328/J XXIII. GP

Eingelangt am 15.02.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

betreffend „Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG): Zentrale

Verbindungsstelle"

Die Verordnung des EP und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden vom 27.10.2004 (VO (EG) Nr. 2006 /2004) wurde in Österreich durch das „Verbraucherbehörden-Kooperations- Gesetz" (VBKG) umgesetzt und darin auch die zuständigen Behörden festgelegt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt in jedem Mitgliedsstaat unmittelbar. Das Verbraucherbehörden-Kooperations-Gesetz ist in Österreich vollständig mit 29.Dezember 2006 in Kraft getreten.

Mit dieser EU-Verordnung soll bei innergemeinschaftlichen Verstößen gegen bestimmte EU- Gesetze (Richtlinien, Verordnungen) ein EU-Netz zuständiger Verbraucherschutzbehörden mit Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnissen geschaffen werden. Nach Art. 4 Abs. 7 der VO sind diese Behörden durch die einzelnen Mitgliedsstaaten mit angemessenen Mitteln auszustatten. Die zuständigen Behörden in Österreich werden auf Ersuchen von zuständigen Verbraucherschutzbehörden anderer EU-Mitgliedsstaaten zur Verfolgung innergemeinschaftlicher Rechtsverletzungen tätig.

Die jeweils zuständigen Behörden haben in Österreich dann tätig zu werden, wenn gegen die Gesetze zum Schutze der Verbraucherinteressen verstoßen wird und dadurch die Kollektivinteressen der in einem anderen Mitgliedsstaat oder anderen Mitgliedsstaaten ansässigen VerbraucherInnen geschädigt werden oder geschädigt werden könnten.

Dies bedeutet, dass die zuständigen Behörden die Kollektivinteressen von europäischen VerbraucherInnen zu schützen haben und nicht anlassbezogen konkrete Individualinteressen in


Österreich. Einzelnen VerbraucherInnen, die mit einem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer in Österreich ein aktuelles Problem haben, hilft dieses Gesetz somit unmittelbar nicht.

Nach dieser Verordnung haben die Mitgliedsstaaten zuständige Behörden und eine zentrale Verbindungsstelle zu benennen, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sind (Art 4/1). Letztere ist in Österreich das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz (§ 2 VBKG).

Im gemeinsamen Regierungsprogramm von SPÖ und ÖVP ist nun festgelegt, dass die Kompetenzen von Bundeskartellanwalt und der Bundeswettbewerbsbehörde zusammengelegt werden sollen. Damit stellen sich zusätzliche Fragen zur zukünftigen Vollziehung der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz in Österreich.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nachstehende

Anfrage:

1. Wer sind in den EU-Mitgliedsstaaten die jeweils zuständigen zentralen Verbindungsstellen (Art. 3 lit. d nach der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz)? Ersuche um Auflistung dieser Behörden.

2.         Wurde bereits ein Informations- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedsstaates an die zentralen Verbindungsstelle herangetragen?

3.         Wenn ja, in wie vielen Fällen? Welche Richtlinien oder Verordnungen betrafen diese Ansuchen? Aus welchen EU-Mitgliedsländern kamen diese Ansuchen bzw. Beschwerden?

4.    Wie wurde die zentrale Verbindungsstelle bisher tätig? In wie vielen Fällen fand ein Informationsaustausch auf Ersuchen statt?

5.         Wie viele MitarbeiterInnen des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz als zentralen Verbindungsstelle sind in der Vollziehung des Verbraucherbehörden- Kooperationsgesetzes tätig?

6.         Wer sind nach § Art. 4 Abs. 8 der zit. VO die zuständigen Beamten in der zentralen Verbindungsstelle (Ersuche um namentliche Bekanntgabe)?


7.         Welche sonstigen Mittel stehen für die Vollziehung des Verbraucherbehörden- Kooperationsgesetzes dem Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz zur Verfügung?

8.         Wie ist ministeriumsintern die Vollziehung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes geregelt? Gibt es dafür eine Geschäftsordnung? Wenn ja, wie lautet diese?

9.         Wer ist österreichisches Mitglied im „Ständigen Ausschuss für Verbraucherkooperation"?

10.  In welcher Form wird seitens Österreichs eine Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten angestrebt, die zur Verwirklichung der Ziele dieser VO erforderlich ist (Art. 7)?

11.  Wie viele Verbraucherbeschwerden sind in der zentralen Verbindungsstelle bereits eingegangen und wurden der EU-Kommission übermittelt?

12.  Welche Auswirkung hat aus Sicht des Ressorts die EU-Dienstleistungsrichtlinie auf die Verbraucherbehördenkooperation im Sinne der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz?

 

13.    Welche Auswirkungen hat aus Sicht des Konsumentenschutzministeriums die geplante Zusammenlegung der Kompetenzen des Bundeskartellanwaltes und der Bundeswettbewerbsbehörde auf die Verbraucherbehördenkooperation im Sinne des VBKG?

14.    In welcher Form wird nach der Zusammenlegung sichergestellt, dass entsprechend Art. 4 Abs. 7 der zit. VO die zuständige Behörde mit ausreichenden Mitteln ausgestattet wird?