387/J XXIII. GP

Eingelangt am 28.02.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

 

 

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft & Kultur

 

betreffend Erfüllung der Behinderteneinstellungspflicht 2006

 

 

Das Behinderteneinstellungsgesetz sieht u.a. vor, dass alle DienstgeberInnen,

die 25 oder mehr DienstnehmerInnen beschäftigen, verpflichtet sind,

auf je 25 DienstnehmerInnen (Beschäftigungsschlüssel) mindestens eine begünstigte behinderte Person einzustellen.

Gerade die öffentlichen Dienststellen gehen jedoch - zum großen Ärger der davon betroffenen behinderten Menschen - trotz ihrer zweifelsohne vorhandenen Vorbildwirkung nicht mit gutem Beispiel voran, sondern kommen zumeist in erschreckend hohen Ausmaß ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Einstellungspflicht nicht nach. Dies ist auch eine der Hauptursachen für die hohe Arbeitslosenrate von behinderten Menschen, welche bereits mehr als 40 % erreicht hat.

 

Seit dem 1.1.2004 können,  laut Auskunft Ihres Ministeriums, die Daten betreffen Anzahl der DienstnehmerInnen (ausgenommen BeamtInnen) an den Universitäten und Universitäten der Künste nicht ausgewertet werden, da Ihr Ministerium die Daten nicht mehr generell einholt, sondern diese direkt bei den Universitäten eingeholt werden können.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.      Sind Sie bereit die Daten für folgende Anfrage bei den jeweiligen Universitäten einzuholen?

Wenn nein: warum nicht?

Wein ja:

2.             Wie hoch war zum Stichtag 31.12. 2006 er Personalstand der

2.1. BeamtInnen-Dienstverhältnisse, gleichgültig ob zeitlich unbefristet oder befristet

(UniversitätsassistentInnen!)

2.2. Vertragsbediensteten, gleichgültig, ob zeitlich befristet oder unbefristet

2.3. “echten" freien Dienstverträge (zu Lasten von Planstellen)

2.4. Personen an Universitäten und Universitäten der Künste, die nicht in einem

        Dienstverhältnis, sondern in einem besonderen öffentlich-rechtlichen

       Rechtsverhältnis stehen, wie:

2.4.1. GastprofessorInnen

2.4.2. UniversitätsdozentInnen ohne Dienstverhältnis

2.4.3. HonorarprofessorInnen

2.4.4. Lehrbeauftragte

2.4.5.  MitarbeiterInnen im Lehrbetrieb (StudienassistentInnen, 

DemonstratorInnen, TutorInnen);

2.5. Personen an Universitäten und Universitäten der Künste, die in keinem

       aktiven  Dienst­verhältnis mehr stehen, aber ihre Lehrbefugnis weiter

       ausüben, wie:

2.5.1. emeritierte UniversitätsprofessorInnen

2.5.2. UniversitätsprofessorInnen i. R.

2.5.3. UniversitätsdozentInnen i.R.

2.6. Personen an Universitäten und Universitäten der Künste, die im Rahmen eines

Stipendiums Forschungstätigkeiten ausüben, wie:

2.6.1. nationale StipendiatInnen (z.B. Apart-Stipendien)

2.6.2. ausländische bzw. internationale StipendiatInnenen (z.B. EU- 

           Stipendien, Fulbright Stipendien etc.)

2.7. Personen an Universitäten und Universitäten der Künste, die im Rahmen

       von Forschungsaufträgen des FWF als Mitarbeiter der Projektleiter tätig sind

       und als solche daher in keinem Rechtsverhältnis zum Bund oder zur Universität

       stehen;

       

          2.8. Personen an Universitäten und Universitäten der Künste, die im Rahmen

               der Teilrechts­fähigkeit der Universitäten bzw. Universitäten der Künste und

                somit  außerhalb des Bundes beschäftigt sind;

2.9. Personen an Universitätskliniken und Klinischen Instituten, die in einem

  Dienstverhältnis zum Träger der betreffenden Krankenanstalt (Stadt Wien,

  Stmk. KAGES bzw. Land Steiermark, Land Tirol bzw. TILAK) stehen;

 2.10. Personen, mit denen entweder vom Bundesministerium für Bildung,

          Wissenschaft und Kultur oder von einer Universität oder Universität der

          Künste namens des Bundes ein Werkvertrag abgeschlossen wurde;

2.11.                  Studierende  der  Veterinärmedizin  und  AbsolventInnen des  Medizin-studiums, die  für  ihr Praktikum auf einem Gutshof bzw. für die Teilnahme am zahnärztlichen Lehrgang einen Ausbildungsbeitrag erhalten.

2.12.       Wie viele Personen, die nicht unter Punkt  2.1. bis 2.11. oder  in der Zentralleitung erfasst sind, werden noch aus Mitteln Ihres Ministeriums finanziert?

2.13.       Wie viele davon sind BundeslehrerInnen?

 3.            In welcher Höhe wurde mit Stichtag 31.12.2003 die Einstellungspflicht gemäß Behinderteneinstellungsgesetz in Ihrem Ministerium in obigen Bereichen (Punkt 2.1. bis 2.13) erfüllt ?

(Getrennte Aufstellung und Berechnung laut folgendem Beispiel der  Berechnungsgrundlage)

          1. Personalstand insgesamt:                                            2.303

          2. abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte         21    

                                                                                                             2.282

          3. Ermittelte Pflichtzahl (2282/25)                                         91

              abzüglich

         4. beschäftigte begünstigte Behinderte     21

             hiervon doppelt anrechenbar                   9                  30

        5. ERFÜLLUNG DER BESCHÄFTIGUNGSPFLICHT    - 61

 

4. Von wem wird die Berechnung der Ausgleichstaxzahlung für Universitäten und Universitäten der Künste durchgeführt und durch wem und aus welchen Mitteln werden diese dann an den Ausgleichstaxfonds überwiesen?