621 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (587 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz geändert wird

Die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Convention On The Rights Of Persons With Disabilities) verpflichten sich, nach Maßgabe ihrer staatlichen Organisation eine oder mehrere Anlaufstellen innerhalb der Verwaltung für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens zu bestimmen und die Schaffung oder Bezeichnung eines Koordinierungsmechanismus innerhalb der Verwaltung zu gewährleisten, um die Durchführung der diesbezüglichen Maßnahmen in verschiedenen Bereichen und auf verschiedenen Ebenen zu erleichtern. Sie verpflichten sich weiters, nach Maßgabe ihres Rechts- und Verwaltungs­systems eine Struktur auf nationaler Ebene zu bezeichnen oder zu schaffen, die gegebenenfalls einen oder mehrere unabhängige Mechanismen einschließt, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu fördern und zu überwachen. Die Zivilgesellschaft, insbesondere behinderte Menschen und die sie vertretenden Organisationen, sind in den Überwachungsprozess einzubeziehen.

Es ist davon auszugehen, dass die im Übereinkommen festgelegten konkreten Rechte inhaltlich bereits vor Unterzeichnung des Abkommens in der österreichischen Rechtsordnung verankert sind. Es existieren auch Rechtszüge zur Durchsetzung dieser Rechte. Allfällige individuelle Rechtsverletzungen durch die Republik können durch Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe oder gerichtlich geltend gemacht werden. Zusätzlich existieren Organe der Kontrolle wie die Volksanwaltschaft oder der Behindertenanwalt. Da sich Österreich nunmehr aber verpflichtet, einen zusätzlichen Überwachungsmechanismus zu installieren, ist legistischer Handlungsbedarf gegeben, einen solchen ins bereits bestehende System einzufügen.

Diese zusätzliche Aufgabe soll dem bestehenden Gremium Bundesbehindertenbeirat (geregelt in Abschnitt II des Bundesbehindertengesetzes) übertragen werden. Dieser ist das wichtigste Beratungs­gremium betreffend die Belange von Menschen mit Behinderungen auf Bundesebene, Nicht­regierungsorganisationen sind bereits jetzt stark vertreten.

Anlässlich der Novelle sollen einige redaktionelle Anpassungen im BBG erfolgen.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. Juni 2008 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Ulrike Königsberger-Ludwig die Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Theresia Haidlmayr, Dr. Franz-Joseph Huainigg, Mag. Christine Lapp, Dietmar Keck, Ridi Steibl, Ursula Haubner, Franz Riepl sowie die Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz Dr. Erwin Buchinger.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (587 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2008 06 17

                     Ulrike Königsberger-Ludwig                                                     Renate Csörgits

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau