1736/J XXIII. GP

Eingelangt am 06.11.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Steier und GenossInnen

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betreffend Umstrukturierungspläne im ARA-System

Medienberichten zufolge plant die 1993 auf Initiative der Österreichischen Wirtschaft
gegründete ARA AG (Altstoff Recycling Austria Aktiengesellschaft) eine Neustuktu-
rierung.

Aktuell ist die ARA als Aktiengesellschaft strukturiert und wird privatwirtschaftlich ge-
f
ührt. Eigentümer und Alleinaktionär ist der Altstoff Recycling Austria Verein. Mitglied
dieses Vereins (Verpackungswirtschaft, Abpacker/Abfüller/Importeure, Handel; 206
Mitglieder) kann jedes Unternehmen werden, das Verpackungen herstellt, importiert
oder verpackte Waren in
Österreich vertreibt - mit Ausnahme der Unternehmen der
Entsorgungsbranche. Die Player im ARA-System stellen sich wie folgt dar:

Die ARA und acht wirtschaftlich selbständige Branchenrecycling-Gesellschaften (da-
von vier wirtschaftlich selbständig agierende Sammel-und Verwertungssysteme mit
Systemgenehmigungsbescheid) bilden das ARA System. Die interne Zusammenar-
beit ist vertraglich geregelt; alle Gesellschaften des ARA Systems definieren sich als
Non-Profit-Unternehmen und arbeiten nicht gewinnorientiert.

Als Dienstleistungsunternehmen bietet die ARA allen Unternehmen, die von der ös-
terreichischen Verpackungsverordnung betroffen sind, entsprechende Serviceleis-
tungen an. Gemeinsam mit den Branchenrecycling-Gesellschaften organisiert sie die
Sammlung und Verwertung von Verpackungsabf
ällen in ganz Österreich
(http://www.ara.at/ara-ag.html). Wesentliche Aufgabe der ARA ist der Abschluss von
Lizenzverträgen und die Finanzierung des Systems. Die ARA selbst verfügt - im Ge-
gensatz zu den vier Sammel -und Verwertungssystemen AGR, ARO,
ÖKK und
ARGEV-
über keinen Systemgenehmigungsbescheid.


 

Als wahrscheinlichste Variante der Neustrukturierung wird eine Fusion der ARA mit
ARGEV und
ÖKK kolportiert. Dem Vernehmen nach sollen ALUREC, VHP, Ferro-
Pack und AVM (Verwertungsgesellschaften) nach der Fusionierung im neuen System
aufgehen. Welche Position der AGR und der ARO in der Neustrukturierung zukom-
men soll ist unklar.

Die Umstrukturierungspläne im ARA-System werfen eine Reihe von Fragen auf, die
auch f
ür den BMLFUW als Aufsichtsbehörde von einiger Relevanz sein dürften. Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister f
ür Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachstehende

Anfrage:

1.  Sind Ihnen die Umstrukturierungspläne des ARA-Systems bekannt?

2.            Die ARA bildet derzeit zusammen mit 8 Sammel-und Verwertungssystemen
das ARA-System; kooperiert wird auf Basis von sog. Entsorgungsvertr
ägen;
lediglich vier der Sammel- und Verwertungssysteme des ARA Systems (BRG)
verf
ügen über die erforderlichen Genehmigungen gemäß AWG. Eine Umstruk-
turierung wie in der Einleitung geschildert, k
önnte dies ändern: die ARA selbst
könnte dann Entsorgungsleistungen erbringen. Ist dies mit dem BMLFUW ak-
kordiert? Ist die ARA bereits bez
üglich eines Systemgenehmigungsbeschei-
des vorstellig geworden?

3.            Die Funktion der ARA stellt sich derzeit wie folgt dar: die ARA ist ein Treuhän-
der, der den aus der Verpackungsverordnung Verpflichteten kostenoptimierte
Vertr
äge mit den genehmigten Sammel-und Verwertungsgesellschaften anbie-
tet und sich verpflichtet, Kosten - und nur die Kosten - der Sammlung und
Verwertung zu ersetzen. Sie definiert sich auch als Nonprofit-System. Alle
Ü-
bersch
üsse sowohl bei der ARA als auch bei den Sammel-und Verwertungs-
systemen sind Vorauszahlungen. Es handelt sich ausschlie
ßlich um Treu-
handgelder. K
önnte die ARA im Fall der Umstrukturierung auch weiterhin als
Treuh
änderin der LizenznehmerInnen auftreten?

4.            Welche Auswirkungen hätte die geplante Umstrukturierung auf die zwischen
ARA und 13.995 LizenzpartnerInnen abgeschlossenen Lizenzvertr
äge? Da es
sich auschlie
ßlich um unkündbare Verträge handeln dürfte: Müssen aus Ihrer
Sicht neue Verträge mit den Lizenznehmern geschlossen werden?

5.            Würden im Falle einer Fusion ein oder mehrere Systemgenehmigungsbe-
scheide automatisch auf die neue Gesellschaft
übergehen oder müssten Neu-
anträge gestellt werden?


6.            Welche Auswirkungen hätte eine Umstrukturierung im ARA-System auf die
Systemgenehmigungsbescheide der 4 BRG ARO, AGR, ARGEV und ÖKK?

7.            Als Nonprofit-System besitzt ARA nur Treuhandgelder, die Sammel -und
Verwertungsgesellschaften als Einnahmen nur den Ersatz der Kosten für
Sammlung und Verwertung. Mit welchen Mitteln soll die ARA mit den Sammel-
und Verwertungssystemen fusionieren? W
ürden Sie im Fall einer Fusion von
Amtswegen prüfen, mit welchen Mitteln eine solche Fusion finanziert wird?

8.            Die ARA ist an den genehmigten Sammel- und Verwertungsgesellschaften mit
jeweils 11% beteiligt. Die ARA verfügt wie schon dargestellt ausschließlich
über Treuhandgelder. Hat Ihr Ministerium als Aufsichtsbehörde jemals die


Herkunft der Gelder untersucht, mit denen die Beteiligungen finanziert wur-
den?

9.   Laut Artikel 7 der EU-Richtlinie 94/62/EG (Verpackungen) haben die Mitglied-
staaten die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung von Systemen zu er-
greifen. Dies bedeutet wohl, dass das Lebensministerium über die Neukon-
struktion des ARA-Systems nicht nur voll informiert sein, sondern auch voll
mitbestimmen mu
ß. Diese Neukonstruktion des ARA-Systems führt zu einer
Beendigung der Treuhandschaft, was zu einer Abrechnungspflicht des Treu-
h
änders gegenüber seinen Treugebern nach ABGB führt. Wird das Ministeri-
um in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde darauf drängen, dass bei Auflö-
sung der Lizenzverträge die Überschüsse abgerechnet werden oder müssen
einzelne Lizenzpartner die zwingende Abrechnung einfordern?