387/J XXIII. GP
Eingelangt am 28.02.2007
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möglich.
ANFRAGE
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft & Kultur
betreffend Erfüllung der Behinderteneinstellungspflicht 2006
Das Behinderteneinstellungsgesetz sieht u.a. vor, dass alle DienstgeberInnen,
die 25 oder mehr DienstnehmerInnen beschäftigen, verpflichtet sind,
auf je 25 DienstnehmerInnen (Beschäftigungsschlüssel) mindestens eine begünstigte behinderte Person einzustellen.
Gerade die öffentlichen Dienststellen gehen jedoch - zum großen Ärger der davon betroffenen behinderten Menschen - trotz ihrer zweifelsohne vorhandenen Vorbildwirkung nicht mit gutem Beispiel voran, sondern kommen zumeist in erschreckend hohen Ausmaß ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Einstellungspflicht nicht nach. Dies ist auch eine der Hauptursachen für die hohe Arbeitslosenrate von behinderten Menschen, welche bereits mehr als 40 % erreicht hat.
Seit dem 1.1.2004 können, laut Auskunft Ihres Ministeriums, die Daten betreffen Anzahl der DienstnehmerInnen (ausgenommen BeamtInnen) an den Universitäten und Universitäten der Künste nicht ausgewertet werden, da Ihr Ministerium die Daten nicht mehr generell einholt, sondern diese direkt bei den Universitäten eingeholt werden können.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Sind Sie bereit die Daten für folgende Anfrage bei den jeweiligen Universitäten einzuholen?
Wenn nein: warum nicht?
Wein ja:
2. Wie hoch war zum Stichtag 31.12. 2006 er Personalstand der
2.1. BeamtInnen-Dienstverhältnisse, gleichgültig ob zeitlich unbefristet oder befristet
(UniversitätsassistentInnen!)
2.2. Vertragsbediensteten, gleichgültig, ob zeitlich befristet oder unbefristet
2.3. “echten" freien Dienstverträge (zu Lasten von Planstellen)
2.4. Personen an Universitäten und Universitäten der Künste, die nicht in einem
Dienstverhältnis, sondern in einem besonderen öffentlich-rechtlichen
Rechtsverhältnis stehen, wie:
2.4.1. GastprofessorInnen
2.4.2. UniversitätsdozentInnen ohne Dienstverhältnis
2.4.3. HonorarprofessorInnen
2.4.4. Lehrbeauftragte
2.4.5. MitarbeiterInnen im Lehrbetrieb (StudienassistentInnen,
DemonstratorInnen, TutorInnen);
2.5. Personen an Universitäten und Universitäten der Künste, die in keinem
aktiven Dienstverhältnis mehr stehen, aber ihre Lehrbefugnis weiter
ausüben, wie:
2.5.1. emeritierte UniversitätsprofessorInnen
2.5.2. UniversitätsprofessorInnen i. R.
2.5.3. UniversitätsdozentInnen i.R.
2.6. Personen an Universitäten und Universitäten der Künste, die im Rahmen eines
Stipendiums Forschungstätigkeiten ausüben, wie:
2.6.1. nationale StipendiatInnen (z.B. Apart-Stipendien)
2.6.2. ausländische bzw. internationale StipendiatInnenen (z.B. EU-
Stipendien, Fulbright Stipendien etc.)
2.7. Personen an Universitäten und Universitäten der Künste, die im Rahmen
von Forschungsaufträgen des FWF als Mitarbeiter der Projektleiter tätig sind
und als solche daher in keinem Rechtsverhältnis zum Bund oder zur Universität
stehen;
2.8. Personen an Universitäten und Universitäten der Künste, die im Rahmen
der Teilrechtsfähigkeit der Universitäten bzw. Universitäten der Künste und
somit außerhalb des Bundes beschäftigt sind;
2.9. Personen an Universitätskliniken und Klinischen Instituten, die in einem
Dienstverhältnis zum Träger der betreffenden Krankenanstalt (Stadt Wien,
Stmk. KAGES bzw. Land Steiermark, Land Tirol bzw. TILAK) stehen;
2.10. Personen, mit denen entweder vom Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur oder von einer Universität oder Universität der
Künste namens des Bundes ein Werkvertrag abgeschlossen wurde;
2.11. Studierende der Veterinärmedizin und AbsolventInnen des Medizin-studiums, die für ihr Praktikum auf einem Gutshof bzw. für die Teilnahme am zahnärztlichen Lehrgang einen Ausbildungsbeitrag erhalten.
2.12. Wie viele Personen, die nicht unter Punkt 2.1. bis 2.11. oder in der Zentralleitung erfasst sind, werden noch aus Mitteln Ihres Ministeriums finanziert?
2.13. Wie viele davon sind BundeslehrerInnen?
3. In welcher Höhe wurde mit Stichtag 31.12.2003 die Einstellungspflicht gemäß Behinderteneinstellungsgesetz in Ihrem Ministerium in obigen Bereichen (Punkt 2.1. bis 2.13) erfüllt ?
(Getrennte Aufstellung und Berechnung laut folgendem Beispiel der Berechnungsgrundlage)
1. Personalstand insgesamt: 2.303
2. abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte 21
2.282
3. Ermittelte Pflichtzahl (2282/25) 91
abzüglich
4. beschäftigte begünstigte Behinderte 21
hiervon doppelt anrechenbar 9 30
5. ERFÜLLUNG DER BESCHÄFTIGUNGSPFLICHT - 61
4. Von wem wird die Berechnung der Ausgleichstaxzahlung für Universitäten und Universitäten der Künste durchgeführt und durch wem und aus welchen Mitteln werden diese dann an den Ausgleichstaxfonds überwiesen?