1736/J XXIII. GP
Eingelangt am 06.11.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Steier und GenossInnen
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend Umstrukturierungspläne im ARA-System
Medienberichten
zufolge plant die 1993 auf Initiative der Österreichischen
Wirtschaft
gegründete ARA AG (Altstoff Recycling Austria
Aktiengesellschaft) eine Neustuktu-
rierung.
Aktuell ist
die ARA als Aktiengesellschaft strukturiert und wird privatwirtschaftlich ge-
führt. Eigentümer und
Alleinaktionär ist der Altstoff Recycling Austria Verein.
Mitglied
dieses Vereins
(Verpackungswirtschaft, Abpacker/Abfüller/Importeure,
Handel; 206
Mitglieder) kann jedes Unternehmen werden,
das Verpackungen herstellt, importiert
oder verpackte Waren in Österreich
vertreibt - mit Ausnahme der Unternehmen der
Entsorgungsbranche. Die Player im ARA-System stellen sich wie folgt dar:
Die ARA und
acht wirtschaftlich selbständige Branchenrecycling-Gesellschaften
(da-
von vier
wirtschaftlich selbständig agierende Sammel-und
Verwertungssysteme mit
Systemgenehmigungsbescheid) bilden das ARA
System. Die interne Zusammenar-
beit ist vertraglich geregelt; alle Gesellschaften des ARA Systems definieren
sich als
Non-Profit-Unternehmen und arbeiten nicht gewinnorientiert.
Als
Dienstleistungsunternehmen bietet die ARA allen Unternehmen, die von der ös-
terreichischen Verpackungsverordnung betroffen sind, entsprechende Serviceleis-
tungen an. Gemeinsam mit den
Branchenrecycling-Gesellschaften organisiert sie die
Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen in ganz Österreich
(http://www.ara.at/ara-ag.html).
Wesentliche
Aufgabe der ARA ist der Abschluss von
Lizenzverträgen und die Finanzierung des Systems. Die
ARA selbst verfügt - im Ge-
gensatz zu den vier Sammel -und Verwertungssystemen AGR, ARO, ÖKK und
ARGEV- über keinen
Systemgenehmigungsbescheid.
Als wahrscheinlichste Variante der
Neustrukturierung wird eine Fusion der ARA mit
ARGEV und ÖKK kolportiert. Dem Vernehmen nach
sollen ALUREC, VHP, Ferro-
Pack und AVM (Verwertungsgesellschaften)
nach der Fusionierung im neuen System
aufgehen. Welche Position der AGR und der ARO in der Neustrukturierung
zukom-
men soll ist unklar.
Die
Umstrukturierungspläne im ARA-System werfen eine Reihe von
Fragen auf, die
auch für den BMLFUW als Aufsichtsbehörde von
einiger Relevanz sein dürften. Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachstehende
Anfrage:
1. Sind Ihnen die Umstrukturierungspläne des ARA-Systems bekannt?
2.
Die ARA bildet
derzeit zusammen mit 8 Sammel-und Verwertungssystemen
das ARA-System; kooperiert wird auf Basis
von sog. Entsorgungsverträgen;
lediglich
vier der Sammel- und Verwertungssysteme des ARA Systems (BRG)
verfügen über die erforderlichen Genehmigungen
gemäß AWG. Eine Umstruk-
turierung wie in der Einleitung geschildert, könnte dies ändern: die
ARA selbst
könnte dann Entsorgungsleistungen erbringen.
Ist dies mit dem BMLFUW ak-
kordiert? Ist die ARA bereits bezüglich eines
Systemgenehmigungsbeschei-
des
vorstellig geworden?
3.
Die Funktion der ARA stellt sich derzeit wie folgt dar: die ARA ist ein
Treuhän-
der, der den aus der
Verpackungsverordnung Verpflichteten kostenoptimierte
Verträge mit den
genehmigten Sammel-und Verwertungsgesellschaften anbie-
tet und sich
verpflichtet, Kosten - und nur die Kosten - der Sammlung und
Verwertung zu ersetzen. Sie definiert sich auch als Nonprofit-System. Alle Ü-
berschüsse sowohl bei der ARA als auch
bei den Sammel-und Verwertungs-
systemen sind Vorauszahlungen. Es handelt sich ausschließlich um Treu-
handgelder. Könnte die ARA im Fall der
Umstrukturierung auch weiterhin als
Treuhänderin der LizenznehmerInnen
auftreten?
4.
Welche
Auswirkungen hätte die geplante Umstrukturierung
auf die zwischen
ARA und 13.995 LizenzpartnerInnen
abgeschlossenen Lizenzverträge? Da es
sich auschließlich um unkündbare Verträge handeln dürfte: Müssen aus
Ihrer
Sicht neue Verträge mit den Lizenznehmern geschlossen
werden?
5.
Würden im Falle einer Fusion ein oder
mehrere Systemgenehmigungsbe-
scheide automatisch auf die neue
Gesellschaft übergehen oder müssten Neu-
anträge gestellt
werden?
6.
Welche Auswirkungen hätte eine Umstrukturierung im
ARA-System auf die
Systemgenehmigungsbescheide
der 4 BRG ARO, AGR, ARGEV und ÖKK?
7.
Als Nonprofit-System besitzt ARA nur Treuhandgelder, die Sammel -und
Verwertungsgesellschaften
als Einnahmen nur den Ersatz der Kosten für
Sammlung und Verwertung. Mit welchen
Mitteln soll die ARA mit den Sammel-
und Verwertungssystemen fusionieren? Würden Sie im
Fall einer Fusion von
Amtswegen prüfen, mit welchen Mitteln eine solche
Fusion finanziert wird?
8.
Die ARA ist an den genehmigten Sammel- und Verwertungsgesellschaften
mit
jeweils 11%
beteiligt. Die ARA verfügt wie schon dargestellt ausschließlich
über Treuhandgelder. Hat Ihr
Ministerium als Aufsichtsbehörde
jemals die
Herkunft
der Gelder untersucht, mit denen die Beteiligungen finanziert wur-
den?
9. Laut Artikel 7 der EU-Richtlinie 94/62/EG
(Verpackungen) haben die Mitglied-
staaten
die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung von Systemen zu er-
greifen. Dies
bedeutet wohl, dass das Lebensministerium über die Neukon-
struktion des ARA-Systems nicht nur voll informiert sein, sondern auch voll
mitbestimmen muß. Diese
Neukonstruktion des ARA-Systems führt zu einer
Beendigung der
Treuhandschaft, was zu einer Abrechnungspflicht des Treu-
händers gegenüber seinen
Treugebern nach ABGB führt. Wird das Ministeri-
um in seiner Funktion
als Aufsichtsbehörde darauf drängen, dass bei Auflö-
sung der Lizenzverträge die Überschüsse abgerechnet werden oder müssen
einzelne Lizenzpartner die zwingende Abrechnung einfordern?