326/J XXIII. GP

Eingelangt am 15.02.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an den Bundeskanzler

betreffend „Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG): Zuständige Behörde -

KommAustria und Bundeskommunikationssenat “

Die Verordnung des EP und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die
Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden vom 27.10.2004
(VO (EG) Nr. 2006 /2004) wurde in Österreich durch das „Verbraucherbehörden-Kooperations-
Gesetz" (VBKG) umgesetzt und darin auch die zuständigen Behörden festgelegt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt in jedem Mitgliedsstaat
unmittelbar. Das Verbraucherbehörden-Kooperations-Gesetz ist in Österreich vollständig mit
29.Dezember 2006 in Kraft getreten.

Mit dieser EU-Verordnung soll bei innergemeinschaftlichen Verstößen gegen bestimmte EU-
Gesetze (Richtlinien, Verordnungen) ein EU-Netz zuständiger Verbraucherschutzbehörden mit
Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnissen geschaffen werden. Nach Art. 4 Abs. 7 der VO sind
diese Behörden durch die einzelnen Mitgliedsstaaten mit angemessenen Mitteln auszustatten. Die
zuständigen Behörden in Österreich werden auf Ersuchen von zuständigen
Verbraucherschutzbehörden anderer EU-Mitgliedsstaaten zur Verfolgung
innergemeinschaftlicher Rechtsverletzungen tätig.

Die jeweils zuständigen Behörden haben in Österreich dann tätig zu werden, wenn gegen die
Gesetze zum Schutze der Verbraucherinteressen verstoßen wird und dadurch die
Kollektivinteressen der in einem anderen Mitgliedsstaat oder anderen Mitgliedsstaaten ansässigen
VerbraucherInnen geschädigt werden oder geschädigt werden könnten.
Dies bedeutet, dass die zuständigen Behörden die Kollektivinteressen von europäischen
Verbraucherinnen zu schützen haben und nicht anlassbezogen konkrete Individualinteressen in
Österreich. Einzelnen VerbraucherInnen, die mit einem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer
in Österreich ein aktuelles Problem haben, hilft dieses Gesetz somit unmittelbar nicht.

Nach dieser Verordnung haben die Mitgliedsstaaten zuständige Behörden und eine zentrale
Verbindungsstelle
zu benennen, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sind


(Art 4/1). Letztere ist in Österreich das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz
(§ 2 VBKG).

Die KommAustria und der Bundeskommunikationssenat sind nach § 3 Abs. 1 Z 4 des
Verbraucherbehörden-Kooperations-Gesetzes für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang
unter Z 4
angeführten Richtlinie „zuständige Behörde" (Art. 3 lit. c der Verordnung über die
Zusammenarbeit im Verbraucherschutz).

„Art. 10 - 21 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L
298 vom 17. Oktober 1989, S. 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202
vom 30
Juli 1997, S.60"

Im gemeinsamen Regierungsprogramm von SPÖ und ÖVP ist nun festgelegt, dass die
Kompetenzen von Bundeskartellanwalt und der Bundeswettbewerbsbehörde zusammengelegt
werden sollen. Damit stellen sich zusätzliche Fragen zur zukünftigen Vollziehung der
Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz in Österreich.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundeskanzler nachstehende

 

Anfrage:

1.          Wer sind in den EU-Mitgliedsstaaten die jeweils zuständigen Behörden (Art. 3 lit. c nach
der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) für die unter Z 4
des Anhanges zum VBKG angeführten Bestimmungen der zit. Richtlinie?

Ersuche um Auflistung dieser Behörden.

2.                  Wurde bereits ein Informations- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde
eines anderen Mitgliedsstaates an die KommAustria oder den
Bundeskommunikationssenat (als ersuchte Behörde) herangetragen?

3.                  Wenn ja, in wie vielen Fällen? Welche Probleme betrafen diese Ansuchen? Aus welchen
EU-Mitgliedsländern kamen diese Ansuchen bzw. Beschwerden?

4.                  Wie wurde die ersuchte Behörde bisher tätig? In wie vielen Fällen fand ein
Informationsaustausch auf Ersuchen statt? Welche Maßnahmen im Sinne des

2. Abschnittes des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes mussten jeweils ergriffen
werden?


5.                                    In wie vielen Fällen wurde durch die zuständige Behörde festgestellt, dass ein
innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt? In wie Fällen hatte die zuständige Behörde den
begründeten Verdacht, dass ein derartiger Verstoß erfolgen könnte (jeweils Art. 7 der zit.
VO)?

6.                                    In wie vielen Fällen fand ein Informationsaustausch ohne Ersuchen statt?

7.                                    Wie viele MitarbeiterInnen der KommAustria oder des Bundeskommunikationssenates als
zuständige Behörde sind in der Vollziehung des Verbraucherbehörden-
Kooperationsgesetzes tätig?

8.                                    Wer sind nach § Art. 4 Abs. 8 der zit. VO die zuständigen Beamten bei der KommAustria
und des Bundeskommunikationssenates (Ersuche um namentliche Bekanntgabe)?

9.                                    Ist geplant (siehe Art. 16 Abs. 2 der zit. VO) einen Beamtenaustausch zur Verbesserung
der Zusammenarbeit zu organisieren?

10.                             Welche sonstigen Mittel stehen für die Vollziehung des Verbraucherbehörden-
Kooperationsgesetzes zur zuständigen Behörde zur Verfügung?

11.                             Wie ist behördenintern die Vollziehung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
geregelt? Gibt es dafür eine Geschäftsordnung der KommAustria und des
Bundeskommunikationssenates? Wenn ja, wie lautet diese?

12.                             Ist durch die KommAustria und den Bundeskommunikationssenates beabsichtigt, im
Sinne des § 12 VBKG Befugnisse zu übertragen?

13.                             Wie viele entsprechende Verbraucherbeschwerden sind bereits eingegangen und wurden
der EU-Kommission übermittelt?

14.                             Welche Auswirkung hat aus Sicht des Ressorts die EU-Dienstleistungsrichtlinie auf die
Verbraucherbehördenkooperation im Sinne der Verordnung über die Zusammenarbeit im
Verbraucherschutz bzw. des VBKG?