Vorblatt

Problem:

Der Kampf gegen die Teuerung ist eine wichtige Aufgabenstellung für die gesamte Bundesregierung. Zu einer wesentlichen finanziellen Entlastung der Betroffenen trägt sowohl die Anhebung des Tageskostgeldes bei Wehrdienern als auch die Erhöhung des Verpflegungsgeldes für Zivildienstleistende bei. Die dadurch entstehenden Mehrkosten wären ausschließlich von den einzelnen Rechtsträgern zu tragen.

Ziel:

Aufgrund der dadurch entstehenden Mehrkosten je Zivildienstleistenden und Monat ist es sachgerecht, die von der Zivildienstserviceagentur vorzunehmenden Förderungen pro Zivildienstleistenden und Monat ebenfalls anzuheben bzw. bei jenen Rechtsträgern, die keine derartigen Förderungen erhalten, die von diesen zu zahlende Vergütung entsprechend zu reduzieren.

Inhalt /Problemlösung:

Dadurch soll eine Mehrbelastung der überwiegend karitativ tätigen Rechtsträger vermieden werden und in weiterer Folge sichergestellt werden, dass diese Organisationen auch weiterhin ihren, für das soziale Leben in Österreich sehr wichtigen Tätigkeiten nachgehen können.

Alternativen:

Beibehaltung des bisherigen Rechtszustandes, was für die Rechtsträger zur Konsequenz hätte, dass sie die Mehrkosten aus der Erhöhung des Verpflegungsgeldes per Verordnung alleine tragen müssten.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Der Entwurf führt zu Mehrausgaben und zu Mindereinnahmen. Nähere Informationen finden sich im allgemeinen Teil der Erläuterungen.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

keine

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

keine

– Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

keine

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der vorliegende Entwurf soll das Zivildienstgeld für Rechtsträger, das ist eine vom Bund an die Organisationen pro Zivildienstleistenden und Monat zu bezahlende Förderung, erhöhen bzw. bei Rechtsträgern, die keine derartige Förderung erhalten, die von diesen an den Bund zu bezahlende Vergütung pro Zivildienstleistenden und Monat reduzieren. Diese Maßnahme ist nötig, um die durch die Anhebung des Verpflegungsgeldes für Zivildienstleistende entstehenden Mehrkosten, welche von den einzelnen Rechtsträgern zu tragen sind, abzufedern.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf Grund der bisherigen Zuteilungen von Zivildienstpflichtigen zu den einzelnen Kategorien von Rechtsträgern gemäß § 28 ZDG ist von einer jährlichen Saldobelastung für das Budget des Bundesministeriums für Inneres in der Höhe von rd. 5,2 Mio € (Mehrausgaben rd. 4,0 Mio. €, Mindereinnahmen rd. 1,2 Mio. €) auszugehen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („Angelegenheiten des Zivildienstes“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Besonderer Teil

Zu Z 1und 2 (§ 28 Abs. 2 und 4):

Die Rechtsträger der Einrichtungen haben nach § 28 ZDG dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

Durch die nunmehrige Anpassung der Beträge in der Verpflegungsverordnung soll damit korrespondierend auch eine Erhöhung des vom Bund an die Rechtsträger auszuzahlenden Zivildienstgeldes bzw. eine Reduktion der an den Bund zu leistenden Vergütung erfolgen, um den Rechtsträgern auch in Hinkunft die Gewährung der angemessenen Verpflegung für Zivildienstleistende im Sinne der Verpflegungsverordnung zu ermöglichen.

Die vorgeschlagenen Beträge wurden auf Basis der durchschnittlich im Jahr 2007 eingesetzten Zivildienstleistenden sowie der in der Praxis ausbezahlten Verpflegungsgeldsätze unter Berücksichtigung der durchschnittlich erfolgenden Abzüge nach der Verpflegsverordnung errechnet.

Zu Z 3 (§ 76c Abs. 25):

(In Kraft treten)


Änderung des Zivildienstgesetzes

§ 28. (1) …

§ 28. (1) …

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 95 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) …

(3) …

(4) Der Bund hat den nach Abs. 3 begünstigten Rechtsträgern ein Zivildienstgeld auszuzahlen. Dieses beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienst

(4) Der Bund hat den nach Abs. 3 begünstigten Rechtsträgern ein Zivildienstgeld auszuzahlen. Dieses beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienst

1. im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 580 Euro und

1. im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 635 Euro und

2. in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft 390 Euro.

2. in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft 445 Euro.

(5) …

(5) …

§ 76c. (1) bis (24) …

§ 76c. (1) bis (24) …

 

(25) § 28 Abs. 2 und 4 in der Fassung BGBl. I Nr. XX/XXXX tritt mit          1. Oktober 2008 in Kraft.