im Jahr 2009 und 95 Mio. € im Jahr 2010 wird zur Gänze vom IAF im Rahmen des IESG-Beitrags in Höhe von 0,2 Prozent getragen.

Mit der Neuausrichtung der besonderen Form der Förderung zusätzlicher Lehrstellen (Blum-Bonus) werden in den Jahren ab 2009 Mittel der Gebarung Arbeitsmarktpolitik frei, die weiterhin für Zwecke der Jugendbeschäftigung eingesetzt werden. Im Jahr 2009 ist mit einem Betrag von 36 Mio. € und im Jahr 2010 mit einem Betrag von 75 Mio. € zu rechnen.

Für die verschiedenen neuen Ansätze zur quantitativen wie qualitativen betriebsbezogenen Förderung der Ausbildung von Jugendlichen, die ab dem Jahr 2009 budgetwirksam werden, ist ein Planbudget von 68 Mio. € im Jahr 2009 und 104 Mio. € im Jahr 2010 vorgesehen. Die überbetriebliche Ausbildungsförderung durch das AMS im Rahmen der Ausbildungsgarantie umfasst einen Budgetrahmen von 145 Mio. € im Jahr 2008, von 161 Mio. € im Jahr 2009 und von 174 Mio. € im Jahr 2010, die in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Mittelbereitstellung für die Arbeitsmarktförderung des AMS vorgesehen werden.

Die Anhebung des Alters, ab dem kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu entrichten ist, auf 57 Jahre für Frauen und Männer führt zu Mehreinnahmen in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik. Diese betragen im Jahr 2009 rund 72 Mio. € und im Jahr 2010 rund 85,7 Mio. €.

Die Anhebung der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge nach dem AlVG und dem SUG für die Jahre 2009 bis 2013 entsprechend den Vereinbarungen im Zuge des Finanzausgleiches um jeweils 0,1 % (Beibehaltung des im Jahr 2008 geltenden Beitragssatzes) bedeutet jährliche Mehrausgaben von rund 2,1 Mio. € für die Gebarung Arbeitsmarktpolitik (davon rund 1,954 Mio. € für Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, 100 000 € für Übergangsgeld und 35 000 € für Sonderunterstützung).

Die geringfügigen Mehrkosten für die Umbenennung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds in Insolvenz-Entgelt-Fonds und der IAF-Service-GmbH in IEF-Service GmbH werden vom Fonds getragen.

Die übrigen Maßnahmen verursachen keine zusätzlichen finanziellen Aufwendungen.

 

Die Abgeordneten Sigisbert Dolinschek, Kolleginnen und Kollegen haben den Entschließungsantrag 593/A(E) betreffend Beseitigung bestehender Benachteiligungen für Lehrlinge beim Anspruch auf Arbeitslosengeld am 31. Jänner 2008 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„§ 14 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz normiert die Gründe für eine Endigung eines Lehrverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit. So endet gemäß § 14 Abs. 2 Z. d ein Lehrverhältnis in dem Zeitpunkt, in welchem der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist. In der Praxis ergibt sich hier das Problem, dass Lehrlinge über diesen Umstand nicht bzw. nicht unmittelbar und rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden. Dies ist aber aus der Sicht des betroffenen Lehrlings insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache relevant, dass dieser erst ab dem Zeitpunkt der persönlichen Antragstellung Ansprüche auf Auszahlung eines Arbeitslosengelds gemäß Arbeitslosenversicherungsgesetz geltend machen kann. Für jenen Zeitraum zwischen dem faktischen Ende der Befugnis des Lehrberechtigten zur Ausübung seiner Tätigkeit und jenem der Kenntnisnahme des Lehrlings von dieser entgehen dem Lehrling somit Ansprüche auf Arbeitslosengeld.

Aus diesem Grund ist durch die Normierung einer unmittelbaren Informationspflicht seitens der zuständigen Gewerbebehörde gegenüber den betroffenen Lehrlingen über die Beendigung des Lehrverhältnisses infolge der Zurücklegung, Löschung oder Entziehung der Gewerbeberechtigung eine entsprechende Sicherheit für die Lehrlinge herzustellen, so dass diese die ihnen zustehenden Ansprüche gemäß Arbeitslosenversicherungsgesetz ohne Einbußen ausschöpfen können.“

 

Die Abgeordneten Herbert Kickl, Kolleginnen und Kollegen haben den Initiativantrag 621/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, geändert wird, am 3. März 2008 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Derzeit enden Lehrverhältnisse ex lege in dem Augenblick, in dem das Gewerberecht des Lehrbetriebes (durch Zurücklegung, Löschung, Entziehung) untergeht. Bei den sonstigen Formen der Auflösung eines Lehrvertrages, welche zwingend durch schriftliche Willenserklärungen realisiert werden, hat der Lehrling unverzüglich Kenntnis von der Beendigung des Vertrages. Bei der Gewerbelöschung ist das allerdings nicht der Fall. Oft erlangt der Lehrling erst nach Tagen oder Wochen Kenntnis über die Vertragsauflösung.

Dadurch kommt es in zahlreichen Fällen dazu, dass betroffene Lehrlinge oft über längere Zeiträume in Unkenntnis darüber sind, dass ihr Lehrverhältnis nicht mehr besteht. Das wiederum führt dazu, dass Anträge auf Arbeitslosengeld verspätet gestellt werden. Aus § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz geht jedoch eindeutig hervor, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab dem Zeitpunkt der persönlichen Antragsstellung geltend gemacht werden kann. Erlangen die betroffenen Jugendlichen aber erst verspätet Kenntnis von der Endigung des Lehrvertrages, entgeht ihnen regelmäßig ein nicht unerheblicher Betrag an Arbeitslosengeld.

Um diesen Missstand zu beseitigen soll dem Lehrling, in den Fällen des §14 Abs 2 lit d, das Arbeitslosengeld ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit gebühren, sofern er binnen angemessener Frist ab Kenntnisnahme bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage sowie die Anträge 593/A(E) und 621/A in seiner Sitzung am 27. Mai 2008 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Ridi Steibl die Abgeordneten Mag. Birgit Schatz, Ing. Norbert Hofer, Ulrike Königsberger-Ludwig, Dr. Reinhold Mitterlehner, Franz Riepl, Sigisbert Dolinschek, Barbara Riener, Theresia Haidlmayr, Werner Amon, MBA, Laura Rudas, Walter Schopf, Maria Grander, Herta Mikesch sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Werner Amon, MBA und Renate Csörgits einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 bis 4 (Art. 1 - Änderung des BAG) und 7 (Art. 6 - Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984):

Vor dem Hintergrund der zu erwartenden Entwicklung am Jugendarbeits- und Lehrstellenmarkt soll auf der Grundlage der bisher gesetzten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für Jugendliche die positive Trendwende unter anderem durch das Jugendbeschäftigungspaket 2008 nachhaltig abgesichert werden.

Die derzeitigen Regelungen ermöglichen bereits die Auflösung des Lehrverhältnisses im Einvernehmen sowie aus wichtigen Gründen. Es besteht aber keine Möglichkeit zur Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten, wenn sich nach der Probezeit beispielsweise eine nur geringe Eignung oder Motivation des Lehrlings herausstellt.

Dies wird von einem Teil der Unternehmen kritisiert und oft als Grund dafür angegeben, die Ausbildung von Lehrlingen einzustellen oder mit der Ausbildung von Lehrlingen erst gar nicht zu beginnen. In der bildungspolitischen Diskussion wird die mangelnde Auflösbarkeit des Lehrverhältnisses in solchen Fällen als Hindernis für die Schaffung zusätzlicher Lehrstellen angesehen.

Um mehr Unternehmen für die Lehrlingsausbildung zu gewinnen, beinhaltet das Jugendbeschäftigungspaket 2008 eine außerordentliche Auflösungsmöglichkeit von Lehrverhältnissen. Diese soll jedoch keinen Spielraum für willkürliche Auflösungen von Lehrverhältnissen eröffnen und deswegen nur zu bestimmten Zeitpunkten möglich sein. Überdies soll ein vorgelagertes Mediationsverfahren auf die Lösung von Konflikten hinwirken, um alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Lehrverhältnisses auszuschöpfen.

Die Berichtspflicht soll der Beobachtung der Entwicklung am Lehrstellenmarkt insbesondere auf Grund der durch das Jugendbeschäftigungspaket 2008 getroffenen Maßnahmen dienen.

Die übrigen vorgeschlagenen Änderungen sind ausschließlich redaktioneller Natur und dienen der Vereinheitlichung der verwendeten Terminologie sowie der Richtigstellung von Verweisen.

Zu Z 5 und 6 (Art. 4 - Änderung des IESG):

Die Bezeichnungsänderung im IESG beseitigt lediglich ein Redaktionsversehen in der Regierungsvorlage im Zusammenhang mit der Umbenennung der IAF-Service GmbH in IEF-Service GmbH und des IAF-Service-GmbH-Gesetzes in IEF-Service-GmbH-Gesetz bzw. der Abkürzung „IAFG“ in „IEFG“.

Die im vorgeschlagenen § 14 Abs. 6 IESG vorgesehene Verpflichtung der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung im BMF zur Bereitstellung vorhandener Daten, die für die Beurteilung des Anspruches auf Insolvenz-Entgelt durch die IEF-Service GmbH bedeutsam sind, soll dazu dienen, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Insolvenz-Entgelt weitgehend auszuschließen. Die Bestimmung folgt dem Muster des § 27a Abs. 2 AuslBG. Es ist zu erwarten, dass durch die verbesserten Überprüfungsmöglichkeiten die Schädigung des Insolvenz-Entgeltfonds durch ungebührliche Inanspruchnahme von Insolvenz-Entgelt vermieden werden kann. Entsprechend der vorgeschlagenen Ergänzung der Inkrafttretensregelungen im § 21 Abs. 3 IESG soll die neue Bestimmung mit 1. Juli 2008 in Kraft treten.

Zu Z 8 bis 11 (Art. 8 - Änderung des AlVG) und 12 (Änderung des SUG):

Die für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung maßgeblichen Fristen für die Beantragung von Notstandshilfe sowie des Fortbezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sollen mit Wirkung ab 1. Jänner 2009 vereinheitlicht werden. Die Frist für die Beantragung soll jeweils fünf Jahre betragen und sich bei Vorliegen von Rahmenfristerstreckungstatbeständen entsprechend verlängern.

Durch die vorgeschlagenen Änderungen in den §§ 32 und 42 AlVG und im § 7 SUG werden auf Grund eines Hinweises des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Redaktionsversehen bereinigt. Die in den Jahren 2005 bis 2007 geltende Höhe des Krankenversicherungsbeitragssatzes war jeweils 7,5 vH und nicht 7,55 vH. Die nach dem Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode ab 2014 geltende Höhe des Krankenversicherungsbeitragssatzes wird an die im ASVG und in den sonstigen Sozialversicherungsgesetzen vorgesehene Beitragshöhe von 7,55 vH angepasst.“

 

Ein vom Abgeordneten Harald Vilimsky eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Werner Amon, MBA und Renate Csörgits in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten angenommen.

 

Damit sind der Entschließungsantrag 593/A(E) und der Initiativantrag 621/A miterledigt.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Ridi Steibl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der  Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2008 05 27

                                      Ridi Steibl                                                                      Renate Csörgits

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau