580 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (537 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den „Einheitlichen Europäischen Luftraum – Single European Sky (SES)“ müssen in nationales Recht implementiert werden. So müssen insbesondere die begleitenden und durchführenden Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 549/2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“), zur Verordnung (EG) Nr. 550/2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“), zur Verordnung (EG) Nr. 551/2004 über die Ordnung und Nutzung des europäischen Luftraums („Luftraum–Verordnung“), zur Verordnung (EG) Nr. 552/2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“), zur Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung sowie zu den Durchführungsverordnungen (EG) Nr. 1794/2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste und (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten geschaffen werden. Abgesehen davon sind einige Anpassungen an Erfordernisse der Vollziehungspraxis, z.B. im Bereich der Militärluftfahrt und der Luftfahrthindernisse, sowie Verwaltungsvereinfachungen insbesondere bei Zivilflugplatz-Bewilligungen durchzuführen.

Neben redaktionellen Änderungen sollen die Bestimmungen über die Flugsicherung komplett neu gefasst werden sowie andere Bestimmungen, insbesondere im Bereich der Militärluftfahrt, der Luftfahrthindernisse und der Zivilflugplatz-Bewilligungen, überarbeitet werden.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

-       Finanzielle Auswirkungen

         Für die Gebietskörperschaften ist durch die geplanten Änderungen kein nennenswerter finanzieller Mehraufwand zu erwarten, da auch durch die neuen Regelungen die bisherigen Vollziehungsaufgaben, insbesondere die Aufsichts- und Genehmigungsverpflichtungen, grundsätzlich unverändert bleiben. Die wenigen neuen Genehmigungsverpflichtungen führen zu einer gegenüber der bisherigen Rechtslage kaum erhöhten Verwaltungstätigkeit.

-       Wirtschaftspolitische Auswirkungen

         •      Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         Mit den geplanten neuen Bestimmungen im Bereich der Flugsicherung soll im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht durch die Vereinheitlichung der Anforderungen für die Durchführung der Flugsicherung sowie deren Interoperabilität eine effizientere Nutzung des Luftraumes erreicht werden. Weiters soll durch die geplanten Verwaltungsvereinfachungen insbesondere im Bereich der Zivilflugplatz-Bewilligungen eine Entlastung erfolgen. Dadurch sind positive Auswirkungen auf die Luftverkehrswirtschaft und deren Wettbewerbsfähigkeit sowie die Beschäftigung in Österreich zu erwarten.

         •      Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

         Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht - durch die Verwaltungsvereinfachungen im Bereich der Zivilflugplatz-Bewilligung wird vielmehr eine Entlastung für die Zivilflugplatzhalter erzielt.

-       Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

         Die vorgeschlagenen Bestimmungen haben keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit den vorgesehenen Regelungen sollen begleitende und durchführende Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 549/2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“), zur Verordnung (EG) Nr. 550/2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“), zur Verordnung (EG) Nr. 551/2004 über die Ordnung und Nutzung des europäischen Luftraums („Luftraum–Verordnung“), zur Verordnung (EG) Nr. 552/2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“), zur Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung sowie zu den Durchführungsverordnungen (EG) Nr. 1794/2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste und (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, geschaffen werden. Abgesehen davon soll die Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen und der Richtlinie 2006/23/EG über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz erfolgen, sowie die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität erforderliche Durchsetzungsstelle eingerichtet werden.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG im Hinblick auf § 169 Abs. 5 und § 173 Abs. 29 des Entwurfes.

 

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. Mai 2008 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Christian Hursky die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Ing. Norbert Hofer, Sigisbert Dolinschek sowie die Staatsekretärin im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Christa Kranzl.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (537 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2008 05 28

                               Christian Hursky                                                                   Anita Fleckl

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau