2972/J XXIII. GP

Eingelangt am 21.12.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Abgeordneten DI Klement
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister f
ür Inneres
betreffend Wegweisung

In § 38a Abs. 1 SPG wird normiert: Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbeson-
dere wegen eines vorangegangenen gef
ährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe
ein gef
ährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Orga-
ne des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die
Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gef
ährdeter wohnt, und deren unmit-
telbarer Umgebung wegzuweisen. Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf wel-
chen r
äumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Maß-
gabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestim-
men."

In den Erläuterungen zu dieser Gesetzesstelle steht geschrieben: Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Möglichkeit zur Wegweisung desjenigen,
von dem (weitere) gefährliche Angriffe gegen die körperliche Sicherheit von Mitbe-
wohnern zu gew
ärtigen sind. Für diese - schwierige - Gefährlichkeitsprognose wer-
den insbesondere die Aussage des Opfers und das Verhalten desjenigen, von dem
die Gefahr ausgeht, w
ährend des Einschreitens der Organe des öffentlichen Sicher-
heitsdienstes maßgeblich sein. Im Falle einer Wegweisung ist es den Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes auferlegt, dem Betroffenen zu verdeutlichen, auf
welchen r
äumlichen Bereich sich die Wegweisung erstreckt."

Nun gibt es diverse Rechtsanwälte und Frauenvereinigungen, welche im Internet und
in Gesprächen scheidungswilligen Frauen raten, eine Wegweisung gemäß § 38a
SPG zu erwirken, um dann im Scheidungsverfahren, vor allem in Streitigkeiten
über
Besuchsrecht wie auch Obsorge von Minderj
ährigen, Vorteile gegenüber dem zukünf-
tigen Ex-Ehegatten zu haben.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Herrn
Bundesminister für Inneres folgende

Anfrage:

1.                Sind Ihnen Fälle bekannt, in denen der § 38a SPG missbräuchlich angewen-
det wird?

2.                Wie können generell nicht vorab von der wahren Sachlage informierte Exeku-
tivbeamte objektiv entscheiden, ob eine Wegweisung zulässig ist?

3.            Wie können nicht vorab von der wahren Sachlage informierte Exekutivbeamte
entscheiden, ob eine Wegweisung zul
ässig ist, wenn es noch keinen vorange-
gangenen gefährlichen Angriff, etc., gegeben hat?

4.            Welche Richtlinien gibt es für die vom Exekutivbeamten zu erstellende Gefähr-
lichkeitsprognose?

5.            Wie hat ein Exekutivbeamter zu entscheiden, wenn es weder einen vorange-
gangenen gefährlichen Angriff, etc., gegeben hat, noch, wie sich aus dem
Verhalten und dem Gespr
äch mit dem Betroffenen ergibt, ein gefährlicher
Angriff bevorsteht?

6.            Wie viele Wegweisungen gab es im Jahr 2005?

7.            In wie vielen Fällen wurden Exekutivbeamte im Jahr 2005 zu einer Wegwei-
sung gerufen?

8.            In wie vielen Fällen im Jahr 2005 wurden zwar Exekutivbeamte zu einer Weg-
weisung gerufen, mussten diese aber nicht vollziehen?

9.     Wie viele Wegweisungen wurden im Jahr 2005 durchgeführt, ohne dass es ei-
nen vorangegangenen gefährlichen Angriff, etc., gegeben hat?

10.    Bei wie vielen Fällen der Fälle im Jahr 2005 wurde der Weggewiesene der
Aus
übung ,psychischer Gewalt' bezichtigt?

11.    In wie vielen Fällen im Jahr 2005 wurden den angeblich psychisch Bedrohten
zusätzlich oder anstelle einer Wegweisung psychologische bzw. psychiatri-
sche Hilfe angeboten?

12.    Wie viele Wegweisungen gab es im Jahr 2006?

13.    In wie vielen Fällen wurden Exekutivbeamte im Jahr 2006 zu einer Wegwei-
sung gerufen?

14.    In wie vielen Fällen im Jahr 2006 wurden zwar Exekutivbeamte zu einer Weg-
weisung gerufen, mussten diese aber nicht vollziehen?

15.Wie viele Wegweisungen wurden im Jahr 2006 durchgeführt, ohne dass es ei-
nen vorangegangenen gefährlichen Angriff, etc., gegeben hat?

16.   Bei wie vielen Fällen der Fälle im Jahr 2006 wurde der Weggewiesene der
Aus
übung ,psychischer Gewalt' bezichtigt?

17.   In wie vielen Fällen im Jahr 2006 wurden den angeblich psychisch Bedrohten
zusätzlich oder anstelle einer Wegweisung psychologische bzw. psychiatri-
sche Hilfe angeboten?

18.   Aufgrund welcher Befähigung kann ein Exekutivbeamter die Ausübung psy-
chischer Gewaltanwendung feststellen?


19.   Kann es sein, dass Exekutivbeamte Wegweisungen primär deshalb ausspre-
chen, weil sie nicht in der Lage sind, das entsprechende Gesetz richtig anzu-
wenden und die Wegweisung lediglich zur eigenen Absicherung ausspre-
chen?

20.   Wurden Kontrollen zur Vermeidung eines Verhaltens von Exekutivbeamten
wie in Frage 18 beschrieben getroffen?

21.   Wie wirksam sind diese Kontrollen?

22.Werden die von Exekutivbeamten ausgesprochenen Wegweisungen zeitnahe

überprüft?
23.Wenn ja, anhand welcher Richtlinien erfolgt diese Pr
üfung?

24.     Kam es schon einmal im Vorfeld einer Wegweisung zu Absprachen zwischen
Exekutivbeamten und angeblich betroffenen Frauen?

25.     Ist es üblich, dass angeblich betroffene Frauen im Vorfeld einer Wegweisung
mit dem sp
äter die Wegweisung vollziehenden Exekutivbeamten Kontakt auf-
nehmen?

26. Inwieweit wird durch diese Kontaktaufnahme das Sachlichkeitsgebot durch
den Exekutivbeamten verletzt?

27.     Ist diese Kontaktaufnahme zulässig?

28. Wenn nein, was wären die Folgen einer solchen Kontaktaufnahme?

29. Welche Möglichkeiten hat der betroffene Ehemann, wenn seine Frau ihn
grundlos wegweisen lässt?

30.Wie oft wurden die in der Frage 30 nachgefragten Möglichkeiten von Wegge-
wiesenen im Jahr 2005 tatsächlich in Anspruch genommen?

31.   Wie oft wurden die in der Frage 30 nachgefragten Möglichkeiten von Wegge-
wiesenen im Jahr 2006 tatsächlich in Anspruch genommen?

32.   Wie oft war das Vorgehen gegen Wegweisungen im Jahr 2005 erfolgreich?

33.   Wie oft war das Vorgehen gegen Wegweisungen im Jahr 2006 erfolgreich?

34.   Ist Ihnen bekannt, dass über Wegweisungen Ehemänner aufgrund der da-
durch entstehenden unzumutbaren Lebensumst
ände (de facto Obdachlosig-
keit) zum Einreichen der Scheidung genötigt werden?

35.   Ist Ihnen bekannt, dass über das Hilfsmittel" Wegweisung so Scheidungs-
gründe konstruiert werden?

36.Ist Ihnen bewusst, dass Frauen mit schweren psychischen Problemen, die
sich oft auch in der Veranlassung einer Wegweisung mit der Begr
ündung
,psychischer Bedrohung'
äußern, nach gängiger österreichischen Rechtsspre-
chung die Obsorge für ihre Kinder bekommen und so eine potentielle Bedro-
hung - mindestens jedoch eine erhebliche St
örung - für Gesundheit und Wohl
der Kinder darstellen?

37.Was werden Sie gegen diesen Rechtsmissbrauch unternehmen?