2984/J XXIII. GP

Eingelangt am 27.12.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer, Herta Mikesch,
Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Atomic, Vorgangsweise des BMJ nach dem Banken-Untersuchungsausschuss

Die ÖVP-Abgeordneten sind auf Grund der Akten und Verhandlungen des Untersuchungsausschusses hinsichtlich der Rolle der Justiz in der Causa Atomic im Wesentlichen zu den nachstehenden Schlussfolgerungen gelangt und haben auch einen entsprechenden Antrag für den Endbericht des Untersuchungsausschusses eingebracht:

„Die in den Medien seit mehr als 10 Jahren immer wieder berichteten und durch die Erhebungen der Volksanwaltschaft bereits untersuchten Verdachtsmomente wurden im Banken-Untersuchungsausschuss im Wesentlichen bestätigt.

Zusammenfassung

Die Firma Atomic for Sports GmbH (AfS) war zum Zeitpunkt des Konkursantrags der BAWAG nicht überschuldet, hatte eine angespannte Liquidität aber eine positive Fortführungsprognose. Die Liquiditätsprobleme wurden von der BAWAG schikanös und gegen Treu und Glauben herbeigeführt. Ob tatsächlich zu diesem Zeitpunkt Zahlungsunfähigkeit vorlag, wurde im Konkursantrag zwar behauptet aber nicht bescheinigt oder unter Beweis gestellt und im Konkursverfahren nie geprüft. Die Aktiva des Unternehmens wurden unter Benachteiligung anderer Interessenten und unter Wert verwertet.

Den Verbindlichkeiten von AfS standen Aktiva und ausreichende Sicherheiten gegenüber, sodass einschließlich der aufgrund der weitgehenden persönlichen Haftung des KR Alois Rohrmoser geleisteten Zahlungen - die meisten Gläubiger der AfS im Ergebnis eine Quote von nahezu 94 % erhielten. (Ausnahme insbesondere die Republik Österreich - Insolvenzfonds: Knapp 74 %). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass knapp die Hälfte der zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 16.9.1994 bestehenden Verbindlichkeiten von AfS aufgrund ausreichender Sicherheiten zu 100% befriedigt wurden.

Weiters sind die nur durch den Konkurs selbst entstandenen Kosten, die aus der Masse bedient wurden (Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer, Kosten der Masse und der Masseverwalter) einzurechnen. Demnach ergibt sich insgesamt, dass unter Fortführungsbedingungen keine Überschuldung bestand.

Die Einleitung des Konkurses über das Vermögen der AfS war rechtswidrig, eine objektive konkursgerichtliche Überwachung beider Konkursverfahren war nicht gegeben und das Konkursverfahren selbst war wegen Befangenheiten des Richters, die sich in vielen einzelnen Entscheidungen manifestierten, kein faires Verfahren.

Die gegen Vertreter der BAWAG, gegen die Masseverwalter und gegen den Konkursrichter aufgrund von konkreten und substanziierten Anzeigen geführten strafrechtlichen Verfahren der Staatsanwaltschaften Salzburg und Steyr wurden ohne Ermittlungen in der Sache eingestellt. Ordnungsgemäße Ermittlungen hätten nach der Überzeugung des Ausschusses spätestens 1998 mit hoher Wahrscheinlichkeit zu dem Ergebnis geführt, dass die Masseverwalter und der Konkursrichter nicht mehr weiter in der Causa Atomic hätten tätig bleiben dürfen und dass die Gestion der BAWAG zum Nachteil der AfS und der Familie Rohrmoser hätte geändert werden müssen.

a) die Gestion der BAWAG

[..... ]

b) Die Tätigkeit der Justiz

Die Strafanzeigen des KR Rohrmoser wurden, soweit sie sich gegen Vertreter der BAWAG, gegen die Masseverwalter und gegen den Konkursrichter richteten, und dafür die Staatsanwaltschaft Salzburg zuständig war, sämtlich ohne jede Ermittlung in der Sache eingestellt. Die Verdächtigen wurden nicht zur Sache vernommen. Es wurden entgegen den Anregungen der Staatsanwaltschaft Innsbruck, die den Akt Anfang 1998 zuständigkeitshalber nach Salzburg abgetreten hatte, keine Hausdurchsuchungen, Kontoöffnungen oder Buchprüfungen vorgenommen, sondern den Verdächtigen sofort volle Akteneinsicht gewährt.


Der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Salzburg, die zuvor im Auftrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck umfangreiche Ermittlungen angestellt und Ende 1997 eine substanziierte Sachverhaltsdarstellung vorgelegt hatte, wurden weitere Ermittlungen ausdrücklich untersagt. Im zeitlichen Zusammenhang mit mehreren ebenfalls aktenkundigen heftigen Interventionen des BAWAG-Generaldirektors Elsner beim damaligen Innenminister Schlögl persönlich wurden gegen die ermittelnden Gendarmeriebeamten Straf- und Disziplinarverfahren eingeleitet.

Bei einem der Gendarmerie-Ermittler handelte es sich dabei um den Chefinspektor Werner Mayer, der seine unbestechlichen kriminalistischen Fähigkeiten zuvor als Lucona-Aufdecker unter Beweis gestellt hatte. Zwar wurden diese Verfahren Jahre später eingestellt, aber die Ermittlungen waren endgültig abgedreht und Chefinspektor Mayer, der als unbeholfen und fachlich ungeeignet denunziert worden war, ist mittlerweile ohne vollständige und eindeutige Klarstellung seiner Reputation gestorben.

Eine Schlüsselrolle in der Staatsanwaltschaft Salzburg bei der Unterdrückung jeglicher Ermittlungen gegen BAWAG-Vertreter, Masseverwalter und Konkursrichter spielte nach den Erkenntnissen im Untersuchungsausschuss der damalige Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg. Die Akten im Zusammenhang mit Atomic waren Chefsache und wurden von ihm persönlich bearbeitet. In seinen Berichten und Vermerken übernahm er regelmäßig und ohne nähere Prüfung 1:1 die Rechtfertigungsbehauptungen der Verdächtigen.

Der Untersuchungsausschuss ist daher zu dem Ergebnis gekommen, dass der Leiter der StA Salzburg von Anfang an, ohne Ermittlungen, sohin in voreingenommener Weise aus Gründen, die außerhalb des Verfahrens liegen, überzeugt gewesen sein muss, dass die Verdachtsmomente gegen BAWAG-Vertreter, Masseverwalter und Konkursrichter keine sachliche Grundlage hätten oder haben durften, beispielsweise weil man sonst fürchtete, alle größeren Konkurse in Salzburg der vergangenen Jahre noch einmal aufrollen zu müssen.

Auch die Staatsanwaltschaft Steyr, die wegen offenkundiger Befangenheiten bei StA und Landesgericht Salzburg im Jahr 1998 für einen Teil der Verfahren zuständig gemacht wurde, nahm die Ermittlungen gegen die BAWAG-Vertreter, die Masseverwalter und gegen den Konkursrichter nicht wieder auf und stellte trotz umfangreichen Beweismaterials, Gutachten usw., das von Rohrmoser-Anwälten vorgelegt wurde, die Verfahren ohne substanzielle Ermittlungen in der Sache mit Bewilligung des BMJ ein.

Ein Subsidiarantrag von KR Rohrmoser blieb ebenfalls erfolglos. Erst im Zuge von Erhebungen der Volksanwaltschaft stellte sich überdies heraus, dass die Aktenbände 1 und 2 von insgesamt 4 eines gegen den Konkursrichter geführten Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft Steyr unauffindbar waren und nur notdürftig aus den Akten der beteiligten Anwälte - somit unvollständig und ohne das Original-Tagebuch - rekonstruiert werden konnten.

Demgegenüber wurde insbesondere von der Staatsanwaltschaft Salzburg in einer Vielzahl von Strafanzeigen, die die BAWAG und die Masseverwalter gegen KR Alois Rohrmoser, seine Familienangehörigen und gegen seine Anwälte und Vertrauten einbrachte, mit unverständlicher Härte vorgegangen. Über direkte aktenkundige Intervention der BAWAG wurden die Ermittlungen der Wirtschaftspolizei Wien unter deren damaligen Leiter Mag. Horngacher übertragen.

Zur Zermürbungstaktik gehörten auch umfangreiche, von der Wirtschaftspolizei angeregte, von der Staatsanwaltschaft Salzburg beantragte und vom Landesgericht Salzburg bewilligte Kontenöffnungen und Hausdurchsuchungen in Firmen und Wohnungen von Wirtschaftstreibenden und Anwälten in halb Österreich, die von der BAWAG dem Kreis um KR Rohrmoser zugezählt wurden. Teilweise konnten diese Anordnungen als glatt rechtswidrig im Rechtsmittelweg erfolgreich bekämpft werden. Auch bei diesen Maßnahmen waren die von der BAWAG erhobenen Vorwürfe in keiner Weise objektivierbar. Dennoch wurden diese Verfahren zum Teil noch jahrelang verschleppt, bevor sie eingestellt wurden.

c) Die Rolle des Konkursgerichts

Es wird festgestellt, dass unter den gegebenen Verhältnissen insgesamt eine objektive und unvoreingenommene Tätigkeit des Konkursgerichts ebenso wenig gegeben und gewährleistet war wie die gesetzlich gebotene konkursgerichtliche Überwachung der Masseverwalter. Diese Bewertung gründet sich insbesondere auf folgende Umstände, die in ihrer Gesamtheit betrachtet zweifellos eine weit über den bloßen Anschein der Befangenheit hinausgehende Voreingenommenheit wenn nicht Parteilichkeit erkennen lassen.

Zunächst ist zum Konkursantrag AfS selbst festzustellen, dass dieser Antrag ohne materielle und formelle Prüfung bewilligt wurde. Insbesondere wurde das Vorliegen der gesetzlichen Konkursvoraussetzungen lediglich mit Bescheinigungen belegt, die schon inhaltlich die Antragsbehauptungen nicht zu tragen vermögen, weil erkennbar keine der belegten Forderungen gegen AfS gerichtet war sondern lediglich gegen KR Rohrmoser als Privatperson. Hinzu kommt, dass die Belege auch inhaltlich unrichtig waren.


Der Ausschuss geht davon aus, dass das Konkursgericht diese Unschlüssigkeit des Konkursantrags erkannte und aus diesem Grund von Amts wegen erhebliche gerichtliche Bemühungen in Gang setzte, um eine Zustimmung der AfS zur Konkurseröffnung zu erwirken. In diesem Sinn wurde der Konkursantrag - allerdings irrtümlich nicht der AfS sondern der Koflach GmbH - zur Stellungnahme zugestellt, weil bei dieser der Geschäftsführer der AfS aufhältig war. Ausdrücklich nicht zugestellt wurden die Beilagen (Bescheinigungen und Beweisanbote), wodurch der AfS-Geschäftsführer die Unschlüssigkeit der Antragsbehauptungen nicht erkennen konnte. Der Geschäftsführer stimmt in der Folge der Konkurseröffnung zu.

Diese Zustimmung beruhte aber einerseits auf der oben beschriebenen Täuschung durch den unvollständig übermittelten Konkursantrag, andererseits war diese Zustimmung schon deshalb rechtlich unwirksam, weil der Geschäftsführer nur kollektivvertretungsbefugt war (vgl. bspw. 4 Ob 531/78 und 60b 207/04s). Der zweite Geschäftsführer war einige Tage zuvor zurückgetreten. Dies alles war dem Konkursgericht bekannt. Statt aber nun im Wege des Firmengerichts eine Einzelvertretungsbefugnis oder die Bestellung eines zweiten Geschäftsführers zu erwirken, begab sich das Konkursgericht gemeinsam mit dem BAWAG-Anwalt in dessen Kfz sowie mit dem in Aussicht genommenen AfS-Masseverwalter zum AfS-Werk nach Altenmarkt, um die Unterschrift eines Prokuristen einzuholen, der aber zur Abgabe von Erklärungen in Konkurssachen ebenfalls nicht befugt war. Auch diese Unterschrift erwies sich daher als ebenso unnötig wie unwirksam, welcher Umstand dem Konkursgericht - vor dem Untersuchungsausschuss auch ausdrücklich zugegeben - bekannt war.

Somit erweist sich die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der AfS mangels rechtswirksamer Zustimmung der Gemeinschuldnerin und mangels inhaltlicher Prüfung des Konkursantrags durch das Konkursgericht, die zu einer Zurückweisung oder zumindest zu einem Verbesserungsauftrag hätte führen müssen, als in der Wurzel rechtswidrig.

Der Untersuchungsausschuss ist zudem zur Überzeugung gekommen, dass im Konkursverfahren auf Grund des persönlichen Naheverhältnisses zwischen dem Konkursrichter und den Masseverwaltern die gebotene objektive konkursgerichtliche Überwachung der Masseverwalter praktisch ausgeschlossen war. Diese Naheverhältnisse manifestierten sich u. a. darin, dass einer der Masseverwalter in zumindest zwei Causen den Konkursrichter während des laufenden Konkursverfahrens anwaltlich vertreten hat.

Einer der Masseverwalter sorgte dafür, dass eine vom Konkursrichter vermittelte Luxusimmobilie von einem Dritten angekauft und aufwändig renoviert wurde und in der Folge dem Konkursrichter darin eine Großwohnung zu einem von rund 40 % unter dem ortsüblichen Mietzins liegenden Preis vermietet wurde. Über 10 Jahre gerechnet würde das schätzungsweise einen geldwerten Vorteil von nicht weniger als1 Mio. ATS für den Konkursrichter ergeben. Vor dem Ausschuss verweigerte der Richter dazu die Aussage, dies sei eine Privatangelegenheit.

Eine dem Ausschuss vorliegenden Urkunde vom 13.9.2003 mit eigenhändiger Unterschrift des Konkursrichters dokumentiert aber den Sachverhalt, zusätzlich rechtfertigt der Richter darin den erzielten Mietpreisvorteil damit, er hätte in diesem Zusammenhang anrechenbare Eigenleistungen erbracht. Diese Rechtfertigung überzeugte den Ausschuss aber insbesondere deshalb nicht, weil Stil und Inhalt dieser Rechtfertigung dem von einem Richter erwartbaren Verhalten auch im privaten Bereich in keiner Weise zu entsprechen scheint sondern eher in entlarvender Weise den Eindruck von Geschäftemacherei und Verbiegen von Argumenten zum eigenen Vorteil erweckt.

Einer der Masseverwalter wurde mehrmals jährlich vom Konkursrichter mit Masseverwaltungen betraut und erzielte mit diesen Causen vermutlich einen wesentlichen wenn nicht überwiegenden Teil seines Einkommens. Damals und auch danach noch jahrelang gab es nur diesen einen für Konkurssachen zuständigen Richter beim Landesgericht Salzburg. Aus einer solchen Situation ergibt sich fast zwangsläufig ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis, das eine objektive konkursgerichtliche Überwachung auszuschließen scheint.

Nur so ist es auch zu verstehen, dass dieser Masseverwalter auf eigene Kosten den Konkursrichter gegen den Organrückriff nach dem Amtshaftungsgesetz haftpflichtversichert hat, dies jedoch nur für den Fall, dass der Konkursrichter die vom Masseverwalter vorgeschlagenen oder gesetzten Maßnahmen konkursgerichtlich bewilligt. Wenn eine Maßnahme untersagt oder abgelehnt worden wäre, wäre der Konkursrichter dem Organrückgriff ohne Versicherungsschutz ausgesetzt gewesen.

Durch diese Versicherung werden nicht nur die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes unterlaufen sondern eine objektive konkursgerichtliche Überwachung der Tätigkeit des Masseverwalters geradezu denkunmöglich. Und  die  Gemeinschuldnerin  wurde  direkt benachteiligt:  Der  Masseverwalter  war  durch  die jeweilige


konkursgerichtliche Bewilligungen abgesichert, der Konkursrichter durch die Versicherung und die zugrunde liegenden Vorschläge des Masseverwalters.

Zudem ist durch diese Versicherung dem Konkursrichter ein geldwerter Vorteil zumindest in Höhe der Versicherungsprämie entstanden, die zu leisten gewesen wäre, wenn er sich selbst versichert hätte. Da die Höhe einer solchen Prämie insbesondere von der Versicherungssumme abhängt, beträgt der entgegengenommene Vorteil wohl deutlich über Euro 10.000 p.a. Hinzu kommt, dass der Konkursrichter von dieser Versicherung wusste und sie möglicherweise auch verlangt hat; dies ergibt sich aus der relativen „Häufung" derartiger - sonst in Österreich nicht üblicher - Versicherungen bei eben diesem Konkursrichter, wie eine parlamentarische Anfrage beim Justizministerium ergeben hat.

Eine spezielle Bestimmung in dem zwischen KR Rohrmoser und insb. der BAWAG geschlossenen und konkursgerichtlich bewilligten Zwangsausgleich erweckte die besondere Aufmerksamkeit des Ausschusses. KR Rohrmoser musste nämlich nicht nur einen Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegen die BAWAG und deren Vertreter verbindlich erklären. Dies wäre noch mit der üblichen Bereinigungswirkung solcher Regelungen erklärbar. Zusätzlich war KR Rohrmoser gezwungen, auf alle Schadenersatzansprüche aus bisheriger und künftiger Tätigkeit gegen die beiden Masseverwalter und gegen den Konkursrichter zu verzichten.

Diese Bestimmung wurde über Betreiben des Konkursrichters von einem der Masseverwalter verlangt und formuliert. Andernfalls musste KR Rohrmoser fürchten, dass der Zwangsausgleich nicht zustande käme oder nicht bewilligt würde. KR Rohrmoser wurde in diesem Zusammenhang mit der völligen Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz auch seiner Familienangehörigen gedroht. Auch wenn die Wirksamkeit eines solchen Verzichts dahingestellt bleiben kann, so zeigt dies doch in erschreckender und rechtsstaatlich nicht akzeptabler Weise das enge Zusammenwirken von Konkursrichter, Masseverwalter und BAWAG.

Angesichts dieser Feststellungen erscheint es nur mehr wie eine Abrundung des Bildes,

dass auch der 50. Geburtstag des Konkursrichters u.a. gemeinsam mit den Masseverwaltern in Butrio/Friaul

gefeiert wurde;

dass der Konkursrichter in einer nachträglichen Prüfungstagsatzung eine um rund 100 % überhöhte Kostennote

eines der Masseverwalter zu lasten des KR Rohrmoser ungeprüft bewilligte, wobei erst nach einem Rekurs eine Korrektur erfolgte;

•   dass  der  Konkursrichter  offizielle  gerichtliche  Anfragen  quasi  „in  eigener  Sache"  an verschiedene

Staatsanwaltschaften und Gerichte richtete, ob insbesondere gegen ihn selbst und gegen die Masseverwalter strafrechtliche Ermittlungen im Gange wären;

• dass der Konkursrichter gemeinsam mit den Masseverwaltern alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfte, um

KR Alois Rohrmoser an der Einbringung einer Amtshaftungsklage zu hindern;

dass der Masseverwalter im Privatkonkurs einigen Gläubigern, die zugleich Verwandte des Masseverwalters

im AfS-Konkurs sind, den unbeaufsichtigten Zugang zur konkursverfangenen Liegenschaft Schloss Höch und den Abtransport im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbarer Gegenstände nach Italien gestattete, wobei zweifelhaft ist, ob dafür ein angemessener Preis an die Masse entrichtet wurde; später - als offenkundig wurde, dass Gegenstände aus Schloss Höch fehlen, beschuldigte der Masseverwalter in einer Strafanzeige den jahrzehntelangen Verwalter der Liegenschaft, unbekannte Dritte eingelassen zu haben; die Staatsanwaltschaft legte diese - nach Auffassung des Ausschusses haltlose - Anzeige nach ergebnislosen Ermittlungsversuchen zurück;

dass der Konkursrichter die von der Gendarmerie im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen

befragten Zeugen zu einer Rechnungslegungstagsatzung im Konkursverfahren vorlud, bevor sie von der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. Untersuchungsrichter befragt wurden, diese Zeugen in der Tagsatzung unter Wahrheitspflicht „in eigener Sache" befragte und dabei in einer zumindest an der Grenze der strafrechtlichen Relevanz zu bewertenden Weise massiv unter Druck setzte, ihre Aussagen vor der Gendarmerie zurückzunehmen oder einzuschränken sowie die erhebenden Gendarmeriebeamten zu belasten (Wegen dieser rechtsstaatlich empörenden Befragung erstattete KR Rohrmoser Strafanzeige gegen den Konkursrichter, das Verfahren wurde aber ohne Vernehmung des Verdächtigen oder von Zeugen zurückgelegt.);

Die mangelnde Sensibilität des Konkursrichters hinsichtlich Befangenheit wird auch an einem Detail des Konkursverfahrens betreffend eine von der Landeshypothekenbank Salzburg angemeldete Forderung von 2,7


Mio. ATS deutlich. Damals wie heute bekleidete der Konkursrichter bei der Landeshypothekenbank Salzburg die Funktion eines stellvertretenden Treuhänders nach dem Hypothekenbankgesetz. Dies ist eine organähnliche Stellung. Dennoch sah der Konkursrichter keinen Grund, sich bei der konkursgerichtlichen Bewilligung des Berichtes des Masseverwalters über die Anerkennung dieser Forderung für befangen zu erklären und vertreten zu lassen.

Dieser Sachverhalt war bereits vor der Befragung des Konkursrichters im Ausschuss durch eine parlamentarische Anfrage öffentlich geworden, der Richter wusste offenkundig davon und hatte sich entsprechend auf seine Befragung im Ausschuss vorbereitet. Dies war erkennbar, weil er eine Formulierung in dieser Anfrage bei seiner Befragung im Ausschuss als ungenau kritisierte. Dennoch behauptete er aber, diese Forderung der Salzburger Hypothekenbank sei ihm nicht erinnerlich. Für den Ausschuss verstärkte diese „Erinnerungslücke" die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Richters.

Der Konkursrichter hat auch an den Schlussverhandlungen zwischen der BAWAG, den Masseverwaltern und der AMER teilgenommen. Insofern ist es mehr als fragwürdig, wie objektiv eine konkursgerichtliche Bewilligung des Ergebnisses von Verhandlungen sein kann, an denen der Konkursrichter selbst teilgenommen hat. Der Konkursrichter muss nach der Überzeugung des Ausschusses auch Kenntnis von den zwischen BAWAG und AMER getroffenen Vereinbarungen gehabt haben, die in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Effekt zu einer Halbierung des von AMER für den Kauf der Aktiva der AfS zu tragenden finanziellen Aufwandes geführt haben.

Insofern ist in der Bewilligung des Verkaufs auf der Grundlage des offiziell ausgewiesenen viel höheren Kaufpreises, ohne die Hintergrundvereinbarungen vollständig offen zu legen, nicht nur eine Benachteiligung anderer Interessenten und damit eine mögliche Schädigung der Masse zu sehen sondern darüber hinaus eine durch irreführende Unvollständigkeit an Täuschung grenzende Handlung. Im Ausschuss haben mehrere Auskunftspersonen die mehrfach unvollständige Information der anderen Mitglieder des Gläubigerausschusses etwa der Kreditschutzverbände bzw. der Arbeiterkammer damit begründet, es habe sich um sensible Geschäfte gehandelt und die notwendige Vertraulichkeit sei nicht gewährleistet gewesen. Der Ausschuss erachtet diese Vorgangsweise als mit einem fairen Verfahren unvereinbar.

d) Die Rolle des BMJ

Die verschiedenen staatsanwaltlichen Erhebungen rund um die Causa Atomic waren spätestens seit 1996 berichtspflichtig. Nach Auffassung des Ausschusses hätte das Justizministerium in Wahrnehmung seiner Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaften Salzburg und Steyr die Vorhabensberichte über beabsichtigte Einstellungen von Verfahren gegen BAWAG-Vertreter, Masseverwalter und Konkursrichter nicht ohne materielle Ermittlungen genehmigen dürfen sondern Vorerhebungen anordnen müssen. Weiters hätten dem Justizministerium die - im Vergleich mit anderen Verfahren im Umfeld des Atomic-Konkurses - mit äußerster Härte betriebenen Strafverfahren gegen die Familie Rohrmoser und deren Vertraute auffallen müssen. Das Justizministerium hätte sicherstellen müssen, dass allen Strafanzeigen in einer dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden Weise fair und ohne Ansehen der Person nachgegangen wird. Eine Schlüsselrolle in diesem Zusammenhang nahm die Abt. IV/2 des Justizministeriums bzw. deren Leiter ein. Besonders bemerkenswert war die durch diese Abteilung zu verantwortende und sogar aktenkundig dokumentierte Verzögerung der Aktenübermittlung an den Ausschuss."

Die ÖVP hat aufgrund der Wahrnehmungen im Untersuchungsausschuss in der Causa Atomic der Bundesministerin für Justiz unter anderem folgende Verbesserungsmöglichkeiten vorgeschlagen:

(A)     Verbesserung der rechtlichen Grundlagen für eine bestmögliche Verwertung des Vermögens im Konkurs;

(B)      Verbot der unentgeltlichen Zuwendung von Haftpflichtversicherungsschutz durch Masseverwalter an Konkursrichter;

(C)     Verschärfung der Befangenheitsgründe und Verbesserung der Fristen und Verfahren zur Geltendmachung von Befangenheiten, um schon jeden Anschein von Befangenheit zu vermeiden;


(D) Strengere   Regeln   und   transparente   Kontrolle   von   sonstigen   Erwerbs-   und Nebentätigkeiten von Richtern;

(E) Unabhängige Evaluierung der Tätigkeit der Abteilung IV/2 des BMJ seit 1994;

(F)  Unabhängige   Untersuchung   der   Tätigkeit   des   Konkursrichters   in   straf-   und dienstrechtlicher Hinsicht unbeschadet einer allfälligen Verjährung.

Die Protokolle der öffentlichen Sitzungen des Untersuchungsausschusses sind auch dem BMJ seit rund einem halben Jahr zugänglich. Ebenso hat das BMJ Kenntnis der Akten. In Beantwortung der Anfragen 633/J, 634/J und 707/J haben Sie weiters zugesagt, dass entsprechend den - abzuwartenden - Ergebnissen des Untersuchungsausschusses zusätzliche Prüfungen zu den in diesen Anfragen angesprochenen Fragen vorgenommen würden. Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

1.                Was haben Sie seit Anfang Juli in der Causa Atomic unternommen, um wenigstens der Witwe und den Kindern des bereits verstorbenen KR Alois Rohrmoser späte Gerechtigkeit widerfahren zu lassen?

2.                Was haben Sie im Sinne der oben angeführten Vorschläge A. bis D. oder sonst unternommen um sicherzustellen, dass eine solche Vorgangsweise der Justiz nicht wieder vorkommt?

3.                Welche Untersuchungen im Sinne der oben angeführten Vorschläge E. und F. haben Sie unternommen und was war das Ergebnis der Untersuchungen?

4.                Was haben Sie im Rahmen der in den Anfragebeantwortungen zu den Anfragen 633/J, 634/J und 707/J vom BMJ zugesagten weiteren Prüfungen im Einzelnen unternommen und was haben diese Prüfungen ergeben?

5.                Trifft es zu, dass der Konkursrichter Dr. S. völlig unbehelligt von disziplinären und strafrechtlichen Untersuchungen seines Verhaltens demnächst in Pension geschickt und die Sache dann ad acta gelegt werden soll? Wenn nein, was werden Sie unternehmen?