2972/J XXIII. GP
Eingelangt am 21.12.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
des Abgeordneten DI
Klement
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Inneres
betreffend
Wegweisung
In § 38a Abs. 1 SPG wird normiert: „Ist auf Grund bestimmter Tatsachen,
insbeson-
dere wegen eines vorangegangenen gefährlichen
Angriffs, anzunehmen, es stehe
ein gefährlicher
Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Orga-
ne des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die
Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der
ein Gefährdeter wohnt, und deren unmit-
telbarer Umgebung
wegzuweisen. Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf wel-
chen räumlichen
Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Maß-
gabe der
Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestim-
men."
In den Erläuterungen zu dieser Gesetzesstelle steht
geschrieben: „Die Organe des
öffentlichen
Sicherheitsdienstes haben die Möglichkeit zur Wegweisung desjenigen,
von dem (weitere) gefährliche Angriffe gegen die körperliche Sicherheit von Mitbe-
wohnern zu gewärtigen sind. Für diese - schwierige - Gefährlichkeitsprognose wer-
den insbesondere die Aussage des Opfers und
das Verhalten desjenigen, von dem
die Gefahr ausgeht, während des Einschreitens der Organe
des öffentlichen Sicher-
heitsdienstes maßgeblich sein. Im Falle einer Wegweisung
ist es den Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes
auferlegt, dem Betroffenen zu verdeutlichen, auf
welchen räumlichen Bereich sich die
Wegweisung erstreckt."
Nun
gibt es diverse Rechtsanwälte und Frauenvereinigungen, welche
im Internet und
in Gesprächen scheidungswilligen Frauen raten, eine
Wegweisung gemäß § 38a
SPG zu erwirken, um dann im Scheidungsverfahren, vor allem in Streitigkeiten über
Besuchsrecht wie auch Obsorge von Minderjährigen,
Vorteile gegenüber dem zukünf-
tigen
Ex-Ehegatten zu haben.
In
diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Herrn
Bundesminister für Inneres folgende
Anfrage:
1.
Sind Ihnen Fälle bekannt, in denen der § 38a SPG
missbräuchlich angewen-
det wird?
2.
Wie können generell nicht vorab von der wahren
Sachlage informierte Exeku-
tivbeamte objektiv
entscheiden, ob eine Wegweisung zulässig
ist?
3.
Wie können nicht vorab von der wahren Sachlage
informierte Exekutivbeamte
entscheiden, ob eine Wegweisung zulässig ist, wenn es noch keinen
vorange-
gangenen gefährlichen Angriff, etc., gegeben hat?
4.
Welche Richtlinien gibt es für die vom Exekutivbeamten zu erstellende
Gefähr-
lichkeitsprognose?
5.
Wie hat ein Exekutivbeamter zu entscheiden, wenn es weder einen
vorange-
gangenen gefährlichen Angriff, etc., gegeben hat, noch,
wie sich aus dem
Verhalten und dem Gespräch mit dem Betroffenen ergibt, ein
gefährlicher
Angriff bevorsteht?
6. Wie viele Wegweisungen gab es im Jahr 2005?
7.
In wie vielen Fällen wurden Exekutivbeamte im Jahr 2005 zu
einer Wegwei-
sung gerufen?
8.
In wie vielen Fällen im Jahr 2005 wurden zwar Exekutivbeamte
zu einer Weg-
weisung gerufen,
mussten diese aber nicht vollziehen?
9.
Wie viele Wegweisungen wurden im Jahr 2005 durchgeführt, ohne
dass es ei-
nen vorangegangenen
gefährlichen Angriff, etc., gegeben
hat?
10.
Bei wie vielen Fällen der Fälle im Jahr
2005 wurde der Weggewiesene der
Ausübung ,psychischer Gewalt' bezichtigt?
11.
In wie vielen Fällen im Jahr 2005 wurden den angeblich
psychisch Bedrohten
zusätzlich oder anstelle einer Wegweisung
psychologische bzw. psychiatri-
sche Hilfe angeboten?
12. Wie viele Wegweisungen gab es im Jahr 2006?
13.
In wie vielen Fällen wurden Exekutivbeamte im Jahr 2006 zu
einer Wegwei-
sung gerufen?
14.
In wie vielen Fällen im Jahr 2006 wurden zwar Exekutivbeamte
zu einer Weg-
weisung gerufen,
mussten diese aber nicht vollziehen?
15.Wie viele Wegweisungen wurden im
Jahr 2006 durchgeführt, ohne dass es ei-
nen vorangegangenen
gefährlichen Angriff, etc., gegeben
hat?
16.
Bei wie vielen Fällen der Fälle im Jahr
2006 wurde der Weggewiesene der
Ausübung ,psychischer Gewalt' bezichtigt?
17.
In wie vielen Fällen im Jahr 2006 wurden den angeblich
psychisch Bedrohten
zusätzlich oder anstelle einer Wegweisung
psychologische bzw. psychiatri-
sche Hilfe angeboten?
18.
Aufgrund welcher Befähigung kann ein Exekutivbeamter die
Ausübung psy-
chischer Gewaltanwendung feststellen?
19.
Kann es sein, dass Exekutivbeamte Wegweisungen primär deshalb
ausspre-
chen, weil sie nicht in der Lage sind, das entsprechende Gesetz richtig anzu-
wenden und die
Wegweisung lediglich zur eigenen Absicherung ausspre-
chen?
20. Wurden
Kontrollen zur Vermeidung eines Verhaltens von Exekutivbeamten
wie in Frage 18
beschrieben getroffen?
21. Wie wirksam sind diese Kontrollen?
22.Werden die von Exekutivbeamten ausgesprochenen Wegweisungen zeitnahe
überprüft?
23.Wenn ja, anhand welcher Richtlinien erfolgt diese Prüfung?
24.
Kam es schon einmal im Vorfeld einer Wegweisung zu Absprachen zwischen
Exekutivbeamten und
angeblich betroffenen Frauen?
25.
Ist es üblich, dass angeblich betroffene Frauen im
Vorfeld einer Wegweisung
mit dem später die Wegweisung vollziehenden Exekutivbeamten Kontakt
auf-
nehmen?
26. Inwieweit
wird durch diese Kontaktaufnahme das Sachlichkeitsgebot durch
den Exekutivbeamten verletzt?
27. Ist diese Kontaktaufnahme zulässig?
28. Wenn nein, was wären die Folgen einer solchen Kontaktaufnahme?
29. Welche Möglichkeiten
hat der betroffene Ehemann, wenn seine Frau ihn
grundlos wegweisen lässt?
30.Wie oft wurden die in der Frage 30
nachgefragten Möglichkeiten von Wegge-
wiesenen im Jahr 2005
tatsächlich in Anspruch genommen?
31.
Wie oft wurden die in der Frage 30 nachgefragten Möglichkeiten
von Wegge-
wiesenen im Jahr 2006
tatsächlich in Anspruch genommen?
32. Wie oft war das Vorgehen gegen Wegweisungen im Jahr 2005 erfolgreich?
33. Wie oft war das Vorgehen gegen Wegweisungen im Jahr 2006 erfolgreich?
34.
Ist Ihnen
bekannt, dass über Wegweisungen Ehemänner aufgrund der da-
durch entstehenden unzumutbaren Lebensumstände (de
facto Obdachlosig-
keit) zum Einreichen
der Scheidung genötigt werden?
35.
Ist Ihnen bekannt, dass über das „Hilfsmittel"
Wegweisung so Scheidungs-
gründe konstruiert werden?
36.Ist Ihnen
bewusst, dass Frauen mit schweren psychischen Problemen, die
sich oft auch in der Veranlassung einer Wegweisung mit der Begründung
,psychischer Bedrohung' äußern, nach gängiger österreichischen
Rechtsspre-
chung die Obsorge für ihre Kinder bekommen und so eine
potentielle Bedro-
hung - mindestens jedoch eine erhebliche Störung - für Gesundheit und Wohl
der Kinder darstellen?
37.Was werden Sie gegen diesen Rechtsmissbrauch unternehmen?